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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Sparkassengesetz

Vollzitat: Sächsisches Sparkassengesetz vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist

§ 15
Beanstandungen

1Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die das Recht verletzen, zu beanstanden. 2Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. 3Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats unverzüglich die Entscheidung der Sparkassenaufsichtsbehörde herbeizuführen. 4Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2002 Nr. 14, S. 333
Fsn-Nr.: 62-9

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 20. Februar 2022