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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist

§ 14
Aneignung von Waldfrüchten, Blumen und Kräutern

(1) 1Wildwachsende Blumen, Gräser und Farne können für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. 2Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz, Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. 3Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.

(2) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln der in Absatz 1 genannten Waldfrüchte und Pflanzen sind nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet.

(3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus Absatz 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 1992 Nr. 14, S. 137
Fsn-Nr.: 650-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2023