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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148)

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes

Das Sächsische Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 4 werden die Worte „Staatlichen Umweltfachamts“ durch die Worte „Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie“ ersetzt.
2.
§ 5 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Grenzabstand zwischen Friedhöfen und Wohngebäuden einschließlich deren Nebenanlagen muss mindestens 35 m betragen. Zu Gewerbe- und Industrieanlagen einschließlich deren Nebenanlagen ist ein Grenzabstand von mindestens 75 m einzuhalten. Es können geringere Abstände zugelassen werden, wenn dies mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist und Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft in den Fällen des § 1 Abs. 3 die dort genannte Behörde. Im Fall der Errichtung oder Änderung eines zu einem Friedhof benachbarten Bauvorhabens wird die Entscheidung nach Anhörung des Friedhofsträgers durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde getroffen; bei genehmigungsfreien Vorhaben entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.“
3.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach Absatz 2 genehmigt ist“ durch die Worte „den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 7, S. 148
    Fsn-Nr.: 20-11A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Mai 2004