Gesetz
zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und
zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen
(Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz – SächsVwModG)

Vom 5. Mai 2004

Der Sächsische Landtag hat am 19. März 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung
des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des fachlichen Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes hat das Regierungspräsidium Chemnitz Außenstellen in Plauen und Zwickau sowie das Regierungspräsidium Dresden Außenstellen in Bautzen und Görlitz.
(4) Das Staatsministerium des Innern kann weitere Außenstellen einrichten und aufheben.“
2.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Bereitschaftspolizei“ die Worte „und das Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei mit Sitz in Bautzen“ angefügt.
 
 
bb)
In Buchstabe e wird das Wort „Polizeipräsidien“ durch das Wort „Polizeidirektionen“ ersetzt.
 
 
cc)
Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) das Sächsische Staatsarchiv,“.
 
b)
Nummer 4 wird gestrichen.
 
c)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
3.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 Buchst. c wird gestrichen.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Regierungspräsidien die Straßenbauämter.“
 
 
cc)
Nummer 3 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr.“
4.
In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Soziales“ ersetzt.
5.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 Buchst. d wird das Wort „Neuordnung“ durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden nach den Worten „in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes und der Geologie“ die Worte „sowie der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerledigung im Bereich der Geologie“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Neuordnung“ durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 4 wird gestrichen.
 
 
dd)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
6.
In § 17 Abs. 6 werden die Worte „die Staatlichen Umweltfachämter,“ gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:
„§ 4 Aufgaben des Sächsischen Staatsarchivs“.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „Hauptstaatsarchiv und Staatsarchive“ werden durch das Wort „Staatsarchiv“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Worte „(staatliche Archive)“ werden gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
 
c)
In Absatz 3 werden die Worte „der staatlichen Archive“ durch die Worte „des Sächsischen Staatsarchivs“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Worte „der staatlichen Archive“ durch die Worte „des Sächsischen Staatsarchivs“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Sächsische Staatsarchiv ist Fachbehörde und berät die nichtstaatlichen Archive.“
 
c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Die staatlichen Archive haben“ durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv hat“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 3 werden Worte „Die staatlichen Archive können“ durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv kann“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 4 werden die Worte „Die staatlichen Archive können“ durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv kann“ ersetzt.
 
f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „ihrer Zuständigkeit beraten die staatlichen Archive“ durch die Worte „seiner Zuständigkeit berät das Sächsische Staatsarchiv“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Worte „können die staatlichen Archive“ durch die Worte „kann das Sächsische Staatsarchiv“ ersetzt.
 
g)
In Absatz 6 werden die Worte „Die staatlichen Archive nehmen“ durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv nimmt“ ersetzt.
 
h)
In Absatz 7 werden die Worte „den staatlichen Archiven“ durch die Worte „dem Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „den zuständigen staatlichen Archiven“ durch die Worte „dem Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Worte „zuständigen staatlichen Archiv“ durch die Worte „Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 werden die Worte „der staatlichen Archive“ durch die Worte „des Sächsischen Staatsarchivs“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Hauptstaatsarchiv“ durch das Wort „Staatsarchiv“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „zuständige staatliche Archiv entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle“ durch die Worte „Sächsische Staatsarchiv entscheidet“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „zuständige staatliche Archiv“ durch die Worte „Sächsische Staatsarchiv“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „zuständige staatliche Archiv“ durch die Worte „Sächsische Staatsarchiv“ ersetzt.
 
f)
In Absatz 7 werden die Worte „zuständige staatliche Archiv“ durch die Worte „Sächsische Staatsarchiv“ ersetzt.
 
g)
In Absatz 8 Satz 1 und 4 werden die Worte „zuständigen staatlichen Archiv“ durch die Worte „Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
5.
In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zuständigen staatlichen Archiv“ durch die Worte „Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „einem staatlichen Archiv“ durch die Worte „dem Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Worte „jeweiligen staatlichen Archiv“ durch die Worte „Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „Die staatlichen Archive sind“ durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv ist“ ersetzt.
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „Die staatlichen Archive haben“ werden durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv hat“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Die staatlichen Archive sind“ durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv ist“ ersetzt.
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „zuständige staatliche Archiv“ durch die Worte „Sächsische Staatsarchiv“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „der staatlichen Archive“ werden durch die Worte „des Sächsischen Staatsarchivs“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Worte „dem staatlichen Archiv, dessen Bestände er am meisten in Anspruch genommen hat,“ werden durch die Worte „dem Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
9.
In § 10 Abs. 5 werden die Worte „den staatlichen Archiven“ durch die Worte „dem Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
10.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „Die staatlichen Archive können“ durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv kann“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die staatlichen Archive“ durch die Worte „das Sächsische Staatsarchiv“ ersetzt.
11.
In § 12 Satz 2 wird das Wort „Hauptstaatsarchiv“ durch das Wort „Staatsarchiv“ ersetzt.
12.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „der Staatsregierung“ werden durch die Worte „des Staatsministeriums des Innern“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Worte „örtlich zuständigen staatlichen Archives“ werden durch die Worte „Sächsischen Staatsarchivs“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Worte „örtlich zuständigen staatlichen Archiv“ durch die Worte „Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
13.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird gestrichen.
 
b)
In der bisherigen Nummer 2 werden die Worte „der staatlichen Archive“ durch die Worte „des Sächsischen Staatsarchivs“ und das Komma am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
 
c)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Wappen
des Freistaates Sachsen

Das Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 383) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satz 2 wird das Wort „Hauptstaatsarchiv“ durch das Wort „Staatsarchiv“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
§ 3
 
Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung
 
1.
die wappenführenden Stellen sowie den Umfang der Wappenführungsbefugnis,
 
2.
die genehmigungsfreie Verwendung des Wappens, insbesondere zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken, sowie die Verwendung zu kommerziellen Zwecken,
 
3.
Näheres zu Siegeln, Amtsschildern und Dienstflaggen.
 
Die Staatsregierung kann ein dem Staatswappen ähnliches Zeichen zur allgemeinen Verwendung zulassen.“

Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz

Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImschG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 werden die Worte „und das Oberbergamt“ gestrichen.
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Immissionsschutzbehörden,“.
 
c
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
 
 
„4.
das Sächsische Oberbergamt in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Aufgaben der höheren und unteren Immissionsschutzbehörde wahr.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „und die Staatlichen Umweltfachämter“ werden gestrichen.
 
 
bb)
Die Worte „diesen Behörden“ werden durch die Worte „dieser Behörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Worte „Oberbergamtes und der Bergämter“ durch die Worte „Sächsischen Oberbergamtes“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312), wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Nr. 1 werden die Worte „im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern“ gestrichen.
2.
Die Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbezeichnung „Direktor eines Umweltfachamtes“ gestrichen.
 
b)
In der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 2 werden die Amtsbezeichnungen „Direktor des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“, „Forstpräsident“ sowie „Präsident der Landesanstalt für Forsten“ gestrichen.
 
c)
In der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung „Inspekteur der Polizei“ die Amtsbezeichnung „Landesforstpräsident“ eingefügt.
 
d)
In der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Amtsbezeichnung „Kanzler der Universität Leipzig“ die Amtsbezeichnung „Landesforstpräsident“ sowie der Fußnotenhinweis „ 1) “ und folgende Fußnote 1) eingefügt:
1) Nur der ab In-Kraft-Treten erste Amtsinhaber.“

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes

Das Sächsische Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 4 werden die Worte „Staatlichen Umweltfachamts“ durch die Worte „Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie“ ersetzt.
2.
§ 5 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Grenzabstand zwischen Friedhöfen und Wohngebäuden einschließlich deren Nebenanlagen muss mindestens 35 m betragen. Zu Gewerbe- und Industrieanlagen einschließlich deren Nebenanlagen ist ein Grenzabstand von mindestens 75 m einzuhalten. Es können geringere Abstände zugelassen werden, wenn dies mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist und Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft in den Fällen des § 1 Abs. 3 die dort genannte Behörde. Im Fall der Errichtung oder Änderung eines zu einem Friedhof benachbarten Bauvorhabens wird die Entscheidung nach Anhörung des Friedhofsträgers durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde getroffen; bei genehmigungsfreien Vorhaben entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.“
3.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach Absatz 2 genehmigt ist“ durch die Worte „den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Zoo“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 27 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 27a Betreiberpflichten“,
„§ 27b Genehmigung und Schließung von Zoos, Anordnungsbefugnisse“,
„§ 27c Verordnungsermächtigung“.
2.
In § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Baugesetzbuch [BauGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 [BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 [BGBl. I S. 2850, 2852] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3.
In § 15 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „staatlichen Umweltfachämtern“ durch die Worte „höheren Naturschutzbehörden“ ersetzt.
4.
Dem § 26 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis nach Satz 1 begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, gilt Satz 2 entsprechend.“
5.
§ 27 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 27
Zoo
 
Ein Zoo im Sinne dieses Gesetzes ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo im Sinne des Satzes 1 gelten
 
1.
Zirkusse,
 
2.
Tierhandlungen und
 
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 168 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2323), in der jeweils geltenden Fassung, heimischen Schalenwildes,
 
4.
Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.“
6.
Nach § 27 werden folgende §§ 27a bis 27c eingefügt:
 
„§ 27a
Betreiberpflichten
 
(1) Zoos sind gemäß Artikel 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) so zu errichten und zu betreiben, dass
 
1.
die Haltungsbedingungen stets hohen Anforderungen genügen, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung tragen, insbesondere durch
 
 
a)
eine diesen Bedürfnissen genügende, nach Lage, Größe, Gestaltung und den inneren Einrichtungen art- und verhaltensgerechte Ausgestaltung der Gehege,
 
 
b)
Einrichtung eines Programms der tiermedizinischen Vorbeugung, Betreuung und Behandlung sowie der Ernährung,
 
2.
dem Entweichen von Tieren vorgebeugt wird, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern,
 
3.
dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird und
 
4.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Information über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, gefördert wird.
 
(2) Sie haben sich entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten zumindest an einer der nachfolgenden Aktivitäten zu beteiligen:
 
1.
an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung von Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung oder
 
2.
an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
 
3.
an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.
 
(3) Sie führen ein Register über den Tierbestand in einer den im Register verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form. Das Register ist stets auf dem neuesten Stand zu halten.
 
§ 27b
Genehmigung und Schließung von Zoos, Anordnungsbefugnisse
 
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen, nur erteilt werden, wenn
 
1.
die Einhaltung der Betreiberpflichten im Sinne des § 27a gesichert ist,
 
2.
die nach dem Fünften Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Nachweise vorliegen,
 
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben,
 
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
 
Die Genehmigung nach Satz 1 schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2322) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit ein, soweit die Genehmigung im Einvernehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde erteilt wird.
(2) In der Genehmigung sind die Betreiberpflichten des § 27a einzelfallbezogen festzulegen. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung der Tiere in Zoos dem Stand der Wissenschaft anzupassen.
(3) Die Einhaltung der Genehmigung ist durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen und sicherzustellen. Den Naturschutzbehörden und den von ihnen Beauftragten sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. § 54 gilt entsprechend.
(4) Werden Zoos, die einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen, ohne oder im Widerspruch zu der Genehmigung errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, trifft die Naturschutzbehörde die notwendigen Anordnungen, einschließlich einer vorläufigen Sperrung des Zoos oder einzelner Teile davon für die Öffentlichkeit, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, sicherzustellen. Sie widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise und ordnet insoweit die Schließung des Zoos oder einzelner Teile an, wenn der Betreiber einer Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.
(5) Wenn der Zoo geschlossen wird, sind die betroffenen Tiere vom Betreiber in einer angemessenen und mit den Anforderungen des Tier- und Artenschutzes in Einklang stehenden Weise zu behandeln und unterzubringen. Die Naturschutzbehörde kann zur Durchsetzung des Satzes 1 die erforderlichen Anordnungen treffen.
(6) Die Naturschutzbehörde ist für zoologische Gärten und Tierparks die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3086), in der jeweils geltenden Fassung.
 
§ 27c
Verordnungsermächtigung
 
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Zoos ganz oder teilweise von den Anforderungen des § 27a und von dem Genehmigungserfordernis des § 27b befreit werden, wenn aufgrund ihrer geringen Größe oder der in ihnen zur Schau gestellten Tierarten die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 1999/22/EG nicht gefährdet wird.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Registerführung nach § 27a Abs. 3 und über die innerbetriebliche Verantwortung für das Führen des Registers erlassen.“
7.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 werden die Worte „die höheren und“ gestrichen und die Worte „Staatlichen Umweltfachämtern“ durch die Worte „höheren Naturschutzbehörden“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden die Worte „für die höheren und unteren Naturschutzbehörden“ gestrichen.
8.
In § 43 Abs. 2 werden die Worte „Staatlichen Umweltfachämter“ durch die Worte „höheren Naturschutzbehörden“ ersetzt.
9.
§ 45 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Landesentwicklung“ wird durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen“ werden gestrichen.
 
b)
Satz 2 wird gestrichen.
10.
§ 46 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „Landesentwicklung“ wird durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
Die Worte „im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen“ werden gestrichen.
11.
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Sie kann durch Rechtsverordnung allgemeine und landesweite Ausnahmeregelungen gemäß § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 4, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193, 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter den dort genannten Voraussetzungen erlassen. Die Zuständigkeit der höheren Naturschutzbehörden für regional beschränkte Maßnahmen und Einzelentscheidungen nach § 12 Abs. 3 BArtSchV bleibt unberührt.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständige Landesbehörde für die Aufgaben nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1497/2003 der Kommission vom 18. August 2003 (ABl. EG Nr. L 215 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Artikel VII Abs. 6 des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) (BGBl. II S. 773), in der jeweils geltenden Fassung.“
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „für Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen nach § 25 Abs. 5 dieses Gesetzes sowie“ gestrichen.
 
d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die artenschutzrechtlichen Zuständigkeiten abweichend von den vorstehenden Festlegungen zu regeln. Insbesondere kann sie die Aufgaben nach Absatz 3 einer höheren Naturschutzbehörde zur Erfüllung für den gesamten Freistaat zuweisen.“
12.
§ 50 Abs. 3 wird aufgehoben.
13.
In § 53 Abs. 1 wird am Satzende der Punkt gestrichen und in einer neuen Zeile folgende Angabe angefügt:
„und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.“
14.
§ 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
 
 
„8.
einen Zoo errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, obwohl die nach § 27b erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, oder gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 27b Abs. 4 oder 5 verstößt,“.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „7“ ein Komma und die Angabe „8“ eingefügt.
15.
§ 65 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
 
b)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
 
c)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Bestehende Zoos im Sinne von § 27a bedürfen innerhalb eines Jahres nach dem 23. Mai 2004 einer Genehmigung im Sinne von § 27b. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Genehmigung für Tiergehege im Sinne von § 27 in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung fort.“
 
d)
Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 3 und 4.
 
e)
Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für die Übertragung der in § 25 Abs. 5 beschriebenen Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen jährlich je Einwohner 0,00112 EUR den Landkreisen und 0,00053 EUR den Kreisfreien Städten.“
16.
In § 34 Abs. 2 Nr. 3 und § 64 Abs. 8 Satz 1 werden jeweils die Worte „des Baugesetzbuches“ sowie in § 51 Abs. 4 Satz 1 nach der Angabe „§§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ das Wort „Baugesetzbuch“ durch die Angabe „BauGB“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung
des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes

Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Regierungspräsidium Chemnitz teilt die vom Bund dem Freistaat Sachsen zugewiesenen Personen den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 
aa)
In Satz 3 werden die Worte „Pauschalen werden“ durch die Worte „Pauschale wird“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Übergangswohnheimen“ durch die Worte „Landkreisen und Kreisfreien Städten“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Regierungspräsidium Chemnitz darf die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 genannten Daten der von ihm zu verteilenden Personen im Alter von 14 bis 65 Jahren den zuständigen Arbeitsämtern übermitteln, soweit es für die Entscheidung über die Verteilung an die unteren Eingliederungsbehörden, für eine zügige Integration der verteilten Personen nach der Ankunft in den Landkreisen oder Kreisfreien Städten oder zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Arbeitsamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Regierungspräsidium Chemnitz darf dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes zum Zwecke der Familienzusammenführung folgende Daten der den Landkreisen und Kreisfreien Städten zugeteilten Personen übermitteln:
 
 
a)
Familiennamen,
 
 
b)
Vornamen, gegebenenfalls unter Kennzeichnung des Rufnamens,
 
 
c)
Geburtsdatum und
 
 
d)
Anschrift.
 
 
Zum gleichen Zweck können die gleichen Daten der den Landkreisen und Kreisfreien Städten zugeteilten Personen, die aus den Aussiedlungsgebieten stammen, vom Regierungspräsidium Chemnitz an den kirchlichen Suchdienst übermittelt werden.“
 
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Durch Maßnahmen aufgrund der Absätze 1 bis 3 kann im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 Satz 1 der Sächsischen Verfassung).“

Artikel 9
Änderung der Landkreisordnung
für den Freistaat Sachsen

§ 68 Abs. 1 Nr. 7 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 53) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„7.
den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung, die näheren Voraussetzungen, den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltssicherungskonzepts sowie nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Umfang haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen bis zur Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzepts, insbesondere zu
 
a)
personalwirtschaftlichen Beschränkungen,
 
b)
Beschränkungen bei der Leistung von Ausgaben,
 
c)
dem Erfordernis der Einzelgenehmigung und anderen Beschränkungen bei der Kreditaufnahme,“.

Artikel 10
Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens
(Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz – StVZustG)

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes

§ 21 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach § 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.“
2.
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die übertragene Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen den Landkreisen 0,01 EUR jährlich je Einwohner.“

Artikel 12
Gesetz
zur Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechts auf Gemeinden und Landkreise

Artikel 13
Gesetz
zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

Artikel 14
Gesetz zur Änderung
des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes

Das Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird das Wort „Frauen“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In jeder Dienststelle, die den eigenen Stellenplan bewirtschaftet und in der mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, ist für jeweils vier Jahre ein Frauenförderplan zu erstellen, der innerhalb dieses Zeitraums nach zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen ist.“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das nach Ziffer VIII Nr. 5 des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 225), in der jeweils geltenden Fassung, für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Vorschriften zu erlassen über
  1. die Datenerhebung (Konkretisierung der Erhebungsmerkmale, Form der Erhebung) unter Berücksichtigung der Personalstandstatistik nach dem Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2900), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Datenübermittlung zwischen den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen und Stellen sowie
  3. die Datenauswertung.“

Artikel 15
Änderung des Sächsischen Umzugskostengesetzes

Das Sächsische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
2.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 14
Verordnungsermächtigung
 
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 10 Abs. 1 festgesetzten Beträge bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.“

Artikel 16
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

§ 50 Abs. 5 Satz 4 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 425), wird gestrichen.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
3.
In § 5 Abs. 1 werden die Worte „und unter Beachtung der Entscheidungen der Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 2“ gestrichen.
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 18
Änderung des Landeseisenbahngesetzes

Das Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB keine Stellungnahme abgegeben wird.“
2.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Übertragung auf andere Personen setzt deren Zustimmung voraus; eine Übertragung auf kommunale Gebietskörperschaften ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.“
3.
In § 17 Abs. 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, werden die Worte „die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf“ durch die Worte „die der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen ist“ ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Sächsischen Fischereigesetzes

Das Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Satz 3 werden die Worte „mit Zustimmung der Fischereibehörde“ gestrichen.
2.
§ 25 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind der Fischereibehörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erlass anzuzeigen. Sie sind nach der Anzeige ortsüblich bekannt zu machen.“
3.
§ 26 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 113 bis 117 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.“
4.
In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde“ durch die Worte „ist der Fischereibehörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Abschluss anzuzeigen“ ersetzt.
5.
§ 33 Satz 2 wird gestrichen.
6.
In § 36 Abs. 2 werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen“ gestrichen.

Artikel 21
Änderung des Sächsischen Abfallwirtschafts-
und Bodenschutzgesetzes

§ 14 Satz 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 262), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 340) geändert worden ist, wird gestrichen.

Artikel 22
Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes

Das Sächsische Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), wird wie folgt geändert:

1.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Worte „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird gestrichen.
2.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Genehmigung erteilt die Jagdbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.“
 
b)
Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt werden.“
 
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Worte „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Worte „Staatsminister des Innern und dem Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung“ durch die Worte „Staatsministerium des Innern“ ersetzt.
3.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Staatsministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Worte „Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung“ durch die Worte „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt,“ ersetzt.
4.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Worte „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
In Absatz 3 werden die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Worte „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 ergehen bei Wildseuchenbekämpfung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.“
 
e)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
5.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 werden die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung“ durch die Worte „Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt,“ ersetzt.
6.
§ 37 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Falls in den Rechtsverordnungen zum Schutz von Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen nichts anderes geregelt ist, ist die Errichtung von Jagdeinrichtungen in diesen Gebieten der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn der Errichtung anzuzeigen.“
7.
§ 43 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ werden durch die Worte „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
Das Wort „Staatsminister“ nach dem Wort „dem“ wird durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.
8.
§ 51 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Worte „das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ werden durch die Worte „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Wort „Staatsminister“ wird jeweils durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.
9.
§ 52 Abs. 6 Satz 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Worte „der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ werden durch die Worte „das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
Das Wort „Staatsministern“ wird durch das Wort „Staatsministerien“ und das Wort „Inneren“ durch das Wort „Innern“ ersetzt.
10.
§ 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
c)
Nummer 3 wird zu Nummer 2.
11.
In § 56 Abs. 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
13.
§ 58 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
 
„7.
entgegen § 37 Abs. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder jagdliche Einrichtungen in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen errichtet, die das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.“
13.
§ 62 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ werden durch die Worte „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
Das Wort „Staatsministern“ wird durch das Wort „Staatsministerien“ ersetzt.
14.
In § 11 Abs. 2 Satz 2 und 5, Abs. 7 Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 28 Satz 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 5 Satz 1, § 33 Abs. 7 und 8, § 40 Abs. 3, § 45 Abs. 2 Satz 2, § 49, § 50 und § 53 werden die Worte „der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“, „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“, „Staatsministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ jeweils durch die Worte „das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“, „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“, „Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Landestierseuchengesetzes

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Landestierseuchengesetz – SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird im 1. Abschnitt des Zweiten Teils nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:
„§ 7a Rechtsaufsicht“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „22. Februar 1991 (BGBl. I S. 482)“ durch die Worte „11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
3.
In § 3 Nr. 4 wird die Angabe „Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313/2610)“ durch die Worte „Tierische Nebenprodukte–Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82)“ ersetzt.
4.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
5.
Nach § 7 wird im 1. Abschnitt des Zweiten Teils folgender § 7a eingefügt:
 
„§ 7a
Rechtsaufsicht
 
(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen. Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Tierseuchenkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Tierseuchenkasse betreten sowie Berichte und Akten anfordern.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Tierseuchenkasse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Erfüllt die Tierseuchenkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Tierseuchenkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Tierseuchenkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Tierseuchenkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.“
6.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Bedienstete
 
Die Einstellung leitender Mitarbeiter und der Beschäftigten im höheren Dienst bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales; die Einstellung der übrigen Mitarbeiter ist ihm anzuzeigen.“
7.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Beitragspflicht für weitere Tiere zu bestimmen, die Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Tierseuchengesetz sind.“
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Grundlage für die Feststellung der Beitragsschuld sind die zu einem in der Satzung festgelegten Stichtag gehaltenen beitragspflichtigen Tiere. Dem Tierhalter obliegt die Meldepflicht.“
8.
In § 25 werden die Worte „aufgrund dieser Gesetze“ durch die Worte „auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts“ ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst:
„§ 31 Ausländische Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen“.
2.
In § 13 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
3.
§ 27 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Näheres regeln die Hochschulen in Promotionsordnungen, die dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen sind.“
4.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31
Ausländische Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn er aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen, die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2983), in der jeweils geltenden Fassung, Berechtigten nicht statt. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Umwandlung von ausländischen Graden der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten zu regeln, insbesondere die Zuständigkeiten und Voraussetzungen.
(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Der Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne von Absatz 1 besitzt.
(3) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten oder Vereinbarungen der Bundesländer die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 und 2 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(4) Die Führung von ausländischen Graden in Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 ist untersagt. Entgeltlich erworbene Grade dürfen nicht geführt werden.
(5) Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer zuständigen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
(6) Für die Führung von ausländischen Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der ausländischen Hochschule ist die Führung eines ausländischen Hochschultitels nur dann gestattet, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.“

5.
§ 105 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Verträge der Hochschule über eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit Instituten im Sinne des Absatzes 1 sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.“
6.
In § 112 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“ durch das Wort „Rektor“ ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
2.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Worte „ , aber nicht in elektronischer Form“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Worte „, aber nicht in elektronischer Form“ eingefügt.
3.
In § 15 Abs. 7 werden nach dem Wort „Hinterbliebenen,“ die Worte „schriftlich, aber nicht in elektronischer Form“ eingefügt.
4.
In § 41 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Worte „, aber nicht in elektronischer Form“ eingefügt.
5.
In § 46 Abs. 1 werden nach dem Wort „Beamten“ die Worte „schriftlich, aber nicht in elektronischer Form“ eingefügt.
6.
In § 52a Abs. 1 werden die Worte „das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er“ gestrichen.
7.
Dem § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Verfügung nach Absatz 1 und ihre Rücknahme nach Absatz 2 ergehen jeweils schriftlich, aber nicht in elektronischer Form.“
8.
In § 68 Abs. 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 42 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
9.
In § 91 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „von drei Monaten“ durch die Worte „eines Jahres“ ersetzt.
10.
§ 103 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ersatz kann nur geleistet werden, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Absatz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, im Fall des Absatzes 2 von einem Monat nach Eintritt des Schadensereignisses, schriftlich beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle zu stellen.“
11.
In § 135 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
12.
In § 143a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „1. August 2004“ durch die Angabe „1. Januar 2010“ ersetzt.
13.
§ 154 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Worte „Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ werden durch die Worte „Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
Die Worte „Staatsministerium des Innern und dem“ werden gestrichen.
14.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 66 Abs. 6 BeamtVG)“ durch die Angabe „(§ 66 Abs. 8 BeamtVG)“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 66 Abs. 7 BeamtVG“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 9 BeamtVG“ ersetzt.
15.
In § 163 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

Artikel 26
Änderung des Sächsischen Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit

§ 79 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird gestrichen.
3.
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Artikel 27
Änderung des Gemeindegebietsreformgesetzes Südwestsachsen

Das Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Südwestsachsen (Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 568) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie folgt gefasst: „§ 45 (aufgehoben)“.
2.
§ 45 wird aufgehoben.

Artikel 28
Änderung des Gemeindegebietsreformgesetzes
Chemnitz-Erzgebirge

Das Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Chemnitz–Erzgebirge (Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 582) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 wie folgt gefasst: „§ 64 (aufgehoben)“.
2.
§ 64 wird aufgehoben.

Artikel 29
Änderung des Gemeindegebietsreformgesetzes
Oberes Elbtal/Osterzgebirge

Das Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 562) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 wie folgt gefasst: „§ 44 (aufgehoben)“.
2.
§ 44 wird aufgehoben.

Artikel 30
Änderung des Gemeindegebietsreformgesetzes
Oberlausitz-Niederschlesien

Das Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien (Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie folgt gefasst: „§ 45 (aufgehoben)“.
2.
§ 45 wird aufgehoben.

Artikel 31
Änderung des Gemeindegebietsreformgesetzes
Westsachsen

Das Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Westsachsen (Gemeindegebietsreformgesetz Westsachsen) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 575) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie folgt gefasst: „§ 45 (aufgehoben)“.
2.
§ 45 wird aufgehoben.

Artikel 32
Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst: „§ 14 (aufgehoben)“.
2.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst: „§ 17 (aufgehoben)“.
3.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst: „§ 18 (aufgehoben)“.
4.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst: „§ 19 (aufgehoben)“.
5.
§ 14 wird aufgehoben.
6.
§ 15 Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.
7.
§§ 17 bis 19 werden aufgehoben.

Artikel 33
Änderung des 1. Kreisgebietsreformänderungsgesetzes

Artikel 3, 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften (1. Kreisgebietsreformänderungsgesetz – 1. KGRÄndG) vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 281), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 34
Änderung des 2. Kreisgebietsreformänderungsgesetzes

Artikel 3, 4 und 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. Kreisgebietsreformänderungsgesetz – 2. KGRÄndG) vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), werden aufgehoben.

Artikel 35
Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes

Das Gesetz über die Fachhochschule für Polizei Sachsen (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz über die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG)“.
2.
§ 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie trägt den Namen ‚Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)‘ (nachstehend Fachhochschule)“.
3.
In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
4.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“ gestrichen.
5.
In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“ gestrichen.

Artikel 36
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz – WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen“ gestrichen.
2.
In § 6 Abs. 3 werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen“ gestrichen.

Artikel 37
Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94), wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde“ gestrichen.
2.
§ 12 Abs. 3 wird aufgehoben.
3.
In § 18 Abs. 2 wird das Wort „einzelne“ gestrichen.
4.
§ 19 Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 38
Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes

Das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2, 5), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zum Ersten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften“.
 
b)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„(aufgehoben)“.
 
c)
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Steuern“.
 
d)
Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Benutzungsgebühren“.
 
e)
Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Beiträge für öffentliche Einrichtungen“.
 
f)
Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Beiträge für Verkehrsanlagen“.
 
g)
Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Aufwandsersatz und sonstige Abgaben“.
 
h)
Die Angabe zum Siebenten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
 
i)
Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 39a Anpassung der Satzungen an die durch das Verwaltungsmodernisierungsgesetz geänderte Rechtslage“.
2.
Die Überschrift des Ersten Abschnittes wird die folgt gefasst:
 
„Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften“.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die fehlerhafte oder fehlende Ermittlung des Betriebskapitals, eines Beitrags-, Gebühren- oder Einheitssatzes führt nur dann zur Nichtigkeit seiner Festsetzung in der Abgabensatzung, wenn die nach diesem Gesetz zulässige Höchstgrenze des Beitrags-, Gebühren- oder Einheitssatzes überschritten ist. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 3 Abs. 1, Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 3 Abs. 1, Abs. 4“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „Abs. 4“ wird durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Komma nach dem Wort „Steuern“ wird durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Worte „und die Feuerwehrabgabe“ werden gestrichen.
 
c)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb werden nach dem Wort „Schadensfällen“ die Worte „und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt,“ eingefügt.
 
d)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a wird die Angabe „§ 117 Abs. 2 und 4“ durch die Angabe „§ 117 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a wird die Angabe „§ 136“ durch die Angabe „§§ 134 bis 136 und § 138 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
 
f)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b wird die Angabe „§ 150 Abs. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 150 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
 
g)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Angabe „§ 171 Abs. 1 und 2, Abs. 3“ wird die Angabe „und 3a“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach der Angabe „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2“ wird die Angabe „und Abs. 3 Satz 1“ eingefügt.
 
 
cc)
Die Angabe „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4“ wird durch die Angabe „§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 5“ ersetzt.
 
 
dd)
Die Angabe „§§ 172 bis 177,“ wird durch die Worte „§ 172 mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 keine Anwendung findet und auch rechtswidrige, aber bestandskräftige Abgabenbescheide bei Vorliegen eines dauerhaften Vollstreckungshindernisses aufgehoben oder geändert werden können, §§ 173 bis 177,“ ersetzt.
 
h)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a wird die Angabe „§ 224 Abs. 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1 und §§ 228 bis 232,“ durch die Angabe „§ 224 Abs. 2 und §§ 225 bis 232,“ ersetzt.
 
i)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 234 Abs. 1 und 2“ wird durch die Angabe „§§ 233, 234 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach der Angabe „§ 235“ wird die Angabe „Abs. 1 bis 3“ eingefügt.
 
 
cc)
Nach der Angabe „§ 236“ wird die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ eingefügt.
 
 
dd)
Die Angabe „§ 155 Abs. 5“ wird durch die Angabe „§ 155 Abs. 4“ ersetzt.
 
 
ee)
Nach der Angabe „Abs. 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Abs. 3 keine Anwendung findet,“ wird die Angabe „Abs. 5“ eingefügt.
 
j)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Worten „des Baugesetzbuches“ die Angabe „(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
5.
§ 4 wird aufgehoben.
6.
Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 2
Steuern“.
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Worte „Verbrauchs- und Aufwandsteuern“ durch die Worte „Verbrauch- und Aufwandsteuern“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern“ gestrichen.
8.
Die Überschrift des Dritten Abschnittes wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 3
Benutzungsgebühren“.
9.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Einrichtung umfasst alle Anlagen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (zum Beispiel der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallwirtschaft) im Gebiet eines Aufgabenträgers dienen, auch wenn die Anlagen technisch voneinander unabhängig sind (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung); dies gilt auch, wenn die Aufgabe auf unterschiedliche Weise oder gegenüber einem Teil der Benutzer nur teilweise erfüllt wird. Durch Satzung kann davon abweichend bestimmt werden, dass einzelne oder mehrere technisch voneinander unabhängige Anlagen eine jeweils eigene Einrichtung bilden (anlagenbezogene Einrichtung); Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Bei der Eingliederung oder dem Zusammenschluss von Gemeinden oder Zweckverbänden sowie dem Beitritt von Gemeinden zu einem bestehenden Zweckverband kann durch Satzung für längstens zehn Jahre bestimmt werden, dass die bisherigen Einrichtungen beibehalten werden, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen. Zur Einrichtung gehören auch stillgelegte Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Gebühren werden innerhalb einer Einrichtung nach einheitlichen Sätzen erhoben. Sind Leistungen einer Einrichtung nicht allen Benutzern in gleichem Umfang zugänglich, sind für die einzelnen Teilleistungen jeweils gesonderte Gebührensätze festzusetzen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
 
 
bb)
Im bisherigen Satz 6 werden die Worte „und ihre Genehmigung sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
10.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)“ durch die Angabe „SächsGemO“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Im Falle der Ablagerung von Abfällen müssen die Gebühren alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder eines zu erbringenden Sicherungsmittels, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken. Dies gilt entsprechend für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182, S. 1) erfasst sind.“
 
c)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Unerwartet oder auf Grund der nach § 73 Abs. 2 SächsGemO zu beachtenden Vertretbarkeitsgrenze entstandene Kostenunterdeckungen können im gleichen Zeitraum ausgeglichen werden.“
 
d)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Rangfolge zwischen einzelnen Kostenkategorien zu bestimmen und die Grundsätze für die Feststellung und den Ausgleich von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen festzulegen und dabei auch vereinfachende Regelungen hinsichtlich der Anwendung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs (§ 11) und der Anforderungen an die Rechnungslegung zu treffen.“
11.
In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
12.
§ 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kostenmindernd sind angemessene Zinsen für ausgleichspflichtige Kostenüberdeckungen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2, für refinanzierte Kapitalzuschüsse im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie für Rücklagen im Sinne von § 13 Abs. 4 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für abzugspflichtige Beträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, soweit sie das Anlagekapital übersteigen.“
13.
Die Überschrift des Vierten Abschnittes wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 4
Beiträge für öffentliche Einrichtungen“.
14.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Abwasserbeseitigung gilt dies nicht für Grundstücke, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht und deren Abwasser in einer Kleinkläranlage behandelt oder in einer geschlossenen Grube gesammelt und abgefahren wird (dezentrale Entsorgung). Für die von der öffentlichen Einrichtung in diesen Fällen erbrachten Leistungen, einschließlich der Aufnahme des Überlaufwassers aus Kleinkläranlagen in öffentliche Kanäle, können ausschließlich Benutzungsgebühren erhoben werden.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es soll den Wiederbeschaffungszeitwert der insgesamt vorhandenen und zukünftig erforderlichen Anlagen, abzüglich der gewährten und noch zu erwartenden Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, unabhängig davon, ob diese als Ertrags- oder Kapitalzuschüsse zu behandeln sind, sowie des Straßenentwässerungskostenanteils (§ 11 Abs. 3) bei der Abwasserbeseitigung, nicht überschreiten; § 11 Abs. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Nutzen mehrere Aufgabenträger Anlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 gemeinsam oder beteiligen sich Aufgabenträger an einem Zweckverband, der selbst keine Entgelte erhebt, ist der Wiederbeschaffungszeitwert dieser Anlagen in Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die einzelnen Aufgabenträger aufzuteilen.“
 
 
cc)
Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2 Satz 2 Fall 1)“ durch die Angabe „(§ 18 Abs. 2 Satz 3 Fall 1)“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 9 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Vermittelt eine Einrichtung den angeschlossenen und anschließbaren Grundstücken unterschiedliche Vorteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, kann die Beitragserhebung durch Satzung ausschließlich auf den Teil der Einrichtung beschränkt werden, der von allen angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken in Anspruch genommen werden kann.“
 
d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist für Grundstücke, für die lediglich eine Entsorgung des Schmutzwassers angeboten wird, der volle Beitrag im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhoben worden, kann durch Satzung nachträglich entsprechend Absatz 4 Satz 2 bestimmt werden, dass die Beiträge nur als Teilbeiträge für die Schmutzwasserentsorgung zu behandeln sind, soweit der Beitragssatz durch das zulässige Betriebskapital (Absatz 3 Satz 2) der Schmutzwasseranlagen gerechtfertigt ist.“
15.
§ 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Angemessen im Sinne von § 17 Abs. 1 und 2 sind Beitragssätze, die im vom Aufgabenträger bestimmten Investitionszeitraum (Prognosezeitraum) zu einem Beitragsaufkommen führen, das den Finanzbedarf für Investitionen in diesem Zeitraum nicht wesentlich übersteigt.“
 
b)
Im neuen Satz 3 wird das Wort „Beitragsbemessungseinheit“ durch das Wort „Beitragsbemessungseinheiten“ ersetzt.
16.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Teilbeiträge im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder Beiträge im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 2 entstehen, sobald ein Grundstück an den Teil der Einrichtung angeschlossen werden kann, für den der Beitrag erhoben werden soll.“
 
b)
In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte „des Baugesetzbuchs“ durch die Angabe „BauGB“ ersetzt.
17.
In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des Baugesetzbuches“ durch die Angabe „BauGB“ ersetzt.
18.
§ 25 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Erschließung gemäß § 124 Abs. 1 BauGB oder einer anderen Rechtsgrundlage von einem Dritten auf seine Kosten durchgeführt, sind die für die erschlossenen Grundstücke nachgewiesenen beitragsfähigen Aufwendungen von der Beitragslast dieser Grundstücke abzusetzen.“
19.
Die Überschrift des Fünften Abschnittes wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 5
Beiträge für Verkehrsanlagen“.
20.
Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gemeindeverbindungsstraßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 425) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, können durch Satzung von der Beitragspflicht ausgenommen werden.“
21.
In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „des Baugesetzbuches“ durch die Angabe „BauGB“ ersetzt.
22.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des Baugesetzbuches“ durch die Angabe „BauGB“ ersetzt.
23.
Die Überschrift des Sechsten Abschnittes wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 6
Aufwandsersatz und sonstige Abgaben“.
24.
In § 34 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „einzubeziehen“ durch das Wort „einzuziehen“ ersetzt.
25.
Die Überschrift des Siebenten Abschnittes wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
26.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
 
„§ 39a
Anpassung der Satzungen an die durch das Verwaltungsmodernisierungsgesetz geänderte Rechtslage
 
Die örtlichen Satzungen gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 1. Januar 2006 anzupassen. Die Änderungssatzungen können rückwirkend bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 38 des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz – SächsVwModG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) in Kraft gesetzt werden. § 2 Abs. 2 gilt auch für Satzungen, die nach bisherigem Recht erlassen worden sind.“

Artikel 39
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 74), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46, 48), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Aufgaben“.
 
b)
Die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
„§ 11 Leistungen bei Dienstunfällen“.
 
c)
Die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst:
„§ 33 Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse“.
 
d)
Die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:
„§ 36 Verwaltungsausschuss für die Angelegenheiten des Sondervermögens nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes“.
 
e)
Die Angabe zu § 38 wie folgt gefasst:
„§ 38 In-Kraft-Treten und Schlussvorschriften“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Allgemeine“ gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Kommunale Versorgungsverband kann auf Antrag die Aufgaben nach Absatz 2 auch für Nichtmitglieder erfüllen.“
3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Satzungen
 
(1) Der Kommunale Versorgungsverband kann seine Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit Gesetze oder Rechtsverordnungen keine Vorschriften enthalten.
(2) Satzungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie sind durch den Direktor auszufertigen und im Amtlichen Anzeiger zum Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn sie keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach ihrem Erlass im vollen Wortlaut anzuzeigen.
(3) § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.“
4.
§ 4 Nr. 8 und 9 wird wie folgt gefasst:
 
„8.
die AOK Sachsen und die IKK Sachsen,
 
9.
die Unfallkasse Sachsen.“
5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Freiwillige Mitglieder
 
(1) Als freiwillige Mitglieder können vom Kommunalen Versorgungsverband auf Antrag aufgenommen werden
 
1.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die im Freistaat Sachsen ihren Sitz haben,
 
2.
juristische Personen des Privatrechts, denen ausschließlich oder mehrheitlich Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands angehören oder die von diesen maßgeblich beeinflusst werden.
 
Die Aufnahme kann von der Erfüllung von Bedingungen, insbesondere von der Zahlung eines Ausgleichsbetrages, abhängig gemacht werden.
(2) Die Mitgliedschaft kann auch allein zum Zwecke der Übernahme der Gewährung von Beihilfen nach § 13 beantragt werden.
(3) Ein freiwilliges Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Ende eines Haushaltsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. Dem Kommunalen Versorgungsverband steht dieses Recht ohne eine Kündigungsfrist zu, wenn ein freiwilliges Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband nicht nachkommt oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht mehr erfüllt. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine andere juristische Person übergeführt wird.“
6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Allgemeines
 
(1) Folgende dienst- oder arbeitsfähige Bedienstete der Mitglieder sind Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands:
 
1.
die hauptamtlichen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe,
 
2.
die Angestellten und Dienstverpflichteten, wenn ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist,
 
3.
die nach einer Dienstordnung im Sinne der Sozialversicherungsgesetze beschäftigten Angestellten, soweit sie nicht im Vorbereitungs- oder Anwärterdienst stehen.
 
Einer Beschäftigung beim Mitglied steht es gleich, wenn der Angehörige vom Mitglied beurlaubt, entsandt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet ist oder die Rechte des Angehörigen aufgrund einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, in einem Landtag oder in der Bundes- oder einer Landesregierung oder wegen der Ausübung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs ruhen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten bleiben Angehörige, wenn sie nach dem Ausscheiden Anspruch auf Versorgung oder Anspruch oder Anwartschaft auf Betriebsrente nach § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657, 1662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem Mitglied haben; ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen werden mit Beginn der Anspruchsberechtigung Angehörige. Anspruchsberechtigte eines neu aufgenommenen Mitglieds können als Angehörige aufgenommen werden.“
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Bediensteten werden mit dem Eintritt in die versorgungsberechtigende Tätigkeit bei einem Mitglied Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands. In den Fällen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 2 Satz 2 werden sie frühestens mit der Aufnahme des Mitglieds Angehörige.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere regelt die Satzung.“
 
 
bb)
Satz 3 wird gestrichen.
8.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Bediensteten und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebenen sind nicht mehr Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands,“ durch die Worte „Die Angehörigeneigenschaft der Angehörigen endet,“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 3 findet auf die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen keine Anwendung.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 hat das ausscheidende Mitglied einen vom Kommunalen Versorgungsverband festzusetzenden, angemessenen Ausgleichsbetrag zu zahlen.“
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
9.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Der Kommunale Versorgungsverband entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Kannvorschriften im Einvernehmen mit dem Mitglied. Satz 2 gilt nicht für die Untersuchung und Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfällen.“
 
b)
Satz 5 wird gestrichen.
10.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten „von Sachschäden“ die Worte „und des Schadensausgleichs in besonderen Fällen,“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der öffentlich-rechtlichen Sparkassen die Versorgung auch, wenn diese auf einem Anstellungsvertrag beruht, der den Empfehlungen des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands nach § 20 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417, ber. S. 422),“ durch die Worte „jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
11.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Leistungen bei Dienstunfällen
 
Leistungen, die sich aus Entscheidungen eines Mitglieds über die Anerkennung von Dienstunfällen ergeben, übernimmt der Kommunale Versorgungsverband nur, wenn er diesen Entscheidungen zustimmt.“
12.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Versorgungsleistungen werden auch gewährt für
 
 
1.
die Angestellten, leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der Pflichtmitglieder, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens fünf Jahren angestellt und für ein Unternehmen des Pflichtmitglieds tätig sind, das als Eigenbetrieb oder in der Rechtsform des privaten Rechts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 SächsGemO geführt wird,
 
 
2.
die Geschäftsführer der kommunalen Landesverbände und ihre Stellvertreter, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens sieben Jahren angestellt sind,
 
 
3.
die Mitglieder des Vorstands und für die sonstigen leitenden Angestellten der AOK Sachsen und der IKK Sachsen, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens sechs Jahren angestellt sind,
 
 
4.
die nach den Vorschriften des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), in der jeweils geltenden Fassung, auf Zeit angestellten leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
 
 
5.
den Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung, sofern er in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Vertragsverhältnis, das eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet, angestellt ist sowie
 
 
6.
den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands, sofern er in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Vertragsverhältnis, das eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet, angestellt ist,
 
 
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Beamte auf Zeit Versorgungsbezüge erhalten.“
13.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
14.
§ 14 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 werden die Worte „im Sinne von“ durch das Wort „nach“ ersetzt.
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
die Durchführung der Nachversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3091), in der jeweils geltenden Fassung, für ausscheidende Angehörige ab Beginn der Angehörigeneigenschaft; dies gilt auch für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst, wobei sich die Leistungen auf die Zeit der Ausbildung während der Mitgliedschaft ihres Dienstherrn beim Kommunalen Versorgungsverband beschränken,“.
 
c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.
die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes,“.
 
d)
Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 bis 8 angefügt:
 
 
„6.
die Gewährung der Betriebsrente nach § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an Angehörige,
 
 
7.
die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte,
 
 
8.
die Anforderung von Versorgungslastenbeteiligungen.“
15.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 15
Freiwillige Aufgaben
 
Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegen, soweit die Satzung dies bestimmt,
 
1.
die Erstattung von Bezügen an Mitglieder für Angehörige, die durch Krankheit an der Ausübung des Dienstes gehindert sind,
 
2.
Dienstleistungen für die Mitglieder, soweit sie im Zusammenhang mit den Aufgaben des Verbands stehen,
 
3.
die Gewährung von Bezügen an die Bediensteten der Mitglieder, soweit die Mitglieder diese beantragen und der Kommunale Versorgungsverband dem zustimmt.“
16.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „an Angehörige“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „an Angehörige“ gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 4 werden nach den Worten „einem Dritten für“ die Worte „Angehörige oder“ eingefügt.
17.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Er beschließt insbesondere über Anträge auf Erfüllung von Aufgaben für Nichtmitglieder nach § 2 Abs. 3, die Aufnahme freiwilliger Mitglieder nach § 5 sowie über die Anträge zur Gewährung von Bezügen an die Beschäftigten der Mitglieder nach § 15.“
 
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 33 Abs. 1 bleibt unberührt.“
 
c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Entscheidung über Angelegenheiten nach § 18 Abs. 1 Satz 4 kann nicht dem Direktor übertragen werden.“
18.
In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Landesverbände der Orts- und Innungskrankenkassen“ durch die Worte „AOK Sachsen und der IKK Sachsen“ ersetzt.
19.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Außerdem soll weiteres Vermögen angesammelt werden.“
 
b)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Das Vermögen ist so anzulegen, dass Wertbeständigkeit, Liquidität und möglichst ein hoher Ertrag gesichert sind. Auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten. Die Anlagegrundsätze sind in der Satzung zu bestimmen.
(4) Das Staatsministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu den Anlagegrundsätzen einschließlich einer Höchstgrenze für die Ansammlung weiteren Vermögens Näheres bestimmen.“
20.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzbedarfs“ die Worte „nach Maßgabe der Satzung“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Angehörige, die bei der erstmaligen Erlangung der Versorgungsberechtigung das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, kann ein angemessener Zuschlag zu der sich aus Satz 2 Nr. 1 ergebenden Umlage erhoben werden, sofern dies die Satzung bestimmt.“
 
 
bb)
Satz 4 wird gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Worte „§ 13 Nr. 1 nach Maßgabe der Satzung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Anspruchsberechtigten“ die Worte „innerhalb der Umlagegruppe“ eingefügt.
 
d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Nach Maßgabe der Satzung können Mitglieder über die allgemeine Umlage hinaus Sonderzahlungen auf künftige Verpflichtungen leisten.“
21.
§ 29 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 29
Auskunftspflicht
 
(1) Die Mitglieder haben dem Kommunalen Versorgungsverband alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Durchführung der dem Kommunalen Versorgungsverband obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts- oder Angehörigenverhältnisses oder der Beihilfeberechtigung sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten, erforderlich sind. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen nicht nach, so können nach Maßgabe der Satzung ungeachtet der Festsetzungsfristen die rückständigen Umlagen in vollem Umfang sowie ein Verspätungszuschlag auch über § 152 der Abgabenordnung (AO 1977) in der jeweils geltenden Fassung hinaus erhoben werden. Der Kommunale Versorgungsverband kann ferner nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge bis zu der in § 240 AO 1977 bestimmten Höhe festsetzen und Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.“
22.
§ 30 Abs. 3 wird aufgehoben.
23.
§ 32 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 32
Allgemeines
 
(1) Der Kommunale Versorgungsverband bildet für die neben der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten und Arbeiter eine rechtlich unselbstständige Sonderkasse unter dem Namen „Zusatzversorgungskasse“. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Zweite, Dritte und Fünfte Teil dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden. Auf die Wirtschaftsführung der Zusatzversorgungskasse finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Vorschriften über das Stammkapital und die überörtliche Jahresabschlussprüfung entsprechende Anwendung. Für die Anlage des Vermögens gilt § 27 Abs. 3 entsprechend.
(3) Das Versicherungsaufsichtsgesetz findet keine Anwendung.“
24.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse“.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsausschuß“ durch die Worte „Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse“ ersetzt.
25.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen bildet nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2893), in der jeweils geltenden Fassung, für seine Mitglieder und seine Besoldungs- und Versorgungsempfänger ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen unter dem Namen ‚Versorgungsrücklage‘.“
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die sich nach § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind jährlich, spätestens im Januar des Folgejahres, dem Sondervermögen zuzuführen.“
 
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 14a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz)“ durch die Angabe „(§ 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ ersetzt.
26.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verwaltungsausschuss für die Angelegenheiten des Sondervermögens nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes“.
 
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Angelegenheiten des Sondervermögens (Versorgungsrücklage) ist vom Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbands ein Verwaltungsausschuss für die Angelegenheiten der Versorgungsrücklage zu bilden.“
27.
§ 38 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 38
In-Kraft-Treten und Schlussvorschriften
 
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2) Am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandene Versorgungsempfänger der Pflichtmitglieder werden mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Angehörige im Sinne von § 6 Abs. 2.
(3) § 6 Abs. 1 Nr. 2, soweit er Pflichtmitglieder nach § 4 Nr. 8 betrifft, und § 6 Abs. 1 Nr. 4 in der bis zum 23. Mai 2004 geltenden Fassung finden nur auf Angestellte, leitende Angestellte und Dienstverpflichtete Anwendung, die die Versorgungszusage beim Mitglied nach dem 31. Dezember 1995 erstmals erlangt haben. Dies gilt nicht für die am 31. Dezember 1995 vorhandenen Angehörigen der freiwilligen Mitglieder ohne Dienstherrenfähigkeit. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab dem 23. Mai 2004 geltenden Fassung findet nur auf Angestellte, leitende Angestellte und Dienstverpflichtete Anwendung, die die Versorgungszusage beim Mitglied nach dem 23. Mai 2004 geltenden Fassung erstmals erlangt haben.
(4) § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 findet ab dem 1. Januar 1997 auf die Pflichtmitglieder nach § 4 Nr. 8 Anwendung.“

Artikel 40
Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes

Das Gesetz über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen (Versorgungsrücklagengesetz – VersRücklG) vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, 466),“ durch die Angabe „14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gesetz gilt entsprechend bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2893), in der jeweils geltenden Fassung, oder an das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung, anknüpfen.“
2.
In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Worte „des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
3.
In § 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 14a Abs. 2 BBesG“ durch die Angabe „§ 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
4.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§ 14a Abs. 2 BBesG“ wird durch die Angabe „§ 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
 
b)
Das Wort „Versorgungsanpassungen“ wird durch das Wort „Versorgungsausgaben“ ersetzt.

Artikel 41
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Flurbereinigungsgesetzes

In § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3 und Satz 4, Abs. 5 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das durch Artikel 47 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Neuordnung“ durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.

Artikel 42
Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Abwasserabgabengesetz
(SächsAbwAG)

Artikel 43
Änderung des Sächsischen Vermessungsgesetzes

In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 4, der Überschrift zu § 4, in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 5, § 17 Abs. 3, § 25 Abs. 5 Satz 4 sowie in § 29 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121) wird jeweils das Wort „Neuordnung“ durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.

Artikel 44
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Abs. 3 Satz 1 wird gestrichen.
2.
In § 29 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 3 Satz 1“ gestrichen.
3.
In § 81 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „und 143“ durch die Angabe „bis 143a“ ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341), wird wie folgt geändert:

1.
In § 39 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „eines Polizeipräsidiums“ durch die Worte „einer Polizeidirektion“ und die Worte „die ihnen nachgeordneten Abteilungsleiter“ durch die Worte „eine von ihnen beauftragte Person“ ersetzt.
2.
§ 71 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
 
„5.
die Polizeidirektionen.“
3.
§ 72 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Staatsministeriums des Innern nicht zu erreichen, so kann die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste oder, sofern auch deren rechtzeitiges Tätigwerden nicht zu erreichen ist, das Landeskriminalamt Maßnahmen nach Absatz 2 treffen.“
4.
§ 74 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Nummer 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
das Staatsministerium des Innern und die höheren Verwaltungsbehörden über die Polizeidirektionen.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Nummer 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
die zuständigen Staatsministerien und die höheren Verwaltungsbehörden über die Polizeidirektionen.“

Artikel 46
Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen

§ 10 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
  1. Ziele der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen und nicht durch ein Zielabweichungsverfahren überwunden werden können oder
  2. die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht oder
  3. zwingende Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen, die nicht durch Ausnahmen oder Befreiungen überwunden werden können oder
  4. die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Bei Entscheidungen im Rahmen von raumordnerischen Zielabweichungsverfahren oder über naturschutzrechtliche Ausnahme- und Befreiungstatbestände ist den Belangen des Hochwasserschutzes, soweit rechtlich zulässig, Vorrang einzuräumen.“
2.
In Absatz 5 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt und nach den Worten „der unteren Naturschutzbehörde“ die Angabe „,soweit nicht nach anderen Vorschriften eine weitergehende Beteiligung vorgeschrieben ist“ eingefügt.

Artikel 47
Bekanntmachungserlaubnis

(1) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes, des Sächsischen Archivgesetzes, des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes, des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Sächsischen Naturschutzgesetzes, des Sächsischen Fischereigesetzes, des Sächsischen Landesjagdgesetzes sowie des Sächsischen Wassergesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 48
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 39 Nr. 25 und Artikel 40 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

(3) Artikel 42 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen (SAbwaG) vom 19. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 156), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 373, 391), außer Kraft.

(4) Artikel 1, 2 und 3, Artikel 4 Nr. 2 Buchst. b, Artikel 5 Nr. 2 Buchst. a, Artikel 6 Nr. 1, Artikel 7 Nr. 3, 7 Buchst. b und Nr. 8 sowie Artikel 45 treten mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und cc, Buchst. b, Nr. 4 sowie Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Buchst. b Doppelbuchst. bb am 1. Januar 2005 in Kraft.

(5) Artikel 35 Nr. 1 und 2 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 5. Mai 2004

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

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