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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 15.07.2011 bis 30.06.2012

Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz

Vollzitat: Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz vom 26. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 495), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist

Gesetz
zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz – SächsNSG)

Vom 26. Oktober 2007

Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Juli 2011

Der Sächsische Landtag hat am 26. September 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zweckbestimmung

Zweck des Gesetzes ist der Schutz der menschlichen Gesundheit vor den Gefahren des Passivrauchens. Darüber hinaus zielt das Gesetz darauf, den Tabakkonsum bei Kindern und Jugendlichen zu verringern.

§ 2
Allgemeines Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist in folgenden Einrichtungen untersagt:

1.
den Behörden und Organisationseinheiten der Verwaltung im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ,
2.
dem Sächsischen Landtag,
3.
den Gerichten des Freistaates Sachsen,
4.
der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und
5.
dem Mitteldeutschen Rundfunk.

(2) Soweit nicht von Absatz 1 erfasst, gilt das Rauchverbot auch in folgenden Einrichtungen:

  1.
Einrichtungen, die der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung dienen:
 
a)
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S.2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
Arztpraxen, Ärztehäuser, Blutspendestellen,
 
c)
medizinische Labore und Werkstätten,
 
d)
Apotheken;
  2.
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
 
a)
Schulen im Sinne des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S.866, 874), und Schulen im Sinne des Gesetzes über Schulen in Freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S.866, 885), einschließlich der Schullandheime und der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation,
 
b)
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1701),
 
c)
private Hochschulen,
 
d)
Staatliche Studienakademien,
 
e)
Einrichtungen der über- und außerbetrieblichen Ausbildung;
  3.
Heime im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2319,2325);
  4.
Einrichtungen der Behindertenhilfe;
  5.
Jugendherbergen;
  6.
öffentlich zugängliche Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung, Vorführung oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, wissenschaftlicher oder historischer Inhalte, Werke oder Objekte dienen;
  7.
Sportstätten;
  8.
Gaststätten im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Gaststätten im Freistaat Sachsen (Sächsisches GaststättengesetzSächsGastG) vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, sowie Einrichtungen, die den Vorschriften des Sächsischen Gaststättengesetzes unterliegen;
  9.
Spielbanken im Sinne des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SpielbG) vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318);
10.
Spielhallen im Sinne von § 33i Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Abs.14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2258, 2270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Rauchverbot erstreckt sich auf vollständig umschlossene Räume in Gebäuden einschließlich der dazugehörigen Nebeneinrichtungen wie Cafeterien, Werkstätten und Lagerräume. Bei Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a, b und e erstreckt es sich auch auf den umfriedeten Außenbereich. Abweichend davon kann die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz für volljährige Schüler der beruflichen Schulen sowie für die dort tätigen Lehrkräfte Raucherzonen außerhalb von Schulgebäuden im Außenbereich des Schulgeländes jeweils für ein Schuljahr zulassen, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitz an einer Sache verbunden sind, bleiben unberührt. 1

§ 3
Ausnahmen

Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht in

1.
Räumen, die Personen ausschließlich zur Nutzung als Wohnung oder Unterkunft überlassen sind;
2.
Arbeitsräumen, die Personen zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind und die nicht von anderen Personen betreten werden;
3.
a)
abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, die als Raucherräume gekennzeichnet sind, zu denen Minderjährige keinen Zutritt erhalten,
 
b)
Einraumgaststätten mit weniger als 75 m² Gastfläche, die im Eingangsbereich als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind, zu denen Minderjährige keinen Zutritt erhalten,
 
c)
in Gaststätten und abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient (geschlossene Gesellschaft),
 
d)
abgetrennten, als Raucherräume gekennzeichneten Nebenräumen ohne Tanzfläche von solchen Diskotheken, zu denen Minderjährige keinen Zutritt erhalten,
 
e)
abgetrennten, als Raucherräume gekennzeichneten Nebenräumen von Spielbanken und Spielhallen,
 
f)
Einraumspielhallen mit weniger als 75 m² Gastfläche, die im Eingangsbereich als Raucherspielhallen gekennzeichnet sind.
4.
abgetrennten Räumen in Einrichtungen
 
a)
im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, in denen der behandelnde Arzt dem Patienten im Einzelfall das Rauchen erlaubt, weil ein Rauchverbot die Erreichung des Therapiezieles gefährdet oder der Patient das Gebäude nicht verlassen kann,
 
b)
die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden,
 
c)
des Maßregelvollzuges, in denen die Leitung der Einrichtung dies zulässt,
 
d)
im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4, in denen die Leitung der Einrichtung dies zulässt, und
5.
Justizvollzugs- und Jugendstrafvollzugsanstalten,
6.
ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird; Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmungen durch die Ermittlungsrichterin oder den Ermittlungsrichter sowie in Räumen zur Verwahrung. 2

§ 4
Umsetzung des Rauchverbotes

(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind der Inhaber des Hausrechts, der Betreiber einer gewerblichen Einrichtung und deren Beauftragte.

(2) Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen.

(3) Bei Verstößen gegen das Rauchverbot hat der Verantwortliche das Rauchen zu unterbinden.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einer rauchfreien Einrichtung raucht oder als Verantwortlicher seinen Pflichten nach § 4 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Ortspolizeibehörden. Für den Sächsischen Landtag ist die zuständige Verwaltungsbehörde der Landtagspräsident gemäß Artikel 47 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages, in der jeweils geltenden Fassung. 3

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Dresden, den 26. Oktober 2007

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 13, S. 495
    Fsn-Nr.: 250-13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2011

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2012