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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Förderung von Projekten des Kommunalen E-Governments

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Förderung von Projekten des Kommunalen E-Governments vom 12. April 2012 (SächsABl. S. 565), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Förderung von Projekten des Kommunalen E-Governments
(KomE-GovFördRL)

Vom 12. April 2012

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seines Operationellen Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Konvergenz“ in der Förderperiode 2007 bis 2013 Zuwendungen zum Zwecke der Stärkung von Innovation, Wissenschaft und Forschung (Prioritätsachse 1) auf dem Gebiet des Kommunalen E-Governments auf der Grundlage insbesondere folgender Verordnungen und Bestimmungen der Europäischen Union und des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25, L 239 vom 1.9.2006, S. 248, L 145 vom 7.6.2007, S. 38, L 164 vom 26.6.2007, S. 36), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 5);
 
b)
der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1, L 301 vom 12.11.2008, S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 437/2010 (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 1);
 
c)
der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 17.12.2006, S. 1, L 45 vom 12.2.2007, S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1236/2011 (ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 24);
 
d)
des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Konvergenz“ in der Förderperiode 2007 bis 2013 (http:// www.smwa.sachsen.de/set/431/Operationelles_ Programm_des_EFRE_2007-2013_20_110506.pdf), zuletzt geändert durch den zweiten Änderungsantrag vom 9. Dezember 2010, genehmigt durch die Europäische Kommission am 28. April 2011;
 
e)
der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist;
 
f)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO), insbesondere Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) und Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K), vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 49), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702).
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben aufgrund der in Artikel 56 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 für die Förderfähigkeit der Ausgaben eröffneten nationalen Entscheidungsspielräume, sowie auf Grund des ihr durch das sächsische Haushaltsrecht eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für diesen Zweck dem Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellten Mittel.

II.
Gegenstand und Ziele der Förderung

1.
Gefördert werden gemäß Nummer 4.1.9 des Operationellen Programms Maßnahmen des E-Government, die der Förderung der kommunalen Wirtschaft, insbesondere der beschleunigten Ansiedlung und Entwicklung von Unternehmen dienen oder die schnellere und einfachere Einbindung von Bürgern und Unternehmen in Verwaltungsprozesse ermöglichen.
2.
Hierzu zählen Maßnahmen zur
 
a)
Konzeption, Entwicklung und Einführung von innovativen Informations-, Kommunikations- und Medientechnologien und -diensten beim Zuwendungsempfänger, die Unternehmen oder Privatpersonen den elektronischen Zugang oder Kontakt zu Leistungen oder Angeboten der öffentlichen Verwaltung ermöglichen oder erleichtern;
 
b)
Konzeption, Entwicklung und Einführung von Softwarelösungen, die Unternehmen oder Privatpersonen den elektronischen Zugang oder Kontakt zur oder den Datenaustausch mit der öffentlichen Verwaltung ermöglichen oder erleichtern;
 
c)
Durchführung von Prozessanalysen nach vorangegangenem Wettbewerb zur Ermittlung besonders geeigneter Ansätze als Voraussetzung für anschließende Maßnahmen nach den Buchstaben a und b;
 
d)
Schaffung einheitlicher Informationsstellen für Unternehmen oder Privatpersonen;
 
e)
Konzeption, Entwicklung und Umsetzung durchgängig elektronisch realisierbarer Verwaltungsverfahren oder Reorganisation bestehender Verwaltungsverfahren und Verfahrensschritte mit dem Ziel des Abbaus von Medienbrüchen.
3.
Förderfähig sind Maßnahmen, die sich mindestens einem der nachfolgend genannten Ziele zuordnen lassen:
 
a)
Bereitstellung elektronischer Behördendienste, soweit damit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung effektiver oder effizienter abgewickelt werden können;
 
b)
Entwicklung organisationsneutraler Konzepte und daraus abgeleiteter spezifischer Anwendungen für elektronisch abzuwickelnde Verwaltungsleistungen;
 
c)
Einführung einer standardisierten Datenbereitstellung oder von auf anerkannten Standards beruhenden Datenaustauschverfahren zwischen Fachverfahren der öffentlichen Verwaltung und den am Verwaltungsverfahren Beteiligten;
 
d)
Entwicklung barrierefreier elektronischer Zugangsmöglichkeiten zu Verwaltungsdienstleistungen unabhängig von Öffnungszeiten und persönlicher Erreichbarkeit;
 
e)
Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren;
 
f)
Unterstützung der interkommunalen Zusammenarbeit, Integration und Vereinfachung von Beteiligungsprozessen zwischen betroffenen Behörden, Trägern öffentlicher Belange und weiteren Beteiligten;
 
g)
Erhöhung der Transparenz von Verwaltungsverfahren und -dienstleistungen (Open Government);
 
h)
Vereinfachung von Beteiligungsprozessen, in die mehrere Behörden und gegebenenfalls weitere Beteiligte eingebunden sind;
 
i)
Schaffung durchgängiger Prozessabläufe durch Verfahrensintegration und Abbau von Medienbrüchen in Verwaltungsverfahren.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände und Zweckverbände im Freistaat Sachsen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Es werden nur Maßnahmen gefördert, die im Einklang mit dem Kommunalen E-Government-Fahrplan 2004 (http://www.sakd.de/fileadmin/egovernment/Strategie/E-Government-Fahrplan_Kommunen.pdf) und der E-Government-Strategie 2009 (http://www.egovernment.sachsen.de/download/K6_E-Government-Strategie_090623.pdf) stehen. Bevorzugt gefördert werden Projekte, die zumindest eine der vom Freistaat Sachsen eingeführten E Government-Basiskomponenten oder geeignete Maßnahmen zur rechtssicheren Authentifizierung zur Anwendung bringen oder die von der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung (SAKD) empfohlene Standards unterstützen. Doppel- und Parallelentwicklungen sind nicht förderfähig.
2.
Bevorzugt gefördert werden Projekte, deren Ergebnisse wegen des Grades ihrer Verallgemeinerbarkeit möglichst einfach auf andere ähnlich strukturierte kommunale Verwaltungen übertragbar sind. Ebenso bevorzugt gefördert werden Projekte, bei denen sich der Antragsteller vorab zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Nachnutzung der Projektergebnisse durch andere sächsische Kommunen verpflichtet. Die Antragsteller haben im Antragsverfahren die technischen Anforderungen, Standards und Schnittstellen mit dem Ziel einer größtmöglichen Verbreitung der nach der Entwicklung betriebsreifen Anwendung für die anderen sächsischen Kommunen gegenüber der Bewilligungsbehörde zu benennen.
3.
Projekte, die gleichzeitig den Zielen regionaler Entwicklungsstrategien, wie den Regionalen Entwicklungskonzepten (REK), den Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepten (ILEK) sowie Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (SEKo) und Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (INSEK), dienen, werden grundsätzlich vorrangig gefördert.
4.
Der Zuwendungsempfänger kann sich im Rahmen des geförderten Projektes fachkundiger Dritter bedienen. Dabei sind die vergaberechtlichen Regelungen zu beachten.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
 
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Sinne von Nummer 2.1 der VwV zu § 23 SäHO .
2.
Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilsfinanzierung im Sinne von Nummer 2.2.2 der VwV zu § 44 SäHO gewährt. Es werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst. Der Eigenanteil ist durch Finanzmittel des Zuwendungsempfängers zu erbringen. Die Kofinanzierung durch private Mittel ist ausgeschlossen.
3.
Form der Zuwendung
 
Die Förderung besteht aus einer nicht rückzahlbaren Zuwendung in Form eines verlorenen Zuschusses (Finanzhilfe) im Sinne von Nummer 1.1 Satz 3 der VwV zu § 23 SäHO zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.
Bemessungsgrundlage
 
Zuwendungsfähig sind gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 nur Ausgaben für Projekte, die noch nicht begonnen wurden im Sinne von Nummer 1.3.1 der VwV zu § 44 SäHO , sowie Hinweis G.1 der Anlage 8 zur VwV zu § 44 SäHO . Zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für
 
a)
die Entwicklung der Konzepte und Anwendungslösungen;
 
b)
die Fach- oder Standardsoftware, die zur Durchführung der Projekte notwendig ist;
 
c)
die Einführung und Verbreitung der Anwendungen einschließlich erforderlicher Schulung;
 
d)
die Vergütung von Dienstleistungen, die für die Konzepterstellung, Pilotierung und Umsetzung, einschließlich des Projektmanagements, des geförderten Projektes notwendig sind und für den Zuwendungsempfänger von Dritten erbracht werden;
 
e)
den Ankauf technischer Geräte, die für die Pilotierung und Umsetzung des geförderten Projektes notwendig sind, einschließlich der Betriebs- und Netzbetriebssysteme und für deren Installation;
 
f)
die Aufwendungen für Personal des Zuwendungsempfängers, soweit es für die Konzeption, Entwicklung und Durchführung des geförderten Projekts neu eingestellt und ausschließlich und unmittelbar für das Projekt tätig wird.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Bewilligung liegen die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO – VVK) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO – ANBest-K) als Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen), in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde. Die ANBest-K werden gemäß Nummer 5.1 Satz 2 VVK unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung von solchen Standards zu, die zwar von den in der VVK und ANBest-K vorgesehenen Standards abweichen, jedoch für die Erreichung des Zuwendungszweckes gleichwertig sind und mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und den europarechtlichen Vorgaben übereinstimmen. Die für die Beurteilung des Antrages nach Satz 3 erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

VII.
Verfahren

1.
Antragsverfahren
 
Bewilligungsbehörde ist die SAKD, Bischofstraße 18, 01877 Bischofswerda, sakd@sakd.de. Anträge auf Zuwendungen sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke in einfacher Ausfertigung in Papierform sowie parallel dazu auf elektronischem Wege zu stellen. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist die Bestätigung des Staatsministeriums der Justiz und für Europa einzuholen, dass mit der Maßnahme keine Doppel- und Parallelentwicklung zur E-Government-Strategie gefördert wird. Vor der abschließenden Entscheidung legt die Bewilligungsbehörde der „Lenkungsgruppe Kommunales E-Government“ einen erläuternden Entscheidungsvorschlag, versehen mit einem Votum, insbesondere zur technischen Projektkonzeption, zur Übereinstimmung mit den Förderzielen sowie mit einer Bewertungsreihenfolge, vor und gibt ihr Gelegenheit zur Äußerung. Wird die Förderung der Ausstattung gleichzeitig bei mehreren Stellen beantragt, so ist dies durch den Antragsteller auszuweisen.
2.
Wettbewerb vor reinen Prozessanalysen
 
Vor Projekten, die gemäß Ziffer II Nr. 2 Buchst. c lediglich der Durchführung von Prozessanalysen dienen, ist bei Vorliegen eines oder mehrerer gleichartiger Projekte ein Wettbewerb durchzuführen. Für diesen Wettbewerb sind durch den oder die Antragsteller zumindest zwei alternative Vorschläge zur Durchführung der Prozessanalyse mit einer durch die Bewilligungsstelle zu benennenden angemessenen Frist nachzureichen. Liegt bei Einreichung eines im Übrigen bewilligungsfähigen Antrages lediglich ein Vorschlag für die Prozessanalyse vor, macht die SAKD diesen Vorschlag über ihre Internetseite bekannt und fordert zur Einreichung weiterer Vorschläge auf. Auf die Bekanntmachung gemäß Satz 3 weist die SAKD durch Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt und unter Setzung einer Frist von vier Wochen ab Erscheinen des Amtsblattes hin. Die Kosten für die Veröffentlichung gemäß Satz 4 hat der Antragsteller zu tragen. Bei Vorliegen mehrerer Vorschläge gemäß Satz 2 oder nach Ablauf der Frist nach Satz 4 wählt die SAKD im Rahmen der positiven Bewilligungsentscheidung einen Vorschlag für die Durchführung der Prozessanalyse aus. Dabei ist der Vorschlag der Prozessanalyse auszuwählen, der die wirtschaftlichste Durchführung der Prozessanalyse untersetzt und die höchste Wahrscheinlichkeit für die nachfolgende Entwicklung einer E-Government-Anwendung im Freistaat Sachsen aufweist.
3.
Bewilligungsverfahren
 
Die Bewilligungsbehörde verpflichtet die Zuwendungsempfänger im Bewilligungsverfahren, die Anforderungen aus den europarechtlichen Vorgaben für die Förderung, insbesondere zur Kennzeichnung der EU-finanzierten Projekte, zur Aufbewahrungspflicht von Belegen, zur Vorlage von Originalbelegen als Grundlage für Zahlungen, zur Einräumung von Prüfrechten für Prüfstellen der Gemeinschaft, zu Informations- und Publizitätspflichten, zur Aufnahme in das Verzeichnis der Begünstigten und zu Berichtspflichten sowie zur Dauerhaftigkeit der Projekte gemäß der Sätze 2 und 3 einzuhalten. Die dem Zuwendungsempfänger aufzuerlegende Zweckbindungsfrist beträgt gemäß Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 fünf Jahre nach Abschluss des Projektes, in denen es keine wesentliche Änderung erfahren darf, die
 
a)
seine Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft und
 
b)
sich aus einem Wechsel der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder aus der Einstellung einer Produktionstätigkeit ergibt.
 
Vor Ablauf dieser Zeit darf der Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 4 Satz 2 ANBest-K und Hinweis G.10 der Anlage 8 zur VwV zu § 44 SäHO über Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erworben oder hergestellt wurden, nicht verfügen.
4.

Vorzeitiger Maßnahmebeginn

 
In Ausnahmefällen können Anträge auf vorzeitigen Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Einzelfall über diesen Antrag mit schriftlichem Bescheid. Hierbei ist zuvor eine Prüfung nach Nummer 1 Satz 3 erforderlich. Über den vorzeitigen Maßnahmebeginn ist das Staatsministerium der Justiz und für Europa unverzüglich zu unterrichten.
5.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
 
Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage bezahlter Rechnungen grundsätzlich nach Abschluss der Maßnahme. Teilabrechnungen sind nach Vorlage bezahlter Rechnungen möglich. Die Auszahlung ist mit dem entsprechenden Formblatt bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
6.
Anwendbare Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Projekten des Kommunalen E-Governments (KomE-GovFördRL) vom 8. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1476), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), außer Kraft.

Dresden, den 12. April 2012

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 19, S. 565
    Fsn-Nr.: 551-V12.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015