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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

ESF-Richtlinie Berufliche Bildung

Vollzitat: ESF-Richtlinie Berufliche Bildung vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1199), die durch die Richtlinie vom 24. Juli 2008 (SächsABl. S. 1036) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516)

1.
Zuwendungszweck

Qualifizierte Fachkräfte sind einer der wichtigsten Faktoren für den Erhalt und den Ausbau der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Sachsens, um den Herausforderungen des demografischen und wirtschaftlichen Wandels zu begegnen. Arbeitnehmer und Unternehmen müssen ihre beruflichen Kompetenzen stetig verbessern, um innovations- und wettbewerbsfähig zu bleiben. Besonders Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sind größenbedingt im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte benachteiligt und können eine systematische Personal- und Fachkräfteentwicklung meist nur durch Inanspruchnahme externer Unterstützung oder durch Kooperationen realisieren. Ziel der Förderung ist es, die Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen zu erhöhen.
Im Rahmen dieses Vorhabensbereichs sind folgende Projekte förderfähig:

Projektbereich A1: Betriebliche und berufliche Weiterbildung
Projektbereich A2: Transfer- und Kooperationsprojekte,
innovative Projekte, Studien
2.
Projektbereich A1: Betriebliche und berufliche Weiterbildung
2.1.
Gegenstand der Förderung
2.1.1.
Gefördert werden Projekte der betrieblichen Weiterbildung. Vorrangig werden Projekte mit folgenden Schwerpunktsetzungen gefördert:
 
Qualifizierung in Zusammenhang mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze,
 
Unterstützung von Prozess- und Produktinnovationen in Unternehmen und zum Technologietransfer,
 
Verbesserung des unternehmerischen Denkens und Handelns von Mitarbeitern,
 
Professionalisierung des Unternehmensmanagements in den Themenbereichen Unternehmensführung, strategische Unternehmensplanung und Marketing einschließlich der Qualifizierung von Unternehmensnachfolgern und -übergebern (Qualifizierungsprogramm Unternehmensnachfolge),
 
Erwerb, Ausbau und Erhalt interkultureller Kompetenzen und Kompetenzen im Bereich internationales Marketing (Qualifizierungsprogramm Ausland),
 
Weiterbildungsprojekte im Dienstleistungssektor.
2.1.2.
Ohne konkreten betrieblichen Bezug werden auch Projekte der beruflichen Weiterbildung in für den Freistaat Sachsen wirtschaftspolitisch bedeutsamen Bereichen gefördert, wie zum Beispiel die Entwicklung von Kompetenzen für Unternehmensnachfolger oder an einer Unternehmensübernahme interessierter Personen, die Entwicklung von Kompetenzen im Bereich internationales Marketing oder der Qualifizierung benachteiligter Personengruppen (zum Beispiel geringqualifizierte oder ältere Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, Leiharbeitnehmer, Berufsrückkehrende).
2.1.3.
Gefördert werden auch Analysen zur Ermittlung des individuellen Qualifizierungsbedarfs der Teilnehmer im Rahmen der Weiterbildungsprojekte nach Nummer 2.1.1. und 2.1.2.
2.2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
2.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1.
Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten sollen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:
 
Beschäftigte, Unternehmer, einschließlich Personen in Elternzeit,
 
Praktikanten, Werkstudenten,
 
in begründeten Fällen Auszubildende, Arbeitslose oder sonstige Personen, die wieder in das Erwerbsleben eintreten wollen, zum Beispiel wenn diese Personen gemeinsam mit anderen Beschäftigten eines Unternehmens qualifiziert werden sollen.
 
Die Teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsort im Freistaat Sachsen haben.
2.3.2.
Die begünstigten Unternehmen müssen einer der folgenden Unternehmensgruppen zuzuordnen sein:
 
Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.1.
 
Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.2.
 
Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.3. im Ausnahmefall, insbesondere bei Projekten der betrieblichen Weiterbildung nach Nummer 2.1.1. im Rahmen von Unternehmensansiedlungen, -erweiterungen oder -umstrukturierungen oder wenn Beschäftigte von Großunternehmen Begünstigte im Rahmen beschäftigungsfördernder Kooperationen oder innovativer Vorhaben sind.
Die begünstigten Unternehmen müssen ihren Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben. Ausnahmen können im begründeten Einzelfall zugelassen werden, wenn der Teilnehmer seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat. Ein begründeter Ausnahmefall ist zum Beispiel anzunehmen, wenn Beschäftigte im Rahmen von Unternehmensansiedlungen, -erweiterungen oder -umstrukturierungen qualifiziert werden.
2.4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die förderfähigen Ausgaben richten sich nach dem gewählten Förderverfahren.
Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. In Ausnahmefällen bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
3.
Projektbereich A2: Transfer- und Kooperationsprojekte, innovative Projekte, Studien
3.1.
Gegenstand der Förderung
3.1.1.
Über den Projektbereich A1 hinaus können Transfer- und Kooperationsprojekte und innovative Projekte der beruflichen Bildung, Personal- und Fachkräfteentwicklung und zur Unterstützung beschäftigungswirksamer Vorhaben von Unternehmen gefördert werden.
3.1.1.1.
Transfer- und Kooperationsprojekte
In den Projekten sollen bereits vorhandene Lösungen in die konkrete Unternehmenspraxis implementiert werden. Schwerpunkte der Förderung können zum Beispiel sein:
 
Aufbau, Etablierung und Erweiterung von Unternehmenskooperationen zur gemeinsamen strategischen Personalentwicklung (Fachkräftenetzwerke),
 
Transfer bereits vorliegender Modellprojektergebnisse und wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der beruflichen Bildung, Personal- und Fachkräfteentwicklung in die Unternehmenspraxis (Transferprojekte),
 
Entwicklung beschäftigungswirksamer Kooperationen im Dienstleistungssektor und zwischen Kultur und Wirtschaft.
3.1.1.2.
innovative Projekte
Durch die Förderung sollen Innovationen in den Bereichen der beruflichen Bildung, Personalentwicklung, Fachkräftesicherung und sonstiger beschäftigungswirksamer Vorhaben von Unternehmen im 1. Arbeitsmarkt entstehen. Schwerpunkte der Förderung innovativer Projekte können zum Beispiel sein:
 
Innovationen in der beruflichen Bildung,
 
Entwicklung von Lernkulturen für Führungskräfte zu innovationsorientierter Führung und Leitung von kleinen und mittleren Unternehmen,
 
Aufbau, Etablierung und Erweiterung regionaler oder branchenbezogener Strukturen zur Fachkräfteentwicklung,
 
Entwicklung neuer beschäftigungswirksamer, wettbewerbsfähiger Dienstleistungsangebote,
 
Projekte zur Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung und des lebenslangen Lernens.
3.1.2.
Im begründeten Einzelfall können auch Studien und Konzepte gefördert werden, deren Ergebnisse der Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen sowie der Optimierung des Berufsbildungssystems in Sachsen dienen.
3.2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
3.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1.
Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten sollen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:
 
Beschäftigte, Unternehmer, einschließlich Personen in Elternzeit,
 
Praktikanten, Werkstudenten,
 
in begründeten Fällen Auszubildende, Arbeitslose oder sonstige Personen, die wieder in das Erwerbsleben eintreten wollen, zum Beispiel wenn diese Personen gemeinsam mit anderen Beschäftigten eines Unternehmens qualifiziert werden sollen.
 
Die Teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsort im Freistaat Sachsen haben.
3.3.2.
Die begünstigten Unternehmen müssen einer der folgenden Unternehmensgruppen zuzuordnen sein:
 
Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.1.
 
Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.2.
 
Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.3. im Ausnahmefall, insbesondere bei Projekten im Rahmen von Unternehmensansiedlungen, -erweiterungen oder -umstrukturierungen oder wenn Beschäftigte von Großunternehmen Begünstigte im Rahmen beschäftigungsfördernder Kooperationen oder innovativer Vorhaben sind.
 
Die begünstigten Unternehmen müssen ihren Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben. Ausnahmen können im begründeten Einzelfall zugelassen werden.
3.4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1.
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
3.4.2.
Bei Transfer- und Kooperationsprojekten nach Nummer 3.1.1.1. werden im Regelfall bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. Bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses, oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung zu einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
3.4.3.
Bei innovativen Projekten nach Nummer 3.1.1.2. und bei Studien nach Nummer 3.1.2. werden bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. In Ausnahmefällen bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses, oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
1.
Zuwendungszweck

Die geförderten Bildungsmaßnahmen dienen zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und Beschäftigten im Agrarsektor, im Bereich der Forstwirtschaft, ländlichen Entwicklung und Umwelt sowie zur Stärkung der Standortssicherheit. Sie sollen das berufsspezifische Wissen und Können stärken, das Verständnis für agrar- und forstwirtschaftliche, ökologische sowie regional- und umweltpolitische Fragestellungen und Zusammenhänge verbessern, und somit der ganzheitlichen Entwicklung des ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen dienen. Darüber hinaus soll der Qualitätsstandard der in der Umweltbildung und Umweltberatung tätigen Einrichtungen und Unternehmen gesichert werden.

Im Rahmen dieses Vorhabensbereiches sind folgende Projektbereiche förderfähig:

Projektbereich B1: Berufliche Weiterbildung
Projektbereich B2: Modellprojekte, Studien, Konzepte
2.
Projektbereich B1: Berufliche Weiterbildung
2.1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte zur beruflichen Weiterbildung im Agrarsektor, in der Forstwirtschaft, der ländlichen Entwicklung, der Gefahrenabwehr, insbesondere Hochwasserschutz, des Umweltschutzes und in der Umweltbildung. Dies umfasst vorrangig Projekte mit folgenden Schwerpunktsetzungen:
 
im Agrarsektor und der Forstwirtschaft, insbesondere in den Bereichen Unternehmensmanagement, Prozess- und Produktinnovationen bei Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, Verbesserung des unternehmerischen Denkens und Handelns von Mitarbeitern, Unternehmensnachfolge,
 
im Bereich Landtourismus insbesondere Unternehmensmanagement und Innovation,
 
im Bereich Regionalmanagement, insbesondere die Qualifizierung von Planern, Consultants, Unternehmens- und Kommunalberatern im Hinblick auf das Instrument der integrierten ländlichen Entwicklung zur Vorbereitung, Durchführung und Begleitung von Entwicklungskonzepten der freiwilligen Zusammenschlüsse der Gemeinden,
 
im Bereich Umweltschutz (Umwelttechnik, Umweltdienstleistungen), insbesondere Wertstoffwirtschaft, Weiterbildung zertifizierter Energiepassberater sowie Aus- und Weiterbildung von Gewerbeenergiepassberatern und Energiebeauftragten in Unternehmen, Weiterbildung zu radonsicherem Bauen und Sanieren,
 
im Bereich Forstwirtschaft, insbesondere in den Bereichen naturnahe Waldbewirtschaftung und Holzvermarktung, moderne Waldbewirtschaftungsverfahren, präventiver Waldschutz,
 
Entwicklung, Umsetzung und Unterstützung lokaler und regionaler Wertschöpfungsprozesse,
 
Weiterbildung von Arbeitnehmern und Unternehmen einschließlich Umweltbildungsträgern in den Bereichen Umweltbildung, Waldpädagogik.
2.2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
2.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1.
Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten sollen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:
 
Beschäftigte und Unternehmer vorrangig aus Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.1. und 3.2.2.
 
Beschäftigte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen,
 
Selbstständige.
 
Die Teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsort im Freistaat Sachsen haben.
2.3.2.
Die begünstigten Unternehmen müssen einer der folgenden Unternehmensgruppen zuzuordnen sein:
 
Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.1.
 
Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.2.
 
Die begünstigten Unternehmen müssen grundsätzlich ihren Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben.
2.4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die förderfähigen Ausgaben richten sich nach dem gewählten Förderverfahren.
Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst.
2.5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Soweit es für einzelne Bereiche vorgegebene Qualifizierungskonzepte des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gibt, sind diese anzuwenden.
3.
Projektbereich B2: Modellprojekte, Studien, Konzepte
3.1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Transfer bereits vorliegender Projektergebnisse und wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der beruflichen Bildung, Personalentwicklung und Fachkräftesicherung in die Unternehmenspraxis durch Modellprojekte sowie Studien oder Konzepte im öffentlichen Interesse, die beschäftigungspolitische Zielstellungen verfolgen und deren Ergebnisse als Grundlage für die Verbesserung der Arbeitsmarktsituation oder des beruflichen Bildungssystems im Agrarsektor, in der Forstwirtschaft, der ländlichen Entwicklung, der Gefahrenabwehr, des Umweltschutzes oder der Umweltbildung dienen.
3.2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
3.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1.
Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten sollen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:
 
Beschäftigte und Unternehmer vorrangig aus Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.1. und 3.2.2.,
 
Beschäftigte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen,
 
Selbstständige.
 
Die Teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsort im Freistaat Sachsen haben.
3.3.2.
Die begünstigten Unternehmen müssen einer der folgenden Unternehmensgruppen zuzuordnen sein:
 
Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.1.
 
Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.2.
 
Die begünstigten Unternehmen müssen grundsätzlich ihren Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben.
3.4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Studien und Konzepte werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst, bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses kann die Förderung auch mit einem höheren Fördersatz ausgereicht werden. Modellvorhaben werden bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst, bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses kann die Förderung auch mit einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
1.1.
Übergreifendes Ziel der Förderung ist die Professionalisierung des Systems der Berufsorientierung, insbesondere sollen Synergieeffekte erschlossen werden und die Aktivitäten verschiedener Akteure gebündelt und koordiniert werden. Im Mittelpunkt der Förderung nach dieser Richtlinie steht die Steigerung des Engagements der Wirtschaft für die Berufsorientierung. Durch die Förderung soll die Fachkräfteentwicklung der Wirtschaft durch eine bessere Berufsorientierung von Jugendlichen unterstützt werden.
1.2.
Gefördert werden:
 
Projekte, einschließlich Studien und Konzepte, zur Verbesserung des Gesamtsystems der Berufsorientierung,
 
Projekte auf Initiative und zur Unterstützung der Wirtschaft bei der Berufsorientierung von Schülern, sofern die Projekte nicht in den konkreten Unterrichtsablauf eingreifen,
 
Projekte zur Identifizierung und Transfer von Best-Practice bei Unternehmen oder Unternehmenskooperationen.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.

3.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1.
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
3.2.
Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. Bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses, oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
3.3.
Bei der Mitfinanzierung von Projekten nach § 33 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, werden in der Regel 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. 10 Prozent sollen als Eigenanteil erbracht werden. Bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses können 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst werden.
1.
Projektbereich D1: Zusätzliche Ausbildungsplätze
1.1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
1.1.1.
Der Freistaat Sachsen gewährt in den Jahren 2008 und folgende nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den neuen Ländern über ein „Ausbildungsplatzprogramm Ost“ und entsprechende Landesprogramme Zuschüsse für zusätzliche Ausbildungsplätze.
1.1.2.
Gefördert werden die Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen Berufsausbildungsplätzen und die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz ( BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435) und dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2424). Gefördert werden kann auch die Vermittlung von Qualifizierungsbausteinen und -modulen in anerkannten Ausbildungsberufen, das Bewerbermanagement für weitere Maßnahmen der Berufsvorbereitung, -ausbildung und Beschäftigung nach Bundes- oder Landesrecht, wie zum Beispiel Bewerberberatung und -vermittlung, sozialpädagogische Begleitung und ausbildungsbegleitende Hilfen mit dem Ziel der Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Bildungsmaßnahmen.
1.1.3.
Zielgruppe der Förderung sind Ausbildungsplatzbewerber, die noch unmittelbar vor Beginn der Projekte bei den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für das jeweilige Vermittlungsjahr als noch nicht vermittelt gemeldet sind.
1.2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
1.3.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung für die Durchführung des Projektes gewährt.
2.
Projektbereich D2: Verbundausbildung
2.1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
2.1.1.
Die Förderung dient sowohl der Verbesserung der Qualität der Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen als auch der Erhöhung des Ausbildungsplatzpotenzials, indem Teile der Ausbildung ergänzend zur betrieblichen Ausbildung in anderen Unternehmen oder Einrichtungen durchgeführt werden. Gefördert werden können auch Bildungsinhalte, die nicht Bestandteil der Ausbildungsordnung sind.
2.1.2.
Gefördert werden nur betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse.
2.1.3.
Nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei Unternehmen, an denen Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts die Kapitalmehrheit halten.
2.1.4.
Gefördert wird der Erwerb von Fahrerlaubnissen, sofern die zuständige Stelle bestätigt, dass dieser in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Gefördert werden auch Führerscheine, die nicht in den Regelungsbereich des § 2 des Straßenverkehrsgesetzes ( StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist, fallen (zum Beispiel Kettensägenscheine).
2.2.
Zuwendungsempfänger
2.2.1.
Zuwendungsempfänger sind private Arbeitgeber (Unternehmen) mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
2.2.2.
Zuwendungsempfänger können sich durch einen Bevollmächtigen gemäß § 14 VwVfG vertreten lassen.
2.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1.
Gefördert werden kann, wenn
 
die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf durchgeführt wird, der nach § 4 Abs.1 BBiG staatlich anerkannt ist oder zu den Gewerben der Anlage A der Handwerksordnung gehört;
 
der Vertrag über die Berufsausbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist.
 
Durch die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bestätigen.
2.3.2.
Für Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk hat die Förderung nach den Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung –Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 26. Januar 2007 (SächsABl. S. 272) Vorrang. Eine Förderung von überbetrieblichen Lehrgängen, die nach der geltenden Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft durchgeführt werden, ist ausgeschlossen.
2.3.3.
Die Endbegünstigten (Auszubildenden) müssen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
2.3.4.
Die Zuwendungsempfänger müssen einer der folgenden Unternehmensgruppen zuzuordnen sein:
 
Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.1.
 
Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.2.
2.4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung oder als Anteilsfinanzierung gewährt. Der Zuschuss wird nur dann voll gewährt, wenn der Auszubildende, während der gesamten Ausbildungsdauer im Verbundunternehmen oder während der Qualifizierung bei dem Veranstalter des überbetrieblichen Lehrgangs anwesend war. Andernfalls wird der Zuschuss nur anteilig gewährt.
2.5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.5.1.
Für Projekte der beruflichen Erstausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG dürfen Zuwendungen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vor Antragstellung geschlossen und mit der Verbundausbildung begonnen wurde. Dabei ist zu beachten, dass sich die Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nur auf das jeweils kommende oder laufende Ausbildungsjahr bezieht.
2.5.2.
Der Antragstellende hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das er die Förderung beantragt, keine weitere vergleichbare Förderung aus Bund-, Landes- oder EU-Programmen beantragt hat oder beantragen wird.
2.6.
Verfahren
2.6.1.
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellenden zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen.
2.6.2.
Der Antragstellende hat die in einem Lehrjahr für den einzelnen Auszubildenden geplante Verbundausbildung zusammenzufassen.
2.6.3.
Die Zuwendung wird in einem Betrag oder in maximal zwei Teilbeträgen nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
2.6.4.
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
3.
Projektbereich D3: Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen
3.1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
3.1.1.
Durch gezielte Hilfen des Freistaats Sachsen soll das betriebliche Ausbildungsstellenangebot für benachteiligte Ausbildungsplatzbewerber erhöht werden.
3.1.2.
Gefördert werden die Bereitstellung und Besetzung von betrieblichen Ausbildungsplätzen für benachteiligte Ausbildungsplatzbewerber und die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.
3.1.3.
Benachteiligte Ausbildungsplatzbewerber umfassen Jugendliche, die aufgrund individueller oder bildungsbiographischer Gründe auf dem Ausbildungsstellenmarkt benachteiligt sind (zum Beispiel junge Mütter und Väter und Personen, die an berufsvorbereitenden Maßnahmen teilnehmen).
3.1.4.
Nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei Unternehmen, an denen Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts die Kapitalmehrheit halten.
3.1.5.
Gefördert werden Berufsausbildungsplätze, bei denen die betriebliche Ausbildung in den Ausbildungsjahren 2007/2008 oder Folgenden beginnen wird. Das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, muss neu oder zur Fortsetzung begründet worden sein. Der Vertrag über die Berufsausbildung muss bei der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sein.
3.2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind private Arbeitgeber (Unternehmen) mit Sitz oder Niederlassung grundsätzlich im Freistaat Sachsen. Im Einzelfall kann der Sitz oder die Niederlassung in einem angrenzenden Bundesland liegen.
3.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Endbegünstigten (Auszubildenden) müssen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
Teil II, Buchst. D, Nr. 2.3.1. gilt entsprechend.
3.4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt maximal 4 000 EUR.
3.5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.5.1.
Der Bewilligungszeitraum beträgt ein Jahr.
3.5.2.
Für Projekte der beruflichen Erstausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG dürfen Zuwendungen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vor Antragstellung geschlossen und mit der Berufsausbildung begonnen wurde.
3.5.3.
Der Antragstellende hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das er die Förderung beantragt, keine weitere vergleichbare Förderung aus Bund-, Landes- oder EU-Programmen beantragt hat oder beantragen wird.
3.6.
Verfahren
3.6.1.
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellenden zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen.
3.6.2.
Die Zuwendung wird auf Anforderung nach Vorliegen der Bestätigung des eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisses durch die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle und der Probezeitbestätigung in einem Betrag ausgezahlt.
3.6.3.
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
3.6.4.
Der gewährte Zuschuss wird zeitanteilig zurückgefordert, wenn das geförderte Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wird. Die Rückforderung entfällt, wenn innerhalb von drei Kalendermonaten der geförderte Berufsausbildungsplatz nach den Voraussetzungen von Nummer 3.1. neu besetzt wird.
4.
Projektbereich D4: Zusatzqualifikationen
4.1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
4.1.1.
Die Förderung der Vermittlung von Zusatzqualifikationen für Auszubildende soll die beruflichen Kompetenzen der Auszubildenden und damit ihre Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen.
4.1.2.
Die Förderung erfolgt vorrangig in folgenden Schwerpunkten:
 
Erwerb zusätzlicher Kompetenzen auf dem Gebiet moderner Verfahren und Technologien und sonstiger branchenspezifischer, für die berufliche Handlungsfähigkeit im Ausbildungsunternehmen erforderlicher Kompetenzen;
 
Erwerb von Kenntnissen im Bereich der Unternehmensführung einschließlich des Erwerbs und der Festigung von Sozial- und Führungskompetenz,
 
Erwerb von IT-Kompetenzen.
4.1.3.
Gefördert werden können Führerscheine, die nicht in den Regelungsbereich des § 2 StVG fallen (zum Beispiel Kettensägenscheine). Die Förderung des Erwerbs von Fahrerlaubnissen ist ausgeschlossen.
4.1.4.
Nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei Unternehmen, an denen Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts die Kapitalmehrheit halten.
4.2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
4.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1.
Die Endbegünstigten (Auszubildenden) müssen ihren Arbeitsort im Freistaat Sachsen haben.
4.3.2.
Teil II, Buchst. D, Nr. 2.3.1. gilt entsprechend.
4.3.3.
Die zuständige Stelle muss bestätigen, dass der Inhalt der Qualifizierung nicht Bestandteil der jeweils geltenden Ausbildungsordnung ist.
4.3.4.
Für die Förderung ist der Abschluss eines Qualifizierungsvertrages zwischen dem oder der Auszubildenden und dem Veranstalter der Maßnahme erforderlich. Dieser muss zusammen mit einer Einverständniserklärung des ausbildenden Unternehmens vorgelegt werden.
4.4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die Zuwendung wird in Form eines einmaligen Zuschusses bis maximal 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes, jedoch maximal 5 EUR je Teilnehmerstunde gewährt. Die Qualifizierungsmaßnahme muss mindestens 40 Teilnehmerstunden umfassen.
4.5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Antragstellende hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das er die Förderung beantragt, keine weitere vergleichbare Förderung aus Bund-, Landes- oder EU-Programmen beantragt hat oder beantragen wird.
4.6.
Verfahren
4.6.1.
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die die Angaben zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen.
4.6.2.
Der Antrag ist in der Regel spätestens 8 Wochen vor Maßnahmebeginn zu stellen.
4.6.3.
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
4.6.4.
Die Zuwendung wird nach Prüfung der Verwendung ausgezahlt.
1.
Zuwendungszweck

Die Zuwendungen sollen die Teilnahme an beruflichen Erstausbildungsmaßnahmen mit dem Ziel ermöglichen, den Zugang zu einem Arbeitsplatz zu erleichtern und die Weiterbeschäftigung zu sichern. Die geförderten Bildungsmaßnahmen sollen das berufsspezifische Wissen und Können der Auszubildenden sowie die Kooperation der Unternehmen untereinander und mit externen Trägern zur Verbesserung der Ausbildungsleistung stärken und dem besseren Verständnis insbesondere agrarwirtschaftlicher, forstwirtschaftliche, ökologischer und umweltpolitischer Fragestellungen und somit der Entwicklung des ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen dienen.
Im Rahmen dieses Vorhabensbereiches sind folgende Projektbereiche förderfähig:

Projektbereich E1: Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
Projektbereich E2: Ergänzungsqualifikationen
Projektbereich E3: Modellprojekte, Studien und Konzepte
Projektbereich E4: Verbundausbildung
Projektbereich E5: Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen
2.
Projektbereich E1: Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die die betriebliche Ausbildung in den Ausbildungsberufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft ergänzen und vertiefen.
2.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Der Teilnehmer muss im Ausbildungverzeichnis registriert sein und die Maßnahme ist von der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle als dem Zweck der Förderung dienlich anerkannt worden.
2.4
Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt und beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes.
2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für Projekte der beruflichen Erstausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG dürfen Zuwendungen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vor Antragstellung geschlossen und mit der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme begonnen wurde. Dabei ist zu beachten, dass sich die Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn nur auf das jeweils kommende oder laufende Ausbildungsjahr bezieht.
2.6
Verfahren
2.6.1
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die die Angaben zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen.
2.6.2
Der Antrag ist in der Regel spätestens 8 Wochen vor Maßnahmebeginn zu stellen.
2.6.3
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
2.6.4
Die Zuwendung wird nach Prüfung der Verwendung ausgezahlt.
3.
Projektbereich E2: Ergänzungsqualifikationen
3.1.
Gegenstand der Förderung
Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen, die die betriebliche Ausbildung in den Ausbildungsberufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft ergänzen.
3.2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
3.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1.
Gefördert werden kann, wenn
 
die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf durchgeführt wird, der nach § 4 Abs.1 BBiG staatlich anerkannt ist;
 
der Vertrag über die Berufsausbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist;
 
der Inhalt der Qualifizierung nicht Bestandteil der jeweils geltenden Ausbildungsordnung ist.
 
Durch die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bestätigen.
3.3.2.
Nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei Unternehmen, an denen Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts die Kapitalmehrheit halten.
3.4.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt und beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes.
3.5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für Projekte der beruflichen Erstausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG dürfen Zuwendungen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vor Antragstellung geschlossen und mit der Ausbildung begonnen wurde. Dabei ist zu beachten, dass sich die Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn nur auf das jeweils kommende oder laufende Ausbildungsjahr bezieht.
3.6.
Verfahren
3.6.1.
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die die Angaben zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen.
3.6.2.
Der Antrag ist in der Regel spätestens 8 Wochen vor Maßnahmebeginn zu stellen.
3.6.3.
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
3.6.4.
Die Zuwendung wird nach Prüfung der Verwendung ausgezahlt.
4.
Projektbereich E3: Modellprojekte, Studien und Konzepte
4.1.
Gegenstand der Förderung
In besonderen Fällen können Modellprojekte oder die Erstellung von Studien/Konzepten im Bereich der Berufsnachwuchssicherung sowie der Aus- und Fortbildung gefördert werden, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt. Das besondere öffentliche Interesse im Rahmen der Projekte ist insbesondere gegeben, wenn innovative Inhalte oder Methoden vermittelt werden sollen oder das Projekt die Erprobung von Berufsbildungsmaßnahmen, die die berufliche Ausbildung in den Ausbildungsberufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft ergänzen, unterstützt. Studien/Konzepte sollen als Grundlage für die Verbesserung des beruflichen Bildungssystems dienen.
4.2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
4.3.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die Höhe der Förderung wird unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Antragstellers und der Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder oder Gesellschafter im Einzelfall festgelegt. Sie beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes, bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses kann die Förderung auch mit einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
Sofern die Antragstellung durch eine gemeinnützige Einrichtung erfolgt und anderweitige Deckungsmittel nicht gegeben sind, kann die Förderung im Einzelfall mit Zustimmung des Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auch zu einem höherem Fördersatz ausgereicht werden.
5.
Projektbereich E4: Verbundausbildung
5.1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Verbundausbildung im Bereich Land- und Forstwirtschaft.
Es gelten die Regelungen nach Teil II, Buchst. D, Nr. 2 dieser Richtlinie.
5.2.
Zuwendungsempfänger
Es gelten die Regelungen nach Teil II, Buchst. D, Nr. 2 dieser Richtlinie.
5.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Der geförderte Auszubildende muss seinen Hauptwohnsitz in der Regel im Freistaat Sachsen haben.
Es gelten die Regelungen nach Teil II, Buchst. D, Nr. 2 dieser Richtlinie, sofern diese für den Bereich Land- und Forstwirtschaft zutreffend sind.
5.4.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Es gelten die Regelungen nach Teil II, Buchst. D, Nr. 2 dieser Richtlinie.
5.5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es gelten die Regelungen nach Teil II, Buchst. D, Nr. 2 dieser Richtlinie.
5.6.
Verfahren
Es gelten die Regelungen nach Teil II, Buchst. D, Nr. 2 dieser Richtlinie.
Der Antrag ist über die zuständige Stelle nach Berufsbildungsgesetz bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
6.
Projektbereich E5: Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen
6.1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Berufsausbildungsplätze für besondere Zielgruppen im Bereich Land- und Forstwirtschaft.
Es gelten die Regelungen nach Teil II, Buchst. D, Nr. 3 dieser Richtlinie.
6.2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind private Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung grundsätzlich im Freistaat Sachsen. Im Einzelfall kann der Sitz oder die Niederlassung in einem angrenzenden Bundesland liegen.
6.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Der geförderte Auszubildende muss seinen Hauptwohnsitz in der Regel im Freistaat Sachsen haben.
Es gelten die Regelungen nach Teil II, Buchst. D, Nr. 3 dieser Richtlinie, sofern diese für den Bereich Land- und Forstwirtschaft zutreffend sind.
6.4.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Es gelten die Regelungen nach Teil II, Buchst. D, Nr. 3 dieser Richtlinie.
6.5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es gelten die Regelungen nach Teil II, Buchst. D, Nr. 3 dieser Richtlinie.
6.6.
Verfahren
Es gelten die Regelungen nach Teil II, Buchst. D, Nr. 3 dieser Richtlinie.
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
1.1.
Durch die Förderung von Qualifizierung sollen die Beschäftigungschancen von Arbeitslosen und weiteren am Arbeitsmarkt benachteiligten Personengruppen erhöht werden.
1.2.
Vorrangig gefördert wird die Qualifizierung von arbeitslosen Personen ohne auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss.
1.3.
Gefördert werden darüber hinaus Projekte der beruflichen Qualifizierung arbeitsloser Personen, insbesondere zum Erwerb, wesentlichen Ausbau oder zur Wiedererlangung beruflicher Handlungskompetenz.
1.4.
Gefördert werden Koordinierungs- und Evaluierungsprojekte zur Unterstützung komplexer Vorhaben mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
1.5.
Gefördert werden im Rahmen der Projekte auch Analysen zur Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs der Teilnehmer und Eignungsfeststellungen.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten müssen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:

als arbeitslos (im Sinne von § 16 SGB III) registrierte Personen,
langzeitarbeitslose Personen (im Sinne von § 18 SGB III),
Personen ohne Berufsabschluss (Geringqualifizierte) und sonstige am Arbeitsmarkt benachteiligte Personengruppen (zum Beispiel von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen, Teilzeitbeschäftigte, Leiharbeitnehmer, Berufsrückkehrende).

Die Teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.

4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. Bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses, oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.

5.
Verfahren

Vor Antragstellung für Projekte in diesem Förderbereich ist eine Beratung bei der Bewilligungsstelle in Anspruch zu nehmen und danach in der Regel ein Projektvorschlag zur grundsätzlichen Prüfung der Förderwürdigkeit bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Bewilligungsstelle kann nach der Beratung auch direkt zur formgebundenen Antragstellung auffordern, ohne dass es der Einreichung eines Projektvorschlags bedarf. Mit der Aufforderung zur Einreichung eines formgebundenen Antrages ist keine Förderzusage verbunden.

1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Durch die Förderung von Qualifizierung sollen die Beschäftigungschancen von älteren Personen und älteren Arbeitslosen erhöht werden.

1.1.
Gefördert werden Projekte der beruflichen Qualifizierung älterer Personen und älterer Arbeitsloser, insbesondere zum Erwerb, Ausbau oder zur Wiedererlangung beruflicher Handlungskompetenz.
1.2.
Gefördert werden Koordinierungs- und Evaluierungsprojekte zur Unterstützung komplexer Vorhaben mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
1.3.
Gefördert werden im Rahmen der Projekte auch Analysen zur Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs der Teilnehmer und Eignungsfeststellungen.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten müssen mindestens 50 Jahre alt sein.

Die Teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.

4.
Art und Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. Bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses, oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.

5.
Verfahren

Vor Antragstellung für Projekte in diesem Förderbereich ist eine Beratung bei der Bewilligungsstelle in Anspruch nehmen und danach in der Regel ein Projektvorschlag zur grundsätzlichen Prüfung der Förderwürdigkeit bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Bewilligungsstelle kann nach der Beratung auch direkt zur formgebundenen Antragstellung auffordern, ohne dass es der Einreichung eines Projektvorschlags bedarf. Mit der Aufforderung zur Einreichung eines formgebundenen Antrages ist keine Förderzusage verbunden.

1.
Zuwendungszweck

Die Weiterbildung soll das fachspezifische Wissen und Können der in Land-, Forst-, Wasserwirtschaft, Landtourismus, Umweltschutz einschließlich Naturschutz sowie Umweltbildung ehrenamtlich tätigen oder privaten Personen stärken sowie zu einem besseren Verständnis und einem erfolgreicheren Erfüllen der verschiedensten fachlichen und rechtlichen Anforderungen befähigen. Der Vorhabensbereich unterstützt das Anliegen, die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, mehr Menschen an das Erwerbsleben heranzuführen mit Ausrichtung auf die Integration in den Arbeitsprozess. Damit soll der ökonomischen, ökologischen und sozialen Entwicklung insbesondere des ländlichen Raums im Freistaat Sachsen gedient werden.

Im Rahmen dieses Vorhabensbereiches sind folgende Projektbereiche förderfähig:

Projektbereich H1: Weiterbildung
Projektbereich H2: Studien und Konzepte
2.
Projektbereich H1: Weiterbildung
2.1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte zur Land- und Waldbewirtschaftung, zum Natur- und Umweltschutz, zur Umweltbildung und ländlichen Entwicklung.
2.2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
2.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten sollen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:
2.3.1.
ehrenamtlich tätige oder
2.3.2.
private Personen
entsprechend der fachlichen Betroffenheit mit Wohn- und Wirkungsort im Freistaat Sachsen.
2.4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Gefördert werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes.
2.5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Soweit es für einzelne Bereiche vorgegebene Qualifizierungskonzepte des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gibt, sind diese anzuwenden.
3.
Projektbereich H2: Studien, Konzepte
3.1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Studien oder Konzepte, die beschäftigungspolitische Zielstellungen verfolgen und als Grundlage für die Orientierung auf den ersten Arbeitsmarkt, insbesondere benachteiligter Personengruppen dienen.
3.2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
3.3.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Gefördert werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes, bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses kann die Förderung auch mit einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
1.1.
Durch die Vergrößerung der Europäischen Union im Jahr 2004 und 2007 und der zunehmenden Globalisierung ergeben sich neue Möglichkeiten und Notwendigkeiten der transnationalen Zusammenarbeit im Agrarsektor, in den Bereichen Forstwirtschaft, ländliche Entwicklung und Umwelt. Dies erfordert die gegenseitige Kenntnis der Rahmenbedingungen sowie den Erfahrungsaustausch, um damit die interkulturellen Kompetenzen der Auszubildenden, Arbeitnehmer und Unternehmen auszubauen sowie einen Beitrag zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten.
1.2.
Gefördert werden Projekte einschließlich Studien und Konzepte zur Weiterbildung von Auszubildenden, Arbeitnehmern und Unternehmern, einschließlich Fachpraktika
1.2.1.
zum Erwerb wirtschaftlicher, fachlicher und interkultureller Kompetenzen, die den Anforderungen einer global agierenden Wirtschaft entsprechen,
1.2.2.
zur Verbesserung des unternehmerischen Denkens und Handelns von Mitarbeitern in Unternehmen,
1.2.3.
in Vorbereitung von transnationalen Kooperationen.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen,

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten sollen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:

3.1.
Beschäftigte und Unternehmer vorrangig aus Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.1.,
3.2.
Beschäftigte einschließlich Auszubildende aus agrarischen und forstwirtschaftlichen Unternehmen,
3.3.
Selbstständige.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden in der Regel bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes, bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses kann die Förderung auch mit einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.

1.
Projektbereich J1: Zusätzliche Ausbildungsplätze
1.1.
Gegenstand der Förderung
1.1.1.
Der Freistaat Sachsen gewährt in den Jahren 2008 und folgende nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den neuen Ländern über ein „Ausbildungsplatzprogramm Ost“ und entsprechende Landesergänzungsprogramme Zuschüsse für zusätzliche transnationale Ausbildungsplätze. Gefördert werden kann auch die Vermittlung von Qualifizierungsbausteinen und -modulen in anerkannten Ausbildungsberufen, das Bewerbermanagement für weitere Maßnahmen der Berufsvorbereitung nach Bundes- oder Landesrecht, wie zum Beispiel Bewerberberatung und -vermittlung, sozialpädagogische Begleitung und ausbildungsbegleitende Hilfen mit dem Ziel der Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Bildungsmaßnahmen.
1.1.2.
Gefördert werden die Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen und die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.
1.1.3.
Zielgruppe der Förderung sind Ausbildungsplatzbewerber, die noch unmittelbar vor Beginn der Projekte bei den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für das jeweilige Vermittlungsjahr als noch nicht vermittelt gemeldet sind.
1.2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
1.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Anlage zu dieser Richtlinie die Zuwendungsvoraussetzungen für diesen Projektbereich festlegen.
1.4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung für die Durchführung des Projektes gewährt.
2.
Projektbereich J2: Internationale Kompetenzen in der beruflichen Erstausbildung
2.1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
2.1.1.
Gefördert werden Auslandsaufenthalte Auszubildender bei ausländischen Betrieben sowie der Erwerb von Sprachkenntnissen oder interkulturellen Kompetenzen im Inland. Es werden nur betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse in Unternehmen gemäß Teil I, Nr. 3.2.1. gefördert.
Nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei Unternehmen, an denen Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts die Kapitalmehrheit halten.
2.1.2.
Gefördert werden Projekte zum Aufbau von Beratungsinfrastrukturen mit dem Ziel der Erleichterung von Auslandsaufenthalten von Auszubildenden.
2.2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind private Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
2.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1.
Die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle muss die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bestätigen.
2.3.2.
Die Dauer des Auslandsaufenthalts muss mindestens ununterbrochen einen Monat und darf höchstens 25 Prozent der Regelausbildungszeit betragen. Es sind mehrere Auslandsaufenthalte während der Ausbildungszeit möglich.
2.3.3.
Eine Förderung von Auslandsaufenthalten ist möglich, wenn für die Dauer des Auslandsaufenthalts ein Ausbildungsplan vorgelegt wird, der beinhaltet, dass die Auslandsausbildung integraler Bestandteil der Ausbildung ist. Der Ausbildungsplan ist mit der zuständigen Stelle abzustimmen.
2.3.4.
Ein Vertrag zwischen Veranstalter und Ausbildungsunternehmen über die Qualifizierung (bei Erwerb von Sprachkenntnissen oder interkulturellen Kompetenzen) ist vorzulegen.
2.4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1.
Die Zuwendung für Projekte nach Nummer 2.1.1. wird als Festbetragsfinanzierung und Anteilsfinanzierung gewährt.
2.4.2.
Die Zuwendung für Projekte nach Nummer 2.1.2. wird als Anteilsfinanzierung für die Durchführung des Projektes gewährt. Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. In Ausnahmefällen bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
2.5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das er die Förderung beantragt, keine weitere vergleichbare Förderung aus Bundes-, Landes- oder EU-Programmen beantragt hat oder beantragen wird.
2.6.
Verfahren
2.6.1.
Anträge zur Förderung von Auslandsaufenthalten nach Nummer 2.1.1. sind über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft und den für die Zeit des Auslandsaufenthaltes vorzulegenden Ausbildungsplan bewertet, grundsätzlich 8 Wochen vor Beginn des Auslandsaufenthaltes einzureichen. Anträge zur Förderung des Erwerbs von Sprachkenntnissen oder interkulturellen Kompetenzen im Inland nach Nummer 2.1.1. sind über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, grundsätzlich 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme einzureichen.
2.6.2.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1. wird die Zuwendung in einem Betrag nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
2.6.3.
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird für Vorhaben nach Nummer 2.1.1. auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
1
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung gilt die „Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ vom 6. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 124, S. 42).
3
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten die „Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU C 244, S. 2)