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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 02.07.2013 bis 31.12.2019

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Vollzitat: Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
(Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBVO) 1

Vom 22. Mai 2007

Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. Juli 2013

Aufgrund von § 8 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 69) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Gliederung der Weiterbildung

(1) 1Die Weiterbildung gliedert sich in Module. 2Die Module umfassen Präsenzstunden innerhalb oder außerhalb der Weiterbildungseinrichtung, Stunden für selbstständiges Vor- und Nacharbeiten der Präsenzstunden und zur Prüfungsvorbereitung (Selbststudium) sowie eine praktische Weiterbildung, soweit sich aus Teil 2 nichts anderes ergibt.

(2) Die Weiterbildung dauert in Vollzeitform höchstens 24 Monate und verlängert sich in Teilzeitform auf höchstens 42 Monate.

(3) 1Für jedes Modul ist pauschal von einer Zeit für das Selbststudium in Höhe von 50 Prozent der Präsenzstunden auszugehen. 2Diese Zeit für das Selbststudium ist vom Teilnehmer je nach Erfordernis eigenständig zu gestalten. 3

§ 2
Praktische Weiterbildung

(1) Die praktische Weiterbildung ist in den Einrichtungen, mit denen die Weiterbildungseinrichtung einen Vertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsGfbWBG geschlossen hat, zu absolvieren.

(2) Die fachliche Anleitung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsGfbWBG ist von Personen mit der entsprechenden Weiterbildung und der Weiterbildung als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach § 33 durchzuführen.

(3) In einem Zeitraum von 3 Jahren nach Übernahme der praktischen Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsGfbWBG kann die Anleitung auch durch eine Person mit einem Gesundheitsfachberuf und mindestens 3-jähriger Berufserfahrung in dem die Weiterbildung betreffenden Arbeitsfeld durchgeführt werden, wenn die Einrichtung nicht über eine Person nach Absatz 2 verfügt.

§ 3
Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen und Auswahlverfahren

(1) 1Der Antrag auf Aufnahme in einen Weiterbildungslehrgang ist an die Leitung einer nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung zu richten. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG in beglaubigter Kopie,
2.
das Zeugnis über die staatliche Prüfung in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG in beglaubigter Kopie,
3.
der berufliche Werdegang in tabellarischer Form und
4.
eine Erklärung des Arbeitgebers, dass er die beabsichtigte Weiterbildung genehmigt hat, wenn der Antragsteller in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist und die Weiterbildung während der Arbeitszeit stattfindet.

(2) Die Leitung der Weiterbildungseinrichtung entscheidet über die Aufnahme in den Weiterbildungslehrgang und teilt dies den Bewerbern schriftlich mit.

(3) Kann eine Weiterbildungseinrichtung in einen Weiterbildungslehrgang nicht alle Bewerber aufnehmen, findet für alle Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren statt.

(4) 1Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgender Rangfolge zu vergeben:

1.
höchstens die Hälfte der Plätze an Bewerber, denen der Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Interesse an der Weiterbildung bescheinigt,
2.
die übrigen Plätze an Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde und
3.
die übrigen Plätze nach dem Eingang des Antrages in der Weiterbildungseinrichtung.

2Innerhalb einer Gruppe sind die Plätze nach dem Eingang des Antrages in der Weiterbildungseinrichtung zu vergeben.

§ 4
Fehlzeiten

(1) Auf die Dauer einer Weiterbildung werden angerechnet

1.
Urlaub,
2.
Versäumnisse durch Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz oder aus anderen, von der Person nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Präsenzstunden und 10 Prozent der praktischen Weiterbildung.

(2) Auf Antrag kann der Prüfungsvorsitzende weitere Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.

(3) Um nicht anrechnungsfähige Fehlzeiten verlängert sich der Unterricht oder die praktische Weiterbildung. 4

Abschnitt 2
Leistungsbewertung und Prüfung

§ 5
Prüfungsvorsitz und Fachausschüsse

(1) 1Der Prüfungsvorsitzende ist der Leiter der nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder ein Mitglied des Leitungskollegiums. 2Sein Vertreter ist der stellvertretende Leiter der Weiterbildungseinrichtung oder ein Mitglied des Leitungskollegiums oder eine von der Leitung beauftragte Person.

(2) 1Der Prüfungsvorsitzende bildet für die jeweilige Weiterbildung nach dieser Verordnung Fachausschüsse. 2Ein Fachausschuss besteht bei der Modulprüfung nach den §§ 12 bis 14 aus mindestens 2 Mitgliedern, die in den zu prüfenden Schwerpunkten oder Modulen überwiegend unterrichtet haben. 3Dem Fachausschuss für die Modulprüfung nach § 14 hat die Person anzugehören, die die fachliche Anleitung durchführt. 5

§ 6
Aufgaben des Prüfungsvorsitzenden
und Aufgaben der Fachausschüsse

(1) 1Der Prüfungsvorsitzende ist insbesondere zuständig für

1.
die Entscheidung über die Zulassung nach § 9 Satz 1,
2.
die Entscheidung über den Nachteilsausgleich nach § 10,
3.
das Festsetzen der Prüfungstermine und Prüfungsorte und deren Bekanntgabe spätestens 4 Wochen vor der Prüfung,
4.
die Entscheidung über Rücktritt und Versäumnis nach § 17,
5.
die Entscheidung bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen nach § 18,
6.
das Festsetzen der Prüfungsergebnisse nach § 16 Abs. 1 Satz 2,
7.
die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfung nach § 19,
8.
das Ausstellen der Zeugnisse nach § 22.

2Einzelne Aufgaben können auf den Vertreter des Prüfungsvorsitzenden übertragen werden.

(2) 1Die Fachausschüsse führen die Prüfung durch. 2Dazu gehört insbesondere:

1.
das Festlegen der Teilnote nach § 7 Abs. 1,
2.
die Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel auf Vorschlag des Unterrichtspersonals, welches überwiegend in den zu prüfenden Schwerpunkten unterrichtet hat,
3.
die Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben für die Modulprüfung nach § 12 an einem sicheren Ort und die Bekanntgabe der Aufgaben zu Prüfungsbeginn,
4.
die Bestimmung der aufsichtsführenden Person für die Modulprüfung nach § 12,
5.
die Abnahme der Modulprüfung nach den §§ 13 und 14,
6.
die Bewertung der Modulprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1.

(3) Der Prüfungsvorsitzende oder sein Vertreter sind zur Anwesenheit und Beteiligung an der Prüfung berechtigt. 6

§ 7
Leistungsnachweise

(1) 1Für Module mit mehr als 150 Präsenzstunden werden Leistungsnachweise geschrieben, wenn das Unterrichtspersonal dies für erforderlich hält. 2Der Leistungsnachweis ist von dem Unterrichtspersonal zu benoten, das überwiegend in dem Modul unterrichtet hat. 3Die Bewertung richtet sich nach § 8. 4Aus den Noten der Leistungsnachweise ist eine Teilnote nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 zu bilden.

(2) Leistungsnachweise können insbesondere Aufsichtsarbeiten, Belegarbeiten, Vorträge, Präsentationen, Übungen, Gruppenarbeiten oder Projektarbeiten sein.

(3) Leistungsnachweise und mit einer Prüfung abgeschlossene Module werden angerechnet, wenn sie nicht älter als 5 Jahre sind. 7

§ 7a
Prüfung und Leistungspunkte

(1) 1Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab. 2Die Dauer der Modulprüfung richtet sich nach der Präsenzstundenzahl. 3Auf jeweils 50 Präsenzstunden entfallen 30 Minuten Prüfungszeit. 4Die Prüfungszeit beträgt mindestens 30 und höchstens 120 Minuten. 5Sie gilt nicht für die mündliche und praktische Modulprüfung. 6Es können 2 Module zusammen geprüft werden, sofern jedes Modul 25 Präsenzstunden nicht überschreitet. 7Die Prüfungszeit beträgt höchstens 45 Minuten.

(2) 1Zusätzlich zur Benotung sind für jedes Modul nach bestandener Prüfung Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) auszuweisen. 2Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. 3§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4Für die praktische Weiterbildung werden keine Leistungspunkte vergeben. 8

§ 8
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungsnachweise nach § 7 und die Prüfungen nach § 11 Abs. 1 sind wie folgt zu benoten:

Benotung der Leistungsnachweise
lfd. Nr.  Note = Beschreibung
1. „sehr gut“ = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. „gut“ = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3. „befriedigend“ = eine Leistung, die im Allgemeinen den An- forderungen entspricht;
4. „ausreichend“ = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. „mangelhaft“ = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
6. „ungenügend“ = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Es sind nur ganze Noten zu vergeben.

(3) 1Wenn eine Gesamtnote zu bilden ist, wird das arithmetische Mittel errechnet. 2Dabei entstehende Bruchteilsergebnisse unter n,5 werden abgerundet, ab n,5 aufgerundet. 3Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

§ 9
Zulassung zur Prüfung

(1) 1Der Prüfling wird auf Antrag zur Prüfung zugelassen, wenn er die für das jeweilige Modul erforderliche Präsenzstundenzahl erfüllt. 2Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mindestens 8 Wochen vor Ende des Moduls zu stellen. 3Die Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. 4Die Prüfungstermine und die Prüfungsorte sind dem Prüfling spätestens 4 Wochen vor der Prüfung mitzuteilen. 5Tritt der Prüfling nach seiner Zulassung zur Prüfung von einer Prüfung nach § 17 Abs. 1 zurück, gilt die einmal erteilte Zulassung zur Prüfung fort. 9

§ 10
Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüflingen zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat den Prüfungsvorsitzenden so rechtzeitig wie möglich vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsvorsitzende legt Maßnahmen hinsichtlich der Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange von schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüflingen berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.

§ 11
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung kann schriftlich, mündlich, praktisch oder als Facharbeit in Verbindung mit einem Kolloquium erfolgen.

(2) Die Prüfungen der Module 1.1 bis 1.6 der Anlage 1 (Grundstufe) haben in der Regel vor den Prüfungen der Module 2.1 bis 21.11 der Anlagen 2 bis 21 (Aufbaustufen) zu erfolgen.

(3) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Der Prüfungsvorsitzende kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen, sofern kein Prüfling widerspricht. 3Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein. 10

§ 12
Schriftliche Modulprüfung

(1) Die schriftliche Modulprüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit frei zu formulierenden Antworten, aus der Bearbeitung eines gestellten Themas oder aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren oder aus der Kombination dieser Methoden.

(2) 1Bei Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren hat der Prüfling anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. 2Dabei werden allen Prüflingen eines Prüfungsdurchganges dieselben Prüfungsaufgaben gestellt. 3Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 4Die Prüfungsaufgaben sind vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu prüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen der zu prüfenden Schwerpunkte fehlerhaft sind. 5Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. 6Die Zahl der Aufgaben für die Prüfung mindert sich entsprechend; bei der Bewertung der schriftlichen Modulprüfung ist von dieser verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. 7Sind mehr als die Hälfte der Prüfungsaufgaben fehlerhaft, ist die schriftliche Modulprüfung zu wiederholen. 11

§ 13
Mündliche Modulprüfung oder Kolloquium

(1) 1Die mündliche Modulprüfung besteht aus einem freien, fachübergreifenden Prüfungsgespräch, das die Schwerpunkte der jeweiligen Weiterbildung umfasst, wobei der Praxisbezug zu beachten ist. 2Das Prüfungsgespräch kann mit der praktischen Modulprüfung verbunden werden. 3Es wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 30 Minuten pro Prüfling. 4Eine Gruppe soll nicht mehr als 3 Prüflinge umfassen.

(2) 1Anstelle des Prüfungsgespräches nach Absatz 1 kann die mündliche Modulprüfung als Kolloquium in Verbindung mit der Verteidigung der Facharbeit abgelegt werden, wenn dies in Teil 2 ausdrücklich vorgesehen ist. 2Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 30 Minuten. 12

§ 14
Praktische Modulprüfung oder Facharbeit

(1) Die praktische Modulprüfung erstreckt sich auf mindestens eine Arbeitsaufgabe, die sich auf spezifische Tätigkeiten des Weiterbildungsgebietes bezieht und die unter Praxisbedingungen selbstständig auszuführen ist.

(2) 1Anstelle der Arbeitsaufgabe nach Absatz 1 kann die praktische Prüfung durch Anfertigen einer Facharbeit abgelegt werden. 2Die Facharbeit ist in der Regel innerhalb von 3 Monaten anzufertigen. 3Thema und Umfang sind der Weiterbildung entsprechend zu wählen. 4Der Praxisbezug der Facharbeit ist zu beachten. 5Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.

(3) 1Der Prüfling hat die schriftliche Zustimmung der Patienten, der Klienten, der Bewohner oder des jeweiligen gesetzlichen Vertreters sowie des verantwortlichen Fachpersonals zur Beteiligung an der praktischen Prüfung einzuholen. 2Die Zustimmungen sind dem Fachausschuss vor Beginn der praktischen Modulprüfung vorzulegen. 13

§ 15
(aufgeoben) 14

§ 16
Bewerten und Festsetzen der Prüfungsergebnisse

1Die Mitglieder des Fachausschusses bewerten unabhängig voneinander die Leistung des Prüflings in der Modulprüfung. 2Aus den Noten der Mitglieder der Fachausschüsse bildet der Prüfungsvorsitzende eine Prüfungsnote. 3In die Prüfungsnote fließt dabei die Teilnote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 mit einem Anteil von 25 Prozent ein.

(2) Die Facharbeit nach § 14 Abs. 2 ist innerhalb von 8 Wochen nach Abgabe zu bewerten.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ benotet wurde.

(4) Aus den Prüfungsnoten ist eine Gesamtnote für die gesamte Weiterbildung zu bilden.

(5) Der Weiterbildungslehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die in Teil 2 für die jeweilige Weiterbildung festgelegten Prüfungen bestanden worden sind. 15

§ 17
Rücktritt und Versäumnis

(1) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Prüfling:

1.
durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung verhindert ist und er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form, nachweist oder
2.
nach seiner Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktritt. 2Im Falle der Nummer 2 ist der Grund dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. 3Liegt ein wichtiger Grund vor, so genehmigt der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt.

(2) Eine Prüfung ist mit „ungenügend“ zu bewerten, wenn der Prüfling:

1.
ohne Genehmigung von der Prüfung zurücktritt,
2.
einen Prüfungstermin versäumt oder eine Aufsichtsarbeit oder Facharbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Prüfung unterbricht und ein wichtiger Grund nicht vorliegt.

(3) Vor Beginn einer Prüfung ist der Prüfling zu befragen, ob er gesundheitliche Bedenken gegen seine Prüfungsfähigkeit vorzubringen hat. 16

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so entscheidet der Prüfungsvorsitzende:

1.
ob die Leistung gewertet wird, etwa bei Täuschungsversuch durch den Besitz oder Mitführen unerlaubter Hilfsmittel im Prüfungsraum vor ihrer Verwendung,
2.
ob die Prüfung wiederholt werden darf, etwa bei gelungener Vorteilsverschaffung durch das organisierte Zusammenwirken mehrerer Personen, oder
3.
ob die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet wird.

2Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Maß die im Prüfungsverfahren zu gewährleistende Chancengleichheit beeinträchtigt ist.

(2) 1Stört ein Prüfling die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, kann er durch den Fachausschuss oder die aufsichtsführende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. 2Ist ein Prüfling ausgeschlossen worden, kann der Prüfungsvorsitzende die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten.

(3) 1Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung nur innerhalb von 3 Jahren nach dem letzen Tag des Weiterbildungslehrgangs für nicht bestanden erklärt werden. 2Das Zeugnis ist einzuziehen. 17

§ 19
Wiederholungsprüfung

(1) 1Werden die schriftliche Modulprüfung nach § 12, die mündliche Modulprüfung oder das Kolloquium nach § 13 sowie die praktische Modulprüfung oder die Facharbeit nach § 14 nicht bestanden, darf auf schriftlichen Antrag jede Prüfung einmal wiederholt werden. 2Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 zu stellen; der Nachweis über die Erfüllung der Auflagen nach Absatz 2 ist beizufügen.

(2) 1Zur Wiederholungsprüfung wird nur zugelassen, wer zuvor an einer weiteren Weiterbildung teilgenommen hat. 2Der Prüfungsvorsitzende legt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags Dauer und Inhalt der weiteren Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 fest.

(3) 1Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb eines Jahres nach Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 abgelegt werden. 2Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsvorsitzende. 18

§ 20
Prüfungsniederschrift

(1) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2Sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.
Name des Prüflings,
2.
geprüftes Modul,
3.
Prüfungsaufgaben,
4.
Prüfungszeiten,
5.
besondere Vorkommnisse,
6.
die von den Mitgliedern der Fachausschüsse vergebenen Noten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und
7.
die von dem Prüfungsvorsitzenden gebildete Prüfungsnote nach § 16 Abs. 1 Satz 2.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Fachausschüsse und dem Prüfungsvorsitzenden zu unterschreiben. 19

§ 21
Prüfungsunterlagen

1Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Schriftliche Arbeiten, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Niederschriften sind 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfung abgelegt worden ist, aufzubewahren. 20

Abschnitt 3
Zeugnisse und Weiterbildungsbezeichnung

§ 22
Zeugnisse

(1) 1Über die bestandene Prüfung in einem Modul der Grundstufe wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 23 und in einem Modul der Aufbaustufen nach dem Muster der Anlage 24 erteilt. 2Das gilt auch, wenn lediglich einzelne Module absolviert wurden. 3Gliedert sich die Weiterbildung nicht in eine Grundstufe und Aufbaustufe, wird über die bestandenen Modulprüfungen ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 24 erteilt. 4Über das Nichtbestehen einer Prüfung erhält der Prüfling von dem Prüfungsvorsitzenden eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnote anzugeben ist. 5Die Mitteilung hat eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.

(2) Wird der Lehrgang ohne Ablegen der vorgeschriebenen Prüfungen nach Teil 2 beendet, kann die Leitung der Weiterbildungseinrichtung eine Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang unter Angabe der Dauer und des Inhalts der absolvierten Module erteilen. 21

§ 23
Urkunde über die
Weiterbildungsbezeichnung und Aufbewahrung

(1) Liegen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 SächsGfbWBG für das Führen der Weiterbildungsbezeichnung vor, stellt die staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung die Urkunde nach dem Muster der Anlage 26 aus.

(2) Wurde die Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2 bis 5 SächsGfbWBG gleichgestellt, stellt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Urkunde nach dem Muster der Anlage 26 aus.

(3) Eine Mehrfertigung der nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Urkunde ist von der ausstellenden Stelle 40 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, aufzubewahren. 22

Teil 2
Besondere Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 24
Übersicht

(1) Für die Gesundheitsfachberufe können Weiterbildungen für folgende Funktionen durchgeführt werden:

1.
Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen,
2.
Praxisanleitung und
3.
Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen.

(2) Für die Berufe in der Krankenpflege und Altenpflege können Weiterbildungen zur Fachkraft in folgenden Arbeitsfeldern und für folgende Funktionen durchgeführt werden:

1.
Intensivpflege und Anästhesie,
2.
operativer und endoskopischer Funktionsdienst,
3.
Onkologie,
4.
Nephrologie,
5.
Psychiatrie,
6.
Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie,
7.
Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie,
8.
Palliativ- und Hospizpflege,
9.
Hygiene und Infektionsprävention und
10.
Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen.

(3) Für die Berufe in der Physiotherapie können Weiterbildungen in folgenden Arbeitsfeldern durchgeführt werden:

1.
psychosoziale Medizin und
2.
medizinische Wellness.

§ 25
Weiterbildungsziel

(1) 1Die Weiterbildungen nach den Abschnitten 2 und 3 sollen die berufliche Qualifikation der teilnehmenden Personen erhöhen und Handlungskompetenzen zur Erfüllung von Aufgaben und Funktionen in ausgewählten Bereichen vermitteln. 2Insbesondere soll die Weiterbildung befähigen:

1.
zur individuellen patienten- oder bewohnerbezogenen Pflege,
2.
zur Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle im Pflegeprozess und dem aktuellen Berufsfeld der Pflegekräfte in dem jeweiligen Fachbereich unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der Zukunftsperspektiven,
3.
zur selbstständigen und selbstbewussten Tätigkeit innerhalb eines multiprofessionellen Teams,
4.
zur Bewältigung beruflicher Belastungen einschließlich der selbstständigen Entwicklung von Problemlösungsmöglichkeiten,
5.
zur Auseinandersetzung mit dem psychosozialen Umfeld der Patienten oder Klienten sowie zum Umgang mit Angehörigen und anderen Bezugspersonen,
6.
zur Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und anderen Institutionen.

(2) Die Weiterbildung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 soll die teilnehmenden Personen zur Leitung einer Station oder Einheit in ambulanten oder stationären medizinischen Gesundheitseinrichtungen befähigen.

(3) 1Die Weiterbildung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 soll die teilnehmenden Personen befähigen, die Aufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730, 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auszufüllen. 2Die Teilnehmer sollen insbesondere befähigt werden, die Pflegeprozesse, die Ermittlung des Pflegebedarfs, die Planung, Dokumentation und Auswertung innerhalb des Verantwortungsbereichs selbstständig und fachgerecht zu organisieren, zu begleiten und zu kontrollieren, qualitativ zu sichern und im Rahmen gesetzlicher Vorschriften zu verantworten. 3Sie sollen Fähigkeiten zur Kommunikation und Mitarbeiterführung, insbesondere auch zur Lösung von Konflikten erwerben. 23

Abschnitt 2
Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen

Unterabschnitt 1
Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen

§ 26
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 972,5 Stunden. 2Davon werden

1.
515 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
257,5 Stunden als Selbststudium und
3.
200 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 2. 4Die praktische Weiterbildung im Modul 2.4 nach Anlage 2 soll in mindestens 2 unterschiedlichen Stationen oder Einheiten absolviert werden. 24

§ 27
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG .

§ 28
Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 und in den Modulen nach Anlage 2.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 2 aufgeführten Schwerpunkte. 25

§ 29
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen“.

Unterabschnitt 2
Praxisanleitung

§ 30
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 292 Stunden. 2Davon werden

1.
184 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
92 Stunden als Selbststudium und
3.
16 Stunden als praktische Weiterbildung im Rahmen einer Hospitation

erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus dem Modul 1.4 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 3. 26

§ 31
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG und
2.
Berufserfahrung von mindestens 24 Monaten.

§ 32
Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen im Modul 1.4 nach Anlage 1 und in den Modulen nach Anlage 3.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die im Modul 1.4 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 3 aufgeführten Schwerpunkte. 27

§ 33
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Praxisanleiterin“ oder „Praxisanleiter“.

Unterabschnitt 3
Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen

§ 34
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

(1) 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 810 Stunden. 2Davon werden

1.
460 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
230 Stunden als Selbststudium und
3.
120 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 4. 4Die praktische Weiterbildung im Modul 4.7 nach Anlage 4 soll in mindestens 2 unterschiedlichen Bereichen absolviert werden.

(2) 1Der Lehrgang in der Behandlungspflege nach § 35 Nr. 3 erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden. 2Davon werden

1.
200 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht sowie praktische Weiterbildung und
2.
100 Stunden als Selbststudium

erbracht. 3Der Inhalt des Lehrgangs und die Schwerpunkte der Prüfung ergeben sich aus der Anlage 22. 28

§ 35
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 SächsGfbWBG oder
2.
ein Berufsabschluss nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 3-jähriger Ausbildung in Vollzeitform oder
3.
ein Berufsabschluss nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 2-jähriger Ausbildung in Vollzeitform, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang in der Behandlungspflege nachgewiesen wird. 1

§ 36
Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 4.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 4 aufgeführten Schwerpunkte. 29

§ 37
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1.
„Fachaltenpflegerin für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen“ oder „Fachaltenpfleger für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen“,
2.
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen“ oder
3.
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen“.

Abschnitt 3
Weiterbildungen in den Berufen
in der Krankenpflege und Altenpflege

Unterabschnitt 1
Intensivpflege und Anästhesie

§ 38
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

(1) 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. 2Davon werden

1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 5.

(2) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Schwerpunkte

1.
Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich oder
2.
Intensivpflege und Anästhesie in der Kinder- und Jugendmedizin

zu entscheiden. 30

§ 39
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 SächsGfbWBG und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 40
Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 5.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Schwerpunkte. 31

§ 41
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1.
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich“,
2.
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich“,
3.
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie in der Kinder- und Jugendmedizin“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie in der Kinder- und Jugendmedizin“ oder
4.
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie in der Kinder- und Jugendmedizin“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie in der Kinder- und Jugendmedizin“.

Unterabschnitt 2
Operativer oder endoskopischer Funktionsdienst

§ 42
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

(1) 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. 2Davon werden

1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 6.

(2) Die Teilnehmer haben sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Schwerpunkte

1.
Operationsdienst oder
2.
Endoskopiedienst

zu entscheiden. 32

§ 43
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 SächsGfbWBG und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 44
Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 6.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 6 aufgeführten Schwerpunkte. 33

§ 45
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1.
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Operationsdienst“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst“,
2.
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für den Operationsdienst“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst“,
3.
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Endoskopiedienst“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst“ oder
4.
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für den Endoskopiedienst“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für den Endoskopiedienst“.

Unterabschnitt 3
Onkologie

§ 46
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

(1) 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. 2Davon werden

1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 7.

(2) 1Der Lehrgang in der Behandlungspflege nach § 47 Nr. 1 Buchst. c erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden. 2Davon werden

1.
200 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht sowie praktische Weiterbildung und
2.
100 Stunden als Selbststudium

erbracht. 3Der Inhalt des Lehrgangs und die Schwerpunkte der Prüfung ergeben sich aus Anlage 22. 34

§ 47
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1.
ein Berufsabschluss
 
a)
in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 SächsGfbWBG oder
 
b)
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 3-jähriger Ausbildung in Vollzeitform oder
 
c)
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 2-jähriger Ausbildung in Vollzeitform, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang in der Behandlungspflege nachgewiesen wird, und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 48
Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 7.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 7 aufgeführten Schwerpunkte. 35

§ 49
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1.
„Fachaltenpflegerin für Onkologie“ oder „Fachaltenpfleger für Onkologie“,
2.
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Onkologie“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Onkologie“ oder
3.
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Onkologie“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Onkologie“.

Unterabschnitt 4
Nephrologie

§ 50
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. 2Davon werden

1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 8. 36

§ 51
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 SächsGfbWBG und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 52
Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 8.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 8 aufgeführten Schwerpunkte. 37

§ 53
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1.
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin in der Nephrologie“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger in der Nephrologie“ oder
2.
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin in der Nephrologie“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger in der Nephrologie“.

Unterabschnitt 5
Psychiatrie

§ 54
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

(1) 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. 2Davon werden

1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 1 und im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 aus Anlage 9, im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 aus Anlage 10 und im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 aus Anlage 11.

(2) Die Teilnehmer haben sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Schwerpunkte

1.
allgemeine Psychiatrie,
2.
Psychosomatik und Psychotherapie oder
3.
forensische Psychiatrie

zu entscheiden. 38

§ 55
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 oder 6 SächsGfbWBG und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 24 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre.

§ 56
Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 1 und im Falle des § 54 Abs. 2 Nr. 1 in den Modulen nach Anlage 9, im Falle des § 54 Abs. 2 Nr. 2 in den Modulen nach Anlage 10 und im Falle des § 54 Abs. 2 Nr. 3 in den Modulen nach Anlage 11.

(2) Gegenstand der Prüfung sowie der Facharbeit sind die in Anlage 1 sowie im Falle des § 54 Abs. 2 Nr. 1 in Anlage 9, im Falle des § 54 Abs. 2 Nr. 2 in Anlage 10 und im Falle des § 54 Abs. 2 Nr. 3 in Anlage 11 aufgeführten Schwerpunkte. 39

§ 57
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1.
„Fachaltenpflegerin für allgemeine Psychiatrie“ oder „Fachaltenpfleger für allgemeine Psychiatrie“,
2.
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für allgemeine Psychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für allgemeine Psychiatrie“,
3.
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für allgemeine Psychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für allgemeine Psychiatrie“,
4.
„Fachaltenpflegerin für Psychosomatik und Psychotherapie“ oder „Fachaltenpfleger für Psychosomatik und Psychotherapie“,
5.
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Psychosomatik und Psychotherapie“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für die Psychosomatik und Psychotherapie“,
6.
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Psychosomatik und Psychotherapie“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Psychosomatik und Psychotherapie“,
7.
„Fachaltenpflegerin für forensische Psychiatrie“ oder „Fachaltenpfleger für forensische Psychiatrie“,
8.
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für forensische Psychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für forensische Psychiatrie“ oder
9.
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für forensische Psychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für forensische Psychiatrie“.

§ 58
Zusatzqualifikation in der Psychiatrie

(1) 1Nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der allgemeinen Psychiatrie kann eine Zusatzqualifikation erworben werden

1.
für die Kinder- und Jugendpsychiatrie,
2.
für die Pflege und Betreuung an Sucht erkrankter Menschen oder
3.
für die Psychosomatik und Psychotherapie.

2Der Inhalt und die Prüfung der Zusatzqualifikation nach Satz 1 Nr. 1 ergeben sich aus Anlage 12, nach Satz 1 Nr. 2 aus Anlage 13, und nach Satz 1 Nr. 3 aus Anlage 14.

(2) Der teilnehmenden Person wird nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 25 erteilt. 40

Unterabschnitt 6
Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie

§ 59
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. 2Davon werden

1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 15. 41

§ 60
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 oder 6 SächsGfbWBG und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzen 2 Jahre. 42

§ 61
Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 15.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 15 aufgeführten Schwerpunkte. 43

§ 62
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1.
„Fachaltenpflegerin für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie“ oder „Fachaltenpfleger für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie“,
2.
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie“ oder
3.
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie“.

Unterabschnitt 7
Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie

§ 63
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 1 170 Stunden. 2Davon werden

1.
500 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
250 Stunden als Selbststudium und
3.
420 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 16. 44

§ 64
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 oder 6 SächsGfbWBG und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzen 2 Jahre. 45

§ 65
Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 16.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 16 aufgeführten Schwerpunkte. 46

§ 66
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1.
„Fachaltenpflegerin für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie“ oder „Fachaltenpfleger für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie“,
2.
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie“ oder
3.
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie“.

Unterabschnitt 8
Palliativ- und Hospizpflege

§ 67
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 1 040 Stunden. 2Davon werden

1.
640 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
320 Stunden als Selbststudium und
3.
80 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 17. 47

§ 68
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 oder 6 SächsGfbWBG und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 36 Monaten innerhalb der letzen 5 Jahre.

§ 69
Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 17.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 17 aufgeführten Schwerpunkte. 48

§ 70
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1.
„Fachaltenpflegerin für Palliativ- und Hospizpflege“ oder „Fachaltenpfleger für Palliativ- und Hospizpflege“,
2.
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Palliativ- und Hospizpflege“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Palliativ- und Hospizpflege“ oder
3.
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Palliativ- und Hospizpflege“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Palliativ- und Hospizpflege“.

Unterabschnitt 9
Hygiene und Infektionsprävention

§ 71
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 2 272,5 Stunden. 2Davon werden

1.
715 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
357,5 Stunden als Selbststudium und
3.
1 200 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 18. 4Die praktische Weiterbildung im Modul 18.5 Nr. 1 und 7 nach Anlage 18 ist in einer anderen als der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren. 5Die praktische Weiterbildung im Modul 18.5 Nr. 3 bis 6 und 9 nach Anlage 18 ist je zur Hälfte in der arbeitgebenden und in einer anderen als der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren. 6Die praktische Weiterbildung im Modul 18.5 Nr. 2 und 8 nach Anlage 18 ist in der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren. 49

§ 72
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 oder 6 SächsGfbWBG und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzen 2 Jahre.

§ 73
Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 18.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 sowie Anlage 18 aufgeführten Schwerpunkte. 50

§ 74
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1.
„Fachaltenpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention“ oder „Fachaltenpfleger für Hygiene und Infektionsprävention“,
2.
„Fachhebamme für Hygiene und Infektionsprävention“ oder „Fachentbindungspfleger für Hygiene und Infektionsprävention“,
3.
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Hygiene und Infektionsprävention“ oder
4.
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Hygiene und Infektionsprävention“.

Unterabschnitt 10
Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen

§ 75
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 520 Stunden. 2Davon werden

1.
240 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
120 Stunden als Selbststudium und
3.
160 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 19. 51

§ 76
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 oder 6 SächsGfbWBG und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzen 2 Jahre.

§ 77
Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 19.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 19 aufgeführten Schwerpunkte. 52

§ 78
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen“ oder „Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen“.

Abschnitt 4
Weiterbildungen in den Berufen in der Physiotherapie

Unterabschnitt 1
Psychosoziale Medizin

§ 79
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 827,5 Stunden. 2Davon werden

1.
505 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
252,5 Stunden als Selbststudium und
3.
70 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 20. 53

§ 80
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 SächsGfbWBG und
2.
Berufserfahrung von mindestens 24 Monaten.

§ 81
Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 20.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 20 aufgeführten Schwerpunkte. 54

§ 82
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachphysiotherapeutin für psychosoziale Medizin“ oder „Fachphysiotherapeut für psychosoziale Medizin“.

Unterabschnitt 2
Medizinische Wellness

§ 83
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 583 Stunden. 2Davon werden

1.
346 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
173 Stunden als Selbststudium und
3.
64 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 21. 55

§ 84
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 und 11 SächsGfbWBG und
2.
Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten.

§ 85
Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 21.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 21 aufgeführten Schwerpunkte. 56

§ 86
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Medizinische Präventions- und Wellnesstrainerin“ oder „Medizinischer Präventions- und Wellnesstrainer“.

Teil 3
Schlussbestimmung

§ 87
Modellvorhaben

1Zur Weiterentwicklung der nach dieser Verordnung geregelten Weiterbildungen können im Rahmen von Modellvorhaben insbesondere Weiterbildungen für Absolventen von Bachelor- oder Masterstudiengängen konzipiert werden. 2Der Modellweiterbildung ist vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz vorher zuzustimmen. 3Wird eine Modellweiterbildung in diese Verordnung aufgenommen, erhalten die Teilnehmer nachträglich eine Urkunde nach § 23 Abs.1. 57

§ 88
Übergangsvorschriften

(1) 1Weiterbildungseinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Weiterbildung begonnen haben, können diese Weiterbildung nach den bisher geltenden Vorschriften abschließen. 2Nach Abschluss der Weiterbildung erhält der Teilnehmer eine Urkunde nach § 23 Abs. 1.

(2) Alle Modellvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz genehmigt worden sind, gelten weiter. 58

§ 89
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 59

Dresden, den 22. Mai 2007

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Anlagen  60

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17

Anlage 18

Anlage 19

Anlage 20

Anlage 21

Anlage 22

Anlage 23

Anlage 24

Anlage 25

Anlage 26

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 8, S. 209
    Fsn-Nr.: 253-8.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Juli 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019