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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischern Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der VwV - Biotopschutz

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischern Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der VwV - Biotopschutz vom 8. August 1997 (SächsABl. S. 965)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Änderung der VwV - Biotopschutz

Vom 8. August 1997

Die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 26 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege - Schutz bestimmter Biotope (VwV - Biotopschutz) vom 22. Februar 1994 (SächsABl. S. 466) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten wie folgt geändert:

Nummer 2.5.2 Abs. 3 und 4 werden durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter die Feststellung der Biotopeigenschaft beantragt. In einem solchen Fall ist der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte mit einfachem Schreiben über die auf seinem Grundstück vorgefundenen Biotope, gegebenenfalls nach Einzelfeststellung, im übrigen auf der Grundlage der Verzeichnisse nach Nummer 2.5.1 zu unterrichten. Ist ein besonders geschützter Biotop im Sinne des § 26 Abs. 1 SächsNatSchG vorhanden, wird empfohlen, den Antragsteller mit der Auskunft darüber gleichzeitig auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 SächsNatSchG sowie darauf, daß Ausnahmen zugelassen werden können, und die Voraussetzungen hierfür nach § 26 Abs. 4 SächsNatSchG hinzuweisen. Das Schreiben muß den Hinweis enthalten, daß es sich lediglich um eine Auskunft und nicht um eine verbindliche Feststellung handelt.“

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 8. August 1997

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landesentwicklung
Simpfendörfer
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 36, S. 965

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. September 1997

    Fassung gültig bis: 18. Dezember 2008