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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 02.03.2012 bis 31.12.2012

Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung

Vollzitat: Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 532), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen
(Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung – SächsLRettDPVO)

Vom 5. Dezember 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. März 2012

Nach Anhörung des gemeinsamen Landesbeirats für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz wird verordnet aufgrund von

1.
§ 8 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, und
2.
§ 26 Abs. 1 und 2 Satz 6 und 7, § 28 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 und § 35 Abs. 1 SächsBRKG im Benehmen mit den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes und den Kostenträgern:

Abschnitt 1
Rettungsdienst 2

§ 1
Rettungsdienstbereiche,
Integrierte Regionalleitstellen,
Rettungswachen

(1) Die Rettungsdienstbereiche sind die Gebiete der Landkreise, der Kreisfreien Städte und der Rettungszweckverbände im Freistaat Sachsen.

(2) Die Leitstellen nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 SächsBRKG werden als Integrierte Regionalleitstellen nach Maßgabe des Abschnitts 2 betrieben.

(3) Standort der Integrierten Regionalleitstelle ist für den Leitstellenbereich

1.
der Kreisfreien Stadt Chemnitz, des Erzgebirgskreises und des Landkreises Mittelsachsen die Kreisfreie Stadt Chemnitz,
2.
der Kreisfreien Stadt Dresden, des Landkreises Meißen und des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Kreisfreie Stadt Dresden,
3.
des Landkreises Bautzen und des Landkreises Görlitz die Große Kreisstadt Hoyerswerda,
4.
der Kreisfreien Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen die Kreisfreie Stadt Leipzig und
5.
des Landkreises Zwickau und des Vogtlandkreises die Große Kreisstadt Zwickau.

Die Integrierten Regionalleitstellen sind an Feuerwachen mit hauptamtlichen Kräften einzurichten.

(4) In Rettungswachen des bodengebundenen Rettungsdienstes sind so viele Rettungsmittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c und Nr. 2 Buchst. a vorzuhalten, dass die Hilfsfrist gemäß § 3 Abs. 1 eingehalten wird und die Wirtschaftlichkeit gewahrt ist. Bei Bedarf werden unselbständige Außenstellen der Rettungswachen eingerichtet und Stationen für die Bergwacht und den Wasserrettungsdienst betrieben.

(5) Die Größe des Zuständigkeitsbereiches der Rettungswache ist im Bereichsplan durch den Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes unter Berücksichtigung der Verkehrserschließung festzulegen. Vom Standort der Rettungswache müssen planerisch alle möglichen Einsatzorte im Zuständigkeitsbereich an öffentlichen Straßen innerhalb der Hilfsfrist nach § 3 Abs. 1 und 3 erreicht werden können. Gleiches gilt für die unselbständigen Außenstellen der Rettungswachen.

(6) Zuständigkeitsbereiche von Rettungswachen, die an andere Rettungsdienstbereiche angrenzen, sind unter Einbeziehung der anderen Rettungsdienstbereiche zu planen. Die Zuständigkeitsbereiche von Rettungswachen sollen sich mit Ausnahme von Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte über 1 000 Einwohner pro km² nicht überschneiden. 3

§ 2
Rettungsmittel

(1) Rettungsmittel sind für die Durchführung

1.
von Notfallrettung
 
a)
Rettungswagen nach DIN EN 1789 Typ C,
 
b)
Notarztwagen nach DIN EN 1789 Typ C,
 
c)
Notarzteinsatzfahrzeuge nach DIN 75079 sowie
 
d)
Rettungshubschrauber, deren medizinisch-technische Ausrüstung und Ausstattung der DIN EN 13718 Teil I und Teil II entspricht,
2.
von Krankentransport
 
a)
Krankentransportwagen nach DIN EN 1789 Typ A2 und
 
b)
Intensivtransportwagen.

(2) Für Transporte von medizinisch versorgten Notfallpatienten aus einem Krankenhaus in ein für die weitere Behandlung oder zu erweiterter Diagnostik geeignetes Krankenhaus hält der Freistaat Sachsen höchstens drei Intensivtransportwagen vor. Die Standorte der Intensivtransportwagen sind mit den Standorten des Luftrettungsdienstes abzustimmen.

(3) Zur Ausstattung der Bergwacht gehören insbesondere geländegängige Fahrzeuge, Motorschlitten, Rettungsschlitten und Gebirgstragen. Der Wasserrettungsdienst ist insbesondere mit Motorrettungsbooten ausgestattet. Die Mittel der Bergwacht und des Wasserrettungsdienstes sind Rettungsmittel, soweit sie der Durchführung der Notfallrettung dienen. Bergwacht und Wasserrettungsdienst führen Notfallrettung durch, wenn eine anschließende Beförderung des Notfallpatienten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus mit Rettungsmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlich ist. 4

§ 3
Hilfsfrist

(1) Die Hilfsfrist ist eine planerische Vorgabe für den Einsatz der Rettungsmittel bei der Durchführung der Notfallrettung. Insgesamt beträgt sie zwölf Minuten. Sie besteht aus

1.
der Dispositionszeit,
 
 
diese ist der Zeitraum vom Ende des Notrufgesprächs bis zur Alarmierung des Rettungsmittels,
2.
der Ausrückzeit,
 
 
diese ist der Zeitraum von der Alarmierung des Rettungsmittels bis zu dessen Abfahrt,
3.
der Fahrzeit,
 
 
diese ist der Zeitraum von der Abfahrt des Rettungsmittels vom Standort bis zu seinem Eintreffen am Einsatzort an einer öffentlichen Straße.

(2) Die Dispositionszeit und die Ausrückzeit dürfen jeweils eine Minute nicht überschreiten.

(3) Die Hilfsfrist gilt als eingehalten, wenn planerisch bei 95 Prozent der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze die Hilfsfrist eingehalten werden kann (p95-Wert). Dabei ist zu gewährleisten, dass

1.
die Hilfsfrist als Strukturqualität im Bereichsplan berücksichtigt,
2.
die Einhaltung der Hilfsfrist als Durchführungsqualität durch geeignete organisatorische Maßnahmen ermöglicht und
3.
die Hilfsfrist als Ergebnisqualität vom Träger des Rettungsdienstes überprüft wird.
Die Hilfsfrist gilt auch als Orientierungsgröße bei der Auswahl der Standorte für Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge, soweit diese nicht bei den Rettungswachen oder deren Außenstellen, sondern aus organisatorischen Gründen an anderen Orten, zum Beispiel Krankenhäusern, stationiert sind.

(4) Die Erfüllung der Hilfsfrist bemisst sich am Zeitpunkt des Eintreffens des Rettungswagens, des Notarztwagens, des Notarzteinsatzfahrzeugs oder des Rettungshubschraubers am Einsatzort.

(5) Für alle Notfalleinsätze, bei denen die Hilfsfrist überschritten wurde, ist vom Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ein Kurzbericht zu fertigen, aus dem eine Feststellung der Ursache der Überschreitung der Hilfsfrist möglich sein muss. Nach Rettungswachen geordnet sind die Auswertungsergebnisse und die daraufhin veranlassten Maßnahmen zu dokumentieren. Sie sind bei der Fortschreibung des Bereichsplans zu berücksichtigen.

(6) Folgende Einsatzfahrten sind an die Hilfsfrist nicht gebunden und werden bei der Festlegung des p95-Wertes nicht berücksichtigt:

1.
Einsatzfahrten ohne Sonderrechte auf der Anfahrt,
2.
Einsatzfahrten aufgrund von Parallelalarmierungen,
3.
Einsatzfahrten aufgrund von Nachalarmierungen und
4.
Fehlfahrten.

§ 4
Strategien für Einsätze bodengebundener Rettungsmittel

(1) Der Träger des Rettungsdienstes legt im Einvernehmen mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst die grundsätzlichen Strategien fest. Dabei sollen die qualitativen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte abgewogen und dokumentiert werden. Für den Einsatz bodengebundener Rettungsmittel ist regelmäßig die Nächstes-Fahrzeug-Strategie anzuwenden. Sie besteht in dem Einsatz des dem Notfallort zeitlich nächstbefindlichen geeigneten Fahrzeugs. Ist kein Rettungswagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a verfügbar, kann auch zunächst ein Krankentransportwagen eingesetzt werden. Dieser erfüllt die Hilfsfrist nicht. Darüber hinaus sind einzeln oder in Kombination folgende Strategien anzuwenden:

1.
das Rendezvous-System,
 
 
bei dem Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeug in der Regel von getrennten Standorten zum Einsatzort fahren,
2.
das Kompakt-System,
 
 
bei dem Notarzt und Rettungsdienstpersonal mit dem Notarztwagen von ihrem gemeinsamen Standort ausrücken und
3.
die Schwerpunktstrategie,
 
 
bei der zu einsatzstarken Zeiten Rettungsmittel an einsatztaktisch günstigen Standorten stehen.

(2) Für Krankentransporte kann die Mehrzweckfahrzeugstrategie angewandt werden. Sie besteht in dem Einsatz eines Rettungswagens nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a für den Krankentransport.

§ 5
Grundsätze der Fahrzeugbemessung des bodengebundenen Rettungsdienstes

(1) Für die Ermittlung des Bedarfs an Rettungswagen, Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen soll eine risikoabhängige Fahrzeugbemessung durchgeführt werden. Das Auftreten einer größeren Anzahl von Notfällen als vorhandener Rettungswagen, Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge (Duplizitätsfall) ist zu berücksichtigen. Die Berechnung der Fahrzeugbemessung erfolgt auf Grundlage statistischer Regeln, zum Beispiel mittels der diskreten Verteilungsfunktion nach Poisson. Für die Ermittlung der Wiederkehrzeit des Duplizitätsfalles sind folgende Bemessungsparameter heranzuziehen:

1.
Dauer des zu bemessenden Zeitintervalls in Stunden,
2.
Tageshäufigkeit nach Tageskategorie für das zu bemessende Zeitintervall pro Jahr,
3.
mittlere Notfalleinsatzzeit in Minuten,
4.
die zu erwartende Jahreshäufigkeit von Notfallereignissen nach Tageskategorie bei Rettungswagen und Notarztwagen im Versorgungsbereich jeder Rettungswache, bei Notarzteinsatzfahrzeugen im Versorgungsbereich jedes Rettungsdienstbereiches innerhalb des zu bemessenden Zeitintervalls (bemessungsrelevante Notfallanfahrten).

Die risikoabhängige Fahrzeugbemessung muss so erfolgen, dass die statistische Wiederkehr eines Duplizitätsfalls frühestens nach zehn Zeitintervallen nach Nummer 1 auftritt. Die Anzahl der sich rechnerisch ergebenden Fahrzeuge ist auf eine volle Zahl aufzurunden. Widerspricht das Berechnungsergebnis im Einzelfall, insbesondere an Wochenenden, dem Gebot einer wirtschaftlichen rettungsdienstlichen Versorgung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SächsBRKG, kann die Wiederkehrzeit zehn Zeitintervalle unterschreiten, soweit die bedarfsgerechte rettungsdienstliche Versorgung nicht beeinträchtigt ist.

(2) Für den Krankentransport ist eine frequenzabhängige Fahrzeugbemessung durchzuführen. Die Anzahl vorzuhaltender Krankentransportwagen errechnet sich aus der mittleren stündlichen Alarmierungshäufigkeit multipliziert mit der mittleren Einsatzzeit in Minuten dividiert durch 60. Bei der Berechnung vorzuhaltender Krankentransportwagen gelten die allgemeinen Rundungsregeln.

(3) Die Berechnung der Fahrzeugbemessung im Rettungsdienst erfolgt im Bereichsplan mindestens im Abstand von zwei Jahren und soll auf der Basis der dafür notwendigen Daten des vergangenen Kalenderjahres erfolgen. Die Datenerhebung hat jedoch mindestens dreizehn repräsentative Wochen zu umfassen.

(4) Notfallrettung und Krankentransport bilden grundsätzlich eine funktionelle und wirtschaftliche Einheit. Krankentransportfahrzeuge eines Rettungsdienstbereiches sollen dabei zentral vorgehalten werden, wenn dies wirtschaftlicher als eine Vorhaltung in den einzelnen Rettungswachen oder unselbständigen Außenstellen ist. Die Träger nach § 3 Nr. 3 SächsBRKG sind verpflichtet, die jeweils wirtschaftlichsten Standorte zu ermitteln und nach Anhörung aller Beteiligten im Bereichsplan festzulegen. 5

§ 6
Einsatzpersonal

(1) Der Rettungswagen ist mindestens mit einem Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und einem Rettungsassistenten zu besetzen. Der Rettungsassistent betreut den Patienten.

(2) Der Notarztwagen ist mit einem Notarzt, einem Rettungsassistenten und mindestens einem Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 RettAssG zu besetzen.

(3) Das Notarzteinsatzfahrzeug ist mit einem Notarzt und einem Rettungsassistenten zu besetzen.

(4) Der Rettungshubschrauber ist neben einem Piloten mit einem Notarzt und einem Rettungsassistenten zu besetzen.

(5) Der Krankentransportwagen ist mit mindestens einem Rettungshelfer als Fahrer und mindestens mit einem Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 RettAssG zu besetzen. 6

§ 7
Luftrettung

(1) Der Luftrettungsdienst führt folgende Einsätze durch:

1.
Primäreinsätze,
 
 
dies sind Einsätze, die Notarzt und Rettungsassistent an den Einsatzort zur Durchführung lebensrettender Maßnahmen und zur Herstellung der Transportfähigkeit des Notfallpatienten führen, wenn dieser voraussichtlich mit bodengebundenen Rettungsmitteln nicht innerhalb der Hilfsfrist erreicht werden kann oder wenn damit zu rechnen ist, dass mehrere Notfallpatienten zu versorgen sind, sowie Einsätze mit der Bergwacht und dem Wasserrettungsdienst,
2.
Primärtransporte,
 
 
dies sind Transporte von Notfallpatienten vom Einsatzort in ein geeignetes Krankenhaus, wenn dies aus notärztlicher Sicht erforderlich ist,
3.
Sekundärtransporte,
 
 
dies sind Transporte von medizinisch versorgten Notfallpatienten aus einem Krankenhaus in ein für die weitere Behandlung oder zu erweiterter Diagnostik geeignetes Krankenhaus,
4.
dringliche Sekundärtransporte,
 
 
dies sind Sekundärtransporte, die aufgrund medizinischer Indikation unverzüglich durchzuführen sind
 
und
5.
Sonstige Transporte,
 
 
dies sind Transporte von zeitkritischen Medikamenten und Blutkonserven in lebensbedrohlichen Notfällen.

(2) Die Standorte des Luftrettungsdienstes (Luftrettungsstationen) befinden sich in Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau. Die Luftrettung wird mit insgesamt fünf Rettungshubschraubern durchgeführt.

(3) Die Zentrale Koordinierungsstelle für die Verlegung von Notfallpatienten mit Rettungshubschraubern ist in der Leitstelle Dresden eingerichtet. Die Zentrale Koordinierungsstelle disponiert auch die Einsätze der Intensivtransportwagen.

(4) Abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG veranlasst und lenkt die Leitstelle Leipzig im Rahmen des Luftrettungsdienstes die Einsätze des Rettungshubschraubers am Standort Leipzig.

(5) Rettungshubschrauber werden zur Notfallrettung in der Regel im Umkreis von 70 km von der Luftrettungsstation (Primäreinsatzbereich) eingesetzt.

(6) Bei dringlichen Sekundärtransporten sollen abgebendes und aufnehmendes Krankenhaus im Primäreinsatzbereich liegen. Die voraussichtliche Abwesenheit des Rettungshubschraubers von der Luftrettungsstation soll eine Stunde nicht übersteigen.

(7) Der Luftrettungsdienst führt keine Krankentransporte durch.

§ 8
Indikationskatalog für den Notarzteinsatz und
Dokumentation rettungsdienstlicher Einsätze

(1) Indikationen für den Einsatz eines Notarztes sind in Anlage 1 aufgeführt.

(2) Die rettungsdienstlichen Einsätze werden schriftlich oder mobilelektronisch dokumentiert und übermittelt. Die schriftliche oder mobilelektronische Dokumentation oder Datenübermittlung (Rettungsdienstprotokoll) erfolgt nach den Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V. (DIVI). Zur Sicherung und Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der rettungsdienstlichen Versorgung können die Aufgabenträger nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG nicht personenbezogene Daten verarbeiten. Für die Anwendung der mobilelektronischen Dokumentation und Datenübermittlung gilt im Übrigen § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330). 7

§ 9
Große Anzahl von Verletzten und Erkrankten

(1) Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes stellt zur Vorbereitung auf Ereignisse mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten einen Maßnahmeplan auf. Er ist dem Bereichsplan als Anlage beizufügen. Der Maßnahmeplan enthält mindestens

1.
Alarmpläne für die Alarmierung des dienstfreien Einsatzpersonals,
2.
Vereinbarungen über Art und Umfang der Hilfeleistungen benachbarter Rettungsdienstbereiche einschließlich entsprechender Alarm- und Einsatzpläne,
3.
eine Darstellung der Grundsätze bei der Erstellung von Dienstplänen des Leitenden Notarztes und des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst,
4.
eine Auflistung geeigneter Behandlungseinrichtungen,
5.
eine Erfassung von in der Regel verfügbaren Notfallmedikamenten, Infusionslösungen und Verbandsmaterial in Apotheken, pharmazeutischen Großhandlungen und Krankenhäusern sowie
6.
eine Auflistung örtlicher und überörtlicher Kräfte und Mittel des Katastrophenschutzes, der für die Unterstützung in Betracht kommenden Rettungs- und Transporthubschrauber der Bundeswehr und der Bundespolizei, der werksärztlichen Dienste sowie der Einheiten des Technischen Hilfswerkes.

(2) Eine gegenseitige bereichsübergreifende Unterstützung der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ist zu gewährleisten. Durch den Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind geeignete Kräfte des Katastrophenschutzes, insbesondere Schnell-Einsatz-Gruppen, rechtzeitig heranzuziehen, wenn bei einem Schadensereignis die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes nicht ausreichen.

(3) Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes teilt der zuständigen Leitstelle den Dienstplan der Leitenden Notärzte und der Organisatorischen Leiter Rettungsdienst mit.

§ 10
Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

(1) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist ein im bodengebundenen Rettungsdienst tätiger Arzt, der im Rettungsdienstbereich die medizinische Kontrolle über den Rettungsdienst wahrnimmt und für Effektivität sowie Effizienz der präklinischen notfallmedizinischen Patientenversorgung und Patientenbetreuung verantwortlich ist. Er hat insbesondere Festlegungen zur Sicherung der Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung zu treffen und deren Umsetzung zu überwachen. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst berät den Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes in allen medizinischen Fragen.

(2) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist in medizinischen Fragen und Belangen gegenüber den Leistungserbringern und dem ärztlichen sowie dem nichtärztlichen Personal im bodengebundenen Rettungsdienst weisungsbefugt. Er legt einheitliche medizinische Behandlungsrichtlinien und Verhaltensrichtlinien für das ärztliche und nichtärztliche Personal fest. Des Weiteren bestimmt er die pharmakologische und medizinisch-technische Ausrüstung und Ausstattung der Rettungsmittel. Er regelt, in welchen Fällen das medizinische Assistenzpersonal überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen darf, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind (Notkompetenz). Er legt die Richtlinien für die notfallmedizinischen Fortbildungsinhalte für nichtärztliches Personal im bodengebundenen Rettungsdienst fest. Darüber hinaus trifft er Festlegungen zur Organisation und Führung der Leitenden Notärzte, zu Strategien für die Bearbeitung von medizinischen Hilfeersuchen und zur Erarbeitung von Konzeptionen für die medizinisch-taktische Bewältigung von Großschadenslagen und besonderen Schadenslagen.

(3) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst bewertet die Notfalleinsätze anhand der Einsatzberichte nach § 3 Abs. 5 und Dokumentationen nach § 8 Abs. 2. Er wirkt bei der Erstellung von Bereichsplänen und bei der Konzeption von Strategien nach § 4 mit.

(4) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verfügt über eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Gebiet mit Bezug zur Notfallmedizin und Intensivmedizin, den Fachkundenachweis Rettungsdienst oder eine vergleichbar anerkannte Qualifikation, die Qualifikation als „Leitender Notarzt" und weist die Teilnahme an einer Fortbildung zum „Ärztlichen Leiter Rettungsdienst“ nach.

(5) Die Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst werden hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich in Abstimmung mit dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes erfüllt. Rettungsdienstbereiche mit mindestens 450 000 Einwohnern richten eine hauptamtliche Funktion ein. Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellt den nebenamtlichen oder nebenberuflichen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst für die Dauer von vier Jahren. Ist der Ärztliche Leiter Rettungsdienst bei einem Krankenhaus oder einer anderen medizinische Einrichtung beschäftigt, erfolgt die Bestellung im gegenseitigen Einvernehmen. Die Finanzierung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst bedarf der Zustimmung der Kostenträger.

§ 11
Organisatorischer Leiter Rettungsdienst, Leitender Notarzt

(1) Die Organisatorischen Leiter Rettungsdienst unterstützen die Leitenden Notärzte bei taktischen und organisatorischen Aufgaben am Schadensort. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden vom Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Organisatorischen Leiter Rettungsdienst sollen über mehrjährige Erfahrungen in Leitungsfunktionen des bodengebundenen Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes verfügen und in entsprechenden Funktionen hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sein.

(2) Der Leitende Notarzt trägt am Schadensort eine Weste oder einen Überwurf in signalblauer Farbe (RAL 5005) mit der Aufschrift „Leitender Notarzt“, die Notärzte tragen eine Weste oder einen Überwurf in signalblauer Farbe ohne Aufschrift. Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst trägt eine reinweiße (RAL 9010) Weste oder einen Überwurf mit der Aufschrift „OrgL“. Die Oberfläche der Aufschrift ist silberfarben reflektierend, die Farbe der Aufschrift ist schwarz. 8

§ 12
Auswahlverfahren im Rettungsdienst

1) Die Träger des Rettungsdienstes geben öffentlich bekannt, dass sie ein Auswahlverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG durchführen wollen. Dabei sind die betroffenen Rettungsdienstbereiche und Rettungswachen sowie die wesentlichen Anforderungen an die Leistungserbringung darzustellen.

(2) Die Träger des Rettungsdienstes übersenden den Bewerbern die Antragsunterlagen. Diese enthalten:

1.
die gesetzlichen Vorschriften, Regelungen und Standards,
2.
die Leistungsbeschreibung mit Kennziffern,
3.
die Bewerbungsbedingungen,
4.
die Auflistung der beizubringenden Unterlagen, insbesondere Angaben zu dem Leistungserbringer, wirtschaftliche Angaben und rettungsdienstspezifische Angaben,
5.
die Bewertungsgrundsätze,
6.
die Formblätter zur Kalkulation der Kosten,
7.
den Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages.

3) Die im Auswahlverfahren festgelegten Fristen sind Ausschlussfristen.

(4) Bei der Auswahl der Bewerber soll neben den kalkulierten Kosten vorrangig die Mitwirkung im Katastrophenschutz berücksichtigt werden. Weitere Kriterien können die Möglichkeiten der Einbindung in die rettungsdienstliche Versorgung bei Großschadenslagen, Erfahrungen in der Ausübung der Notfallrettung und des Krankentransports, öffentlich-rechtliche Genehmigungen zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport und sonstiges rettungsdienstbezogenes Engagement sein.

(5) Bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung kann der Vertrag mit dem bisherigen Leistungserbringer verlängert werden.

(6) Im Übrigen gelten die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze des § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 1 und 1a des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist.

§ 13
Fachliche Eignung

(1) Der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person nach § 31 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SächsBRKG ist fachlich geeignet, wenn er oder sie

1.
im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, oder approbierter Arzt mit notfallmedizinischer Zusatzausbildung ist und
2.
über die in der Notfallrettung und im Krankentransport erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten verfügt, die in der Anlage 2 aufgeführt sind.

Der Nachweis erfolgt durch Ablegung einer Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer und Vorlagen entsprechender Urkunden.

(2) Fachlich geeignet ist, wer am 9. Februar 2008

1.
im Besitz einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist,
2.
im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 RettAssG oder approbierter Arzt mit notfallmedizinischer Zusatzausbildung, der eine kaufmännische Ausbildung mit einem anerkannten Abschluss als Betriebswirt oder als Bilanzbuchhalter absolviert hat und mindestens zwei Jahre in einem Rettungsdienstunternehmen tätig gewesen ist oder
3.
im Besitz einer Bescheinigung über die fachliche Eignung zur Führung von Unternehmen ist, die Notfallrettung oder Krankentransport betreiben. Eine Bescheinigung über die fachliche Eignung im Krankentransport berechtigt nicht zur Führung eines Unternehmens, das Notfallrettung betreibt.

(3) Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Genehmigungen und Abschlüsse muss nachgewiesen werden.

§ 14
Prüfungsverfahren zur fachlichen Eignung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person fähig ist, Fragen aus den Sachgebieten in beschränkter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln zu beantworten. Das Prüfungsgespräch dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person fähig ist, Fragestellungen aus den Sachgebieten auch mit Verständnis für die wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge zu erfassen und einer Lösung zuzuführen.

(2) Die Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und grundsätzlich nicht öffentlich. Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Antwortwahlverfahren und aus Übungen oder Fallstudien. Der Umfang des Antwortwahlverfahrens darf im Verhältnis zum Umfang der Übungen oder Fallstudien nicht überwiegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in der schriftlichen Prüfung mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht hat. Die schriftliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn in mehr als zwei der in Anlage 2 genannten Sachgebiete nicht mindestens 50 Prozent der jeweils möglichen Gesamtpunktzahl erreicht wurden. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt 90 bis 120 Minuten, die der mündlichen Prüfung 30 Minuten je Prüfling.

(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Über das Ergebnis entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Ist die Prüfung bestanden, wird eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung erteilt. Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling einen Bescheid des Prüfungsausschusses. Die Prüfung kann nach einer Frist von wenigstens drei Monaten, bei einer Wiederholungsprüfung von wenigstens sechs Monaten wiederholt werden.

§ 15
Prüfungsausschuss

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter sind ehrenamtlich tätig und werden durch die Industrie- und Handelskammer bestellt. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei fachkundigen Beisitzern. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und seine Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei der Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. Mindestens ein Beisitzer muss in einem Unternehmen tätig sein, das Notfallrettung oder Krankentransport betreibt. Die privaten Hilfsorganisationen und Fachverbände der privaten Krankentransportunternehmen können Beisitzer und Vertreter für die Bestellung vorschlagen.

(2) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss mindestens einmal im Halbjahr einen Prüfungstermin festsetzen. Örtlich zuständig ist der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die zu prüfende Person ihren Wohnsitz hat. Mehrere Kammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden. Der zu prüfenden Person kann aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit einer anderen Industrie- und Handelskammer gestattet werden, die Prüfung vor deren Prüfungsausschuss abzulegen. 9

Abschnitt 2
Leitstellenorganisation 10

§ 16
Aufgaben

(1) Die Integrierten Regionalleitstellen bearbeiten Hilfeersuchen. Sie nehmen fernmündliche, fernschriftliche und elektronische Notrufe und Gefahrenmeldungen entgegen, die über die Europaweite Notruf-Nummer 112 oder über gesonderte technische Übertragungsmöglichkeiten übermittelt werden. Durch die Integrierten Regionalleitstellen erfolgt die Disposition und Alarmierung der notwendigen Kräfte und Mittel des Brandschutzes und Rettungsdienstes, die Alarmierung der Kräfte und Mittel des Katastrophenschutzes sowie die Information weiterer Behörden gemäß der Alarm- und Ausrückordnungen sowie der Einsatzpläne nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 1 Nr. 5 SächsBRKG. Die Integrierten Regionalleitstellen lenken die Notfalleinsätze im Rettungsdienst.

(2) Die Integrierten Regionalleitstellen unterstützen die örtlichen Brandschutzbehörden und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung der Alarm- und Ausrückordnungen sowie der Einsatzpläne. Sie stellen Aufgaben beim Betrieb der Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssysteme gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SächsBRKG sicher und unterstützen die Einsatzleitungen.

(3) Die Integrierten Regionalleitstellen unterstützen die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei der Nachforderung und Nachführung von Kräften und Mitteln sowie bei der Informationsgewinnung, Lagedarstellung und Ressourcenabfrage. Sie arbeiten hierzu mit den Führungseinrichtungen der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zusammen.

(4) Eine oder mehrere benachbarte Integrierte Regionalleitstellen übernehmen als redundante Integrierte Regionalleitstelle bei vollständigem oder teilweisem Ausfall einer Integrierten Regionalleitstelle deren Aufgaben nach Absatz 1. Hierfür ist für jede Integrierte Regionalleitstelle ein zwischen den Integrierten Regionalleitstellen abgestimmtes Redundanzkonzept zu erstellen. Die Kostenregelung gemäß § 64 SächsBRKG bleibt unberührt.

§ 17
Betrieb und innere Organisation

(1) Integrierte Regionalleitstellen sind mit hauptamtlichen Kräften der am Standort befindlichen Feuerwehr zu besetzen. Im Falle größerer Schadenslagen ist die unverzügliche Besetzung von Reserveplätzen gemäß § 18 Abs. 3 durch ausreichend qualifizierte hauptamtliche Kräfte am Standort der Integrierten Regionalleitstelle zu gewährleisten.

(2) Integrierte Regionalleitstellen sind täglich von 0 bis 24 Uhr mit mindestens drei Disponenten zu besetzen. Die Anzahl der eingesetzten Disponenten muss gewährleisten, dass deren durchschnittliche Auslastung zu 80 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschritten und zu 50 Prozent nicht unterschritten wird. Der Nachweis der Auslastung hat stundengenau zu erfolgen. Bei der Ermittlung der Anzahl der regelmäßig einzusetzenden Disponenten bleiben Ausnahmesituationen mit einem erhöhten Einsatzaufkommen unberücksichtigt. Der Fall, dass gleichzeitig mehr Notrufe eingehen als freie Disponenten verfügbar sind (Duplizitätsfall), soll sich in der Regel nicht innerhalb einer Stunde wiederholen.

(3) Der regelmäßige praktische Einsatz der Disponenten sowohl im abwehrenden Brandschutz als auch im Rettungsdienst ist sicherzustellen, um die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse langfristig zu erhalten.

(4) Für die Prozessabläufe gilt das Rahmenlastenheft über Integrierte Regionalleitstellen im Freistaat Sachsen (Anlage 3). Die Prozessabläufe sind mit Unterstützung von Informations- und Kommunikationstechnologie so zu gestalten, dass eine unverzügliche und eindeutige Rückmeldung über das Ergebnis aller Handlungen sichergestellt ist. Dies gilt insbesondere für die durch die örtlichen Brandschutzbehörden sowie die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörden erstellten Alarm- und Ausrückordnungen, allgemeine und besondere Alarm- und Einsatzpläne für Objekte und Ereignisse, Maßnahmepläne und externe Notfallpläne.

(5) Die Integrierten Regionalleitstellen aktualisieren ständig ihren für die Prozessabläufe notwendigen Datenbestand.

(6) Die Integrierten Regionalleitstellen dokumentieren die von ihnen veranlassten Maßnahmen. Die erhobenen Daten sind gemäß Rahmenlastenheft zu archivieren und bereitzuhalten.

§ 18
Leitstellen- und Funktechnik

(1) In den Integrierten Regionalleitstellen sind folgende landesweit einheitliche Systeme gemäß Rahmenlastenheft zu installieren und zu betreiben:

1.
ein Einsatzleitsystem als zentrales Steuerungsinstrument,
2.
ein Funk-/Notruf-Abfragesystem,
3.
eine Audiodokumentationsanlage,
4.
Schnittstellen zu anderen Systemen,
5.
aktive Komponenten der Übertragungsnetze,
6.
ein Übungsmodul,
7.
ein Geographisches Informationssystem.

Das Feinkonzept der technischen Ausstattung nach Satz 1 ist im Benehmen zwischen den Trägern und Betreibern der Integrierten Regionalleitstellen, der autorisierten und vorhaltenden Stelle des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Freistaat Sachsen (BOS-Stelle) und den Kostenträgern des Rettungsdienstes zu erstellen.

(2) Die technischen Einrichtungen der Integrierten Regionalleitstellen sind über die Technikzentralen der BOS-Stelle anzubinden und zu vernetzen.

(3) Zur Bewältigung eines erhöhten Einsatzaufkommens sind zusätzlich 50 Prozent der regelmäßig notwendigen Arbeitsplätze der Disponenten gemäß § 19 Abs. 3 vorzuhalten. Diese sind auch für die Erledigung der Aufgaben gemäß § 16 Abs. 4 sowie für die Fortbildung des Personals am in Absatz 1 Nr. 6 genannten Übungsmodul zu verwenden.

(4) Die Integrierten Regionalleitstellen sind verpflichtet, die von den Technikzentralen der BOS-Stelle bereitgestellten Geobasisdaten zu verwenden.

§ 19
Personal

(1) Der Leiter der Integrierten Regionalleitstelle und sein Stellvertreter müssen über die Befähigung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügen.

(2) Die Schicht- oder Dienstgruppenführer müssen über die Befähigung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung verfügen sowie Rettungssanitäter sein.

(3) Die Disponenten nehmen die Aufgaben gemäß § 16 Abs. 1 wahr. Sie müssen über die Befähigung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder einen vergleichbaren Abschluss und einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung verfügen sowie Rettungsassistent sein.

(4) Mindestens ein Administrator oder Datenpfleger soll über einen Fachhochschulabschluss in einer geeigneten Fachrichtung der Informationstechnologien verfügen.

(5) Vor der Inbetriebnahme einer Integrierten Regionalleitstelle ist eine Ausbildung des Personals in den Bereichen Bedienung, Konfiguration, Betrieb, Installation und Instandhaltung der Systeme nach § 18 Abs. 1 Satz 1 durchzuführen. Die Inhalte der Ausbildung werden durch die Landesfeuerwehrschule festgelegt.

Abschnitt 3
Ergänzende Bestimmungen 11

§ 20
Übertragung von Aufgaben

(1) Der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde werden die Aufgaben der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im Bereich der Luftrettung übertragen. Hiervon ausgenommen sind das Verfahren der Auswahl eines Leistungserbringers und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nach § 31 SächsBRKG.

(2) Über die Gewährung von Zuwendungen an die Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen, deren Untergliederungen innerhalb des Freistaates Sachsen im Bereich eines Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes im Berg- und Wasserrettungsdienst tätig sind, entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. 12

§ 21
Hinweise zu Normen

(1) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. in Sankt Augustin bezogen werden.

§ 22
Übergangsvorschriften

(1) Wurde ein Notarzteinsatzfahrzeug bisher mit einem Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 RettAssG besetzt, der vor dem 1. Januar 1947 geboren wurde, ist dies abweichend von § 6 Abs. 3 weiterhin zulässig.

(2) Vorhandene Rettungsmittel, die der DIN 75080 Teil II oder Teil III entsprechen, können bis zur Aussonderung weiter eingesetzt werden.

(3) Die Rettungsdienstbereiche des Rettungszweckverbandes der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Region Döbeln, des Rettungszweckverbandes Chemnitz-Stollberg und des Rettungszweckverbandes Westsachsen bleiben längstens bis zum 31. Dezember 2014 bestehen.

(4) Disponenten, die am 1. Januar 2011 in einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst im Freistaat Sachsen mindestens zwei Jahre diese Funktion ausgeübt haben, dürfen abweichend von § 19 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2019 in dieser Funktion verwendet werden, wenn sie

1.
über die Befähigung zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr verfügen oder das Modul Feuerwehr der Empfehlung des Ausschusses Rettungswesen der Länder über die Qualifikation des Leitstellenpersonals, beschlossen in der Sitzung am 25./26. September 2001, veröffentlicht in Kapitel A 2.1 Nr. 42, Handbuch des Rettungswesens, Mendel Verlag GmbH & Co. KG, Ergänzungslieferung 01/2004, ISBN 978-3-930670-30-7, erfolgreich absolviert haben,
2.
Rettungssanitäter sind und
3.
einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erworben haben.

(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Disponenten, die am 1. Januar 2011 das 43. Lebensjahr vollendet haben, über den 31. Dezember 2019 hinaus als Disponent verwendet werden, wenn sie die Module Feuerwehr und Medizin der Empfehlung des Ausschusses Rettungswesen der Länder über die Qualifikation des Leitstellenpersonals, beschlossen in der Sitzung am 25./26. September 2001, veröffentlicht in Kapitel A 2.1 Nr. 42, Handbuch des Rettungswesens, Mendel Verlag GmbH & Co. KG, Ergänzungslieferung 01/2004, ISBN 978-3-930670-30-7, erfolgreich absolviert haben.

(6) Die Stelle des Leiters oder des Stellvertreters darf abweichend von § 19 Abs. 1 bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Integrierten Regionalleitstelle mit Personal besetzt werden, das mindestens über einen Fachhochschulabschluss der Ingenieurswissenschaften verfügt. 13

§ 23
Inkrafttreten
Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern Landesrettungsdienstplan für den Freistaat Sachsen (Sächsischer Landesrettungsdienstplan – SächsLRettDP) vom 30. November 1994 (SächsABl. S. 1526), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 758), außer Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2006

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1)

Indikationskatalog für den Notarzteinsatz

1.
Patientenzustand

Bei Verdacht auf fehlende oder deutlich beeinträchtigte Vitalfunktion ist der Notarzt einzusetzen:

Patientenzustand
Funktion Zustand Beispiel
Funktionen Zustand Beispiel
Bewusstsein reagiert nicht auf Ansprechen
und Rütteln
Schädel-Hirn-Trauma,
Intrazerebrale Blutung,
Vergiftungen, Koma
Atmung ausgeprägte oder zunehmende
Atemnot, Atemstillstand
Asthmaanfall,
Lungenoedem,
Aspiration
Herz/Kreislauf akuter Brustschmerz,
ausgeprägte oder zunehmende
Kreislaufinsuffizienz,
Kreislaufstillstand
Herzinfarkt, Angina pectoris,
Herzrhythmusstörungen,
Hypertone Krise,
Schock
Sonstige Schädigungen
mit Wirkung auf die Vitafunktionen
schwere Verletzung, schwere Blutung,
starke akute Schmerzen,
plötzliche Lähmungen (halbseitig)
Thorax-/Bauchtrauma,
Schädel-Hirn-Trauma,
größere Amputationen,
Verbrennungen, Frakturen
mit deutlicher Fehlstellung,
Pfählungsverletzungen,
Vergiftungen
2.
Notfallbezogene Indikationen
a.
schwerer Verkehrsunfall mit Hinweis auf Personenschaden
b.
Unfall mit Kindern
c.
Brände/Rauchgasentwicklung mit Hinweis auf Personenbeteiligung
d.
Explosions-, thermische oder chemische Unfälle, Stromunfälle mit Hinweis auf Personenbeteiligung
e.
Wasserunfälle, Ertrinkungsunfälle, Eiseinbruch
f.
Maschinenunfall mit Einklemmung
g.
Verschüttung
h.
drohender Suizid
i.
Sturz aus Höhe (≥ 3 m)
j.
Schuss-/Stich-/Hiebverletzungen im Kopf-, Hals- oder Rumpfbereich
k.
Geiselnahme und sonstige Verbrechen mit unmittelbarer Gefahr für Menschenleben
l.
unmittelbar einsetzende oder stattgefundene Geburt
m.
Vergiftungen

Anlage 2
(zu § 13 Abs. 1) 14

Sachgebiete für Leistungserbringer,
die Notfallrettung oder Krankentransport betreiben

1.
berufsbezogenes Recht auf den Gebieten:
 
a)
Krankentransport, Notfallrettung und Rettungsdienst
 
b)
Straßenverkehrsrecht, einschließlich Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals
 
c)
Arbeits- und Sozialrecht
 
d)
Kostenerstattung und Rahmenverträge gemäß § 133 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 21 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2672) geändert worden ist
 
e)
Grundzüge des Steuerrechts
2.
kaufmännische Führung des Betriebes, insbesondere:
 
a)
Zahlungsverkehr
 
b)
Kostenerstattung
 
c)
Buchführung
 
d)
Versicherungswesen
3.
technischer Betrieb und Betriebsdurchführung:
 
a)
Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
 
b)
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
 
c)
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
 
d)
Betriebspflicht
 
e)
Fernsprech- und Funkverkehr
4.
Verkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge und der Verwendung und Entsorgung der medizinischen Hilfsmittel

Anlage 3
(zu § 17 Abs. 4) 15

Rahmenlastenheft über Integrierte Regionalleitstellen im Freistaat Sachsen
(Rahmenlastenheft)

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis
Nr. Bezeichnung
1. Leitstellenstruktur
1.1 Begriffe
1.2 Aufgaben der Technikzentralen
1.3 Leitstellennetzwerk
2. Prozesse
3. Daten- und Informationsfluss
3.1 Datenverarbeitung
3.2 Mindestanforderungen
4. Technische Anforderungen
4.1 Grundsätzliche Anforderungen
4.2 Systembezogene Anforderungen
4.2.1 Hard- und Softwarekonzept
4.2.2 Rollenkonzept/Berechtigungsverwaltung im System
4.2.3 Definition der Arbeitsplätze
4.2.4 Einsatzleitsystem (ELS)
4.2.5 Funk-/Notruf-Abfragesystem (FNAS)
4.2.6 Audiodokumentationsanlage
4.2.7 Anbindung peripherer Systeme
4.2.8 Alarmierungsnetze
4.2.9 Wachalarmsystem
4.2.9.1 Bedienung
4.2.9.2 Anschaltung Alarmtableaus
4.2.10 Statusinformation
4.2.11 Betriebs- und Sonderfunk
4.2.12 Sonstige Einrichtungen der IRLS
4.2.12.1 Audio-Visuelle-Medien
4.2.12.2 Einsatznachbereitung und -abrechnung
4.2.12.3 Fahrzeugortung
4.2.13 Qualitätsmanagementsystem Rettungsdienst
4.2.13.1 Grundlagen des Qualitätsmanagementsystems
4.2.13.2 Voraussetzungen der Mobilen Datenerfassung
4.2.13.3 Einsatzdaten aus der Mobilen Datenerfassung
4.2.14 Schnittstellen
4.2.14.1 Grundsätzliche Anforderungen an Schnittstellen
4.2.14.2 Grundsätze des Betriebes der Schnittstellen
4.2.14.3 Schnittstellen mit einheitlichen Funktionen
4.2.15 Übertragungsnetze
4.3 Leitstellenbezogene Anforderungen
4.3.1 Raumfunktionskonzept
4.3.2 Technikräume
4.3.3 Raum für Disponentenarbeitsplätze (Leitstellenraum)
4.3.3.1 Ergonomische Anforderungen
4.3.3.2 Beleuchtung
4.3.3.3 Lärmschutz
4.3.3.4 Klimatechnik
4.3.3.5 Drucker
4.3.4 Antennenanlagen
4.3.5 Stromversorgung
4.3.5.1 Anforderungen
4.3.5.2 Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)
4.3.5.3 Netzersatzanlage (NEA)
4.3.6 Haustechnik/Technische Gebäudeausrüstung
5. Verfügbarkeit
5.1 Anforderungen an die Verfügbarkeit
5.2 Grundsätze der inneren Redundanz
5.3 Grundsätze der externen Redundanz
5.3.1 Organisatorische Anforderungen
5.3.2 Konzeptionelle Anforderungen (Redundanzkonzept)
5.3.3 Technische Anforderungen
6. Anforderungen an den Betrieb der IRLS
6.1 Alarm- und Ausrückordnung
6.2 Dokumentation, Statistik und Archivierung
6.2.1 Dokumentation
6.2.2 Statistik
6.2.3 Archiv
7. Schulungskonzept
8. Abkürzungsverzeichnis
1.
Leitstellenstruktur
1.1
Begriffe

Der Betrieb der IRLS für Feuerwehr/Rettungsdienst sowie der Lehrleitstelle in der Landesfeuerwehrschule erfolgt innerhalb des im Aufbau befindlichen Leitstellennetzwerks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Sachsen (BOS-Sachsen). In diesem werden darüber hinaus die besonderen Führungseinrichtungen der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden integriert. Kernstück des Leitstellennetzwerks ist das einheitliche ELS aller IRLS und ein gemeinsames FNAS aller BOS auf der Basis von zwei Technikzentralen zur Anschaltung an den Digitalfunk.
Erläuterung der im Folgenden verwendeten Begriffe:
„Technikzentralen“: Redundant eingerichtete Technikstandorte zur Sicherstellung des Zugangs zum Digitalfunknetz für die Leitstellen und zur Nutzung gemeinsamer Ressourcen.
„Leitstellenverbund“: Verbund der IRLS mittels Technikzentralen zur Anbindung an den BOS-Digitalfunk und zur Sicherstellung der Redundanzfunktion.
„Leitstellennetzwerk“: Gesamtheit der aktiven Netzwerkkomponenten und notwendigen Übertragungswege zwischen Technikzentralen, den Leitstellen der polizeilichen- und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr sowie der Zugänge zu Alarmierungseinrichtungen und Funknetzen.
„Prozess“: Gesamtheit von aufeinander einwirkenden Vorgängen in einem System, durch das Informationen empfangen, umgeformt, transportiert/kommuniziert oder auch gespeichert werden.

1.2.
Aufgaben der Technikzentralen

Die wichtigsten Aufgaben der Technikzentralen sind:

1.
der zentrale Anschluss der IRLS an die Leitstellenschnittstelle des BOS-Digitalfunks (inklusive Verschlüsselung, Ansteuerung und Konfiguration der Anschaltung und Anschaltungsbaugruppen);
2.
die zentrale Bereitstellung von Infrastrukturdiensten (zum Beispiel Anmeldeserver);
3.
die zentrale Hardwareüberwachung/Monitoring für FNAS und ELS;
4.
die zentrale Bereitstellung der Datenbank des ELS (automatische Synchronisationsfunktion mit Datenbanken der IRLS) als Redundanz- und Rückfallebene bei Ausfall der operativen Datenbank einer IRLS;
5.
die zentrale Realisierung der Telefonbuchdatenbank Sachsen (ZTDB);
6.
die zentrale Bereitstellung der Datenbank für Digitalfunkendgeräte;
7.
die zentrale Sicherstellung des Telefonübergangs für die Digitalfunkteilnehmer im Leitstellenbereich sowie die Sicherstellung eines UMS-Dienstes und einer Telefonalarmierung für alle Leitstellen im Freistaat Sachsen;
8.
die zentrale Sicherstellung des sekundären Notrufanschlusses und Weiterleitung an einen Standort des Notdienstträgers ohne Notrufanschluss;
9.
die zentrale Bereitstellung des nutzereigenen Managements im Digitalfunk für die Leitstellen;
10.
die zentrale Bereitstellung von Konfigurations- und Administrationswerkzeugen für die Leitstellen zur Nutzer-, Rollen- und Rechteverwaltung aller Systeme im Verantwortungsbereich der Leitstellen;
11.
die zentrale Bereitstellung von Geo-Basisdaten auf Basis einer Geodateninfrastruktur mit den Leitstellen (Datenpflege und permanente Fortführung durch den Bereich Geoadministration der BOS Sachsen oder der Geoadministration der jeweils zuständigen IRLS);
12.
der zentrale Betrieb des Systemdienstes FMS/SDS/GPS aller Kräfte und Mittel;
13.
die zentrale Realisierung der Sprachaufzeichnung von Digitalfunkgesprächen mit Systeminformationen sowie bei Bedarf eine Backup-Aufzeichnung von Notrufen mit Gesprächsdaten und von Telefongesprächen (unabhängig von der Aufzeichnung in den IRLS);
14.
die Ermöglichung einer Konfiguration und Wartung von Arbeitsplätzen und den zugehörigen Bedienoberflächen;
15.
die Ermöglichung der Einrichtung der Notruf-, Draht- und Funkanschaltung (pegel- und funktionsgerecht) und der Bedienoberflächen;
16.
die Sicherstellung der Redundanz der jeweils anderen Technikzentrale.
1.3
Leitstellennetzwerk

Das Leitstellennetzwerk hat umfassend sicherzustellen, dass auch für gemeinsam genutzte zentrale Anlagen eine vollständige Mehrorganisationsfähigkeit gesichert ist. Für gemeinsam genutzte zentrale Anlagen ist eine entsprechende Nutzer- und Rechteverwaltung vorzusehen, die die Verantwortungsbereiche der jeweiligen Leitstellen trennt und vor dem Zugriff Dritter sichert.

2.
Prozesse

Folgende interne und externe Prozesse sind im Rahmen des Betriebes einer IRLS zu realisieren:

1.
die Annahme von Hilfeersuchen;
2.
die Erstellung und die Bewertung von Meldebildern;
3.
die Umsetzung des Meldebildes – Disposition;
4.
die Alarmierung der notwendigen und geeigneten Kräfte und Mittel;
5.
die Führung der Kräfte und Mittel zum Einsatzort;
6.
die Unterstützung der Einsatzleitung vor Ort;
7.
die Information notwendiger Stellen, Behörden und Institutionen;
8.
die Unterstützung der Dokumentation und Aufbereitung von Lageinformationen;
9.
die Bearbeitung von Auskunftsersuchen;
10.
der Einsatzabschluss und die Synchronisation von Daten;
11.
die Unterstützung bei einsatzvorbereitenden Maßnahmen;
12.
die Durchführung von Probe- und Übungsalarmen;
13.
die Sicherung des eigenen Dienstbetriebes;
14.
die Zusammenarbeit mit anderen IRLS;
15.
die Auftragsabwicklung – Feuerwehreinsatz;
16.
die Auftragsabwicklung – Rettungsdiensteinsatz;
17.
die Auftragsabwicklung – Katastrophenschutz;
18.
die Auftragsabwicklung – Großschadenslage;
19.
die Bereitstellung von Daten zur Abrechnung und Erstellung von Berichten;
20.
die Umsetzung der Einsatzplanung;
21.
die Bürokommunikation mit den Verwaltungsbehörden und Externen.
3.
Daten- und Informationsfluss
3.1
Datenverarbeitung

In der IRLS werden umfangreich Daten und Informationen vorgehalten, erhoben, verarbeitet, weitergeleitet, gespeichert und bereitgestellt. Die Daten sind dort vorzuhalten, wo sie für das echtzeitfähige Gesamtsystem, für die Sicherstellung der Aktualität, für die Integration und für die volle Funktionsfähigkeit von Rückfallebenen notwendig sind. Parallele Prozesse müssen auf die Daten zugreifen können, ohne dass weiterer Datenpflegebedarf entsteht. Alle Datenänderungen müssen fortlaufend bei der Berechnung und Disposition von Einsatzmittelvorschlägen berücksichtigt werden. Die erforderlichen Informationen (zum Beispiel des Einsatzmanagements, der Statistik, der Einsatzabrechnung) sind dabei zu berücksichtigen.

3.2
Mindestanforderungen

Für die technische Lösung sind die nachfolgenden Mindestanforderungen bezüglich des Daten- und Informationsflusses umzusetzen:

1.
die vollständige Abbildung der dargestellten Prozessabläufe der IRLS im ELS durch Nutzung optimaler Kommunikationssysteme;
2.
die Meldungssignalisierung/-aufnahme/-übernahme aus dem Kommunikationssystem mit Auflösung der verfügbaren Melderinformation (zum Beispiel Anruferdaten, Standortdaten, Melderdaten);
3.
die Meldungsübernahme von angeschlossenen Übertragungseinrichtungen für Brandmeldungen;
4.
die automatische Eröffnung von Einsätzen bei elektronischer Übernahme von Einsätzen und Rückbestätigungsinformationen an den Übergebenden (technische und manuelle Quittung);
5.
die Möglichkeit der Integration einer skriptgesteuerten Notrufabfrage nach erprobten und geprüften Abfragealgorithmen;
6.
die Einsatzmitteldisposition unter Berücksichtigung statischer und dynamischer Daten;
7.
die Optimierung des Einsatzmittelvorschlages durch Einbindung von satellitengestützter, zyklischer Ortung aller Einsatzmittel in der Notfallrettung und für ausgewählte Fahrzeuge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes auch über den Leitstellenbereich hinaus mit abgestimmten Einsatzmitteln anderer Leitstellen;
8.
die Einleitung und die Überwachung komplexer Alarmierungsvorgänge (zum Beispiel Wachalarm, analoge und digitale Alarmierung, Alarmserver für Telefon/SMS/Fax);
9.
die echtzeitnahe Einleitung und Überwachung des einsatzbezogenen Informationsaustausches zwischen der IRLS, Einsatzkräften/-mitteln und weiteren an der Abwicklung des Einsatzes fachlich Beteiligten;
10.
die Zusammenführung und die einfache Recherchierbarkeit aller im Zusammenhang mit einem Einsatz erfassten Daten (zum Beispiel Verbindungsdaten, Sprachdokumentation, Status, Kurznachrichten, Meldungen);
11.
der Einsatz eines geografischen Informationssystems (GIS) für die Bereit- und Darstellung navigationsfähiger Vektordaten von:
 
a)
Karten auf der Grundlage von amtlichen topographischen Geobasisdaten des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen;
 
b)
aktuellen Lagen;
 
c)
Zuständigkeitsbereichen und Bereichsfolgen;
 
d)
Verwaltungsstrukturen bis in die Ortsteilebene und Grenzen der Ausrückebereiche;
 
e)
einer dynamischen Abbildung innerhalb der Hilfsfrist abgedeckter Flächen entsprechend den übermittelten Standortkoordinaten;
 
f)
Objektinformationen mit Zuordnung von Einsatzplänen, Brandmeldeanlagen (BMA) und Lageplänen;
 
g)
berechneten Alternativen in der „Fahrzeug-Strategie“ („Routing“);
 
h)
aktuellen Standorten und dem Status der Einsatzkräfte;
 
i)
Ereignis- und Einsatzorten oder auch Teilmengen davon sowohl als Punkt- als auch als Flächenobjekt;
 
j)
Verkehrseinschränkungen und deren Einbeziehung in Navigationsberechnungen;
 
k)
Meldebildern;
 
l)
speziellen Gefahrenbereichen;
12.
die Realisierung von Dispositions- und Kommunikationsfunktionen sowie Datenabfrage aus Einsatzmasken und dem GIS;
13.
die Integration von GIS-Funktionen für die Datenerfassung und Datenpflege;
14.
die Übernahme oder die Abgabe von Einsätzen an andere Arbeitsplätze und IRLS;
15.
die Einsatzmittelanforderung bei anderen IRLS;
16.
die Auskunftserteilung zu Alarm- und Einsatzplänen, zu Anfahrtswegen, zu Straßensperrungen et cetera;
17.
die Überwachung, die Darstellung und die Führung der Prozesse in der IRLS oder an einem Standort innerhalb der Vernetzung der IRLS und an abgesetzten Arbeitsplätzen;
18.
die Übergabe und die Übernahme der einsatzrelevanten Informationen von und zu mobilen Datenerfassungssystemen in den Einsatzmitteln für die Einsatzunterstützung (Einsatzbericht, Transportbericht, Rettungsprotokoll, Notarztprotokoll, Erfassung von Patientendaten);
19.
die dynamische Anpassung von vorgehaltenen übersichtlichen Vorplanungsmodulen für einen effektiveren Fahrzeugeinsatz im Krankentransport an das Ist-Geschehen und die „Stammkunden-Verwaltung“ mit zyklischen Terminen;
20.
die Darstellung der allgemeinen Lage für das aktuelle Einsatzgeschehen im Raum der IRLS und zeitgleich in anderen Lage- und Führungsräumen der besonderen Führungseinrichtungen der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden über abgesetzte Arbeitsplätze;
21.
die Betriebsleitung BOS-Funk im Leitstellenbereich für zugewiesene Funkverkehrskreise/Digitalfunkteilnehmer und -gruppen;
22.
die Einbindung mobiler Kommunikationssysteme mit ihren Diensten;
23.
die Darstellung der Gefahrenlage über unterschiedliche Abfragen (zum Beispiel Gebiet, Stichwort) und die elektronische Übergabe an das Informationsprogramm für das Katastrophenmanagement gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 10 SächsBRKG ohne Integration in das ELS;
24.
der schnelle Zugriff auf Daten zum Erteilen von Gefahrstoffauskünften;
25.
die Gewährleistung der Zusammenarbeit mit benachbarten IRLS, Leitstellen (auch grenzüberschreitend) und Führungs- und Lagezentren der Polizei;
26.
die vorrangige Sicherstellung der IuK unter Nutzung von BOS-eigenen Strukturen;
27.
die Präsentation von Einsatzinformationen über Multimediadienste auf mindestens zwei gesonderten Präsentationsflächen mittels Großbildprojektion;
28.
die Bereitstellung wieder verfügbarer Einsatzmittel für neue Einsätze und Aufgaben aus laufenden Einsätzen;
29.
die Integration der zuständigkeitsbezogenen Sprach- und Datenaufzeichnung als Gesamtlösung zur komplexen Dokumentation und Protokollierung von Zuständen und Ereignissen für:
 
a)
einsatzbezogene Recherchen (nachträglich und während des Einsatzes);
 
b)
systembezogene Recherchen/Störungssuche;
 
c)
systemübergreifende Recherchen einschließlich Schnittstellenprotokollierung;
 
d)
Zusammenführung von Sprach- und Datendokumentation (zum Beispiel Sprachaufzeichnung zur Anruferliste und Zuordnung zum Einsatzprotokoll);
30.
die Übernahme erfasster Transportdaten und Einsatzberichte (mobil und stationär);
31.
die Statistik- und Recherchefunktionen mit umfangreichen vordefinierten Abfragen;
32.
die Bereitstellung von Daten zur Erstellung von Gebührenbescheiden;
33.
die Einleitung und Überwachung des Datenaustausches für die Qualitätskontrolle;
34.
die Realisierung eines eigenen Qualitätsmanagements und die Erstellung von Statistiken, in Echtzeit verfügbar;
35.
die Einholung von Auskünften;
36.
die Übernahme von Meldungen der die IRLS betreffenden Störmeldeanlagen der Haustechnik und der peripheren Alarmierungstechnik;
37.
die Übernahme von Meldungen der internen Gefahrenmeldeanlage;
38.
die Sicherstellung einer langfristigen Archivierung von Einsatzunterlagen, die unabhängig von den eingesetzten Systemen und Datenbanken recherchierbar sind;
39.
die Absicherung der datenschutzrechtlichen Forderungen zur Trennung von Einsatz- und personenbezogenen Daten und deren Anonymisierung;
40.
die Anpassung der Arbeitsweise in den IRLS bei Großschadenslagen:
 
a)
Teambildung mit getrennten Verantwortungsbereichen mit Gebiets- und Aufgabenbezug;
 
b)
Trennung von Notrufabfrage und Disposition;
 
c)
Blockvergabe von Einsätzen an Einsatzabschnitte;
 
d)
Eindämmung der Informationsflut für die Disponenten durch Änderung von Signalisierungen und zusätzliche Filtermechanismen.
4.
Technische Anforderungen
4,1
Grundsätzliche Anforderungen

Die IRLS sind entsprechend rechtlicher Vorgaben und zusätzlich nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, den anerkannten Regeln der Technik (DIN), den VDE-Bestimmungen, den Vorschriften, Merkblättern und Richtlinien der gewerblichen Berufsgenossenschaften und des Verbandes der Sachversicherer, den Grundlagen der IT-Grundschutzkataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und den Anforderungen aus dem gemeinsamen Betrieb des BOS-Digitalfunks zu projektieren, zu errichten und zu betreiben.
Neben den allgemeinen technischen Anforderungen sind die besonderen Anforderungen, die sich durch die Einbindung der einzelnen IRLS in das Leitstellennetzwerk ergeben, zu berücksichtigen. Dabei ist zwischen systembezogenen und leitstellenbezogenen Anforderungen zu differenzieren. Die systembezogenen Anforderungen beziehen sich auf das Gesamtsystem (ELS, FNAS) in jeder IRLS. Die leitstellenbezogenen Anforderungen beziehen sich auf die einzelne IRLS, in der die Umsetzung der Anforderungen jeweils entsprechend der lokalen Rahmenbedingungen erfolgen muss.

4.2
Systembezogene Anforderungen
4.2.1
Hard- und Softwarekonzept

Zur Umsetzung der geforderten Funktionalität (Nummern 2 und 3) sind die erforderlichen Hardwarekomponenten, Betriebssysteme, Datenbank-(management-)Systeme und Applikationen sowie die für die Realisierung der nachrichtentechnischen Kopplungen erforderlichen Schnittstellen (Hard- und Softwarekomponenten) als komplexe Gesamtkonfiguration zu realisieren. Alle voneinander abhängigen Teilkomponenten müssen aufeinander abgestimmt sein und ein fehlertolerantes System repräsentieren. Zur Sicherstellung einer späteren Migration sind alle Einzelsysteme als Modulkomponenten aufzubauen, die in einer Migrationsphase angepasst und ausgetauscht werden können, ohne das Gesamtsystem in seiner Funktionalität und Eignung zu beeinflussen.
Das Hardwarekonzept ist entsprechend der geforderten Ausfallsicherheit und auf den Schutz vor unberechtigten Zugriffen auszurichten. Die Dimensionierung der einzelnen Hardwarekomponenten muss erweiterbar sein. Die Zugriffszeiten auf interne und externe Speicherbereiche müssen eine Verarbeitung der im Netz entstehenden Datenmengen ohne Zeitverzug ermöglichen.
Für alle Server, Anlagen und Arbeitsplatzrechner muss eine gemeinsame Konsolenverwaltung, auch im abgesetzten Betrieb von Arbeitsplätzen, durch Systemadministratoren möglich sein. Zusätzlich ist eine gemeinsame Verwaltung der aktiven Netzwerkelemente von einer zentralen Stelle über Softwaretools vorzusehen.
Das Hardwarekonzept muss die Realisierung von abgesetzten Arbeitsplätzen unterstützen. Abgesetzte Arbeitsplätze sind so zu konfigurieren, dass nur zugewiesene Aufgaben und Funktionen bedient werden können. Der Eingriff in sicherheitstechnische Belange der IRLS ist auszuschließen.
Die Software muss an die Anforderungen der zu erfüllenden Aufgaben angepasst werden können. Dem Benutzer müssen unmittelbar oder auf Verlangen Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe angezeigt werden. Dem Benutzer muss es möglich sein, die Dialogabläufe zu beeinflussen. Eventuelle Fehler müssen beschrieben werden und es muss möglich sein, diese mit begrenztem Arbeits- und Zeitaufwand zu beseitigen.
Zur Erfüllung der Funktionalität muss der Anbieter die Datenbankstrukturen und die Spezifikation von Schnittstellen sowie notwendige Anpassungen an Hard- und Software offenlegen.

4.2.2
Rollenkonzept/Berechtigungsverwaltung im System

Im Gesamtsystem ist ein Rollenkonzept für die Zugriffs- und Editierrechte der Nutzergruppen festzulegen. Dazu sind im System mindestens Berechtigungsstufen für die folgenden Funktionen zu vergeben:

1.
Disponent;
2.
Schicht-/Dienstgruppenführer;
3.
Leiter IRLS und stellvertretender Leiter IRLS;
4.
Administrator IRLS;
5.
Administrator Technikzentrale Digitalfunk;
6.
Aufgabenträger für den Rettungsdienst;
7.
Kostenträger im Rettungsdienst;
8.
Landesärztekammer;
9.
Rechtsaufsichtsbehörden;
10.
Datenpfleger;
11.
Untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.

Entsprechend der Berechtigungsstufen ist die Funktionalität der Bedienoberflächen anzupassen. Die Zugriffsrechte auf die im Folgenden dargestellten Arbeitsplätze resultieren aus dem Rollenkonzept und der territorialen Zuständigkeit.
Das Rollenkonzept und die Berechtigungsstufen werden durch die autorisierte und vorgehaltene Stelle des BOS-Digitalfunk Sachsen nach den Vorgaben der Betreiber der IRLS umgesetzt. Die Systemadministration der IRLS erhält die notwendigen Rechte und Verwaltungswerkzeuge, um eine eigenverantwortliche Nutzerverwaltung innerhalb ihres Verantwortungsbereiches durchzuführen. Die Vorgaben der Geheimhaltung und des Datenschutzes aus dem BOS-Digitalfunk bleiben hiervon unberührt.

4.2.3
Definition der Arbeitsplätze

Die Arbeitsplätze sind aufgrund der betrieblichen Erfordernisse und zur Erledigung der Aufgaben in unterschiedlicher Ausstattung einzurichten. Jeder Arbeitsplatz besteht aus einer Bedienoberfläche mit festgelegter Funktionalität.
Disponentenarbeitsplatz: Der Disponentenarbeitsplatz ist der Standardarbeitsplatz in der IRLS zur Notrufannahme, Disponierung und Alarmierung der Einsatzkräfte und -mittel, der Lenkung der Notfalleinsätze im Rettungsdienst sowie der Führungsunterstützung. Durch die Anmeldung muss er als Arbeitsplatz des Disponenten, des Lagedienst-/Schichtführers, der Systembetreuung/Datenpflege oder zur Schulung verwendet werden können. Er bildet die gesamte technische Funktionalität des ELS und des FNAS ab.
Die Einsatzbearbeitung, Einsatz-/Fahrzeugübersicht und das GIS sind übersichtlich in voller Funktionalität als Mehrfach-Bildschirm-Arbeitsplatz darzustellen. Das FNAS ist über einen separaten Bildschirm oder Touchscreen zu realisieren. Der Disponentenarbeitsplatz hat keine vom Leitstellennetz unabhängige Zugangsmöglichkeit für externe Datenträger. Über geeignete EDV-Konzepte ist von diesem Platz der Zugriff auf die Bürokommunikation des Betreibers der Leitstelle zu ermöglichen.
Abhängig von der Berechtigungsstufe des angemeldeten Benutzers muss eine statistische Auswertung von gespeicherten Daten, der Sprachaufzeichnung und des aktuellen Einsatzgeschehens am Arbeitsplatz möglich sein. Hierzu sind geeignete Werkzeuge vorzuhalten. Notruf-Annahmeplatz (Ausnahme-Arbeitsplatz): Notrufannahmeplätze dienen der Entlastung der IRLS bei Großschadenslagen/Katastrophen mit hohem Anrufaufkommen. Der Notrufannahmeplatz ist als Ein-Bildschirmarbeitsplatz mit reduzierter technischer Ausstattung und reduzierter Funktionalität des ELS oder als Abfrageplatz des FNAS mit funktioneller Trennung zwischen Einsatzannahme und Disposition zu realisieren. Die erforderliche geräusch- und wärmeemissionsoptimierte Hardware kann dabei in unmittelbarer Nähe aufgestellt werden. Der Arbeitsplatz muss mit Notebook und Systemtelefon betrieben werden können.
Abgesetzter Arbeitsplatz:
Abgesetzte Arbeitsplätze sind zur Informationsbereitstellung und Datenpflege einzurichten. Eine Notrufannahme wird hier nicht durchgeführt.
Sie befinden sich nicht im regulären Disponentenarbeitsraum der IRLS. Sie können zum Beispiel an den nachfolgenden Orten innerhalb des Leitstellenbereiches eingerichtet werden:

1.
innerhalb des Landratsamtes zur Informationsbereitstellung;
2.
in Einsatzabschnitten zur Führung von Kräften und Mitteln;
3.
in Technischen Einsatzleitungen (TEL) oder Stäben zur Informationsbereitstellung und -gewinnung.

Der abgesetzte Arbeitsplatz ist mit reduzierter technischer Ausstattung und reduzierter Funktionalität des ELS zu realisieren. Die Bedienung muss als Terminalserver oder vorzugsweise als webbasierte Lösung über einen Standardbrowser möglich sein. In Ausnahmesituationen kann er als Disponentenarbeitsplatz mit reduzierter Ausstattung verwendet werden.
Systemadministratorarbeitsplatz: Der Systemadministratorarbeitsplatz ist der Standardarbeitsplatz zur Datenpflege und Systemadministration und muss über den vollständigen Funktionsumfang des FNAS inklusive der Sprachdokumentation, des ELS und der GIS verfügen.
Dieser muss die Prüfung der Auswirkungen von Änderungen im Rahmen der Datenpflege/-bereitstellung oder technischer Erneuerungen im System und auf die Bedienoberflächen der Nutzergruppen (Rollen) ermöglichen. Als getrennter Arbeitsplatz ist er als Mehrfach-Bildschirm-Arbeitsplatz auszuführen und muss den Import von Daten von externen Datenträgern ermöglichen.

4.2.4
Einsatzleitsystem (ELS)

Das ELS ist das zentrale Steuerungsinstrument der IRLS. Es setzt sich aus dem Einsatzleitrechner (ELR = Gesamtheit aller Rechnersysteme und Netzstrukturen inklusive Betriebssystem zur Aufnahme der Einsatzleitsoftware) und der Einsatzleitsoftware (Steuerungsprogramm inklusive aller Schnittstellen, Datenbanksysteme und Reporting-/Auswertungstools) zusammen. Das ELS ist ein autarkes, nach außen abgeschirmtes, redundantes System für den Dauerbetrieb. Dieses hat die Aufgaben der IRLS zu gewährleisten, indem die Prozesse (vergleiche Nummer 2) der IRLS und Schnittstellen (vergleiche Nummer 4.2.14) umfassend integriert sind. Es ist jeweils in den IRLS und den Technikzentralen zu betreiben und hat sich über das Leitstellennetzwerk zu synchronisieren.

4.2.5
Funk-/Notruf-Abfragesystem (FNAS)

Das FNAS hat die Funktionen Funk, Notruf, Telefon und IP-Schnittstelle zum ELS abzubilden. Gleichzeitig sind leitstellenbezogen weitere Funktionen, zum Beispiel Audiodokumentation, Alarmierung, elektrische Lautsprecheranlage (ELA), Haustechnik anzuschließen.

4.2.6
Audiodokumentationsanlage

Die Bedienung der lokalen und zentralen Audiodokumentationsanlage hat über eine Client/Server-Lösung oder Browser-Anwendung im Intranet zu erfolgen. Die IRLS vergibt die Rechte für Zugriff und Recherche innerhalb ihres Verantwortungsbereiches. Die IRLS verwenden eine einheitliche Audiodokumentationsanlage.
Die Aufbewahrung von Sprachaufzeichnungen muss mindestens 24 Monate erfolgen. Die Audiodokumentationsanlage muss mindestens 180 Tage einen sofortigen Zugriff ermöglichen. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben hiervon unberührt.

4.2.7
Anbindung peripherer Systeme

Für die Anschaltung von Landratsämtern, Abrechnungsstellen im Rettungsdienst und Brandschutz sowie Feuer- und (Rettungs-) wachen sind, sofern notwendig, die erforderlichen Übertragungswege einzurichten. Es ist eine Mitnutzung der errichteten Infrastruktur des Leitstellen- und Anbindungsnetzwerkes für den Digitalfunk als wirtschaftliche Lösung anzustreben.

4.2.8
Alarmierungsnetze

Die Bedienung der Alarmierungsnetze hat über den ELR mit redundant ausgeführten und netzwerkfähigen Digitalen Alarmgebern (DAG) zu erfolgen. Die DAG sind in den Technikräumen der IRLS oder geeigneten Standorten innerhalb des Leitstellennetzwerkes zu installieren. Als Notfalleingabeplatz ist auf dem DAG ein Bedienungsmodul als Rückfallebene zur Verfügung zu stellen. Die Bedienung der Rückfallebene muss von mindestens einem Drittel der Leitstellenarbeitsplätze möglich sein. Bei Bedarf soll auch die Funktion Multialarmgeber unabhängig vom FNAS anzubinden sein.

4.2.9
Wachalarmsystem

Wachalarmsysteme ständig besetzter Feuer- und Rettungswachen sind über ein Steuersystem als speicherprogrammierbare Steuerung (SPS) einzurichten. Das Ein- und Ausschalten hat alarmierungs-, zeit- oder statusabhängig zu erfolgen.

4.2.9.1
Bedienung

Die Bedienung folgender Systeme muss aus dem ELS und dem FNAS möglich sein:

1.
Alarmlicht und Alarmierungsampeln;
2.
ELA mit und ohne Alarmgong;
3.
Tor- und Türsteuerung sowie Lüftungsanlagen;
4.
Lichtsignalanlagen;
5.
Alarmtableau mit und ohne Kartendarstellungen;
6.
Alarmdrucker, Alarmfax;
7.
Videoaufschaltungen für Ausfahrtkameras;
8.
Telefonbenachrichtigungssysteme;
9.
Einsatzplan- und Objektkartenschränke.

Alle Systeme müssen auch unabhängig voneinander oder kombiniert ansteuerbar sein.
Bestehende ELA sind über die Standardschnittstelle des ELS und des FNAS anzusteuern. Alle abgegebenen Signale sowie die wesentlichen Zustände der Tür- und Torsteuerungen sind dem Disponenten anzuzeigen.

4.2.9.2
Anschaltung Alarmtableaus

Vorhandene Alarmtableaus sind über die örtliche Infrastruktur anzuschalten. Die Anschaltung ist dabei je nach Anforderung fahrzeug- und einsatzabhängig zu steuern.
Folgende Informationen sind bereitzustellen:

1.
die Einsatzart (Rettungsdiensteinsatz/Brandeinsatz/Technische Hilfeleistung);
2.
die Freigabe von Sonderrechten;
3.
die notwendigen Kräfte und Mittel;
4.
die Alarmierungszeit;
5.
der Einsatzort;
6.
das Einsatzstichwort;
7.
der Sachverhalt;
8.
ein frei einstellbarer (parametrierbarer) Kartenauszug des Einsatzorts.

Für den Alarmdrucker und das Alarmtableau sind analoge Informationen aus dem ELS zur Verfügung zu stellen.

4.2.10
Statusinformation

Das ELS muss den Versand und den Empfang sowie eine fahrzeug- und einsatzbezogene Anzeige von Funkmeldesignalen (FMS/SDS-Signale) über das FNAS und das ELS realisieren. Die Daten sind automatisch in beiden Systemen zeitgleich zu harmonisieren. Die FMS/SDS-Kennung, die Teilnehmeridentifikation im Digitalfunk und der Rufname des angeschalteten Teilnehmers muss im Klartext dargestellt werden.
Das FMS/SDS-Notrufsignal und die Notrufmeldung im Digitalfunk sind als spezieller Notruf zu signalisieren. Deren Bearbeitung hat mit höchster Priorität zu erfolgen. Sprechwünsche und Fremdanmeldungen im Analog- oder Digitalfunk sind optisch und akustisch zu signalisieren. Bei Bestätigung des Ereignisses ist eine Sprechaufforderung zu senden und die Sprachverbindung zu schalten.
Für die Ereignisse Sprechwunsch, Notruf, Fremdanmeldung und Eintreffen am Einsatzort sind die Fahrzeugidentifizierung und mit der Nutzung des Digitalfunks gleichzeitig eine Ortung durchzuführen.
Eingehende FMS/SDS-Signale sind aus allen Hörwegen auszublenden. Der Empfang, die Übermittlung und die Auswertung von FMS-Telegrammen aus den angeschalteten analogen Funknetzen sind zu ermöglichen. FMS/SDS-Quittungen sind nur auf parametrierten Funkverkehrskreisen zu übermitteln.
Soweit die Fahrzeuganlage es ermöglicht, ist bei jedem übertragenen Einsatzstatus eine Ortungsinformation abzufragen.
Status- und Ortungsinformationen der Fahrzeuge und des ELS sind auf einem zentralen Server der Technikzentralen in einer Datenbank bereitzustellen. Diese Datenbank dient zugleich als Rückfallebene, dem Informationsaustausch mit anderen IRLS und der Synchronisation der Leitstellensoftware nach Ausfall von Komponenten.

4.2.11
Betriebs- und Sonderfunk

Wird Betriebs- oder Sonderfunk eingerichtet, sind diese im FNAS und dem ELS vorzusehen.

4.2.12
Sonstige Einrichtungen der IRLS
4.2.12.1
Audio-Visuelle-Medien

In der IRLS sind ein Rundfunk- und ein TV-Gerät mit Flachbildschirm vorzusehen. Das TV-Bild muss von allen Disponentenarbeitsplätzen eingesehen werden können. Das Tonsignal dieser Systeme ist auf die Niederfrequenzhörwege der Plätze zu führen. Es sind Möglichkeiten zum langfristigen Mitschneiden von mindestens zwei Kanälen für Video/Audio-Informationen in der Leitstelle vorzuhalten.
In der IRLS sind beschriftungsfähige Karten und Plantafeln für eine direkte, visuelle Darstellung in geeigneten Maßstäben für mindestens den Leitstellenbereich und angrenzende Gebiete bis circa 30 km bereitzuhalten.
Die Großbilddarstellung ist mittels fernbedienbaren, geräuscharmen Projektors oder anderer Großbildsysteme nach dem Stand der Technik zu realisieren. Die Darstellung muss tageslichttauglich sein. Die Großbilddarstellung muss von jedem Disponentenarbeitsplatz aus eingesehen werden können. Die Signale von folgenden Geräten und Systemen sind anzuschalten:

1.
Videorekorder/DVD-Player;
2.
TV-Empfänger;
3.
Informationen/Karten aus dem ELS;
4.
Rückfallebenen für Statusübersichten;
5.
Informationen/Karten aus dem Verwaltungsnetz;
6.
Arbeitsplätze, die im Netzwerk der IRLS arbeiten;
7.
Überwachungs- und Videokameras;
8.
Echtzeit-Videos (Video-Streams) aus dem Netzwerk;
9.
Fahrzeugzustandsanzeigen (FZA).

Eine einfach zu bedienende Oberfläche muss an dem Platz des Schicht-/Dienstgruppenführers zur Umschaltung der Quellen vorhanden sein. Das Bild ist über das Netzwerk durch geeignete Übertragungsverfahren zur Darstellung an anderen Orten (zum Beispiel an besondere Führungseinrichtung der unteren BRK-Behörde) weiterzugeben.

4.2.12.2
Einsatznachbearbeitung und -abrechnung

Zur Einsatznachbearbeitung und -abrechnung sind erfasste Grunddaten über eine Exportschnittstelle oder direkte Übergabe in eine Datenbank zu übermitteln. Ein beendeter Einsatz ist automatisch oder auf Anforderung in ein Datenarchiv zu übertragen. Jeder Einsatz muss mit allen relevanten Daten eigenständig im Archiv änderungsresistent und beweissicher gespeichert werden. Das sind insbesondere:

1.
das Einsatzdatum und die einsatzrelevanten Zeiten (Einsatzannahme, Disposition, Alarmierung, Einsatzübernahme, Eintreffen am Einsatzort, Patientenübernahme, Eintreffen am Zielort, Freimeldung und Einsatzende), bezogen auf alle eingesetzten Kräfte und Mittel;
2.
der Einsatzort (Objekt, Straße, Hausnummer, Ort, Zusatzinformation);
3.
der Zielort (Objekt, Straße, Hausnummer, Ort, Zusatzinformationen);
4.
das Einsatzstichwort, die Notfallart und Einsatzinformationen;
5.
der Anrufer, der Meldeweg, die Zeit des Eingangs;
6.
die übernehmenden Einsatzkräfte und Einsatzmittel mit Standort bei Übernahme;
7.
die Lagemeldungen;
8.
die jeweils handelnden Personen/Funktion;
9.
der Einsatzabschluss durch die IRLS.

Es ist sicherzustellen, dass nach Einsatzabschluss ein mit dem Einsatzleiter abgestimmtes und festgelegtes Abschlussstichwort nachgetragen werden kann.

4.2.12.3
Fahrzeugortung

Zur Fahrzeugortung sind nachfolgende Kommunikationswege vorzusehen:

1.
Analogfunk unter Nutzung des FMS mit Folgetelegramm;
2.
GSM und dessen Datendienste;
3.
BOS-Digitalfunk mit Ortungsprotokoll LIP.

Die Abfrage der Ortungsdaten muss dabei zyklisch oder auf Anfrage möglich sein. Spontane Meldungen der Fahrzeuge sind zuzulassen.

4.2.13
Qualitätsmanagementsystem Rettungsdienst
4.2.13.1
Grundlagen des Qualitätsmanagementsystems

Für das Qualitätsmanagement, die Bereichsplanungen, Entgeltverhandlungen und rechtsaufsichtliche Prüfungen durch die entsprechenden Aufsichtsbehörden im Rettungsdienst ist eine gesicherte und einheitliche Datenbasis zu schaffen. Als Grundlage einer solchen Datenbasis ist neben den bereits vorhandenen Einsatzdaten im ELS die Übernahme des minimalen Notarztdatensatzes nach DIVI in der aktuellen Version für Rettungsdiensteinsätze vorzusehen. Die Übernahme kann neben einem automatisch generierten Datensatz aus einem System zur Mobilen Datenerfassung im Rettungsdienst auch über ein Formular im Internet (Web-Front-End) erfolgen. Hierfür sind die entsprechenden Grundlagen in den IRLS und Technikzentralen zu schaffen. Zur Sicherstellung des Datenschutzes sind standardisierte Verschlüsselungstechniken für internetbasierte Anwendungen zu verwenden sowie eine zentrale Benutzerrechteverwaltung zu integrieren.
Der erzeugte Datensatz ist automatisch auf seine Plausibilität mit den im ELS bereits erfassten Daten (zum Beispiel Alarmierungs- und Statuszeiten) zu prüfen und Differenzen sind im Datensatz zu kennzeichnen.

4.2.13.2
Voraussetzungen der Mobilen Datenerfassung

Das ELS muss das Datenprotokoll für die mobile Datenerfassung vorgeben. Die Mehrfacherfassung gleichartiger Daten ist auszuschließen. Die notwendigen Datenaustauschsysteme (zum Beispiel FMS mit Folgetelegramm, GSM, SDS im BOS-Digitalfunk) sowie deren Schnittstellen (zum Beispiel XML-Formulare) sind vorzusehen. Insbesondere sind folgende Daten aus dem ELS an das System der Mobilen Datenerfassung zu übergeben:

1.
Einsatzauftrag mit Einsatznummer;
2.
Einsatzort mit geografischer Referenz;
3.
Anruferdaten;
4.
Patientendaten;
5.
Indikation/Einsatzstichwort;
6.
Bemerkungen und zusätzliche Sachverhaltsschilderungen;
7.
Zielort.

Für den Krankentransport sind zusätzlich die Abholzeit und der Abholort aus den Vorplanungen zu übernehmen.

4.2.13.3
Einsatzdaten aus der Mobilen Datenerfassung

Zur Sicherstellung eines Qualitätsmanagementsystems für den Rettungsdienst ist die Übernahme folgender Daten aus der Mobilen Datenerfassung in die Datenbanken der IRLS und Technikzentralen vorzusehen:

1.
Konkretisierung des Einsatzortes;
2.
Patientendaten nach Einlesen der Chipkarte;
3.
Übertragung fahrzeugspezifischer Einsatzdaten;
4.
Angaben über Krankenhaus und Station, auf die der Patient angewiesen wurde;
5.
Minimaler Notarztdatensatz nach DIVI in der aktuellen Version.
4.2.14
Schnittstellen

Zur Realisierung der unter Nummer 2 beschriebenen Prozesse und des unter Nummer 3 beschriebenen Daten- und Informationsflusses im Leitstellennetzwerk ist die Verknüpfung der Systemelemente mittels Schnittstellen erforderlich.

4.2.14.1
Grundsätzliche Anforderungen an Schnittstellen

Nachfolgende grundsätzliche Anforderungen an Schnittstellen sind zu realisieren:

1.
die vollständige Beschreibung der Schnittstellen (auch für Softwareschnittstellen) als Bestandteil der Lieferleistung für alle Komponenten;
2.
die Sicherstellung, dass der Auftraggeber das Recht erwirbt, die Schnittstellenbeschreibung für die Weiterentwicklung der Systeme sowie den Austausch von Komponenten verwenden zu dürfen.
4.2.14.2
Grundsätze des Betriebes der Schnittstellen

Grundsätze des Betriebes der Schnittstellen sind:

1.
die Vorhaltung gleichartiger Datenbestände innerhalb der Teilsysteme (Datensynchronisation zur Gewährleistung von Rückfallebenen und Redundanzen);
2.
die Verwendung offener Standards/Spezifikationen;
3.
die Bereitstellung mehrfacher Schnittstellen für einzelne Prozesse, um unterschiedliche Herstellersysteme und Standorte anzuschalten;
4.
der Betrieb einzelner Systeme und deren Redundanzen unabhängig von den eingerichteten Schnittstellen.
4.2.14.3
Schnittstellen mit einheitlichen Funktionen

Folgende Schnittstellen mit einheitlichen Funktionen sind zum Betrieb der IRLS einzurichten:

1.
ELS – FNAS;
2.
ELS – Empfangseinrichtung BMA;
3.
ELS/FNAS – UMS (E-Mail, Fax, SMS et cetera);
4.
ELS/FNAS – automatischer Notruf gemäß § 108 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78, 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
5.
FNAS – Telefonanlage;
6.
FNAS – analoge Funknetze;
7.
ELS/FNAS – BOS-Digitalfunk;
8.
ELS – FMS/SDS/GPS;
9.
ELS – Videosystem;
10.
ELS/FNAS – Analoge Alarmierung;
11.
ELS – Digitale Alarmierung;
12.
ELS – Sirenensteuerung;
13.
ELS/FNAS – Wachalarmierungssystem (ELA-Aufschaltung);
14.
ELS – Telefonalarmierung;
15.
ELS – sonstige Alarmierungssysteme;
16.
ELS – Faxalarmierung;
17.
ELS – Alarmdrucker;
18.
ELS – andere IRLS;
19.
ELS – Führungseinrichtungen (Feuerwehr und Katastrophenschutz);
20.
ELS – Einsatzfahrzeuge;
21.
ELS – Server Geobasisdaten;
22.
ELS – Datennetze der Verwaltung;
23.
ELS – Internetdienste (Hochwasserzentrum et cetera);
24.
ELS – Objektdaten;
25.
ELS – Wetterstation IRLS;
26.
ELS – Datensicherung;
27.
Computersysteme – Zeitsynchronisation;
28.
Hardwarekomponenten – unterbrechungsfreie Stromversorgung;
29.
ELS/FNAS – ADA (Audiodokumentationsanlagen);
30.
ELS – DISMA (Programmsystem zur Notfallplanung und zum Notfallmanagement);
31.
ELS – Abrechnungssysteme/QM-Rettungsdienst;
32.
alle Systeme – Infrastrukturdienste (zum Beispiel Anmeldung, Adresszuweisung, Zeitdienst).
4.2.15
Übertragungsnetze

Alle IRLS haben für Daten- und Sprachkommunikation Übertragungsnetze mit einheitlichen Anforderungen zu verwenden. Es müssen mindestens die nachfolgenden Übertragungsnetze eingerichtet werden:

1.
das Leitstellennetzwerk (Verbindung zwischen IRLS und Technikzentralen);
2.
das Netzwerk innerhalb der einzelnen IRLS;
3.
die Vernetzung des Leitstellennetzwerks mit anderen Behörden/Verwaltung;
4.
die Zugangsnetze zum Leitstellennetzwerk für Fernwartungsfunktionen;
5.
die Zugangsnetze für Feuer- und Rettungswachen;
6.
die Zugangsnetze für Dritte (einzelne Feuerwehren et cetera);
7.
das Zugangsnetz Internet.
Die Übertragungsnetze müssen Datentransferraten realisieren, die den leistungsfähigen Betrieb des Leitstellennetzwerks und der Netzwerkkomponenten sicherstellen.
Alle Übertragungsnetze müssen über Sicherheitseinrichtungen und Zugangsbeschränkungen verfügen, die einen unberechtigten Zugriff wirkungsvoll unterbinden.
Eine Netzwerktrennung zwischen Leitstellennetzwerk und Büro-/Verwaltungsnetzwerk des Betreibers ist sicherzustellen.
4.2
Leitstellenbezogene Anforderungen
4.3.1
Raumfunktionskonzept

Die IRLS ist als nicht öffentlicher Bereich mit Zugangsbeschränkung auszuführen. Der Leitstellenraum ist zu klimatisieren und mit einer Geräuschdämmung auszustatten. Natürlicher Lichteinfall ist vorzusehen. Für die Reduzierung des Wärme- und Lichteinfalls sowie zum Blendschutz sind Möglichkeiten zu schaffen. Es sind die in der Tabelle 1 aufgeführten Räume mit höchstens der dort genannten Flächen einzurichten.

Tabelle 1: Raumprogramm der IRLS

Tabelle 1
Nr. Raumbezeichnung/Platzbedarf Fläche pro Einheit [m²]
Nr. Raumbezeichnung/Platzbedarf Fläche pro Einheit [m²]
  1 Disponenten-Arbeitsplatz 20
  2 Notruf-Annahmeplatz 8
  3 Büro Dienstgruppenführer inklusive Disponentenarbeitsplatz 28
  4 Büro Leiter IRLS 18
  5 Büro stellvertretender Leiter IRLS 18
  6 Arbeitsplatz für Datenpflege und Systemadministration 15
  7 Besprechungs-, Lage- und Führungsraum 25
  8 Aufenthaltsraum, Teeküche 25
  9 Drucker/Kopierer 10
10 Lager/Archiv 30
11 Umkleideraum/Dusche Damen ArbStättV***
12 Umkleideraum/Dusche Herren ArbStättV
13 Ruheraum Damen* (2 Betten) 16
14 Ruheraum Herren* (2 Betten) 16
15 WC-Anlage Damen ArbStättV
16 WC-Anlage Herren ArbStättV
17 Putzmittelraum 3
18 Technikraum 1 (Informations- und Kommunikationstechnik) 3 je Systemschrank**
19 Technikraum 2 (Informations- und Kommunikationstechnik) 3 je Systemschrank**
20 Technikraum 3 (Klima/HLK)* 40 bis 60
21 Technikraum 4 (USV 1)* 10
22 Technikraum 5 (USV 2)* 10
23 Technikraum 6 (Dieselnotstromaggregat)* 25
24 Technikraum 7 (Hausanschlüsse, Kommunikation, Elektroversorgung, Ver- und Entsorgung)* 12
25 Technikraum 8 (Hausanschlüsse, Kommunikation, Elektroversorgung, Ver- und Entsorgung)* 12
26 Technikraum 9 (Zugang für Fremdfirmen zum Beispiel BMA) 20
27 Sanitätsraum* 10
28 Funkwerkstatt (DWS-Betrieb et cetera) Einzelfallprüfung
29 Verkehrsfläche 15 Prozent
*
Die gekennzeichneten Bereiche können auch in Nebenräumen untergebracht werden.
**
zuzüglich der für die Verkehrswege notwendige Flächen
***
§ 6 der Verordnung über Arbeitsstätten ( ArbeitsstättenverordnungArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960, 965) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
4.3.2
Technikräume

Die Vorgaben der Bausteine „Infrastruktur“ der Grundschutzkataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind umzusetzen. Die nachfolgenden Räume sind den Bezeichnungen nach BSI-Grundschutz gleichzusetzen.

Tabelle 2: Gleichsetzung der Raumbezeichnungen

Tabelle 2
Nr. Raum Bezeichnung
1 Technikräume IRLS Bezeichnungen nach BSI-Grundschutz
2 Technikraum IuK Rechenzentrum/Serverraum
3 Technikraum Klima, HLK, USV, NEA, Hausanschlussraum Raum für technische Infrastruktur
4 Archiv Datenträgerarchiv
5 Besprechungs-, Lage- und Führungsraum Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsraum

Die Grobtechnik (Energieversorgung, Klimatechnik) und Feintechnik (Informations- und Kommunikationstechnik) sind räumlich zu trennen. Die Anlagen der folgenden technischen Einrichtungen sind jeweils in einem eigenen Raum (separate Brandabschnitte) unterzubringen:

1.
der Informations- und Kommunikationstechnik;
2.
der Klimatisierung und Lüftung;
3.
der Energieversorgung (NEA, USV);
4.
des Lagers sowie der Ver- und Entsorgung.

Gedoppelte Systeme sind in zwei voneinander getrennten Technikräumen in separaten Brandabschnitten einzurichten, um den Anforderungen der Redundanz gerecht zu werden.
Die Räume sind mit einem Doppelboden auszustatten. Soweit der Doppelboden zur Klimatisierung genutzt wird, muss seine Höhe mindestens 500 mm betragen. Der Doppelboden muss ab einer Höhe von 20 cm eine Brandschutzqualität von F30 in geschlossenem Zustand aufweisen. Die Doppelböden und – sofern vorhanden – abgehängte Decken müssen mit den Seitenwänden des IT-Raumes abschließen.
Die Räume der IuK müssen getrennte, unabhängige Zuführungen für Elektro- und Fernmeldekabel und Verteiler aufweisen. Die Installation hat in den Freiräumen des Doppelbodens und über Kabeltrassen an den Wänden sowie im Deckenbereich zu erfolgen. Die Trassen der Ver- und Entsorgungsleitungen des Gebäudes sind nicht durch sensible Bereiche der IRLS oder in deren unmittelbarer Nähe zu führen.
Eine ausreichende Stellfläche für die Technikschränke unter Beachtung der Bewegungsfreiheit und der Freihaltung der Fluchtwege bei geöffneten Schranktüren ist sicherzustellen. Eine Reservestellfläche für zwei Technikschränke ist zu realisieren. Jeder Technikschrank ist mit einem Festanschluss mit Potentialausgleich auszustatten. Neben oder in jedem Technikschrank sind Doppelsteckdosen 230 V/16 A für Service- und Wartungszwecke zu installieren.
Zur Aufnahme von Messtechnik ist ein Arbeitstisch (mindestens 1 500 x 800 mm) vorzusehen. Am Arbeitstisch sind ausreichend Steckdosen und eine zusätzliche Arbeitsplatzbeleuchtung bereitzustellen. Für die zugehörige technische Dokumentation ist ausreichend Platz vorzuhalten.

4.3.3
Raum für Disponentenarbeitsplätze (Leitstellenraum)
4.3.3.1
Ergonomische Anforderungen

Jeder Disponentenarbeitsplatz muss in seiner Struktur einem Bildschirmarbeitsplatz entsprechen. Aktuelle Erkenntnisse der ergonomischen Gestaltung sind umzusetzen.
Der Disponentenarbeitsplatz ist wie folgt einzurichten:

1.
die Breite (1 800 bis 3 000 mm), die Tiefe (800 bis 1 500 mm) und die Platzreserve zur Möglichkeit der Nutzung als Arbeitsplatz für eine zweite Personen;
2.
der Beinraum von nicht weniger als 1 000 mm Breite, 600 mm Tiefe und 650 mm Höhe mit höhenverstellbarer und rutschfester Fußstütze;
3.
die elektrische Höhenverstellbarkeit (circa 700 bis 1 250 mm) zur Nutzung als Sitz-/Steharbeitsplatz;
4.
die separat höhenverstellbare Monitorstellfläche/-befestigung für vier Flachbildschirme in einer Ebene sowie Verstellbarkeit des Sichtabstands;
5.
die reflexionsarme Oberfläche und die blendfreie Arbeitsplatzbeleuchtung;
6.
die Mindestarbeitsfläche von 1 m²;
7.
die Aufnahmemöglichkeiten für entkoppelte Lautsprecher sowie die Integration von Bedienelementen für Zusatzgeräte mit hochbelastbaren geschützten Kabelführungen;
8.
die Kommunikationsverbindungsanzeige (Leuchte);
9.
die Ablagemöglichkeiten für Technik der Rückfallebene sowie für Büromaterial.

Das Kommunikationssystem ist unabhängig vom ELS über ein Touchscreenbedienfeld (verstellbar in der Neigung) oder wahlweise als Flachbildschirm integriert in die Bildschirmreihe (4. Bildschirm) des Tisches einzubauen. Die Tastatur/Maus des ELS kann zugleich für das Kommunikationssystem Verwendung finden.
Zur Verminderung von Wärme- und Geräuschlasten sind keine PC-Komponenten am Disponentenarbeitsplatz zu betreiben.
Alle Disponentenarbeitsplätze sind mit einem ergonomisch gestalteten und standsicheren Arbeitsstuhl für dynamisches Sitzen auszustatten (Prüfsiegel einer Landesgewerbeanstalt für 24 h-Betrieb). Darüber hinaus sind zusätzliche Stühle vorzuhalten.
Der Arbeitsplatz des Dienstgruppenführers ist für Arbeiten in der Büroumgebung zu erweitern und muss zusätzliche Flächen zur Ablage von Karten und Unterlagen bieten.

4.3.3.2
Beleuchtung

Unabhängig vom Tageslichteinfall ist der Leitstellenraum, entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik für ständig besetzte Arbeitsplätze, zusätzlich zu beleuchten. Eine individuell einstellbare Arbeitsplatzbeleuchtung, die keinen Schattenwurf verursacht, ist vorzusehen. Die Anforderungen der folgenden Normen sind mindestens zu berücksichtigen:

1.
die DIN EN 12464 „Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten“ – Teil 1: „Arbeitsstätten in Innenräumen“, Deutsche Fassung EN 12464-1:2002, Ausgabe: März 2003;
2.
die DIN 5035 „Beleuchtung mit künstlichem Licht“ – Teil 7: „Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen“, Ausgabe: August 2004;
3.
die Berufsgenossenschaftliche Regelung (BGR) 131 „Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten“, Ausgabe: 2008, herausgegeben von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und zu beziehen über Carl Heymanns Verlag;
4.
die Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) 856 „Hilfen für die Planung von Beleuchtungsanlagen von Räumen mit Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen“, Ausgabe: März 2005, herausgegeben von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und zu beziehen über C. L. Rautenberg-Druck.
4.3.3.3
Lärmschutz

Lärmschutzmaßnahmen sind einzurichten und durch entsprechende Messungen vor der Inbetriebnahme und während des Regelbetriebes nachzuweisen. Folgende Normen sind mindestens zu berücksichtigen und deren Vorgaben sind einzuhalten:

1.
die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen ( Lärm- und Vibrations-ArbeitsschutzverordnungLärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960, 964) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.
die VDI-Richtlinie 2569 „Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro“, Ausgabe: Januar 1990, in den jeweils geltenden Fassungen, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
4.3.3.4
Klimatechnik

Die Klimatisierung des Leitstellenraums ist für eine Temperatur von 19 bis 24 Â°C und eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent auszulegen. Die Raumbelüftung muss mit einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m/s erfolgen. Folgende Normen sind mindestens zu berücksichtigen und deren Vorgaben sind einzuhalten:

1.
die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“, Ausgabe: Juni 2010 (GMBl Nr. 35 vom 23. Juni 2010, S. 751);
2.
die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR 5 „Lüftung“, vom 22. August 1979 (BArbBl. 10/1979 S. 103) berichtigt durch Bekanntmachung des BMA vom 13. September 1984 (BArbBl. 12/1984 S. 85);
3.
die DIN 33403 „Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung“ – Teil 3: „Beurteilung des Klimas im Warm- und Hitzebereich auf der Grundlage ausgewählter Klimasummenmaße“, Ausgabe: April 2001;
4.
die DIN EN 13779 „Lüftung von Nichtwohngebäuden – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen für Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsysteme“, Deutsche Fassung EN 13779:2007, Ausgabe: September 2007.
4.3.3.5
Drucker

In der IRLS sind zwei Drucker zu installieren, die über Netzwerkanbindung alle für den Dienstbetrieb der IRLS relevanten Informationen ausdrucken können. Diese sind in Druckernischen anzuordnen. Es sind Flächen/Sideboards zur Aufstellung von Faxgeräten, erweiterten Bedieneinrichtungen und zur Unterbringung von Einsatzunterlagen vorzusehen.

4.3.4
Antennenanlagen

Antennenanlagen müssen für einen Nutzungszeitraum von mindestens 15 Jahren ausgelegt sein und mindestens 120 Prozent der zu erwartenden maximalen Windlast aufnehmen können. Der Antennenträger ist richtfunktauglich zu gestalten.
Durch die Anordnung der Antennen mit einem Entkopplungsabstand (Koppeldämpfung) von 60 bis 80 dB ist die Interkanalmodulation zwischen den Sendern und die Desensibilisierung der Empfänger (Zustopfeffekt) zu verhindern.
Bei den nachfolgend aufgeführten Frequenzbereichen sind bei einer Entkopplung von 40 dB folgende Mindestabstände erforderlich.

Tabelle 3: Mindestabstände der Antennen

Tabelle 3
Funkbereich vertikale Anordnung horizontale Anordnung
Funkbereich vertikale Anordnung horizontale Anordnung
4 m 6 m 52 m
2 m 3 m 26 m
70 cm 1 m   9 m


Die vollständige Entkopplung ist über ergänzende Maßnahmen (zum Beispiel Einsatz von Weichen, Isolatoren) zu erreichen. Die ausreichende Entkopplung ist nachzuweisen. Ist der Standort der IRLS Standort für eine/mehrere Basisstation/en des Digitalfunks, sind die Vorgaben des Lieferanten umzusetzen.
Antennenanlagen der IRLS sind mit einem inneren und einem äußeren Blitzschutz nach DIN EN 62305; VDE 0185-305 „Blitzschutz“ – Teil 1: „Allgemeine Grundsätze“, Deutsche Fassung IEC 81/335/CDV:2009, Ausgabe Januar 2010, Teil 2: „Risiko-Management“, Deutsche Fassung IEC 81/336/CDV:2009, Ausgabe Januar 2010, Teil 3: „Schutz von baulichen Anlagen und Personen“, Deutsche Fassung IEC 81/337/CDV:2009, Ausgabe Juni 2010, Teil 4: „Elektrische und elektronische Systeme in baulichen Anlagen“, Deutsche Fassung IEC 81/338/CDV:2009, Ausgabe März 2010 auszuführen. Die vorgegebenen Biegeradien verwendeter Antennenkabel sind durch bauliche Maßnahmen umfassend zu sichern. Die Kabeltrassen oder -leiter müssen 50 Prozent Reserven aufweisen.

4.3.5
Stromversorgung
4.3.5.1
Anforderungen

Die elektrischen Anlagen sind als TN-S-Netz nach DIN VDE 0100-100 „Errichten von Niederspannungsanlagen“ – Teil 1: „Allgemeine Grundsätze, Bestimmungen allgemeiner Merkmale, Begriffe“; Deutsche Übernahme HD 60364-1:2008, Ausgabe Juni 2009, auszuführen. Es ist ein zentraler Erdungspunkt für das gesamte elektrische Netz einzurichten.
Die Stromversorgung der IRLS ist nach Möglichkeit über zwei separate Einspeisungen sicherzustellen. Der Überspannungsschutz im Netz der IRLS, bestehend aus den elektrischen Versorgungsnetzen, den Fernmeldenetzen, den Datennetzen sowie sonstigen Signalnetzen, ist mit Grob-, Mittel- und Feinschutz gemäß VDE-Vorschriften auszuführen. Alle Festverbindungen sind mit Überspannungsschutz auszurüsten.
Innerhalb des Gebäudes ist das Netz für die IRLS und für die Gebäudeversorgung zu trennen. Die Stromversorgungstechnik ist zentral in den Technikräumen zu installieren. Bei allen modularen Netzgeräten ist die Stromversorgung als „n+1 Redundant“ auszuführen.
Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) und eine Netzersatzanlage (NEA) sind als Notstromversorgung vorzusehen. Das Notstromnetz ist ein Teil des gesamten Stromnetzes einer Liegenschaft mit separat geführten und abgesicherten Stromkreisen.

4.3.5.2
Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)

Für den ELR, die Kommunikationsserver und alle Disponentenarbeitsplätze ist eine modular aufgebaute, redundante USV nach DIN IEC 62040-3; VDE 0558-530:2009-07 „Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (USV)“ – Teil 3: „Methoden zum Festlegen der Leistungs- und Prüfungsanforderungen“, Deutsche Fassung EN 62040-3:2001, Ausgabe Juli 2009, als Online-USV vorzusehen. Bei Ausfall von Teilkomponenten der USV muss für die zentralen Komponenten und die Hälfte der Disponenten- Arbeitsplätze die Stromversorgung sichergestellt sein. Die USV muss auch bei einer Auslastung von 50 Prozent den maximalen Wirkungsgrad erreichen. Die nachfolgend genannten Überbrückungszeiten sind sicherzustellen:

1.
für die Datentechnik für das ELS (unter anderem Server, Storage, aktive Netzwerkkomponenten) ein Zeitraum von 30 Minuten;
2.
für den BOS-Funk, die Notrufabfrage, die Alarmierung, das FMS, die Übertragungsanlage für Brandmeldungen, die Sprachdokumentation, den Wachalarm, die ELA und das GSM-Netz ein Zeitraum von acht Stunden.
3.
eine 50-prozentige Teilbeleuchtung der Leitstelle. Zudem ist zu sichern, dass die IuK-Technik in den Technikräumen über 30 Minuten im spezifizierten Temperaturbereich gehalten wird.
4.3.5.3
Netzersatzanlage (NEA)

Eine stationäre Netzersatzanlage ist für den durch Notstrom abzudeckenden Energiebedarf einzurichten. Kraftstoff zum Betrieb der Notstromaggregate muss für die Dauer von zwölf Stunden zur Verfügung stehen. Soweit die zwei separaten Einspeisungen nicht wirtschaftlich sichergestellt werden können, muss Kraftstoff für 48 Stunden zur Verfügung stehen. Der Standort der Netzersatzanlage muss Gefährdungen durch Naturereignisse und technische Havarien berücksichtigen und ist gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
Ein Einspeisepunkt für die Anschaltung von mobilen NEA ist vorzusehen. Beim Anschluss einer mobilen NEA muss eine Trennung aller Pole des Netzes innerhalb der IRLS und dem öffentlichen Stromnetz erfolgen. Die USV und Netzersatzanlage muss als funktionsfähige Einheit nachgewiesen werden.

4.3.6
Haustechnik/Technische Gebäudeausrüstung

Einbruchs- und Zugangssicherung: Für die IRLS ist ein baulicher und technischer Einbruchschutz vorzusehen (BSI-Maßnahmekatalog M 1.19 „Einbruchsschutz“ und BSI-Publikation „IT-Sicherheit durch infrastrukturelle Maßnahmen“). Die Eingangstüren zum Gebäude und des Leitstellenbereichs sind mit einem Türöffnungs- und Zutrittssystem mit Videokontrolle und Gegensprechanlage auszustatten. Eine Integration der Öffnungseinrichtung in die Bedienoberfläche der FNA/Leitstellentische ist vorzunehmen. Die Technikräume sind gemäß Widerstandsklasse WK 3 auszuführen und auf Einbruch zu überwachen.
Bedienung und Kontrolle: Die Zustandsanzeigen der leitstellenrelevanten Haustechnik müssen im Leitstellenraum angezeigt, die Funktionen bedienbar sein.

5.
Verfügbarkeit
5.1
Anforderungen an die Verfügbarkeit

Für den Schutz vor möglichen Bedrohungen sind über den IT-Grundschutz hinaus nachfolgende Verfügbarkeiten je Kalendermonat (30 Tage/24 Stunden) zu gewährleisten. Die Verfügbarkeit endet mit der Mängelanzeige und beginnt mit der Inbetriebnahme nach Mängelbeseitigung und schriftlichem Nachweis.
Die Sicherstellung der Verfügbarkeit der Notrufannahme kann auch durch organisatorische Maßnahmen (zum Beispiel die Inbetriebnahme von Rückfallebenen) erfolgen.

Tabelle 4: erforderliche Verfügbarkeiten von Anlagen der IRLS

Tabelle 4
Nr. Anlage monatliche Verfügbarkeit monatliche Ausfallzeit
Nr. Anlage monatliche Verfügbarkeit monatliche Ausfallzeit
1 Kommunikationstechnik (Funk-Notrufabfrage, Funkanlagen und Alarmierungssysteme) 99,9 Prozent
2 ELS der Informationstechnik (Systemserver, Disponentenarbeitsplätze, Notannahmeplätze) 99,0 Prozent
3 Netzsysteme, bestehend aus den angeschalteten Übertragungsnetzen und den Datennetzen innerhalb der IRLS 99,9 Prozent
4 Stromversorgung (allgemeine Stromversorgung, USV-Netz, Netzersatz) 99,9 Prozent
5.2
Grundsätze der inneren Redundanz

Der Ausfall einzelner Dienste, wie Notruf, Sprach- oder Datenübertragung, ist durch technische Maßnahmen vor Ort aufzufangen. Dieses hat durch redundante Netzanbindungen, gedoppelte Komponenten und Notebenen zu erfolgen. Hierbei sind folgende Anforderungen zu realisieren:

1.
die Sicherung des Normalbetriebs an mindestens 50 Prozent der installierten Disponentenarbeitsplätze durch redundante Baugruppen und Systeme einschließlich der Haustechnik und Energieversorgungssysteme bei Teilausfällen innerhalb der IRLS;
2.
die USV als gedoppelte Anlage mit Bypassfunktion, jede USV sichert bei 75 Prozent Auslastung 50 Prozent der Maximallast der IRLS;
3.
die Anschaltung der sicherheitsrelevanten Komponenten mit gedoppelten Netzteilen;
4.
die Zuführung beider USV-Stromkreise und der Stromversorgung für Anlagen der Kommunikationstechnik in alle Leitstellenräume;
5.
die redundante Auslegung der Klimaanlagen (zwei Einzelanlagen klimatisieren die Wärmelast zu je 50 Prozent);
6.
die Platzierung der Trassen und Steigwege zwischen den Geschossen, so dass die Ausfallquote 50 Prozent der maximalen Kapazität in den Technikräumen und Leitstellenbereich (LAN, TK, Strom) nicht übersteigen kann;
7.
die Darstellung der geforderten Ausfallsicherheit der Server über Methoden der Virtualisierung, Clusterung sowie Blade-Technologie und deren Verwendung für Speicherkonzepte;
8.
die Onlineführung der Datensicherungen zu Standorten außerhalb der Liegenschaft, bei Verhinderung ist wöchentlich eine Datensicherung zu erstellen und der Sicherungsdatenträger an einen anderen Standort zu verbringen;
9.
die Sicherstellung, dass die Datensicherung auch bei einem Hardwareausfall ohne Verzug die Wiederherstellung des Gesamtsystems zulässt;
10.
die Bereitstellung von Verfahren, um bei Systemausfällen eine schnelle Wiederherstellung der vollen Funktionalität zu erreichen (Notfallhandbücher);
11.
die Begrenzung der Störwirkreichweite auf das jeweilige Anlagenteil und auf das beteiligte Softwaretool, die Verhinderung von Kettenreaktionen sowie Dominoeffekten durch Sicherstellung der Betriebsfähigkeit jeder Einzelanlage;
12.
die Einhaltung der Datensicherheit durch unter anderem den Einsatz eines Echtzeit-Virenscanners, das Einspielen sicherheitsrelevanter Updates von Betriebssystemen und den Einsatz von Softwareverteilungstools.
5.3
Grundsätze der externen Redundanz
5.3.1
Organisatorische Anforderungen

Der Ausfall ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass Notrufe nicht angenommen, Einsätze nicht disponiert, Einsatzkräfte nicht alarmiert oder Einsatzunterstützung nicht geleistet werden können (Grundfunktionen). Ein erhöhtes Anrufaufkommen kennzeichnet nicht den Ausfall. Es erfolgt keine automatische Lastverteilung im Regelbetrieb.
Bei Ausfall des Leitstellenstandortes ist die Aufgabenerfüllung von einem anderen Ort innerhalb der Zugangsnetze abzusichern. Die Redundanzleitstelle übernimmt Aufgaben beim Ausfall einer anderen IRLS. Die Aufgabenübernahme ist durch technische und organisatorische Maßnahmen vorzubereiten. Dabei sind die folgenden Fälle zu erfassen:

1.
die IRLS unterliegt einem technischen Komplettausfall, das Personal steht für die Arbeit an einem anderen Ort zur Verfügung;
2.
die IRLS ist technisch funktionsfähig, kann aber aufgrund zum Beispiel einer Räumung nicht genutzt werden, das Personal steht für die Arbeit an einem anderen Ort zur Verfügung;
3.
die IRLS ist technisch funktionsfähig, aber das Personal steht teilweise oder vollständig nicht für die Arbeit in der IRLS zur Verfügung (zum Beispiel Pandemie).
Die Aufgabenübernahme ist durch die Vernetzung mit einer benachbarten IRLS organisatorisch vorzubereiten und abzusichern. Der Übernahmefall ist gemeinsam zu üben. Für alle Disponenten sind gegenseitige Hospitationen vorzusehen.
Für die Übernahme der Aufgaben bei Ausfall einer anderen IRLS ist bereits zur personellen Verstärkung bei besonderen Lagen im eigenen Zuständigkeitsbereich (zum Beispiel Unwetter, Großschadensfälle) ein Konzept zur schnellen Personalverstärkung zu erstellen. Bis zur personellen Verstärkung sind vorrangig die zeitkritischen Einsätze zu bearbeiten.
5.3.2
Konzeptionelle Anforderungen (Redundanzkonzept)

Mit dem Redundanzkonzept ist sicherzustellen, dass die Arbeitsfähigkeit einer IRLS unverzüglich wieder hergestellt wird oder eine sofort wirkende Alternative zur Verfügung steht. Der Ausfall technischer Einrichtungen muss bei vorübergehender Einschränkungen der Funktionalität unter Aufrechterhaltung der Grundfunktionen unverzüglich kompensiert werden. Dabei sind für abschätzbare Ausfallzeiten die nachfolgenden Maßnahmen einzuleiten:

Tabelle 5: Maßnahmen bei abschätzbaren Ausfallzeiten

Tabelle 5
Ausfallzeit Maßnahme
Ausfallzeit Maßnahme
bis zu 3 Stunden „sofortige“ Übernahme der zeitkritischen Aufgaben durch Personal der übernehmenden IRLS
3 Stunden bis 7 Tage Unterstützung durch Personal der ausgefallenen IRLS am Standort der übernehmenden IRLS
ab 8 Tagen Realisierung einer Notleitstelle am Standort der ausgefallenen IRLS (oder in anderer Liegenschaft)

Mindestinhalte des Redundanzkonzeptes sind:

1.
die Identifikation möglicher Störgrößen;
2.
die Ermittlung und die Dokumentation von Ausfallszenarien jeder Störgröße;
3.
die Minimierung der Zeit bis zur Feststellung einer Störung durch technische Maßnahmen;
4.
die Beschreibung der Maßnahmen zur Kompensation eines Ausfalls;
5.
die Minimierung der Zeit bis zum Wirksamwerden der erforderlichen Maßnahme.
Das Vorgehen ist im Notfallhandbuch zu dokumentieren.
Im Redundanzfall sind abweichende Betriebsabläufe, wie zum Beispiel das Melden eines Status und das Nachtragen im Einsatzprotokoll von Hand, zulässig.
5.3.3
Technische Anforderungen

Für die Sicherstellung der Übermittlung von Informationen bei Einsätzen, die den eigenen Bereich überschreiten, ist bereits für den Regelbetrieb die Datenübertragung von einer IRLS zu einer anderen IRLS vorzusehen. Über technische Voraussetzungen sind für den Redundanzfall zusätzlich die weiteren Kommunikationsformen, insbesondere Alarmierungs- und Funknetze zu bedienen. Hierfür sind die Anlagen zu verwenden, die die IRLS zur Erreichung der hohen Verfügbarkeit selbst vorhalten muss, um beispielsweise einem Ausfall von Verbindungswegen zu kompensieren.
Folgende Möglichkeiten sind über das Leitstellennetzwerk für die Redundanzleitstelle einzurichten.

Tabelle 6: Vorgehensweisen im Redundanzfall bezogen auf die Kommunikationsformen

Tabelle 6
Nr. Kommunikationsform Vorgehensweise
Nr. Kommunikationsform Vorgehensweise
1 Notruf 112
19222
19296
19292
Das Routing/die Umleitung des Netzbetreibers zu einer anderen Stelle, die durch die übernehmende IRLS gezielt abgefragt werden kann (zum Beispiel zu vordefinierten Anschlüssen bei den Technikzentralen), ist zu gewährleisten.
2 Alarmierung Reserve-Alarmgeber, die innerhalb der Alarmierungsnetze in einer anderen Liegenschaft über das Netzwerk erreicht werden können (zum Beispiel in einer Feuerwache), sind zu nutzen. Als Notebene kann auch eine Nachalarmierungszentrale von Feuerwehren besetzt werden. Die Nutzung weiterer Medien, beispielsweise für die Alarmierung im Rettungsdienst (Analog- oder Digitalfunk, GSM), ist zulässig.
3 Analogfunk Reserve-Funkgeräte, die innerhalb der Funknetze in einer anderen Liegenschaft über das Netzwerk erreicht werden können (zum Beispiel in einer Feuerwache), sind zu nutzen. FMS-Dienste stehen hierbei möglicherweise nicht gesichert zur Verfügung, so dass der Status angesagt werden muss.
4 Digitalfunk Der Zugriff erfolgt über den eigenen Zugangsweg zum Digitalfunknetz mit Freischaltung der zusätzlichen notwendigen Berechtigungen für den Bereich der ausgefallenen IRLS. Dabei sind Einschränkungen bei automatisierten Datendiensten und Managementfunktionen aus dem ELS zulässig. Die Möglichkeiten des Netzes und dessen Managementkomponenten (zum Beispiel DWS) sind zu nutzen.
5 Statusinformationen Ein zentraler Systemdienst, der den Informationsabgleich zwischen den IRLS sichert, ist zu nutzen. Diese Funktion ist insbesondere im Digitalfunk als zentraler Status- und SDSSystemdienst an den Standorten der Technikzentralen vorzusehen.
6 Geo-Basisdaten Die IRLS halten den gesamten Kartenbestand und Adressverzeichnisse für ganz Sachsen und angrenzende Bereiche für eine gesicherte Ortsabfrage bereit. Notwendige Geobasisdaten werden den IRLS über einen zentralen Server in den Technikzentralen bereitgestellt.
7 Objektdaten
Einsatzpläne
Der gegenseitige Austausch von Objektdaten und Einsatzplänen sowie der festgelegten Zuständigkeitsbereiche und der Alarm- und Ausrückeordnungen ist zu sichern (zum Beispiel elektronischer Versand von pdf-Dokumenten). Hierfür ist ein zentraler Server oder Backupserver, welcher den Informationsabgleich zwischen den IRLS sichert, vorzusehen. Diese Funktion ist in den Technikzentralen einzurichten.
8 Alarmempfangs-
einrichtung für BMA
Die Maßnahmen zum Routing/zur Umleitung für Übertragungsanlagen für BMA sind zwischen dem Betreiber und der IRLS festzulegen.
6.
Anforderungen an den Betrieb der IRLS
6.1
Alarm- und Ausrückordnung

Von allen IRLS ist zur Realisierung der Redundanzanforderungen eine normierte Alarmordnung im ELS vorzuhalten um sicherzustellen, dass landesweit einheitliche Alarmstichwörter und -kategorien verwendet werden. Die Alarm- und Ausrückordnungen müssen daher die Vereinheitlichung der Alarmstichwörter und -kategorien, die Reduzierung der Gesamtzahl der Alarmstichwörter und -kategorien auf ein notwendiges Maß und die Ergänzung der Alarmstichwörter und -kategorien in einheitlicher Form realisieren.
Die Alarmierung enthält die zwei Hauptbestandteile „Alarmstichwort“ und „Alarmkategorie“. Diese können abhängig vom Alarmstichwort durch das „Ergänzungsstichwort“ und die „Ergänzungskategorie“ präzisiert werden. Die Alarmstichwörter sind:

1.
Brand,
2.
Hilfeleistung,
3.
ABC-Einsatz,
4.
Feuerwache/Feuerwehrgerätehaus besetzen,
5.
Katastrophenabwehr,
6.
Notfallrettung,
7.
Krankentransport,
8.
MANV.
Zusätzlich sind bei Bedarf die Alarmstichwörter KV-Vermittlung und Service/Sonstiges zu verwenden.
Den Alarmstichwörtern Brand, Hilfeleistung und ABC-Einsatz werden folgende Alarmkategorien zugeordnet, die das jeweilige Alarmstichwort hinsichtlich der Intensität beziehungsweise des Gefährdungsgrades differenzieren. Die Alarmkategorien sind in Tabelle 7, Tabelle 8 und Tabelle 9 dargestellt.

Tabelle 7: Alarmkategorien zum Alarmstichwort Brand

Tabelle 7
Alarmstichwort Alarmkategorie Merkmale
Alarmstichwort Alarmkategorie Merkmale
Brand klein Kleinbrände ohne Tendenz zur Ausbreitung
mittel Brände mit Tendenz zur Ausbreitung, Gefahr für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte
groß Brände mit starker Tendenz zur Ausbreitung, Gefahr für größere Anzahl von Personen und Tieren sowie Umwelt und erhebliche Sachwerte, hoher Löschmittelbedarf
BMA Feuermeldung durch Brandmeldeanlage

Tabelle 8: Alarmkategorien zum Alarmstichwort Hilfeleistung

Tabelle 8
Alarmstichwort Alarmkategorie Merkmale
Alarmstichwort Alarmkategorie Merkmale
Hilfeleistung klein  einfache technische Hilfeleistung mit geringem Umfang
 mittel technische Hilfeleistung, Gefahr für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte
groß technische Hilfeleistung mit größerem Umfang, Gefahr für größere Anzahl von Personen und Tiere sowie Umwelt und erhebliche Sachwerte

Tabelle 9: Alarmkategorien zum Alarmstichwort ABC-Einsatz

Tabelle 9
Alarmstichwort Alarmkategorie Merkmale
Alarmstichwort Alarmkategorie Merkmale
ABC-Einsatz klein Freiwerden einer geringen Menge eines identifizierten, umweltgefährdenden Stoffes, geringe Toxizität und Mobilität/Ausbreitung
mittel Freiwerden von geringer Menge nicht identifizierten Stoffes oder einer größeren Menge eines identifizierten Stoffes mit geringer Toxizität, geringe Mobilität/Ausbreitung
groß alle übrigen Fälle

Zur Ergänzung der Alarmstichwörter und -kategorien sind Informationen bezüglich der Personengefahr, der Objektart und der Objektnutzung anzufügen (Tabelle 10).

Tabelle 10: Ergänzung der Alarmstichwörter und Alarmkategorien

Tabelle 10
Ergänzungsstichwort Ergänzungskategorien
Ergänzungsstichwort  Ergänzungskategorien
Personengefahr keine
unbekannt
> 5 Personen
Objektart Gebäude
Autobahn
Wald
et cetera
Objektnutzung Theater
Betrieb nach Störfall-Verordnung
et cetera

Beim Alarmstichwort Notfallrettung werden die Alarmkategorien entsprechend Tabelle 11 zugeordnet.

Tabelle 11: Alarmkategorie und Merkmale des Alarmstichworts Notfallrettung

Tabelle 11
Alarmstichwort Alarmkategorie Merkmale
Alarmstichwort Alarmkategorie Merkmale
Notfallrettung ohne Notarzt RTW
Bergwacht
Wasserwacht
RTW-Verlegung
RTW-Diagnostikfahrt
Entlassung beatmet
mit Notarzt Einsatzmerkmale laut Notarztindikationskatalog

Beim Alarmstichwort Krankentransport werden die Alarmkategorien entsprechend Tabelle 12 zugeordnet.

Tabelle 12: Alarmkategorie und Merkmale des Alarmstichworts Krankentransport

Tabelle 12
Alarmstichwort Alarmkategorie Merkmale
Alarmstichwort Alarmkategorie Merkmale
Krankentransport mit Stuhl KTW normal
Diagnostikfahrt
Verlegung Fernfahrt
Dialyse
sitzend KTW normal
Diagnostikfahrt
Verlegung Fernfahrt
Dialyse
liegend KTW normal
Diagnostikfahrt
Verlegung Fernfahrt
Dialyse
RTH-Sekundär RTH

Das Alarmstichwort MANV ist in die Alarmkategorien MANV 1 bis MANV 4 zu unterteilen.

Weitergehende Anforderungen sind zwischen den Betreibern im Einvernehmen mit den Trägern der IRLS festzulegen. Die erforderlichen Festlegungen bezüglich der Alarmreaktion und der Ausrückordnung sind durch die Träger des Brandschutzes und die Träger des Rettungsdienstes zu treffen. Bereichsfolgen sind zu berücksichtigen.

6.2
Dokumentation, Statistik und Archivierung
6.2.1
Dokumentation

Die IRLS erfasst, speichert und stellt Daten für eine differenzierte und regelmäßige Einsatzauswertung dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes sowie den örtlichen Brandschutz- und Rechtsaufsichtbehörden zur Verfügung. Für die Notfallrettung ist der minimale Notarztdatensatz nach DIVI in der aktuellen Fassung abzulegen. Die Datenerfassung in der IRLS kann um Daten erweitert werden, die für das Qualitätsmanagementsystem erforderlich sind. Darüber hinausgehende Dokumentationen sind vom Träger des Rettungsdienstes im Benehmen mit den Kostenträgern sowie von der örtlichen Brandschutzbehörde und der unteren BRK-Behörde im Benehmen mit dem Träger der IRLS festzulegen.
Die Daten sind so aufzuarbeiten, dass eine landesweite Vergleichbarkeit gegeben ist. Eine zentrale Archivierung der statistisch relevanten Daten ist vorzunehmen. Die Statistikdaten (standardisierte Berichte/Rapport) des Rettungsdienstes sind den Kostenträgern und den Trägern des Rettungsdienstes regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Einsatzdaten des Brand- und Katastrophenschutzes, die für statistische Zwecke benötigt werden, sind regelmäßig den örtlichen Brandschutzbehörden und den BRK-Behörden zur Verfügung zu stellen.
Alle nutzungsrelevanten Aktivitäten des ELS der IRLS sind zu dokumentieren. Dabei sind folgende Mindestangaben regelmäßig sicherzustellen:

1.
die Aufkommensverteilung nach Tageskategorien und Stundenintervall von RTW, NEF, KTW sowie von Fahrzeugen des Brand- und Katastrophenschutzes, differenziert nach Fahrzeugtypen, und bei Bedarf die Einsätze des Kassenärztlichen Notfalldienstes von:
 
a)
Montag bis Freitag;
 
b)
Samstag;
 
c)
Sonntag;
 
d)
Feiertag;
2.
die Echtzeiten zur Einhaltung von Hilfsfristen:
 
a)
Zeit des Beginns der Disponierung;
 
b)
Zeit des Endes der Disponierung (Alarmierung);
 
c)
Abfahrt der Einsatzmittel (Status 3);
 
d)
Ankunftszeit (Status 4) nach:
 
 
aa)
Fahrten unter Sondersignal;
 
 
bb)
Alarmierung außerhalb des Standortes;
 
 
cc)
Einsatzorte an öffentlichen Straßen;
 
 
dd)
Einsatzorte an nichtöffentlichen Straßen (Anliegerstraßen, Privatwegen, Sonstige);
3.
die Unterteilung der Einsätze nach:
 
a)
Paralleleinsätze;
 
b)
Einsätze von nachalarmierten Rettungsmitteln;
4.
die sonstigen Einsatzzeiten:
 
a)
Zeitpunkt der Annahme des Gesprächs zu Hilfeanforderungen;
 
b)
Zeitpunkt des Endes des Gesprächs zu Hilfeanforderungen;
 
c)
Freimeldung (Status 1);
 
d)
Zeiten der Rückkehr zum Standort (Status 2);
 
e)
Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft;
5.
die statistische Auswertung des Anruferverhaltens:
 
a)
Häufigkeit des Auflegens durch den Anrufer vor Beginn der Abfrage über die Notrufnummer 112;
 
b)
Häufigkeit des Auflegens durch den Anrufer vor „Ansage vor Abfrage“ über die Nummer 19222 und Sonstige;
 
c)
Häufigkeit des Auflegens durch den Anrufer während der „Ansage vor Abfrage“ über 112;
 
d)
Häufigkeit des Auflegens durch den Anrufer während der „Ansage vor Abfrage“ über 19222, Sonstige;
 
e)
Anrufwartezeit vor Abfrage über die Notrufnummer 112;
 
f)
Anrufwartezeit vor Abfrage über die Nummer 19222 und Sonstige;
 
g)
Häufigkeit des Duplizitätsfalles (höhere Anzahl eingehender Notrufe als freie Disponenten verfügbar sind; hiervon nicht betroffen sind Notrufe, in denen die Anrufwartezeit nicht mehr als 15 Sekunden beträgt) der Notrufnummer 112;
 
h)
Häufigkeit von Anrufen aus dem Festnetz und Handynetzen.
6.2.2
Statistik

Für die Statistik sind entsprechende Druck- und Layoutformate einzustellen und zu konfigurieren. Die Statistik muss neben der freien Auswertung an die offiziellen Statistikdaten und Auswertungen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes über vordefinierte änderbare Filter durch den Administrator anzupassen sein.
Die Statistik soll unmittelbar nach durchgeführten Einsätzen zu erstellen sein. Das Datenbankschema und alle Tabellen- und Datensatzbeschreibungen sind bereitzustellen. Die Statistik ist in benutzerdefinierten Zeiträumen als Tagesstatistik, Wochenstatistik, Monatsstatistik, Jahresstatistik oder Mehrjahresstatistik auszugeben.
Zusammengestellte Daten sind über eine entsprechende Exportschnittstelle in andere Programmmodule, zum Beispiel Microsoft Office, für weitere Bearbeitungen und Auswertungen sowie für die Erstellung von Grafiken zu übertragen und hier für die Bearbeitung einzurichten. Im System sind Hauptgruppen mit frei einstellbaren Untergruppen zur Auswertung bereitzustellen.
Im Statistikmodul ist ein Login für die Benutzung mit Anmelde- und Passwort der berechtigten Personen einzurichten, damit der Anwender auf unterschiedliche Menüpunkte des Statistikmoduls zugreifen und diese bearbeiten kann. Bestehende Statistiken sind über entsprechende Filtertools abzufragen, zu ändern und durch neue Ergebnisse zu ergänzen, zu ändern und zu bearbeiten.
Grundlage der Statistik ist die Datenbankanwendung in einem Datenmodell mit Festlegung der Informationen in:

1.
Tabellen;
2.
Datenfeldern mit entsprechenden Formaten;
3.
Beziehungen der Tabellen untereinander.
6.2.3
Archiv

Die abgeschlossenen Einsätze sind mindestens über einen Zeitraum von 120 Monaten zu archivieren, soweit nicht anderslautende Vorschriften eine längere Archivierung erfordern. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Archivierung hat unabhängig von den Daten des ELS zu erfolgen. Es sind allgemein übliche Standardformate zu verwenden.
Über Informationsdateien muss zusätzlich begleitendes Schriftgut verwaltet werden können. Das Archivtool muss Quer- und Quellverweise in der Dokumentation verwalten. In der Archivierung sind Suchkriterien über die Archivdokumentation/das Archivmanagement zu unterstützen, zum Beispiel Suche nach:

1.
dem Einsatzmittel;
2.
der Einsatzart;
3.
der Einsatznummer;
4.
dem Einsatzdatum;
5.
dem Namen;
6.
dem Einsatzstichwort;
7.
dem/der/den Melder/Meldergruppe/Melderattributen und
8.
dem Einsatzort.
Die archivierten Datensätze sind auf den Verwaltungsserver und parallel auf externe Datenträger zu übertragen. Nach Beendigung der Archivierungsdauer sind die Einsätze über die Systemadministration als zu löschende Dateien anzuzeigen. Der Systemadministrator muss nach einer Auswahl Datensätze löschen oder archivieren können.
7.
Schulungskonzept

Auf Grundlage des Rollenkonzepts (Nummer 4.2.2) ist entsprechend der Aufgaben der Nutzergruppen ein Schulungskonzept festzulegen. Die Schulungsinhalte ergeben sich dabei aus den nachfolgend genannten Aufgaben der Nutzergruppen:

1.
Disponent – Bedienung der technischen Systeme bezüglich der Einsatzsachbearbeitung;
2.
Schicht-/Dienstgruppenführer – erweiterte Bedienung der technischen Systeme bezüglich der Einsatzsachbearbeitung;
3.
Systemadministratoren – Systemadministration, Datensicherung, Fehlersuche und Störungseingrenzung innerhalb der IRLS sowie Zusammenarbeit mit Dritten;
4.
Datenpfleger – Datenerfassung und -pflege, Datenabfrage innerhalb der Datenbanken;
5.
Führungs- und Organisationspersonal (Managementebene) – Grundlagenwissen sowie Planungs-, Organisations- und betriebliche Aspekte.

Während des Betriebes sind Fortbildungen, zum Beispiel aufgrund technischer Neuerungen oder organisatorischen Änderungen, durchzuführen. Hierzu ist ein Übungsmodul zu verwenden, das eine Beeinflussung der operativen Daten von ELS und FNAS wirksam verhindert. Entsprechend erzeugte Daten sind als Übungsdaten zu kennzeichnen. Die Inhalte der Fortbildungen werden durch den Leiter der IRLS festgelegt.

Die Aus- und Fortbildungen haben schwerpunktmäßig auf die fehlerfreie Bedienung der Systeme sowohl in Standard- als auch in Ausnahmesituationen (zum Beispiel besondere Einsatzlage, Großschadenslage, Katastrophenszenarien, Beherrschung von unvorhersehbaren Zwischenfällen) abzuzielen. Sie bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

8.
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung Bedeutung
ABC Atomare, biologische oder chemische Stoffe
ADA Audiodokumentationsanlage
BMA Brandmeldeanlage(n)
BOS Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
BSI Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
DAG Digitaler Alarmgeber
DAU Digitaler Alarmumsetzer
DIN ursprünglich „Deutsche Industrienorm“, Dokument vom Deutschen Institut für Normung
DISMA Disaster Management (rechnergestütztes Gefahrenabwehrsystem)
DIVI Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin
DWS Dispatcher Work Station (Verwaltungseinrichtung für Teilnehmer)
EDV Elektronische Datenverarbeitung
ELA Elektronische Lautsprecheranlage
ELR Einsatzleitrechner
ELS Einsatzleitsystem
FMS Funkmeldesystem
FNAS Funk-/Notrufabfragesystem
FwH Feuerwehrhaus
FZA Fahrzeugzustandsanzeige
GIS Geografische(s) Informationssystem(e)
GPS Global Positioning System (Globales Navigationssatellitensystem)
GSM Global Standard for Mobile (Mobiltelefonstandard)
HLK Heizung, Lüftung, Klima
IRLS Integrierte Regionalleitstellen
IuK Information und Kommunikation
KatS Katastrophenschutz
KTW Krankentransportwagen
KV Kassenärztliche Vereinigung
LAN Local Area Network (lokales Netzwerk in der Computertechnik)
LIP Location Information Protokoll (Protokoll für Anforderung und Aussendung der Positionierungsdaten)
MANV Massenanfall von Verletzten und Erkrankten
NEA Netzersatzanlage
NEF Notarzteinsatzfahrzeug
QM Qualitätsmanagement
RTW Rettungswagen
RTH Rettungshubschrauber
SDS Short Data Service (Kurznachrichtendienst im Digitalfunk)
SMS Short Message Service (Kurznachrichtendienst bei Mobiltefonen)
SPS Speicherprogrammierbare Steuerung
TK Telekommunikation
TEL Technische Einsatzleitung
UMS Unified Messaging System (Einheitliches Nachrichtenübertragungssystem)
USV Unterbrechungsfreie Stromversorgung
VDE Verband der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e. V.
XML Extensible Markup Language (erweiterbare Auszeichnungssprache)
ZTDB Zentrale Telefonbuchdatenbank Sachsen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 532
    Fsn-Nr.: 28-8.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012