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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 25.02.2000 bis 31.12.2001

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz
(WEAVO)

Vom 10. Juli 1994>

Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Februar 2000

Aufgrund von § 23 Abs. 7 und § 119 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393) wird verordnet: 1

§ 1
Verordnungszweck

Diese Verordnung regelt die Erklärungs- und Zahlungspflichten der Abgabepflichtigen und die Erhebung der Wasserentnahmeabgabe. Sie regelt auch die Verfolgung bestimmter Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit.

§ 2
Allgemeine Vorschriften

Veranlagungszeitraum für die Erhebung der Wasserentnahmeabgabe ist das Kalenderjahr. Liegen Beginn oder Ende der Gewässerbenutzung innerhalb eines Kalenderjahres, so ist der Veranlagungszeitraum der betreffende Abschnitt des Kalenderjahres.

§ 3
Erklärungspflicht

(1) Der Abgabepflichtige hat die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben über das benutzte Gewässer, die Entnahmestelle, die entnommene Menge, den Verwendungszweck sowie die Abgabe an Dritte entsprechend dem Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahme (Anlage 2 zum Sächsischen Wassergesetz ) schriftlich zu erklären und die dazu gehörenden Unterlagen unter Angabe der wasserrechtlichen Entscheidung (Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung) und Beifügung der Meßergebnisse vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige ausnahmsweise noch nicht in der Lage, die Wassermengen zu messen, hat er durch ergänzende Unterlagen dafür zu sorgen, daß sich die Wassermengen annähernd genau ermitteln lassen.

(2) Die Erklärung zur Wasserentnahmeabgabe ist bis zum 31. März des auf die Wasserentnahme folgenden Jahres vorzulegen. Der Abgabepflichtige hat die Erklärung zur Wasserentnahmeabgabe mittels Vordrucks „Wasserentnahmeabgabe“ der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. 2

(3) Soweit der Abgabepflichtige auf die wasserrechtliche Entscheidung und die Gewässerbenutzung verzichtet, ist die Wasserentnahmeabgabe für das laufende Kalenderjahr abweichend von Absatz 2 zusammen mit dem Verzicht zu erklären.

§ 4
Fälligkeit

(1) Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Ist bis zum 1. Dezember des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres der Festsetzungsbescheid nicht zugestellt worden, kann der Abgabepflichtige eine Vorauszahlung in der sich aus seiner Erklärung nach § 3 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Höhe entrichten. Die Vorauszahlung wird bei der späteren Festsetzung angerechnet, etwaige Überzahlungen werden erstattet. Letzteres gilt entsprechend bei Aufhebung der die Entnahme zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung.

(3) Wird eine Ratenzahlung bewilligt, ist diese auf die Dauer eines Jahres ab Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe zu beschränken. Über die Bewilligung der Ratenzahlung ist ein schriftlicher Ratenzahlungsbescheid zuzustellen, es sei denn, daß über die Bewilligung der Ratenzahlung bereits im Festsetzungsbescheid entschieden worden ist. 3

§ 4a
(außer Kraft) 4

§ 5
Erhebungsverfahren

(1) Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung – Erhebungsverfahren – sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Erhebungsverfahren entsprechend anzuwenden, soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt:

1.
über die Verwirklichung, die Stundung und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 222, § 224 Abs. 2, §§ 225 bis 232;
2.
über die Verzinsung §§ 233, 233a, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet; § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß als außergerichtlicher Rechtsbehelf an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) gegeben ist; Absatz 2, Absatz 4 mit der Maßgabe, daß § 234 Abs. 3 keine Anwendung findet; ferner die §§ 238 und 239.
3.
über die Säumniszuschläge § 240.

(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften treten jeweils an die Stelle

1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Wasserbehörde,
2.
des Wortes „Steuer“, allein oder in Wortzusammensetzungen, das Wort „Wasserentnahmeabgabe“,
3.
des Wortes „Besteuerung“ die Worte „Heranziehung zu Wasserentnahmeabgaben“,
4.
des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht,
5.
der Worte „§ 15 Abs. 2 desVerwaltungszustellungsgesetzes“ der § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwZG) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 362). 5


§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Erklärungspflicht des § 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie die festgesetzten Entnahmeabgaben trotz mit Fristsetzung verbundener Mahnung nicht entrichtet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 135 Abs. 1 Nr. 22 in Verbindung mit Abs. 2 SächsWG mit einer Geldbuße bis zu 200 000 DM geahndet werden. 6

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Wasserbehörde.

§ 7
(aufgehoben) 7

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Juli 1994

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 49, S. 1444
    Fsn-Nr.: 612-3.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Februar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001