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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.03.1995 bis 16.06.1999

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach
(LbVO)

Vom 18. März 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 1995

Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes des Freistaates Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBI. S. 213) wird verordnet:

Erster Abschnitt:
Wissenschaftliche Ausbildung und Wissenschaftliche Prüfung

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen

Zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung kann zugelassen werden, wer an einer öffentlichen Schule des Freistaates Sachsen mit mindestens halbem Deputat tätig ist und einen der nachfolgenden Abschlüsse erreicht hat:

1.
die Erste und Zweite Staatsprüfung in mindestens zwei Fächern,
2.
einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Hochschulabschluß als Diplomlehrer in mindestens einem Fach,
3.
einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Hochschulabschluß als Lehrer an berufsbildenden Schulen oder
4.
einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Staatsexamensabschluß in mindestens einem Fach.

§ 2
Zulassungsantrag

Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 1. März oder bis zum 1. Oktober für das folgende Schulhalbjahr an das zuständige Oberschulamt zu richten. Dieses übersendet die Bewerbung an das Staatsministerium für Kultus, welches nach Bedarf über die Zulassung entscheidet.

§ 3
Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind die Hochschulen des Freistaates Sachsen und die vom Staatsministerium für Kultus beauftragten sonstigen Einrichtungen.

§ 4
Dauer der wissenschaftlichen Ausbildung, Zwischenprüfung

(1) Die wissenschaftliche Ausbildung umfaßt für das Lehramt an Mittelschulen mindestens vier Semester (ca. 40 Semesterwochenstunden), für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen mindestens sechs Semester (ca. 60 Semesterwochenstunden). Nach dem zweiten Semester ist eine Zwischenprüfung zu absolvieren.

(2) Zulassungsvoraussetzungen, Art, Umfang und inhaltliche Anforderungen der Zwischenprüfung in den einzelnen Fächern regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung zur Fortsetzung der Ausbildung.

§ 5
Wissenschaftliche Prüfung

(1) Die wissenschaftliche Ausbildung wird mit einer Prüfung in diesem Fach abgeschlossen, die vor dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt) abzulegen ist. Diese umfaßt für das Lehramt an Mittelschulen eine Klausur und eine mündliche Prüfung, für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung. In Fächern mit fachpraktischer Ausbildung ist zusätzlich eine fachpraktische Prüfung zu absolvieren.

(2) Für die Meldung, Zulassung, Durchführung und die Wiederholung der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173), geändert durch Verordnung vom 4. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 157), entsprechend.

(3) In Abweichung von der Lehramtsprüfungsordnung I ist

1.
für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Mittelschulen der Nachweis von Kenntnissen in Latein als fachliche Zulassungsvoraussetzung nicht erforderlich und
2.
für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bei Bewerbern, die die berufsbegleitende Weiterbildung vor dem 18. März 1993 begonnen haben, der Nachweis des Latinums nicht erforderlich, bei den übrigen Bewerbern ist anstelle des Latinums lediglich der Nachweis von Kenntnissen in Latein als fachliche Zulassungsvoraussetzung erforderlich.

§ 6
Zeugnis

(1) Bewerber, die die Prüfung in einem Fach gemäß § 5 dieser Verordnung in allen Teilen bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, in dem die unbefristete Lehrerlaubnis für dieses Fach im jeweiligen Lehramt im Freistaat Sachsen gemäß Anlage I dieser Verordnung zuerkannt wird.

(2) Dieses Zeugnis berechtigt zum Erwerb der Lehrbefähigung in diesem Fach gemäß dem Zweiten Abschnitt dieser Verordnung.

Zweiter Abschnitt:
Praktische Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung

§ 7
Ausbildungsformen

Die Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem weiteren Fach erfolgt im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes im entsprechenden Lehramt als schulpraktische Bewährung.

§ 8
Zulassung

Zugelassen werden Bewerber, die als Lehrer an einer öffentlichen Schule mit mindestens halbem Deputat beschäftigt sind und

1.
die wissenschaftliche Ausbildung gemäß dem Ersten Abschnitt dieser Verordnung erfolgreich abgelegt haben,
2.
die einen Hochschulabschluß in einem Fach oder in einer Fachrichtung, der in Art und Umfang der Ausbildung in einem Fach oder einer Fachrichtung der Lehramtsprüfungsordnung I entspricht, nachweisen oder
3.
eine Prüfung, die durch das Staatsministerium für Kultus einer Wissenschaftlichen Prüfung im Sinne von § 5 dieser Verordnung gleichgestellt ist, nachweisen.

Bei der Zulassung zur schulpraktischen Bewährung für das Lehramt an Mittelschulen ist außerdem der Nachweis von Kenntnissen in Latein, bei der Zulassung für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist der Nachweis des Latinums erforderlich, wenn die Regelungen der Lehramtsprüfungsordnung I dieses als fachliche Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung vorsehen.

§ 9
Dauer der Ausbildung

Die schulpraktische Bewährung für Bewerber nach § 8 dauert ein Schuljahr und wird durch eine begleitende Ausbildung an einem Staatlichen Seminar des entsprechenden Lehramtes unterstützt.

§ 10
Ausbildungsstätten, Ausbildungsinhalt

(1) Der schulpraktische Teil der Ausbildung findet an der Schule statt, an der der Lehrer eingesetzt ist; er erfolgt innerhalb seines Deputats mit überwiegend selbständigem Lehrauftrag. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so weist die zuständige Schulaufsichtsbehörde eine andere Ausbildungsschule zu.

(2) Zur Betreuung ist ein Mentor einzusetzen. Steht hierfür kein geeigneter Lehrer zur Verfügung, so übernimmt der Schulleiter nach Entscheidung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Betreuung.

(3) Art und Umfang der Seminarausbildung regelt das Staatsministerium für Kultus bei der Zulassung. Sie umfaßt in der Regel die Veranstaltungen in der entsprechenden Fachdidaktik, in Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie in schulbezogenem Jugend- und Elternrecht. Dieser Ausbildungsteil wird zusätzlich zum Deputat geleistet.

§ 11
Beurteilung und Prüfung

(1) Der Schulleiter erstellt eine schriftliche Beurteilung des Lehrers und leitet diese acht Wochen vor Ablauf des Ausbildungsjahres der jeweiligen Außenstelle des Prüfungsamtes zu.

(2) A m Ende der schulpraktischen Bewährung erfolgt eine Prüfung vor dem Prüfungsamt, die eine Lehrprobe mit einem anschließenden Kolloquium umfaßt. Das Kolloquium dauert etwa 45 Minuten. Für die Durchführung und Benotung der Lehrprobe finden die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im jeweiligen Lehramt nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechende Anwendung. Für die Durchführung und Benotung des Kolloquiums finden die Bestimmungen der genannten Vorschriften über die mündliche Prüfung sinngemäß Anwendung.

(3) Wird die Lehrbefähigung für das Gymnasium angestrebt, muß eine weitere Lehrprobe in einem Kurs der Oberstufe gehalten werden.

(4) Die Prüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden.

§ 12
Zeugnis

Bewerber, die die Prüfung in allen Teilen bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb der Lehrbefähigung im weiteren Fach gemäß Anlage 2 dieser Verordnung.

Dritter Abschnitt:
Zusätzliche Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes

§ 13
Zulassung

(1) Zu einer zusätzlichen Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für ein weiteres Fach werden Bewerber zugelassen,

1.
die nach der Lehramtsprüfungsordnung I eine Erweiterungsprüfung in einem Fach oder einer beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtung erfolgreich abgelegt haben oder
2.
denen eine andere Prüfung entsprechend anerkannt wurde und die zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im Freistaat Sachsen aufgenommen wurden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur zusätzlichen Ausbildung ist, daß aufgrund der Kapazitäten und der Organisation an den Seminaren und Schulen die Ausbildung ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht werden kann.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur zusätzlichen Ausbildung soll mit dem Zulassungsantrag zum Vorbereitungsdienst gestellt werden. Er kann ausnahmsweise noch in den ersten vier Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes gestellt werden.

§ 14
Ausbildung und Prüfung

(1) Die Ausbildung im weiteren Fach umfaßt alle Seminarveranstaltungen in Didaktik und Methodik des Faches sowie weitere Veranstaltungen, die nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung im jeweiligen Lehramt und der jeweiligen Verwaltungsvorschriften für dieses Fach vorgeschrieben sind.

(2) Die schulpraktische Ausbildung im weiteren Fach erstreckt sich über mindestens achtzehn Wochen und erfolgt in der Form von begleitetem Ausbildungsunterricht am Ende des ersten und während des zweiten Ausbildungsabschnittes. Dieser Unterricht ist zusätzlich zu den vorgeschriebenen Leistungen im Vorbereitungsdienst zu halten.

(3) Am Ende der schulpraktischen Ausbildung im weiteren Fach stellen der Schulleiter und der Leiter des Seminars fest, ob der Ausbildungsunterricht erfolgreich verlaufen ist. Wird dies bejaht, so erfolgt die Prüfung gemäß den Prüfungsordnungen über die Zweite Staatsprüfung im jeweiligen Lehramt.

(4) Wird durch den Schulleiter und den Leiter des Seminars festgestellt, daß der Ausbildungsunterricht nicht erfolgreich verlaufen ist, so ist die Ausbildung im weiteren Fach abzubrechen.

§ 15
Zeugnis

Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung erfolgreich abgelegt und die Prüfung im weiteren Fach in allen Teilen bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach gemäß Anlage 2 dieser Verordnung.

Vierter Abschnitt:
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16
Übergangsregelung

Personen, die vor dem 18. März 1993 eine vom Staatsministerium für Kultus genehmigte Zusatzausbildung in den Fächern Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Ethik, Französisch, Gemeinschaftskunde, Hauswirtschaft, Informatik, Latein, Evangelische Religion, Katholische Religion, Spanisch und in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernbehindertenpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik und Verhaltensbehindertenpädagogik mit dem Ziel, die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach zu erreichen, aufgenommen haben und einen Fachschulabschluß mit der Lehrbefähigung in mindestens einem Fach für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der ehemaligen DDR oder einen Fachschulabschluß als Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht an beruflichen Schulen oder einen Hochschulabschluß als Erzieher im Bereich der Sonderpädagogik nachweisen, werden abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 dieser Verordnung zur Wissenschaftlichen Prüfung zugelassen. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die Weiterführung und den Abschluß der berufsbegleitenden Weiterbildung entsprechend.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. März 1993 in Kraft.

Dresden, den 18. März 1993

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 17, S. 283
    Fsn-Nr.: 710-1.19

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 1995

    Fassung gültig bis: 16. Juni 1999