Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Luftaufsicht
Vom 9. Dezember 1992
Aufgrund von § 51 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:
§ 1
Dem Regierungspräsidium Dresden als Landespolizeibehörde wird auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung die Ausübung der Luftaufsicht (§ 29 Luftverkehrsgesetz) übertragen.
§ 2
Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Dresden bei der Wahrnehmung der in § 1 übertragenen Aufgabe umfaßt das Gebiet des Freistaates Sachsen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 12. Januar 1993 in Kraft.
Dresden, den 9. Dezember 1992
Der Staatsminister für
Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer