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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Aufwandsentschädigung Land-, Forst- und Hauswirtschaft

Vollzitat: VwV Aufwandsentschädigung Land-, Forst- und Hauswirtschaft vom 31. August 2011 (SächsABl. S. 1364)

Verwaltungsvorschrift
des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und des Staatsbetriebes Sachsenforst
über die Entschädigung für Ausschusstätigkeiten und für Leistungen bei beruflichen Prüfungen in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz
(VwV Aufwandsentschädigung Land-, Forst- und Hauswirtschaft)

Vom 31. August 2011

Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der Staatsbetrieb Sachsenforst legen nach § 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus und Sport, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, für Soziales und Verbraucherschutz sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGAVO) vom 19. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2009 (SächsGVBl. S. 510), die Höhe der Entschädigung für Tätigkeiten zum Vollzug des Berufsbildungsgesetzes wie folgt fest:

I.
Geltungsbereich
1.
Die gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 270) geändert worden ist, für die ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen (auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 [BGBl. I S. 88]) zu zahlende angemessene Entschädigung wird
 
a)
für bare Auslagen nach Ziffer II und
 
b)
für Zeitversäumnis nach Ziffer III und IV
 
– soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird – festgelegt.
2.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten eine Entschädigung nur, soweit ihnen nachweislich die Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen werden kann oder wenn sie im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können. Der Nachweis ist durch schriftliche Bestätigung des Dienstherren zu erbringen.
3.
Sofern der Prüfungsausschuss zur Bewertung einzelner nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholt (§ 39 Abs. 2 BBiG), gelten für deren Entschädigung die Nummern 1 und 2 entsprechend.
II.
Entschädigung für bare Auslagen

Als Entschädigung für bare Auslagen werden Reisekosten erstattet. Die Art und Höhe der Entschädigung bemessen sich nach entsprechender Anwendung des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes (VwV-SächsRKG) vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691, 1923) ist zu berücksichtigen.

III.
Entschädigung für die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen (einschließlich Aufgabenerstellungsausschüssen im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG)

Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis wird für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse wie folgt festgesetzt:

1.
Sitzungsentschädigung
Sitzungsentschädigung
  Betrag
pro Sitzung pauschal 6 EUR
2.
Verdienstausfallentschädigung
Verdienstausfallentschädigung
Nr. Beschreibung Betrag
2.1 pro Zeitstunde pauschal
pro Tag höchstens
15 EUR
100 EUR
2.2 Ein eingetretener Verdienstausfall ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
3.
Erstellung von Prüfungsaufgaben für schriftliche Prüfungen mit Musterlösung und Bewertungsschema
Erstellung von Prüfungsaufgaben
Nr. Beschreibung Betrag
3.1 einmaliger Grundbetrag pro Prüfungsaufgabe 40 EUR
3.2 und ergänzend pro Bearbeiterstunde (die den Prüfungskandidaten für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe zur Verfügung stehende Zeitstunde)
  a) für die Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen 27 EUR
  b) für die Fortbildungsprüfungen 32 EUR
4.
Erstellung von Komplexaufgaben für praktische Prüfungen mit Lösungsvorschlag, Bewertungsschema und Durchführungsplanung pro Komplexaufgabe
Erstellung von Komplexaufgaben
Nr. Beschreibung Betrag
a) für die Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen 40 EUR
b) für die Fortbildungsprüfungen 60 EUR
5.
Erstellung von Prüfungsaufgaben für mündliche Prüfungen mit Lösungsvorschlag und Bewertungsschema pro Bearbeiterstunde
Erstellung von Prüfungsaufgaben
Nr. Beschreibung Betrag
a) für die Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen 27 EUR
b) für die Fortbildungsprüfungen 32 EUR
6.
Begutachtung von Prüfungsaufgaben (Überprüfung des Entwurfs, der Musterlösung und des Bewertungsschemas auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für den Prüfungsausschuss) pro Bearbeiterstunde
Begutachtung von Prüfungsaufgaben
Nr. Beschreibung Betrag
a) für die Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen 8,50 EUR
b) für die Fortbildungsprüfungen 12,50 EUR
7.
Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid pro Bearbeiterstunde
Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit
Nr. Beschreibung Betrag
a) pro Arbeit in den Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen 2 EUR
b) pro Arbeit in den Fortbildungsprüfungen 3 EUR
8.
Bewertung von Projekt- oder Hausarbeiten sowie von Berichtsheften
Bewertung von Projekt- oder Hausarbeiten
Nr. Beschreibung Betrag
a) Berichtsheft pro Zeitstunde (maximal jedoch 1,5 Zeitstunden/Berichtsheft) 5 EUR
b) Projekt- oder Hausarbeit pro Zeitstunde (maximal jedoch 3,5 Zeitstunden/Arbeit) 6 EUR
9.
Abnahme von praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungen (inklusive Prüfungsgespräche im Rahmen der Meisterausbildung)
Abnahme von praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungen
  Betrag
pro Zeitstunde 5 EUR
10.
Herstellung der örtlichen und sachlichen Prüfungsvoraussetzungen und Hilfstätigkeiten
Abnahme von praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungen
  Betrag
pro Zeitstunde 5 EUR
11.
Für die inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer vom Aufgabenerstellungsausschuss in der Vergangenheit der zuständigen Stelle bereits vorgelegten schriftlichen oder praktischen Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas können bis zu 50 Prozent der Entschädigungssätze nach Nummer 3 bis 5 gewährt werden.
12.
Für die Erstellung, Begutachtung und Bewertung von Teilen einer Prüfungsaufgabe werden die Entschädigungssätze nach den Nummern 3 bis 8 anteilig gewährt. Entsprechendes gilt bei Prüfungsaufgaben, deren Zeitdauer nur Bruchteile einer Bearbeiterstunde beträgt.
IV.
Entschädigung für die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss

Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis bestimmt sich für die Mitglieder und für die stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie der Unterausschüsse nach Ziffer III Nr. 1 und 2.

V.
Antragsfrist

Der Anspruch auf Entschädigung ist binnen 6 Monaten nach Abschluss der Tätigkeit schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare der zuständigen Stelle gegenüber dieser geltend zu machen.

VI.
Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt

Der Empfänger der Entschädigung ist für deren steuerliche Veranlagung selbst verantwortlich. Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag eine Bescheinigung für Einkommenssteuerzwecke über Art und Höhe der gewährten Entschädigungen.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Regierungspräsidiums Chemnitz und des Landesforstpräsidiums über die Zahlung von Entschädigungen für Ausschusstätigkeiten und für Leistungen bei beruflichen Prüfungen in der Land- und Hauswirtschaft (VwV Aufwandsentschädigung Land- und Hauswirtschaft) vom 1. Januar 2005 (SächsABl. S. 141) sowie der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 10. Januar 2005 (Az.: 34-8591.30/9) außer Kraft.

Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als zuständige oberste Landesbehörde hat diese Verwaltungsvorschrift mit Erlass vom 28. Juni 2011 – Az.: 31-8412.00/2/57 – genehmigt.

Dresden, den 31. August 2011

Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Eichkorn
Präsident

Pirna, den 31. August 2011

Staatsbetrieb Sachsenforst
Prof. Dr. Braun
Geschäftsführer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 39, S. 1364
    Fsn-Nr.: 712-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2011

    Fassung gültig bis: 1. Januar 2019