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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 30.08.1991 bis 02.07.2002

Sonderurlaubsgesetz

Vollzitat: Sonderurlaubsgesetz vom 27. August 1991 (SächsGVBl. S. 323), das durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist

Gesetz
des Freistaates Sachsen
über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendhilfe
(Sonderurlaubsgesetz)

Vom 27. August 1991

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

§ 1

(1) Den in der Jugendhilfe tätigen Personen, in der Regel über 18 Jahre, ist auf Antrag Sonderurlaub in folgenden Fällen zu gewähren:

a)
für die Tätigkeit als Jugendleiter oder Jugendbetreuer, insbesondere in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung und Ferienfreizeitgestaltung untergebracht sind, sowie bei Jugendwanderungen und Jugendbegegnungen
b)
zum Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen bzw. Schulungsmaßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe
c)
zum Besuch von Tagungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe
d)
zur Wahrnehmung von Leitungsfunktionen bei Veranstaltungen des im Rahmen des Bundes- und Landesjugendplanes geförderten Auslandaustausches.

Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen auch Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Anspruch auf Gewährung des Sonderurlaubs zusteht.

(2) Als öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes gelten die im Sächsischen Jugendring vertretenen Mitgliedsorganisationen, die Mitglieder der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die sonstigen gemäß § 75 SGB VIII anerkannten Organisationen der freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe.

(3) Ein Anspruch auf Gewährung des Sonderurlaubs besteht nicht, soweit dieser im Einzelfall zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers führen würde. Der Arbeitgeber hat dem Antragsteller die Gründe für eine mögliche Existenzgefährdung mitzuteilen.

§ 2

(1) Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage jährlich. Er kann auf höchstens vier Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.

(2) Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

§ 3

(1) Anträge auf Sonderurlaub für einen Mitarbeiter der Jugendhilfe können nur von der durchführenden, anerkannten Organisation gestellt werden.

(2) Die Anträge sollen der urlaubsgewährenden Stelle (Behörden- oder Schulleiter, Arbeitgeber usw.) mindestens 8 Wochen vor Antritt des Sonderurlaubs vorliegen.

§ 4

Nachteile dürfen den Arbeitnehmern und Beschäftigten, die einen Sonderurlaub nach § 1 erhalten, in ihrem Dienst- und Anstellungsverhältnis nicht entstehen.

§ 5

Für die Zeit bis zum 30. September 1991 findet § 3 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 6

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. August 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Die Staatsministerin für Kultus
Stefanie Rehm

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 23, S. 323
    Fsn-Nr.: 82-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. August 1991

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002