1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 15.01.1998 bis 14.05.2003

Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland

Vollzitat: Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. April 2008 (SächsGVBl. S. 308) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“
(Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland)

Vom 9. Mai 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Januar 1998

Aufgrund von §§ 20 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet:

§ 1
Erklärung

(1) Teile der höheren Lagen des Ost-, Mittel- und Westerzgebirges sowie der mittelhohen Lagen des Vogtlandes werden zum Naturpark erklärt.

(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Erzgebirge/Vogtland“.

§ 2
Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1) Der Naturpark hat eine Größe von etwa 149 500 ha.

(2) Der Naturpark umfaßt folgende Gemeinden und ihre Gemarkungen vollständig:

Gemeinden und Gemarkungen
Gemeinden Gemarkungen
Gemeinden Gemarkungen
Landkreis Annaberg  
Arnsfeld Arnsfeld
Bärenstein Bärenstein
  Stahlberg
Cranzahl Cranzahl
Crottendorf Crottendorf
Cunersdorf Cunersdorf
Dörfel Dörfel
Grumbach Grumbach
Hammerunterwiesenthal Hammerunterwiesenthal
Jöhstadt Jöhstadt
  Schmalzgrube
Königswalde Königswalde
Neudorf Kretscham-Rothensehma
  Neudorf
Kurort Oberwiesenthal Oberwiesenthal
  Unterwiesenthal
Sehma Sehma
Steinbach Oberschmiedeberg
  Steinbach
Walthersdorf Walthersdorf
 
Landkreis Aue-Schwarzenberg  
Antonsthal Antonsthal
Breitenbrunn Breitenbrunn
Carlsfeld Carlsfeld
Eibenstock Blauenthal
  Eibenstock
  Wildenthal
Erlabrunn Erlabrunn
Johanngeorgenstadt Johanngeorgenstadt
  Oberjugel
  Steinbach
  Unterjugel
Pöhla Pöhla
Rittersgrün Rittersgrün
  Tellerhäuser
Schönheide Schönheide
Sosa Sosa
 
Mittlerer Erzgebirgskreis  
Ansprung Ansprung
  Grundau
  Sorgau
Deutscheinsiedel Brüderwiese
  Deutscheinsiedel
Deutschneudorf Deutschneudorf
  Oberlochmühle
Hirtstein Einsiedel-Sensenhammer
  Kühnhaide
  Reitzenhain
  Rübenau
  Satzung
Pobershau Pobershau
  Rittersberg
Kurort Seiffen/Erzgeb. Heidelberg
  Oberseiffenbach
  Seiffen
Zöblitz Zöblitz
 
Vogtlandkreis  
Bad Brambach Bärendorf
  Brambach
  Gürth
  Hohendorf
  Oberbrambach
  Raun
  Rohrbach
  Schönberg
Bad Elster Bad Elster
  Mühlhausen
  Sohl
Bergen Bergen
Erlbach Erlbach
  Eubabrunn
  Gopplasgrün
Hammerbrücke Friedrichsgrün
  Hammerbrücke
Höhenluftkurort Grünbach Grünbach
  Muldenberg
  Siehdichfür
  Tannenhaus
Klingenthal Brunndöbra
  Klingenthal
  Mühlleithen
  Obersachsenberg
  Steindöbra
  Untersachsenberg
Landwüst Landwüst
Oberlauterbach Oberlauterbach
  Unterlauterbach
Markneukirchen Markneukirchen
  Schönlind
  Siebenbrunn
  Wohlhausen
Morgenröthe-Rautenkranz Morgenröthe-Rautenkranz
Tannenbergsthal/Vogtl. Tannenbergsthal
Trieb/Vogtl. Schönau
  Trieb
Werda Geigenbachthal
  Kottengrün
  Pillmannsgrün
  Werda
Wernitzgrün Wernitzgrün
Zwota Oberzwota
  Zwota

(3) Der Naturpark umfaßt ferner folgende Gemeinden teilweise und ihre Gemarkungen ganz oder teilweise:

Gemeinden und Gemarkungen
Gemeinden Gemarkungen
Gemeinden Gemarkungen
Landkreis Annaberg  
Annaberg-Buchholz Annaberg (teilweise)
  Buchholz (ganz)
Annaberg-Buchholz Frohnau (ganz)
  Kleinrückerswalde (ganz)
Geyersdorf Geyersdorf (teilweise)
Hermannsdorf Hermannsdorf (teilweise)
Mildenau Mildenau (teilweise)
Scheibenberg Oberscheibe (teilweise)
  Scheibenberg (teilweise)
Schlettau Schlettau (teilweise)
Tannenberg Tannenberg (teilweise)
Wiesa Wiesa (teilweise)
 
Landkreis Aue-Schwarzenberg  
Albernau Albernau (teilweise)
Bermsgrün Bermsgrün (teilweise)
Bockau Bockau (teilweise)
Erla Erla (teilweise)
Hundshübel Hundshübel (teilweise)
Lauter/Sa. Lauter (teilweise)
Markersbach Markersbach (teilweise)
  Mittweida (ganz)
Raschau Raschau (teilweise)
Schwarzenberg Grünstädtel (ganz)
  Schwarzenberg (teilweise)
Stützengrün Lichtenau (teilweise)
  Stützengrün (teilweise)
Zschorlau Burkhardtsgrün (ganz)
  Zschorlau (teilweise)
 
Landkreis Freiberg  
Dorfchemnitz bei Sayda Dorfchemnitz (teilweise)
  Voigtsdorf (teilweise)
Frauenstein Burkersdorf (teilweise)
  Dittersbach (ganz)
  Frauenstein (teilweise)
  Kleinbobritzsch (teilweise)
  Nassau (ganz)
Lichtenberg Lichtenberg (teilweise)
Mulda/Sa. Mulda (teilweise)
  Randeck (teilweise)
  Zethau (teilweise)
Rechenberg-Bienenmühle Clausnitz (teilweise)
  Holzhau (ganz)
  Rechenberg-Bienenmühle (ganz)
Sayda Friedebach (teilweise)
  Sayda (teilweise)
  Ullersdorf (teilweise)
Neuhausen Dittersbach (ganz)
  Cämmerswalde (teilweise)
  Neuhausen (ganz)
  Neuwernsdorf (ganz)
  Rauschenbach (ganz)
 
Mittlerer Erzgebirgskreis  
Großrückerswalde Boden (teilweise)
  Großrückerswalde (teilweise)
  Mauersberg (teilweise)
  Niederschmiedeberg (ganz)
  Schindelbach (ganz)
Hallbach Hallbach (teilweise)
Heidersdorf Heidersdorf (teilweise)
Lauterbach Lauterbach (teilweise)
Marienberg Marienberg (teilweise)
  Niederlauterstein (ganz)
Olbernhau Blumenau (ganz)
  Grünthal (ganz)
  Oberneuschönberg (ganz)
  Kleinneuschönberg (teilweise)
  Niederneuschönberg (teilweise)
  Olbernhau (ganz)
  Reukersdorf (teilweise)
  Rothenthal (ganz)
Pfaffroda bei Sayda Pfaffroda (teilweise)
  Schönfeld (teilweise)
Pockau Nennigmühle (teilweise)
  Pockau (teilweise)
  Wernsdorf (teilweise)
 
Vogtlandkreis  
Adorf Adorf (ganz)
  Arnsgrün (ganz)
  Freiberg (teilweise)
  Jugelsburg (ganz)
  Remtengrün (ganz)
  Gettengrün (ganz)
Beerheide Beerheide (teilweise)
  Hauptbrunn (teilweise)
  Hohengrün (teilweise)
Auerbach Brunn (teilweise)
  Grünheide (ganz)
  Schnarrtanne (ganz)
  Vogelsgrün (ganz)
Eichigt Bergen (teilweise)
  Ebmath (teilweise)
  Pabstleithen (teilweise)
  Tiefenbrunn (teilweise)
Ellefeld Ellefeld (teilweise)
Falkenstein/Vogtl. Dorfstadt (teilweise)
  Falkenstein (teilweise)
Leubetha Leubetha (teilweise)
Mühlenthal Hermsgrün (ganz)
  Marieney (teilweise)
  Saalig (ganz)
  Wohlbach (ganz)
Neustadt/Vogtl. Neudorf (ganz)
  Neustadt (teilweise)
  Poppengrün (ganz)
Rodewisch Rützengrün (teilweise)
Schöneck Eschenbach (ganz)
  Gunzen (ganz)
  Schöneck (ganz)
  Schilbach (teilweise)
  Korna (ganz)
Steinberg Rothenkirchen (teilweise)
  Wernesgrün (teilweise)
Tirpersdorf Brotenfeld (teilweise)
Treuen Altmannsgrün (ganz)
  Schreiersgrün (teilweise)
  Treuen (teilweise)
  Wetzelsgrün (teilweise)

(4) Die äußeren Grenzen des Naturparkes sind in einer Karte des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom September 1993 im Maßstab 1 : 200 000 dargestellt. Sofern Straßen oder Wege die Grenzen bilden, liegen sie außerhalb des Schutzgebietes.

(5) Die äußeren Grenzen des Naturparkes sowie die in § 4 genannten Schutz- und Entwicklungszonen sind in Karten des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom Januar 1996 im Maßstab 1 : 25 000 eingetragen; an einzelnen Stellen werden die Abgrenzungen durch Karten des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom Januar 1995 und Mai 1997 im Maßstab 1 : 10 000 und Flurkarten des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom Januar 1996 und Mai 1997 im Maßstab 1 : 1 000 bis 1 : 5 000 ergänzt. Maßgebend für den Grenzverlauf der äußeren Grenzen ist die Linienaußenkante und für den Grenzverlauf der inneren Grenzen die Strichmitte der jeweiligen Grenzsignatur. Im Zweifel gilt der Grenzverlauf so, wie er in der Karte mit dem größten Maßstab verzeichnet ist. 1

(6) Die genannten Karten sind Bestandteil der Verordnung. Sie werden mit der Verordnung beim Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 6 genannten Behörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren.

§ 3
Naturparkträger

(1) Träger des Naturparkes ist der Zweckverband Naturpark Erzgebirge/Vogtland.

(2) Der Naturparkträger hat für die einheitliche Entwicklung und Pflege des Naturparkes zur Verwirklichung des Schutzzweckes nach § 5 Sorge zu tragen.

(3) Der Naturparkträger hat insbesondere

1.
das Pflege- und Entwicklungskonzept (§ 6) unter Beteiligung der Staatlichen Umweltfachämter Chemnitz und Plauen sowie der Regionalen Planungsverbände „Chemnitz-Erzgebirge“ und „Südwestsachsen“, der Forstdirektion Chemnitz, des Regierungspräsidiums Chemnitz, der höheren Flurneuordnungsbehörde, der höheren Fischereibehörde sowie weiterer vom Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung zu benennender Beteiligter zu erarbeiten, soweit erforderlich, fortzuschreiben und auf dessen Umsetzung hinzuwirken,
2.
Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, zu unterstützen,
3.
darauf hinzuwirken, daß das Naturparkgebiet so geschützt, gepflegt und entwickelt wird, daß insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes erhalten wird, und hat dafür einzutreten, daß die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes für die Allgemeinheit bewahrt oder wiederhergestellt wird,
4.
die naturverträgliche Erholungsnutzung im Naturpark zu fördern,
5.
die Bevölkerung über den Schutzzweck und die Maßnahmen im Naturpark zu unterrichten.

§ 4
Schutz- und Entwicklungszonen

(1) Das Naturparkgebiet wird in die Schutzzone I und II und die Entwicklungszone gegliedert.

(2) Die Schutzzone I umfaßt besonders empfindliche Landschaftsteile, in denen Belange des Naturschutzes, vor allem des Biotop- und Artenschutzes, Vorrang vor der Erholungsnutzung haben und die, soweit erforderlich und soweit möglich, ihrer natürlichen Eigenentwicklung überlassen bleiben sollen oder durch funktionsgerechte, naturnahe Bewirtschaftung zu erhalten oder zu entwickeln sind. Der Erholungsverkehr ist auf hierfür geeignete Wege und Flächen zu lenken.

(3) Zur Schutzzone I gehören insbesondere Hochmoore und Hochmoorregenerationsflächen sowie ihre Pufferzonen, naturnahe Waldbestände insbesondere in Kammlagen, Quellgebiete und Quellbäche, naturnahe Standgewässer, ihre Randzonen und Verlandungsbereiche, artenreiche Bergwiesen, hecken- und steinrückenreiches Offenland sowie Flächen, die zur Abschirmung (Pufferung) vor schädlichen Einflüssen, beispielsweise durch unangepaßte Erholungsnutzung oder zur zweckmäßigen Arrondierung dienen.

(4) Die Schutzzone II bilden alle Flächen, die weder als Schutzzone I noch als Entwicklungszone ausgewiesen sind. Sie dienen insbesondere der naturverträglichen Erholung in freier Landschaft. Belange des Naturschutzes sind jedoch bei allen Entwicklungsmaßnahmen mit besonderem Gewicht zu beachten.

(5) Die Entwicklungszone umfaßt die bebauten Bereiche und die künftig gemäß dem Schutzzweck nach § 5 für eine landschaftsverträgliche Siedlungsentwicklung oder intensive Erholungsnutzung in Betracht kommenden Flächen des Außenbereiches. Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bleiben unberührt.

§ 5
Schutzzweck

(1) Mit der Erklärung über den Naturpark Erzgebirge/Vogtland wird bezweckt, die landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung dauerhaft zu bewahren, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten oder wiederherzustellen sowie die Erholungsnutzung unter besonderer Beachtung der Belange des Naturschutzes und der kulturellen Eigenart des Gebietes zu entwickeln.

(2) Insbesondere wird bezweckt:

  1.
die einheitliche Entwicklung und Pflege des Gebietes nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung unter Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge,
  2.
die Erhaltung, Gewährleistung und Entwicklung des Erholungswertes der Landschaft durch Formen des naturverträglichen Fremdenverkehrs, insbesondere in der Schutzzone II,
  3.
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Naturgüter, insbesondere in den Schutzzonen I und II,
  4.
die Schaffung von Biotopverbundsystemen,
  5.
die Bestandspflege und -förderung gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten,
  6.
die Erhaltung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Teillandschaften mit ihrem naturraumtypischen Erscheinungsbild,
  7.
die Erhaltung, Förderung und Entwicklung der historisch gewachsenen Siedlungs- und Gewerbestruktur,
  8.
die Sicherung und Verbesserung der ökologischen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen der Bevölkerung zum Erhalt und zur Förderung der kulturellen Traditionen,
  9.
die Erhaltung und Förderung einer landschaftstypischen und standortgemäßen Landnutzung sowie die besondere Unterstützung einer umweltgerechten Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Sinne von § 3 SächsNatSchG ,
10.
die Förderung des Umweltbewußtseins bei der ansässigen Bevölkerung und bei den Besuchern des Gebietes durch Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit.

§ 6
Pflege- und Entwicklungskonzept

(1) Zur einheitlichen Entwicklung und Pflege des Naturparkgebietes ist ein Konzept zu erarbeiten, das insbesondere folgende Teile enthalten soll:

a)    eine auf die Schutz- und Entwicklungszonen (§ 4) bezogene Darstellung der landschaftlichen Entwicklung,

b)    eine Darstellung der anzustrebenden Entwicklung von Erholung und Tourismus,

c)    Aussagen zur Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit sowie zur öffentlichen Darstellung des Naturparks.

Das Pflege- und Entwicklungskonzept soll Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebietes als naturraumtypische Vorbildlandschaft und als Erholungsraum enthalten.

(2) Das Pflege- und Entwicklungskonzept ist nach Bestätigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung verbindliche Arbeitsgrundlage für den Naturparkträger. Vor der Bestätigung hat das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung das Benehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Staatsministerium des Innern herzustellen.

(3) Auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungskonzeptes unterbreitet der Naturparkträger den zuständigen Trägern der Regionalplanung sowie den Gemeinden als Träger der Bauleitplanung Vorschläge für Maßnahmen, die eine dem Schutzzweck entsprechende Entwicklung gewährleisten sollen.

§ 7
Besondere Vorschriften

Besondere naturschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere über geschützte Biotope, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, bleiben unberührt.

§ 8
Verbote

In den Schutzzonen I und II sind alle Handlungen verboten, die erheblich oder nachhaltig den Charakter des Gebietes nachteilig verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch

1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter gestört,
3.
das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
4.
der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt

wird.

§ 9
Erlaubnisvorbehalte

(1) Handlungen, die nicht nach § 8 verboten sind, aber Einfluß auf den Charakter des Gebietes und die Verwirklichung des Schutzzweckes haben können, bedürfen in der Schutzzone I und II der schriftlichen Erlaubnis.

(2) In den Zonen I und II bedürfen insbesondere folgende Handlungen der schriftlichen Erlaubnis der Naturschutzbehörde:

  1.
die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1996 (SächsGVBl. S. 122), auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen,
  2.
die Errichtung von Windkraftanlagen,
  3.
die Verlegung von neuen oder Veränderung von bestehenden oberirdischen oder unterirdischen Leitungen aller Art,
  4.
der Abbau, die Entnahme oder die Einbringung von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise,
  5.
die Anlage oder Veränderung von öffentlichen Straßen im Sinne der §§ 2 und 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), oder von anderen Verkehrswegen,
  6.
die Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport, Freizeit und Spiel jeglicher Art, einschließlich Motorsportanlagen,
  7.
die Anlage oder Veränderung von Flugplätzen oder von Geländen für das Starten oder Landen von Luftfahrzeugen sowie das Starten oder Landen mit Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes ( LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978),
  8.
der Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen Schlitten,
  9.
das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder Verkaufsständen sowie das Zelten außerhalb der dafür zugelassenen Plätze,
10.
die Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung weder den naturschutzrechtlichen Vorschriften noch dem Zweck des Naturparkes oder dem Pflege- und Entwicklungskonzept zuwiderläuft oder wenn nachteilige Auswirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet oder ausgeglichen werden können. Die Erlaubnis ist auch zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung durch eine Handlungsanweisung des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung als unbedenklich anzusehen ist. Die Erlaubnis kann unter Auflagen oder Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden.

(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wurde. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsNatSchG gelten entsprechend.

(5) Bei Handlungen des Bundes und des Freistaates, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen der jeweils zuständigen Behörde mit der unteren Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.

§ 10
Zulässige Handlungen

Die §§ 8 und 9 gelten nicht für

1.
die umweltgerechte Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und fischereiwirtschaftlicher Flächen im Sinne von § 3 SächsNatSchG ,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
3.
die Errichtung von Wildschutzzäunen an Verkehrswegen sowie von gesetzlich vorgeschriebenen Einzäunungen,
4.
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen,
5.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzonen notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
6.
die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen, Wege, Plätze, Bahn- und Betriebsanlagen der Eisenbahn, Fernmeldeanlagen, Energieversorgungsanlagen, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung,
7.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Fremdenverkehrsbetriebes im Außenbereich, wenn dies in einem landschaftsverträglichen Umfang erfolgt,
8.
für bestehendes Bergwerkseigentum sowie Bewilligungen, alte Gewinnungsrechte und genehmigte Betriebspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestanden,
9.
unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte

§ 11
Befreiungen

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann im Einzelfall Befreiung nach § 53 SächsNatSchG erteilt werden, wenn

1.
die Durchführung der Verordnung im Einzelfall

 
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
 
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. § 10 Abs. 1 Satz 2 und SächsNatSchG gilt entsprechend.

§ 12
Zuständigkeiten

(1) Für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll.

(2) Die Erteilung der Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 für Anlagen von überörtlicher Bedeutung, beispielsweise Freizeitzentren, Großhotels, Fernsehtürme, Kraftwerksanlagen, Bahn- und Betriebsanlagen der Eisenbahn, nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 für die Errichtung von Windkraftanlagen, nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 für Freileitungen ab 110 kV, nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 für großflächige Maßnahmen ab 1 ha, nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 für Seilbahnen und Skilifte, nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 für die Anlage von Flugplätzen, nach § 9 Abs. 2 Nr. 10 für großflächige Entwässerungen bedarf der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde.

(3) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist der Naturparkträger zu hören.

(4) Befreiungen nach § 11 erteilt die örtlich zuständige höhere Naturschutzbehörde. Vor der Erteilung der Befreiung ist der Naturparkträger zu hören.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Naturpark vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, erheblich oder nachhaltig

1.
entgegen § 8 Nr. 1 den Naturhaushalt zu schädigen,
2.
entgegen § 8 Nr. 2 die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu stören,
3.
entgegen § 8 Nr. 3 das Landschaftsbild nachteilig zu verändern oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise zu beeinträchtigen oder
4.
entgegen § 8 Nr. 4 den Naturgenuß oder den besonderen Erholungswert der Landschaft zu beeinträchtigen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in den Zonen I und II ohne schriftliche Erlaubnis vorsätzlich oder fahrlässig

  1.
bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1),
  2.
Windkraftanlagen errichtet (§ 9 Abs. 2 Nr. 2),
  3.
neue oder bestehende oberirdische oder unterirdische Leitungen aller Art verlegt oder verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 3),
  4.
Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile abbaut, entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 4),
  5.
öffentliche Straßen im Sinne der §§ 2 und 3 SächsStrG oder andere Verkehrswege anlegt oder verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 5),
  6.
Stätten für Sport, Freizeit und Spiel jeglicher Art, einschließlich Motorsportanlagen anlegt oder verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 6),
  7.
Flugplätze oder Gelände für das Starten oder Landen von Luftfahrzeugen anlegt oder verändert sowie mit Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz startet oder landet (§ 9 Abs. 2 Nr. 7),
  8.
Motorsport sowie motorgetriebene Schlitten betreibt (§ 9 Abs. 2 Nr. 8),
  9.
Wohnwagen, Wohnmobile oder Verkaufsstände aufstellt sowie außerhalb der dafür zugelassenen Plätze zeltet (§ 9 Abs. 2 Nr. 9),
10.
fließende oder stehende Gewässer anlegt, beseitigt oder ändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 10).

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 11 erteilte Befreiung oder eine nach § 9 erteilte Erlaubnis versehen worden ist.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Dresden, den 9. Mai 1996

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 11, S. 202
    Fsn-Nr.: 653-2.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 14. Mai 2003