Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten
RL-Nr.: 18/2005
Vom 15. Juni 2005
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- Ziel der Gewährung der Ausgleichszulage ist es, in benachteiligten Gebieten auf der Grundlage der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/92/EWG2 des Rates vom 9. November 1992 (ABl EG Nr. L 338 S. 1), und unter Berücksichtigung der Ziele im Sinne von Kapitel V Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung beziehungsweise Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S. 80), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, eine standortgerechte Landbewirtschaftung zu sichern. Gleichzeitig sollen der Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit Erhaltung einer lebensfähigen Gemeinschaft im ländlichen Raum gewährleistet, der ländliche Lebensraum erhalten sowie nachhaltige Bewirtschaftungsformen, die insbesondere Belangen des Umweltschutzes Rechnung tragen, erhalten und gefördert werden.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
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- Gegenstand der Förderung
- Ausgleichszulagen werden zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile in abgegrenzten benachteiligten Gebieten gewährt.
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- Zuwendungsempfänger
- Eine Ausgleichszulage können land- und forstwirtschaftliche Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform erhalten, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
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- Zuwendungsvoraussetzungen
- Empfänger von Ausgleichszahlungen müssen:
- 4.1
- zum Zeitpunkt der Antragstellung im Antragsjahr mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) bewirtschaften, die im abgegrenzten benachteiligten Gebiet liegen,
- 4.2
- ihren Betriebssitz im Freistaat Sachsen haben,
- 4.3
- sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Förderung ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens fünf Jahre auszuüben.
Im Falle der genehmigten Aufforstung werden sie von dieser Verpflichtung befreit.
Außerdem finden Artikel 36 und 38 sowie Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl EU Nr. L 153 S. 30; Nr. L 231 S. 24), die zuletzt durch Verordnung (EG) des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl EG Nr. L 379 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
Landwirtschaftliche Unternehmer, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Einnahmen gemäß § 229 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418, 1422) geändert worden ist, beziehen, sind von der Verpflichtung des Absatzes 1 nicht befreit. - 4.4
- die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne einhalten.
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- Art, Umfang und Höhe der Ausgleichszulage
- 5.1
- Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
- 5.2
- Bemessungsgrundlage
- 5.2.1
- Bei der Gewährung der Ausgleichszulage ist die Bemessungsgrundlage die in den benachteiligten Gebieten bewirtschaftete3 landwirtschaftlich genutzte Fläche des Unternehmens abzüglich der Flächen für die Erzeugung von
- Weizen und Mais (einschließlich Futtermais)
- Wein,
- Äpfel, Birnen und Pfirsiche in Vollpflanzung,
- Zuckerrüben sowie Intensivkulturen (Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Blumen und Zierpflanzen, Baumschulflächen).
- 5.2.2
- Im Falle der Ackernutzung darf höchstens die Hälfte der bei Grünlandnutzung gewährten Beträge – mindestens jedoch 25 EUR – gezahlt werden. Die in Nummer 5.2.1 genannten Regelungen bleiben hiervon unberührt.
Im Falle des Anbaus von Ackerfutterpflanzen (Klee, Kleegras, Klee-Luzerne‑Gemisch, Luzerne, Ackergras, Wechselgrünland) kann die Ausgleichszulage in den Jahren der Hauptnutzung auf die in Nummer 5.5 genannten Beträge erhöht werden. - 5.3
- Für die Feststellung des Flächenbestandes gelten die Angaben des Antrages auf Direktzahlungen und Agrarförderung des Antragsjahres.
- 5.4
- Flächen in benachteiligten Gebieten benachbarter Bundesländer oder benachbarter Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können berücksichtigt werden, sofern der Bewirtschafter dieser Flächen in Sachsen antragsberechtigt ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
- 5.5
- Die Höhe der Ausgleichszulage wird gestaffelt. Sie darf höchstens 180 EUR je ha Grünland und Ackerfutterpflanzen nach Nummer 5.2.2 betragen, für Ackerland jeweils die Hälfte.
- 5.5.1
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Ausgleichszulage Gebietr Für Euro je ha im Berggebiet für Grünland und Ackerfutter 154 EUR je ha, für Ackerland 77 EUR je ha. - 5.5.2
- in der benachteiligten Agrarzone und den Kleinen Gebieten für
- 5.5.2.1
-
Ausgleichszulage Gebiet Für Euro je ha Gemeinden über 600 m Höhe für Grünland und Ackerfutter 131 EUR je ha, sowie einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) unter oder gleich 16 für Ackerland 65,5 EUR je ha. - 5.5.2.2
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Gebiet Gebiet Für Euro je ha Gemeinden über 600 m Höhe für Grünland und Ackerfutter 104 EUR je ha, (außer Gemeinden nach Nummer 5.5.2.1) sowie Gemeinden unter 600 m Höhe und einer LVZ unter 25 für Ackerland 52 EUR je ha. - 5.5.2.3
-
Ausgleichszulage Gebiet für Euro je ha Gemeinden unter 600 m Höhe für Grünland und Ackerfutter 77 EUR je ha, und einer LVZ zwischen 25 und unter 28 für Ackerland 38,5 EUR je ha. - 5.5.2.4
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Ausgleichszulage Gebiet Für Euro je ha Gemeinden mit einer LVZ von 28 für Grünland und Ackerfutter 50 EUR je ha, und darüber für Ackerland 25 EUR je ha. - 5.5.2.5
- Erhöhungen und gegebenenfalls Reduzierungen der Beträge können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel innerhalb der Gruppen nach den Nummern 5.5.1 bis 5.5.2.4 sowie nach der Nutzung als Grünland und Ackerfutter oder Ackerland gestaffelt werden. Bei Gemeinden mit einer LVZ ab 30 dürfen jedoch 50 EUR je ha nicht überschritten werden.
- 5.6
- Zahlungsbegrenzungen
- 5.6.1
- Die Ausgleichszulage wird dem Zuwendungsempfänger jährlich auf Antrag gewährt, sofern ein Mindestbetrag von 120 EUR erreicht wird.
- 5.6.2
- Die Ausgleichszulage darf den Betrag von 16 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr, im Falle einer Kooperation für alle Zuwendungsempfänger zusammen den Betrag von 64 000 EUR, jedoch nicht mehr als 16 000 EUR je Zuwendungsempfänger, nicht übersteigen. Diese Beträge können überschritten werden, wenn das Unternehmen über mehr als zwei betriebsnotwendige Arbeitskräfte verfügt; für diese weiteren betriebsnotwendigen Arbeitskräfte können maximal 8 000 EUR je betriebsnotwendige Arbeitskraft und Jahr gewährt werden.
Die Regelung für Kooperationen gilt nur, wenn die Kooperation Unternehmen oder Teile davon betrifft, die vor der erstmaligen Antragstellung als Kooperation von dem jeweiligen Mitglied der Kooperation mindestens fünf Jahre als selbstständiges Unternehmen bewirtschaftet worden ist. Kooperationen, die 1992 bis 1996 gefördert wurden, ohne diese Voraussetzung erfüllt zu haben, können weiterhin als Kooperationen gefördert werden (Bestandsschutz).
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- Sonstige Bestimmungen
- 6.1
- Mehrfachförderung
- Eine Kumulation der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete mit dem Programm Umweltgerechte Landwirtschaft (Landesprogramm) Teile A, B, C und E ist grundsätzlich zulässig, ausgenommen davon sind Maßnahmen des Teiles E nach den Nummern 2.1.5 (langfristige Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Biotopentwicklung), 2.1.6 (Anlage von Zwischenstreifen auf Ackerland), 2.1.9 (Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen) und 2.1.11 (Erhalt historischer Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen).
- 6.2
- Ausschluss der Förderung
- Werden bei einem Tier aus dem Rinderbestand eines Erzeugers Rückstände von Stoffen, die nach der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler beziehungsweise thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl EG Nr. L 125 S. 3), geändert durch Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl EU Nr. L 262 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung, verboten sind, oder von Stoffen, die nach der genannten Richtlinie zwar zugelassen sind, aber vorschriftswidrig verwendet werden, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl EG Nr. L 125 S. 10), in ihrer jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen oder werden in dem Betrieb dieses Erzeugers gleich in welcher Form Stoffe und Erzeugnisse gefunden, die nicht zugelassen sind oder die nach der Richtlinie 96/22/EG zwar zugelassen, jedoch vorschriftswidrig vorrätig gehalten werden, so wird dieser Erzeuger für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung der Ausgleichszulage ausgeschlossen.
Im Wiederholungsfalle kann die Dauer des Ausschlusses je nach Schwere des Verstoßes bis auf fünf Jahre – von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung festgestellt wurde – verlängert werden.
Behindert der Eigentümer oder Halter der Tiere die zur Durchführung der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen beziehungsweise die Ermittlungen und Kontrollen, die gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchgeführt werden, so finden die Sanktionen nach Absatz 1 Anwendung.
- 7
- Verfahrensregelungen
- 7.1
- Antragsverfahren
- Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde vorliegenden Formulars gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn der Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung des jeweiligen Antragsjahres gemeinsam mit dem Antrag auf Förderung nach dieser Richtlinie, in einfacher Ausfertigung bei dem für die Führung der Betriebsnummer zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft (AfL) bis zu dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Vollzug – InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Termin, dem 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres eingegangen ist (Ausschlussfrist). - 7.2
- Bewilligungsverfahren
- Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das jeweilige AfL.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe. - 7.1
- Auszahlung/Verwendungsnachweisverfahren
- Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ohne gesonderte Antragstellung.
Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich. - 7.4
- Zu beachtende Vorschriften
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und gegebenenfalls für Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2005 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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- Geltungsdauer
- Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und am 1. Januar 2007 außer Kraft.
Dresden, den 15. Juni 2005
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich