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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 25.06.1991 bis 25.07.1994

Sächsisches Vermessungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Vermessungsgesetz vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 159), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) geändert worden ist

Gesetz
über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Vermessungsgesetz)

Vom 20. Juni 1991

Der Sächsische Landtag hat am 24. Mai 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Teil 1
Vermessungsaufgaben und Zuständigkeiten

§ 1
Vermessungsaufgaben

Vermessungsaufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:

1.
die Herstellung, Erhaltung und Erneuerung der geodätischen Grundlagen (Lage-, Höhen- und Schwerenetze),
2.
die topographische Landesaufnahme einschließlich digitale Höhen- und Landschaftsmodelle,
3.
die Einrichtung und Führung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems,
4.
die Bearbeitung und Herausgabe der Landeskartenwerke und deren Fortführung einschließlich digitale Kartenmodelle,
5.
die Bearbeitung und Herausgabe von Sonderkarten,
6.
die Einrichtung und Führung des Luftbildarchives des Landes,
7.
die Einrichtung und der Betrieb der Lenkungs- und Koordinierungsstelle für graphische Datenverarbeitung und raumbezogene Basisinformationen,
8.
die Durchführung von vermessungstechnischen Sonderaufgaben des Landes,
9.
die Erneuerung von Katasterkarten,
10.
die Katasterneuvermessung,
11.
das Feststellen, Abmarken und Erstellen der Dokumentation der Staatsund Landesgrenzen,
12.
das Feststellen und Abmarken der Flurstücksgrenzen und der Gemeindegrenzen sowie die Sicherung gefährdeter Vermessungs- und Grenzmarken,
13.
die Katasterfortführungsvermessung,
14.
die Führung des Liegenschaftskatasters in analoger oder digitaler Form einschließlich der Übernahme der Bodenschätzungsergebnisse in das Liegenschaftskataster,
15.
die Überwachung der Vermessungsmarken und die Erfassung topographischer Änderungen.

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Die Vermessungsaufgaben nach § 1 sind staatliche Aufgaben.

(2) Die Erfüllung dieser Aufgaben obliegt ausschließlich den Vermessungsbehörden. Vermessungsbehörden sind das Landesvermessungsamt und die Staatlichen Vermessungsämter.

(3) Das Landesvermessungsamt ist Landesoberbehörde, die Staatlichen Vermessungsämter sind dem Landesvermessungsamt nachgeordnete untere Sonderbehörden.

(4) Die Vermessungsaufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 11 sind dem Landesvermessungsamt vorbehalten. Das Staatsministerium des Innern kann die Staatlichen Vermessungsämter an der Erledigung der Aufgaben nach § 1 Nr. 8 bis 11 beteiligen.

§ 3
Übertragung von Vermessungsaufgaben an kreisfreie Städte

(1) Das Staatsministerium des Innern kann einer kreisfreien Stadt auf Antrag die Aufgaben des Staatlichen Vermessungsamtes nach § 1 Nr. 10 und 12 bis 15 als Pflichtaufgabe nach Weisung zur Erledigung durch eine städtische Dienststelle übertragen. Die Dienststelle führt die Bezeichnung Städtisches Vermessungsamt Die notwendigen Personal- und Sachkosten trägt die Stadt. Das Liegenschaftskataster einschließlich aller Unterlagen bleibt Eigentum des Freistaates Sachsen.

(2) Der Leiter des Städtischen Vermessungsamtes muß die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst durch Ablegung der Laufbahnprüfung oder im Wege des Aufstiegs erworben haben und mindestens 2 Jahre bei einem Staatlichen oder Städtischen Vermessungsamt in Sachsen tätig gewesen sein.

(3) Soweit kreisfreie Städte Aufgaben des Staatlichen Vermessungsamtes wahrnehmen, gelten sie als Vermessungsbehörden. Sie unterstehen der Fachaufsicht und insoweit dem unbeschränkten Weisungsrecht des Landesvermessungsamtes. Über die Widersprüche, die gegen Verwaltungsakte des Städtischen Vermessungsamtes im Vollzug der übertragenen Aufgaben erhoben worden sind, entscheidet das Landesvermessungsamt

(4) Das Staatsministerium des Innern muß auf Antrag einer Stadt die Übertragung von Vermessungsaufgaben mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Rechnungsjahres aufheben. Bei Verstoß gegen Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 stellt das Staatsministerium des Innern nach Anhörung der Stadt die Aufhebung der Übertragung zum Ende des laufenden Rechnungsjahres fest.

§ 4
Befugnisse sonstiger Behörden

(1) Die für den Vermessungsdienst zuständigen Stellen der Deutschen Reichsbahn und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sind zu Arbeiten nach § 1 Nr. 12 und 13 befugt, soweit diese ausschließlich der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

(2) Die für die Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zuständige Behörde ist zu Arbeiten nach § 1 Nr. 10, 12 und 13 befugt, soweit diese der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

(3) Das Staatsministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium zulassen, daß weitere Landesbehörden Arbeiten nach § 1 Nr. 12 und 13 vornehmen, soweit diese der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

(4) Der Leiter einer Dienststelle nach Absatz 1 bis 3 muß die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst durch Ablegung der Laufbahnprüfung oder im Wege des Aufstiegs erworben haben und mindestens zwei Jahre mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen sein.

(5) Die Dienststellen nach Absatz 1 bis 3 sind an die für die Vermessungsbehörden geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften gebunden.

§ 5
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

(1) Das Staatsministerium des Innern bestellt auf Antrag zu Arbeiten nach § 1 Nr. 12 und 13 für jeweils einen Amtsbezirk freiberuflich tätige Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amtes, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Es dürfen nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz bestellt werden, die die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben und danach mindestens 2 Jahre mit Katastervermessungen in Sachsen beschäftigt gewesen sind. Für die Zulassung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind die Kriterien für die Beschäftigung im Öffentlichen Dienst anzuwenden.

(2) Die nach Abs. 1 bestellten Vermessungsingenieure haben die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Vermessungsbehörden an der Erhaltung und Fortführung des Liegenschaftskatasters mitzuwirken. Sie sind insoweit an die für die Vermessungsbehörden geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften gebunden und der Aufsicht durch das Landesvermessungsamt unterstellt. Sie führen die Bezeichnung „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“.

(3) Die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure führen ein Amtssiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen.

(4) Das Landesvermessungsamt kann auf Antrag zulassen, daß ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Ausnahmefällen einzelne Arbeiten nach § 1 Nr. 12 und 13 außerhalb seines Amtsbezirks vornimmt.

§ 6
Disziplinarrecht

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die schuldhaft die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen, begehen ein Dienstvergehen.

(2) Als Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Amt zulässig. Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung des Landesvermessungsamtes verhängt werden.

(3) Die sonstigen disziplinarrechtliehen Vorschriften für Landesbeamte sind entsprechend anzuwenden.

§ 7
Disziplinargerichte

Als Disziplinargerichte für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind die Disziplinargerichte für Landesbeamte zuständig mit der Maßgabe, daß anstelle eines Beamtenbeisitzers ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tritt und der zweite Beamtenbeisitzer der Staatlichen Vermessungsverwaltung angehört.

Teil 2
Landesvermessung

§ 8
Zweck und Inhalt

(1) Die Landesvermessung ist die Grundlage für alle vermessungstechnischen, topographischen und kartographischen Aufgaben sowie für die Führung des Liegenschaftskatasters.

(2) Die Landesvermessung umfaßt die Grundlagenvermessung, die topographische Landesaufnahme sowie die Führung und die Herausgabe der topographischen Landeskartenwerke.

§ 9
Landesvermessungswerk

(1) Die Ergebnisse der Landesvermessung bilden das Landesvermessungswerk. Es ist fortzuführen und erforderlichenfalls zu erneuern.

(2) Durch die Grundlagenvermessung werden einheitliche geodätische Bezugssysteme für die Lage, Höhe und Schwere in analoger oder digitaler Form für die Zwecke aller öffentlichen Vermessungen geschaffen.

(3) Die Festpunkte sind landesweit einzurichten, nachzuweisen, zu erhalten, durch Vermessungsmarken zu kennzeichnen, zu sichern sowie gegebenenfalls zu erneuern.

(4) Durch die topographische Landesaufnahme wird das Landesgebiet mit seinen topographischen Gegenständen und Geländeformen erfaßt und nachgewiesen. Die topographische Landesaufnahme kann in analoger, digitaler oder photographischer Form erfolgen.

(5) Im topographischen Landeskartenwerk werden die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme in einem einheitlichen Blattschnitt und in verschiedenen Maßstäben dargestellt. Für besondere Belange können Sonderkarten hergestellt werden.

§ 10
Luftbildarchiv

(1) Für die Aufgaben der topographischen Landesaufnahme sind im Luftbildarchiv des Landesvermessungsamtes Luftbilder, Satellitenbilder und andere Fernerkundungsergebnisse zu sammeln und aufzubewahren, soweit das Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde das Nutzungsrecht daran haben.

(2) Die Landesbehörden, die Landkreise und die Gemeinden sind verpflichtet, vorgesehene Bildflüge mit dem Landesvermessungsamt abzustimmen und nach der Auswertung das Bildmaterial an das Luftbildarchiv abzugeben.

§ 11
Lenkungs- und Koordinierungsstelle

(1) Beim Landesvermessungsamt wird eine Lenkungs- und Koordinierungsstelle für graphische Datenverarbeitung und raumbezogene Basisinformation und für den Aufbau und die Unterhaltung einer zentralen Datenbank eingerichtet.

(2) Die Landesbehörden, die Landkreise und die Gemeinden sind verpflichtet, unabhängig vom Maßstab alle vorgesehenen Digitalisierungsarbeiten mit dem Landesvermessungsamt abzustimmen und auf Anforderung nach der Auswertung einer Kopie der digitalen Daten dem Landesvermessungsamt zu übergeben.

§ 12
Benutzung

(1) Jeder kann aus den Unterlagen des Landesvermessungswerks und des Luftbildarchivs Auskünfte und Auszüge erhalten, soweit nicht öffentliche oder berechtigte private Belange dem entgegenstehen, und sofern eine sachgerechte Verwendung gewährleistet ist.

(2) Die topographischen Landeskartenwerke und Sonderkarten werden veröffentlicht und verbreitet, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Unterlagen des Luftbildarchivs können veröffentlicht und verbreitet werden.

(3) Die Unterlagen des Landesvermessungswerks und des Luftbildarchivs dürfen von Dritten nur mit Erlaubnis des Landesvermessungsamtes verwendet und vervielfältigt werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn die Unterlagen für eigene, nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden. Die Erlaubnis wird nur für Zwecke erteilt, die nach Umfang, Inhalt und Anzahl der Vervielfältigungsstücke genau bestimmt sind. Als Vervielfältigungen gelten z. B. Nachdruck, Mikroverfilmung, Digitalisierung, Scannen und Speicherung auf Datenträgern.

Teil 3
Liegenschaftskataster

§ 13
Zweck, Inhalt und Datenerhebung

(1) Das Liegenschaftskataster weist alle bebauten und unbebauten Flurstücke einschließlich der Gebäude für das gesamte Landesgebiet nach. Das Flurstück ist ein zusammenhängender Teil der Erdoberfläche, der durch einen geschlossenen Linienzug begrenzt wird. Es ist Bezugsgröße für alle Daten und Informationen des Liegenschaftskatasters und wird unter einer besonderen Bezeichnung im Liegenschaftskataster geführt.

(2) Das Liegenschaftskataster beschreibt die Bodenflächen, dient der Sicherung des Eigentums und der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden, dem Grundstücksverkehr, der Ordnung von Grund und Boden und ist die Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme. Es berücksichtigt die Bedürfnisse von Rechtspflege, Verwaltung, Statistik, Planung und Wirtschaft.

(3) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

(4) Das Liegenschaftskataster weist die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 1050), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzblatt I S. 3341), nach.

(5) Das Liegenschaftskataster enthält nachrichtlich den Nachweis über Eigentums-, Nutzungs- und Erbbaurechte.

(6) Im Liegenschaftskataster dürfen die Vermessungsbehörden für Zwecke nach den Absätzen 1 bis 5 speichern:

1.
Daten über die Flurstücke und Gebäude sowie Hinweise auf Eigenschaften der Flurstücke und Gebäude, die von anderen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen verarbeitet werden (Sachdaten) und
2.
bei gebuchten Grundstücken die Namen der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten, Eigentumsanteile und Eigentumsart sowie weitere Angaben der ersten Abteilung des Grundbuches, bei ungebuchten Grundstücken die entsprechenden Angaben.

(7) Sachdaten dürfen von den Vermessungsbehörden, den Behörden nach den §§ 3 und 4 sowie den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren unmittelbar erhoben werden. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf Verlagen dazu erforderliche Angaben zu machen. Daten nach Abs. 6, für deren Verarbeitung andere öffentliche Stellen zuständig sind, werden regelmäßig bei diesen Stellen erhoben.

§ 14
Abmarkung

(1) Alle Flurstücksgrenzen sind mit festen und dauerhaften Grenzmarken abzumarken.

(2) Zweck der Abmarkung ist es, die Grenzen der Flurstücke ständig örtlich erkennbar zu halten. Als Abmarkung gelten das Anbringen und Einbringen von Grenzmarken, das Erneuern von Grenzmarken sowie das Wiederherstellen der in ihrer Lage veränderten Grenzmarken.

(3) Vermessungs- und Grenzmarken dürfen nur von den Vermessungsbehörden, einer Behörde nach den §§ 3 und 4 oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingebracht, verändert und beseitigt werden.

(4) Die Vermessungsbehörden können Abmarkungsmängel auch von Amts wegen beheben und zur Feststellung von Mängeln eine Nachschau der Abmarkung auf dem gesamten Gemeindegebiet oder auf Gemeindegebietsteilen vornehmen.

(5) Bei der Behebung von Abmarkungsmängeln sind in Gebieten mit einwandfreier Vermessung die Grenzen der Flurstücke so festzustellen und abzumarken, wie sie im Liegenschaftskataster festgelegt sind.

(6) Lassen sich die Flurstücksgrenzen nach dem Liegenschaftskataster nicht eindeutig feststellen, sind die durch Grenzverhandlung mit den beteiligten Grundstückseigentümern vereinbarten oder die durch rechtskräftige, gerichtliche Entscheidung festgesetzten Grenzen abzumarken und im Liegenschaftskataster festzulegen. Die Grenzverhandlung ist durch eine Vermessungsbehörde, eine Behörde nach den §§ 3 und 4 oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu leiten.

§ 15
Katastervermessung

(1) Die Änderung der Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die Vermessung neuer Flurstücksgrenzen und die Änderung ·der im Liegenschaftskataster geführten Angaben sind laufend im Liegenschaftskataster nachzutragen (Katasterfortführungsvermessung).

(2) Ist eine beabsichtigte Rechtsänderung nicht innerhalb einer von der Vermessungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist im Grundbuch eingetragen worden, so wird die zu diesem Zweck vorgenommene Katasterfortführungsvermessung soweit erforderlich aufgehoben.

(3) Wenn die bisherige Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster den Anforderungen nicht mehr genügt; kann das Staatsministerium des Innern nach Anhörung der Gemeinde die Neuvermessung der Flurstücksgrenzen auf dem ganzen Gemeindegebiet oder auf Gemeindegebietsteilen anordnen; das gleiche gilt, wenn das Liegenschaftskataster ganz oder teilweise zerstört oder abhanden gekommen ist (Katasterneuvermessung).

§ 16
Nutzung

(1) Einsicht in das Liegenschaftskataster sowie Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster erhalten auf Antrag:

1.
die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten,
2.
die Behörden,
3.
die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,
4.
die Notare.

Die unter Nr. 2 bis 4 Genannten erhalten Auskünfte und Auszüge jedoch nur, soweit diese unmittelbar mit der Erledigung eines bestimmten Auftrages zusammenhängen.

(2) Anderen Personen wird die Einsichtnahme nur gewährt, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und wenn öffentliche oder schützenswerte private Belange nicht entgegenstehen.

(3) Den Gemeinden dürfen die Daten des Liegenschaftskatasters ihres Gebietes zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt werden. Innerhalb der Gemeindeverwaltung dürfen die Daten des Liegenschaftskatasters für den in Satz 1 genannten Zweck weitergegeben werden.

(4) Sonstigen öffentlichen Stellen dürfen die Sachdaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt werden.

(5) Aus Karten und vermessungstechnischen Unterlagen oder entsprechenden Dateien des Liegenschaftskatasters dürfen Sachdaten in dem dort enthaltenen Umfang und in einer von der Vermessungsbehörde für zweckmäßig erachteten Abgrenzung übermittelt werden; im übrigen bleiben die für die Datenübermittlung geltenden Vorschriften unberührt. Liegen die technischen Voraussetzungen nicht vor, um die Daten des Liegenschaftskatasters, die übermittelt werden dürfen, jedoch mit weiteren Daten des Betroffenen oder eines Dritten verbunden sind, von diesen zu trennen, dürfen auch die weiteren Daten übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene oder Dritte ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluß der Übermittlung hat.

(6) Die Daten des Liegenschaftskatasters dürfen vom Empfänger nur mit Erlaubnis der Vermessungsbehörden vervielfältigt oder an Dritte übermittelt werden.

Teil 4
Besondere Vorschriften

§ 17
Pflichten der Eigentümer

(1) Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte haben Vermessungs- und Grenzmarken sowie Vermessungssignale, die auf ihren Grundstücken oder an ihren baulichen Anlagen eingebracht werden, ohne Entschädigung zu dulden und Handlungen, die deren Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigen können, zu unterlassen.

(2) Wer Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungs- oder Grenzmarken gefährdet werden, hat dies unverzüglich dem Landesvermessungsamt oder dem zuständigen Staatlichen oder Städtischen Vermessungsamt nach § 3 anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Vermessungs- oder Grenzmarken verloren gegangen, -schadhaft geworden, nicht mehr erkennbar oder in der Lage verändert sind.

(3) Die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind verpflichtet, dem Staatlichen oder Städtischen Vermessungsamt nach § 3 die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Angaben zu machen.

(4) Die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten haben das Staatliche oder Städtische Vermessungsamt nach § 3 unverzüglich zu unterrichten, wenn:

1.
ein Gebäude neu errichtet,
2.
ein bestehendes Gebäude in seinen Außenmaßen verändert,
3.
die Nutzungsarten eines Flurstücks sonst wesentlich und nachhaltig geändert worden sind.

In diesen Fällen haben sie die Vermessung einschließlich der Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster auf ihre Kosten zu veranlassen.

(5) Unterbleibt diese Unterrichtung oder ist ein Gebäude im Liegenschaftskataster noch nicht erfaßt, kann das Staatliche oder Städtische Vermessungsamt nach § 3 die erforderlichen Arbeiten ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Eigentümers, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten von Amts wegen vornehmen.

§ 18
Betreten von Flurstücken

(1) Die mit der Durchführung der in § 1 genannten Vermessungsaufgaben beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke zu betreten oder zu befahren. Die Absicht, Grundstücke, die nicht öffentlich zugänglich sind, zu betreten oder zu befahren, ist dem Eigentümer, Erbbauberechtigten oder dem Nutzungsberechtigten rechtzeitig anzukündigen.

(2) Von der vorherigen Ankündigung kann abgesehen werden, wenn

a)
sich während der Vermessungsarbeiten die Notwendigkeit für das Betreten oder Befahren von Grundstücken und Gebäuden ergibt,
b)
die Belange der Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten durch das Betreten oder Befahren des Grundstückes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

In diesen Fällen sind die Beteiligten nachträglich zu informieren.

(3) Das Betreten von Wohnungen ist nur mit der Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig.

§ 19
Bereitstellung von Unterlagen

(1) Wer Luftbilder, Vermessungsunterlagen oder Vermessungsergebnisse besitzt, die für die Landesvermessung oder die Führung des Liegenschaftskataster von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie den Vermessungsbehörden auf Anforderung unentgeltlich zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die anfordernde Stelle hat dem Verpflichteten die durch die Vorlage entstehenden Auslagen zu erstatten.

§ 20
Gebühren und Kosten

(1) Für die Verpflichtung zur Leistung von Vermessungsgebühren und -kosten sowie für deren Umfang und Höhe gelten die für die Staatlichen Vermessungsämter maßgebenden Vorschriften. Dies gilt auch dann, wenn Vermessungsaufgaben von Behörden nach den §§ 3 und 4 oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren wahrgenommen werden.

(2) Die Vermessungsbehörden, Behörden nach den §§ 3 und 4 sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen bei den Gemeinden, Landratsämtern, Grundbuchämtern und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die zur Festsetzung der Vermessungsgebühren und -kosten erforderlichen Daten zu erheben. Die speichernden Stellen übermitteln diese Daten auf Anforderung im Einzelfall den in Satz 1 Genannten. Der Betroffene ist über die Herkunft der Daten zu unterrichten.

Teil 5
Schlußvorschriften

§ 21
Mitwirkung der Gemeinden und der Antragsteller

(1) Die Gemeinden und Antragsteller sind verpflichtet, das Landesvermessungsamt und die Staatlichen Vermessungsämter bei der Durchführung der in § 1 genannten Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten zu unterstützen. Dies geschieht insbesondere durch die Bereitstellung von Hilfskräften und Lagerplätzen sowie durch die Durchführung von Materialtransporten. Den Gemeinden werden die angefallenen Auslagen durch die Vermessungsbehörden ersetzt.

(2) Die Gemeinden zahlen die Gebühren und Kosten für das Abmarken der Gemeindegrenzen.

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
unbefugt Grenzen feststellt,
2.
unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, unkenntlich macht oder beseitigt,
3.
für Vermessungsarbeiten errichtete Signale unbefugt beseitigt oder verändert,
4.
unbefugt Schutzflächen für Vermessungsmarken überbaut, abträgt oder sonst verändert,
5.
unbefugt ganz oder auszugsweise die Ergebnisse der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters vervielfältigt, veröffentlicht, umarbeitet oder an Dritte weitergibt,
6.
den Verpflichtungen nach § 17 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-DM geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesvermessungsamt

§ 23
Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Vorschriften zu erlassen über

1.
das Verfahren beim Abmarken der Flurstücksgrenzen und der Gemeindegrenzen, die Übereinstimmung der Abmarkung mit dem Liegenschaftskataster, die Grenzmarken und das zeitweilige Aussetzen der Abmarkung,
2.
die Bestellung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure einschließlich der Auswahl unter mehreren Bewerbern, die Rechte und Pflichten der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die Vergütung für ihre Tätigkeit,
3.
die Erlaubnis, Daten des Liegenschaftskatasters zu vervielfältigen oder an Dritte zu übermitteln und die topographischen Kartenwerke, die Ergebnisse der Grundlagenvermessung und die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme zu vervielfältigen, umzuarbeiten, zu veröffentlichen oder an Dritte weiterzugeben,
4.
den Inhalt des Liegenschaftskatasters im einzelnen, seine Grundlagen und Bestandteile sowie die Fortführung und Erneuerung,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz,
6.
die regelmäßige Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters an öffentliche Stellen und die Einrichtung automatisierter Verfahren zum Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters durch öffentliche Stellen; die Vorschriften müssen insbesondere den Zweck der regelmäßigen Datenübermittlung oder des -abrufs, die Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten, darüber hinaus bei der regelmäßigen Datenübermittlung über den Anlaß der Übermittlung und bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren über die Abrufkontrolle regeln,
7.
die Abgabe von Daten des Liegenschaftskatasters an Dritte -soweit nicht nach§ 16 erlaubt und die Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters für wissenschaftliche Zwecke an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes,
8.
die Höhe der Disziplinarstrafen bei schuldhafter Verletzung der dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur obliegenden Amtspflichten,
9.
die Festlegung von Übergangsregelungen für die Zulassung öffentlich bestellter Vermessungsingenieure sowie für die Qualifikationsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und für die angemessene Berücksichtigung von Berufserfahrung sowie für die Anerkennung der Vorbildungs- und Funktionsvoraussetzungen, die in der ehemaligen DDR für eine bestimmte Tätigkeit bisher gefordert wurden,
10.
die Einrichtung und den Betrieb der Lenkungs- und Koordinierungsstelle für graphische Datenverarbeitung und raumbezogene Basisinformationen,
11.
die Bedingungen zur Übertragung von Vermessungsaufgaben an kreisfreie Städte.

§ 24
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium des Innern.

§ 25
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Gleichlautende oder entgegenstehende Vorschriften treten außer Kraft.

§ 26
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, mit Ausnahme der § 6 Abs. 3 und § 7, die gleichzeitig mit der Landesdisziplinarordnung in Kraft treten.

Dresden, den 20. Juni 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Dr. Rudolf Krause

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 12, S. 159

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Juni 1991

    Fassung gültig bis: 25. Juli 1994