Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der VwV Normerlass
Vom 14. November 2001
I.
Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über den Erlass von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften (VwV Normerlass) vom 25. Mai 1999 (SächsABl. S. 478) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- „2.
- Erforderlichkeitsprüfung
Vor dem Entwurf einer Rechtsnorm sind - a)
- die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Praktikabilität der geplanten Regelung,
- b)
- die Möglichkeit der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie
- c)
- bei der Aufgabenübertragung auf einen kommunalen Träger der Selbstverwaltung die Ausgleichspflicht nach Artikel 85 der Verfassung des Freistaates Sachsen
- zu prüfen. Die ressortinterne Überprüfung erfolgt nach den in der Anlage 1 beigefügten Prüffragen.“
- 2.
- Der Nummer 3 Buchst. b wird folgender Satz angefügt:
„Soweit mit dem Normentwurf Aufgaben auf einen kommunalen Träger der Selbstverwaltung übertragen werden, ist das Ergebnis der Prüfung der Nummer 7 der Anlage 1 detailliert und nachvollziehbar darzustellen.“ - 3.
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Text wird zu Buchstabe a.
- b)
- Folgender Buchstabe b wird angefügt:
- „b)
- Normentwürfen, mit denen neue Aufgaben auf kommunale Träger der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, ist eine Begründung beizufügen, die detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen zu den Fragen umfasst, die in Nummer 7 der Anlage 1 enthalten sind. Zu diesen Normentwürfen ist das Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen herzustellen.“
- 4.
- In der Anlage 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- Findet eine nach Artikel 85 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgleichspflichtige Aufgabenübertragung statt?
- a)
- Werden einem kommunalen Träger der Selbstverwaltung neue Aufgaben übertragen?
- b)
- wenn ja:
Werden durch die Aufgabenübertragung für den kommunalen Träger der Selbstverwaltung bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit notwendig anfallende Kosten (insbesondere Personal- und Sachausgaben sowie Zweckausgaben) verursacht? Auf welcher Grundlage wird die Prognose dieser im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung absehbaren Kosten vorgenommen (beispielsweise durch Personalkostenschlüssel, Erfahrungen aus anderen Ländern)? Wie hoch sind nach der Prognose die zusätzlichen Kosten? Wie verteilen sich die Kosten auf die einzelnen Körperschaftsgruppen (Kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Gemeinden) und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe? - c)
- Können die Kosten vollständig durch bestehende oder noch zu schaffende Regelungen über eigene aufgabenbezogene Einnahmen der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, beispielsweise Gebühren, gedeckt werden? Wie verteilen sich die Einnahmen auf die einzelnen Körperschaftsgruppen (Kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Gemeinden) und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe?
- d)
- wenn nein:
Wie hoch ist eine eventuell entstehende Deckungslücke? Wie verteilt sich diese Mehrbelastung auf die einzelnen Körperschaftsgruppen (Kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Gemeinden) und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe? Wie erfolgt der Ausgleich? Nach welchem Maßstab soll die Verteilung der Ausgleichsmittel erfolgen? Wo sollen die Regelungen zum Mehrbelastungsausgleich getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz oder sonstiges Gesetz)?“ - 5.
- Die bisherigen Nummern 7 und 8 der Anlage 1 werden zu Nummern 8 und 9.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 14. November 2001
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe