1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 03.07.2002 bis 02.05.2003

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz

Vollzitat: Sächsisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz vom 6. August 1991 (SächsGVBl. S. 301), das zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Bundessozialhilfegesetz
(SächsAGBSHG)

Vom 6. August 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 1991 das folgende Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Neufassung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 95) beschlossen, das hiermit verkündet wird.

§ 1
Örtliche Träger der Sozialhilfe

Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise (§ 96 Absatz 1 BSHG). Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe des eigenen Wirkungskreises durch.

§ 2
Überörtliche Träger der Sozialhilfe

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband.

§ 3
Weitere sachliche Zuständigkeit

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist außer für die Aufgaben nach § 100 BSHG auch sachlich zuständig

a)
für alle Hilfen, die in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung gewährt werden,
b)
für alle Hilfen, auch außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen, wenn und solange sie dazu bestimmt sind,
 
Nichtseßhafte seßhaft zu machen oder
 
Personen ohne ausreichende Unterkunft sozial einzugliedern,
b)
für alle Hilfen an Personen i. S. von § 100 Absatz 1 Nr. 1 BSHG, wenn wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung oder ihres Leidens die Unterbringung in Wohngemeinschaften oder in Wohnungen für Behinderte erforderlich ist, die in der organisatorischen Verantwortung einer Einrichtung i. S. von § 103 Absatz 4 BSHG stehen und von dieser betreut werden.

(2) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 100 BSHG sachlich zuständig für die Blindenhilfe nach § 67 BSHG außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a ist der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für alle Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 36 BSHG für Personen, die sich nicht ständig in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung aufhalten. Das gleiche gilt für die Krankenhilfe nach § 37 BSHG, sofern die Hilfe nicht in Fachkrankenhäusern für Behinderte und Suchtkranke oder in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen und Spezialeinrichtungen zu gewähren ist.

§ 4
Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden

(1) Die Landkreise können durch Satzung bestimmen, daß ihnen zugehörige kreisangehörige Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Sozialhilfeträgern obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden, wenn die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft der Aufgabenübertragung zustimmt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.

(2) Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

(3) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften beauftragen, den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegende Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.

§ 5
Heranziehung örtlicher Träger und kreisangehöriger Gemeinden

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann durch Satzung die Durchführung ihm obliegender Aufgaben ganz oder teilweise den örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertragen und dabei den Umfang der Aufgabenübertragung näher bestimmen. Für die Durchführung der Aufgaben kann er Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann durch Satzung im Einvernehmen mit dem Landkreis kreisangehörigen Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften die Durchführung ihm obliegender Aufgaben übertragen, wenn die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft der Aufgabenübertragung zustimmt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 beauftragten Stellen entscheiden in eigenem Namen.

§ 6
Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen

Wird ein Antrag auf Sozialhilfe bei der kreisangehörigen Gemeinde gestellt, in welcher sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält, so hat die Gemeinde den Antrag entgegenzunehmen und ihn, soweit sie nicht selbst nach § 4 Absatz 1 die Aufgaben der Sozialhilfe durchführt, unverzüglich dem zuständigen Träger der Sozialhilfe zuzuleiten.

§ 7
Vorläufige Hilfeleistung

(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfesuchende sich tatsächlich aufhält, hat vorläufig Hilfe zu leisten, wenn und solange

  1. nicht feststeht, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist oder
  2. die Hilfe so dringlich ist, daß der überörtliche Träger der Sozialhilfe sie nicht rechtzeitig leisten kann.

(2) In Fällen des Absatzes I Ziffer 2 hat der örtliche Träger der Sozialhilfe den überörtlichen Träger unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten.

(3) Soweit kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Sozialhilfe nicht nach § 4 selbst durchführen, haben sie notwendige Maßnahmen zu treffen oder einzuleiten, wenn und solange der Träger der Sozialhilfe nicht selbst tätig werden kann und die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. Absatz 2 gilt entsprechend. Vorläufige Maßnahmen nach Satz 1 sind dem zuständigen Träger der Sozialhilfe zuzurechnen.

§ 8
Kosten der Sozialhilfe

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Freistaat Sachsen werden an den dem überörtlichen Träger entstehenden Kosten der Hilfe in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen mit 10 vom Hundert der Kosten beteiligt, soweit die Hilfeempfänger das 65. Lebensjahr vollendet haben. § 103 Absatz 1 BSHG gilt entsprechend.

(2) Der zuständige Träger der Sozialhilfe erstattet den nach §§ 4 und 5 beauftragten Landkreisen und kreisfreien Städten oder kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie den nach § 7 vorläufig hilfeleistenden Stellen die im Einzelfall entstehenden Aufwendungen. Auf Antrag der beauftragten Gebietskörperschaft hat er angemessene Vorschüsse zu leisten.

(3) Kreisfreien Städten und Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe werden im Wege einer pauschalen Abgeltung der Kosten für Sozialhilfe im ersten Jahr nach der Aufnahme der Spätaussiedler Mittel im Rahmen des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze ( Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673) zur Verfügung gestellt.

(4) Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht erstattet. 1

§ 9
Beteiligung des Landes

(1) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich nach Maßgabe des Staatshaushalts an der Förderung von Einrichtungen und Diensten vor allem der freien Wohlfahrtspflege, die zur Gewährung von Sozialhilfe erforderlich sind.

(2) Er unterstützt ferner nach Maßgabe des Staatshaushalts die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen bei ihren zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundessozialhilfegesetzes.

§ 10
Zusammenarbeit mit der freien Wohlfahrtspflege

(1) Die Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege soll durch Arbeitsgemeinschaften auf der Ebene der örtlichen Träger der Sozialhilfe und auf Landesebene gefördert werden.

(2) In den Arbeitsgemeinschaften sollen wichtige Fragen der Sozialhilfe und der Zusammenarbeit von öffentlichen und freien Trägern beraten werden.

§ 11
Festsetzung des Barbetrages

Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 3 BSHG ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

§ 12
Festsetzung der Regelsätze

Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 1 BSHG ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

§ 13
Erhöhung der Einkommensgrenze

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für bestimmte Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrunde gelegt wird (§ 79 Ab satz 4 BSHG). Die Befugnisse der Träger der Sozialhilfe nach § 79 Absatz 4 BSHG bleiben unberührt.

§ 14
Zuständigkeit für die Anmeldung von Kostenerstattungsansprüchen

Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Kostenerstattungsansprüchen nach § 112 Satz 3 BSHG ist das Regierungspräsidium, in dessen Bereich der Träger der Sozialhilfe seinen Sitz hat.

§ 15
Beteiligung sozial erfahrener Personen

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie kann durch Rechtsverordnung Näheres über die beratende Beteiligung sozial erfahrener Personen in Widerspruchsverfahren nach § 114 Absatz 2 BSHG bestimmen. In gleicher Weise regelt er die Form der Anhörung in Verfahren nach § 114 Absatz 1 BSHG.

§ 16
Bestellung der Landesärzte

Landesärzte im Sinne von § 126 a BSHG werden vom Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie bestellt.

§ 17
(aufgehoben) 2

§ 18
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die §§ 3 und 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 treten rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft. § 8 Absatz 1 Sätze 3 und 4 treten rückwirkend zum 1. April 1991 in Kraft.

Dresden, den 6. August 1991

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Rudolf Krause
stellvertretender Ministerpräsident und
Staatsminister des Innern

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 20, S. 301

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2002

    Fassung gültig bis: 2. Mai 2003