1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 23. Januar 1997 (SächsJMBl. S. 9)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

Vom 23. Januar 1997

I.

Die durch die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 1991 (SächsABl. Nr. 14 S. 4) mit Wirkung vom l. Juni 1991 in Kraft gesetzten Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren (RiStBV) , zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Oktober 1994 (SächsJMBl. S. 118), werden entsprechend einer Vereinbarung der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz wie folgt geändert:

1.
Nummer 94 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Bestehen in den Fällen des § 153 c Abs. 1 StPO Anhaltspunkte dafür, daß die Gründe des § 153 c Abs. 2 StPO gegeben sein könnten, holt der Staatsanwalt unverzüglich die Entscheidung des Generalstaatsanwalts ein, ob die Tat verfolgt werden soll. Der Generalstaatsanwalt berichtet vor seiner Entscheidung unverzüglich der Landesjustizverwaltung."
2.
In Nummer 146 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 212 StPO" durch die Angabe "§ 417 StPO" ersetzt.
3.
In Nummer 175 Abs. 4 wird die Angabe "§ 212 StPO" durch die Angabe "§ 417 StPO" ersetzt.
4.
Nummer 192 a wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Fußnote zu Absatz 1 wird nach der Angabe "Bremen," die Angabe "Hamburg," eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 werden bei Buchstabe a nach dem Komma die Zeichen "**" eingefügt und folgende Fußnote angefügt:
"** Abweichend Bayern: Die allgemeine Genehmigung umfaßt auch den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls wegen einer Straftat, die der Beschuldigte beim Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, wenn der Beschuldigte damit einverstanden ist."
5.
Nummer 205 erhält folgende Fassung:
 
"205
Unterrichtung der Behörden für Verfassungsschutz in Staatsschutz- und anderen Verfahren
 
(1) In Staatsschutzverfahren (§§ 74 a, 120 Abs. 1 und 2 Satz 1 GVG; Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes) ist es in der Regel geboten, mit den Behörden für Verfassungsschutz in geeigneter Weise nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zusammenzuarbeiten, damit dort gesammelte Informationen bei den Ermittlungen des Staatsanwalts und dessen Erkenntnisse für die Aufgaben des Verfassungsschutzes ausgewertet werden können. Dies gilt auch für andere Verfahren, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß es um Straftaten zur Durchsetzung extremistischer politischer Ziele geht.
(2) Der Staatsanwalt unterrichtet das Bundesamt für Verfassungsschutz bei Bekanntwerden von Tatsachen nach § l8 Abs. 1 BVerfSchG und die Verfassungsschutzbehörden des Landes nach Maßgabe des entsprechenden Landesrechts von sich aus in geeigneter Weise über die Einleitung und den Fortgang von Verfahren sowie die für eine Auswertung wesentlichen Entscheidungen (z. B. Anklageschriften, Urteile, Einstellungsverfügungen). Eine Unterrichtung nach Satz 1 kann insbesondere geboten sein in Verfahren wegen
 
Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100 a StGB),
 
Straftaten nach § 129 a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) und damit in Zusammenhang stehenden Beschaffungsdelikten,
 
Straftätern nach § 34 AWG und nach §§ 19 bis 22 a KWKG mit Bezügen zu ausländischen Nachrichtendiensten,
 
Straftaten unter Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung extremistischer politischer Ziele.
 
Im übrigen unterrichtet der Staatsanwalt unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BVerfSchG das Bundesamt für Verfassungsschutz und nach Maßgabe des Landesrechts die Verfassungsschutzbehörde des Landes jedenfalls dann, wenn dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
(3) Der Staatsanwalt unterrichtet die Behörden für Verfassungsschutz auf deren Ersuchen über vorhandene Erkenntnisse (vgl. § 18 Abs. 3 BVerfSchG und entsprechende Landesregelungen): Er kann ihnen auch Niederschriften über Vernehmungen oder Vermerke über andere Ermittlungshandlungen überlassen.
(4) Auf die Übermittlungsverbote nach § 23 BVerfSchG, den Minderjährigenschutz des § 24 BVerfSchG und die entsprechenden Landesregelungen wird hingewiesen.
(5) Angehörige der Behörden für Verfassungsschutz können als Sachverständige oder Auskunftspersonen zu Vernehmungen und anderen Ermittlungshandlungen (z. B. Tatortbesichtigung, Durchsuchung oder Beschlagnahme) zugezogen werden. Ihre Zuziehung ist in den Akten zu vermerken.
(6) Unbeschadet bestehender Berichtspflichten ist im Rahmen der Absätze 1 bis 3 und des Absatzes 5 der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den in Absatz 1 bezeichneten Behörden zulässig."
6.
Nummer 206 erhält folgende Fassung:
 
"206
Unterrichtung des militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes
 
Der Staatsanwalt unterrichtet den militärischen Abschirmdienst von sich aus nach Maßgabe des § 22 i. V. m. § 18 Abs. 1 und 2 BVerfSchG und auf dessen Ersuchen nach Maßgabe des § 22 i. V. m. § 18 Abs. 3 BVerfSchG. Er unterrichtet den Bundesnachrichtendienst von sich aus zu dessen Eigensicherung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 BNDG sowie auf dessen Ersuchen nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 BNDG i. V. m. § 18 Abs. 3 BVerfSchG. Nr. 205 ist jeweils entsprechend anzuwenden."
7.
Nummer 207 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe "§ 47 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird im vierten Klammerzusatz die Angabe "§ 47 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" ersetzt.
8.
In Nummer 208 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" ersetzt.
9.
In Nummer 209 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "sowie" die Worte "in der Regel" eingefügt.
10.
In Nummer 210 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "sowie" die Worte "in der Regel" eingefügt.
11.
Nummer 243 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Ein Grundsatz, daß bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB) stets oder in der Regel zu bejahen ist, besteht nicht. Bei der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung sind das Maß der Pflichtwidrigkeit, insbesondere der vorangegangene Genuß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel, die Tatfolgen für den Verletzten und den Täter, einschlägige Vorbelastungen des Täters sowie ein Mitverschulden des Verletzten von besonderem Gewicht."
12.
In Nummer 249 Abs. 2 wird die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.

Dresden, den 23. Januar 1997

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1997 Nr. 2, S. 9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 1997

    Fassung gültig bis: 30. April 2015