Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Vom 13. Dezember 1996
Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Das Sächsische Besoldungsgesetz (SäBesG) vom 5. Februar 1992 (SächsGVBJ. S. 49) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die amtliche Abkürzung „(SäBesG)“ wird durch die amtliche Abkürzung „(SächsBesG)“ ersetzt.
- 2.
- In § 3 wird Nummer 3 gestrichen.
- 3.
- Den Vorbemerkungen zu den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
- „6.
- Soweit sich die Einstufung von Ämtern in die Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an einer Schule richtet, ist die Schülerzahl nach der letzten amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn die Änderung der Schülerzahl weniger als ein Jahr zurückliegt und abzusehen ist, daß sie nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Dies gilt auch für Ämter, die den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen zugeordnet sind. § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
- 7.
- Auf die Höhe der nach diesem Gesetz vorgesehenen Amtszulagen findet der in Rechtsverordnungen nach § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes genannte Vomhundertsatz Anwendung, solange solche Verordnungen für Beamte und Richter im Freistaat Sachsen eine Absenkung der Dienstbezüge vorsehen.“
- 4.
- Die Besoldungsordnungen A und B werden wie folgt geändert:
- a)
- In allen Besoldungsgruppen werden vorhandene Spiegelstriche gestrichen. In den Besoldungsgruppen B 5 und B 6 werden vorhandene Punkte durch Spiegelstriche ersetzt.
- b)
-
Die Besoldungsgruppe A 13 erhält folgende Fassung:
„ Besoldungsgruppe A 13
Förderschulkonrektor - –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern
- –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern
- –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern ¹)
- –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern ¹)
- Förderschulrektor
- –
- als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern
- –
- als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit bis zu 45 Schülern
- –
- als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern ¹)
- –
- als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern ¹)
- Mittelschulkonrektor
- –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
- –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern ¹)
- Mittelschulrektor
- –
- als Leiter einer Mittelschule mit bis zu 180 Schülern
- –
- als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern ¹)
- Polizeischuloberlehrer
- __________
- 1)
- Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A. Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.“
- c)
-
Die Besoldungsgruppe A 14 erhält folgende Fassung:
„ Besoldungsgruppe A 14
Förderschulkonrektor - –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern ²)
- –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern ²)
- –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern ¹) ²)
- –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern ¹) ²)
- Förderschulrektor
- –
- als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern ²)
- –
- als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit bis zu 45 Schülern ²)
- –
- als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern ²)
- –
- als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern ¹) ²)
- –
- als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern
- –
- als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern
- Mittelschulkonrektor
- –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern ²)
- –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern ¹) ²)
- Mittelschulrektor
- –
- als Leiter einer Mittelschule mit bis zu 180 Schülern ²)
- –
- als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern ¹) ²)
- –
- als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern
- Polizeischulrektor
- __________
- 1)
- Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A. Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.
- 2)
- Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.“
- d)
-
Die Besoldungsgruppe A 15 erhält folgende Fassung:
„ Besoldungsgruppe A 15
Förderschulrektor - –
- als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern ¹)
- –
- als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern ¹)
- Mittelschulrektor
- –
- als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern ¹)
- __________
- 1)
- Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.“
- e)
-
Die Besoldungsgruppe B 4 erhält folgende Fassung:
„ Besoldungsgruppe B 4
Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek –und Universitätsbibliothek Dresden
Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
Präsident des Landesamtes für Familie und Soziales
Präsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
Präsident des Landesvermessungsamtes
Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft“.
Artikel 2
Neufassung
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekanntzumachen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 13. Dezember 1996
Der Landtagspräsident
Erich lltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geister