1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 20. Mai 1999 (SächsJMBl. S. 106)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 20. Mai 1999

I.

Die durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 1991 (SächsABl. Nr. 14 S. 4) mit Wirkung vom 1. Juni 1991 im Freistaat Sachsen in Kraft gesetzten Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) , zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Juni 1998 (SächsJMBI. S. 93), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBI. S. 142), werden wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 Abs. 2 wird die Angabe "§ 7" durch die Angabe "§ 18" ersetzt.
2.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Kostenersparnis" gestrichen.
 
b)
Absatz 5 wird aufgehoben.
3.
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:
 
"5 a
Kostenbewusstsein
 
Die Ermittlungen sind so durchzuführen, dass unnötige Kosten vermieden werden (vgl. auch Nummer 20 Abs. 1, Nummer 58 Abs. 3). Kostenbewusstes Handeln ist etwa möglich durch
 
a)
die frühzeitige Planung der Ermittlungen und Nutzung der gesetzlichen Möglichkeiten, von der Strafverfolgung oder der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen (vgl. auch Nummer 101 Abs. 1, Nummer 101 a Abs. 1 Satz 2),
 
b)
die Nutzung der Möglichkeit zu standardisiertem Arbeiten (Textbausteine, Abschlussentscheidungen nach Fallgruppen),
 
c)
den Verzicht auf die förmliche Zustellung, etwa wenn keine Zwangsmaßnahmen zu erwarten sind (vgl. auch Nummer 91 Abs. 2),
 
d)
die Vermeidung einer Verwahrung, jedenfalls die rasche Rückgabe von Asservaten (vgl. auch Nummer 75 Abs. 1)."
4.
Die bisherige Nummer 5 a wird Nummer 5 b.
5.
Nummer 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(einschließlich des Mädchennamens der Mutter)" durch die Worte "einschließlich deren Geburtsnamen" ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden vor den Worten "Vormundschaften oder Pflegschaften" das Wort "Betreuungen" sowie ein Komma eingefügt.
6.
In der Überschrift vor Nummer 25 wird die Angabe "§ 7" durch die Angabe "§ 18" ersetzt.
7.
Nummer 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe "§ 7" durch die Angabe "§ 18" ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "§ 7" durch die Angabe"§ 18" ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 wird der Punkt gestrichen und die Worte "und benennt gegebenenfalls die das Sammelverfahren führende Staatsanwaltschaft, deren Aktenzeichen sowie die sachbearbeitende Polizeidienststelle." angefügt.
 
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 7" durch die Angabe "§ 18" ersetzt.
8.
In der Überschrift vor Nummer 30 wird die Angabe "§ 5 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 bis 3" ersetzt.
9.
Nummer 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 5 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird in der Klammer die Angabe "§ 5 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "§ 4 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden
 
 
aa)
die Angabe "§ 5 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe "§ 4 Abs. 3 Satz 1",
 
 
bb)
die Angabe "§ 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1" und
 
 
cc)
die Angabe "§ 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.
10.
Nummer 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe "§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird gestrichen.
 
 
bb)
In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort "Entscheidung" ein Komma, die Worte "ob die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BKAG)" und ein Komma eingefügt.
11.
Nummer 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe "§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3b" ersetzt.
 
b)
Die Angabe "§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" wird durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 b", die Angabe "§ 5 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 3" und das Wort "Bundesministers" durch das Wort "Bundesministeriums" ersetzt.
12.
In Nummer 62 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Justizvollzugsanstalten" ein Komma und die Worte "in einer Entziehungsanstalt" und nach dem Klammerzusatz "(mit Krankenblättern)," das Wort "Betreuungs-," eingefügt.
13.
In Nummer 71 werden die Worte "den staatlichen Gewerbeaufsichtsbeamten" durch die Worte "der für die Gewerbeaufsicht zuständigen Stellen" ersetzt.
14.
In Nummer 75 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Sind gefährliche Sachen an einen Gefangenen oder Untergebrachten herauszugeben, so sind diese an die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder Unterbringungseinrichtung unter Hinweis auf die Gefährlichkeit zu übersenden."
15.
Nummer 90 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Worte "öffentlichen Körperschaften" durch die Worte "Körperschaften des öffentlichen Rechts" ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "öffentliche Körperschaft" durch die Worte "Körperschaft des öffentlichen Rechts" ersetzt.
16.
In Nummer 94 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "der Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt.
17.
In Nummer 99 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "den Bundesminister" und in Satz 2 die Worte "der Bundesminister" jeweils durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt.
18.
In Nummer 109 Abs. 1 wird nach der Angabe "§§ 141 Abs. 3" die Angabe "Satz 3" eingefügt.
19.
In Nummer 145 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
"(§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Rechtspflegergesetz und § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO)".
20.
In Nummer 185 Abs. 2 Satz l werden die Worte "öffentliche Körperschaften" durch die Worte "Körperschaften des öffentlichen Rechts" ersetzt.
21.
In Nummer 191 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort. "Bundesministerium" ersetzt.
22.
In Nummer 192 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Worte "den Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt.
23.
Nummer 192 a wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe "§ 187 a Abs. 1" durch die Angabe "§ 188 Abs. 1" ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 5 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Verfahren" die Worte "nicht nur vorläufig" eingefügt.
 
d)
Die Fußnote zu Nummer 192 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"* abweichend:
Deutscher Bundestag, Berlin, Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt:
48 Stunden nach Zugang;
Bayern: 48 Stunden nach Zugang (Fällt das Ende der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags);
Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein: 48 Stunden nach Absendung."
24.
Nummer 192 b Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Der Antrag ist an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, Generalsekretariat, Plateau du Kirchberg, L-2929 Luxemburg, zu richten und auf dem Dienstweg, auch über das Bundesministerium der Justiz, zu übermitteln. Nummer 192 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Nummer 192 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Übermittlung über das Bundesministerium der Justiz erfolgt."
25.
In Nummer 195 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "den Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt.
26.
Nummer 209 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Angabe "187 a" durch die Angabe "188" und die Worte "der Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 4 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.
27.
In Nummer 210 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "der Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt.
28.
In Nummer 211 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt.
29.
In Nummer 212 Satz 1 werden die Worte "den Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt.
30.
In Nummer 214 Satz 2 werden die Worte "den Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt.
31.
In Nummer 215 Satz 2 werden die Worte "der Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt.
32.
In Nummer 229 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 187 a" durch die Angabe "§ 188" ersetzt.
33.
Nummer 234 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird in der Klammer die Angabe "§ 232 Abs. 1" durch die Angabe "§ 230 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird in der Klammer die Angabe "§ 232" durch die Angabe "§ 230" ersetzt.
34.
In Nummer 235 Abs. 2 wird in der Klammer die Angabe "§ 232" durch die Angabe "§ 230" ersetzt.
35.
In Nummer 239 wird in der Klammer die Angabe "§ 302 a" durch die Angabe "§ 291" ersetzt.
36.
In der Überschrift vor Nummer 242 wird das Wort "Brandsachen" durch die Worte "Straftaten gegen den Wettbewerb" ersetzt.
37.
Nummer 242 wird wie folgt gefasst:
 
"242
 
(1) Bei der Verfolgung von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) ist, wenn auch der Verdacht einer Kartellordnungswidrigkeit besteht, frühestmöglich eine Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Kartellbehörde sicherzustellen. Durch die vertrauensvolle gegenseitige Abstimmung können unnötige Doppelarbeiten dieser Behörden vermieden und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen vermindert werden.
(2) Hat die Kartellbehörde in den Fällen des § 82 Satz 1 GWB ein§ 30 OWiG betreffendes Verfahren nicht nach§ 82 Satz 2 GWB an die Staatsanwaltschaft abgegeben, ist grundsätzlich eine gegenseitige Unterrichtung über geplante Ermittlungsschritte mit Außenwirkung sowie eine Abstimmung der zu treffenden oder zu beantragenden Rechtsfolgen angezeigt.
(3) Bei Zweifeln, ob die Landeskartellbehörde oder das Bundeskartellamt zuständig ist, ist regelmäßig mit der Landeskartellbehörde Kontakt aufzunehmen."
38.
In Nummer 243 Abs. 3 Satz 1 wird in der Klammer die Angabe "§ 232" durch die Angabe "§ 230" ersetzt.
39.
Nummer 244 erhält folgende Fassung:
 
"244
Internationale Abkommen
 
Hinsichtlich des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland wird auf die völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere das Übereinkommen vom 8.11.1968 über den Straßenverkehr**, ergänzt durch das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1.5.1971** sowie ggf. das Internationale Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr** hingewiesen. Auskunft erteilt das Bundesministerium der Justiz."
40.
In Nummer 245 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 315 Abs. 4, 5" durch die Angabe "§ 315 Abs. 5, 6" ersetzt.
41.
Nummer 247 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Buchst. a und b erhält folgende Fassung:
 
 
"a)
im Bereich des Seeschiffsverkehrs das Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)* und die hierauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere die Verordnung zu den Internationalen Regelungen von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See*, die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)*, die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt*, die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)*, die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GGV See)*, die Internationalen Übereinkommen zum Schutze des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74)** und zum Schutze der Umwelt (MARPOL)**,
 
 
b)
im Bereich des Binnenschiffsverkehrs das Binnenschiffsaufgabengesetz (BinSchAufgG)* und die hierauf beruhenden folgenden Verordnungen:
die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Bin SchUO)*,
die Rheinschiffsuntersuchungsordnung* nebst ihrer Einführungsverordnung,
die Rhein- und Moselschiffahrtspolizeiverordnung,
die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung* nebst ihren Einführungsverordnungen,
die Donauschiffahrtspolizeiverordnung* nebst ihrer Anlage A,
die Binnenschifferpatentverordnung*,
die Rheinpatentverordnung* nebst ihrer Einführungsverordnung,
die Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt (GG VBinSch)*."
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) In solchen Verfahren empfiehlt es sich in der Regel, die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zu hören. Bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften sind im Bereich des Seeschiffsverkehrs die See-Berufsgenossenschaft in Hamburg und gegebenenfalls das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie in Hamburg und im Bereich des Binnenschiffsverkehrs die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft in Duisburg zu beteiligen."
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Seeämtern" das Wort "Rostock" und ein Komma eingefügt.
 
d)
In Absatz 4 werden die Worte "die Bundesanstalt für Flugsicherung" durch die Worte "das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.
42.
In Nummer 251 Abs. 4 wird das Wort "Polizeifunk" durch die Worte "Sprech- und Datenfunk der Polizei" ersetzt.
43.
Nummer 258 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
 
 
"a)
dem Arbeitsschutzgesetz* und dem Arbeitszeitgesetz*,".
 
 
bb)
In Buchstabe h wird die Angabe "VII" durch die Angabe "X" ersetzt.
 
 
cc)
In Buchstabe m wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben n, o und p angefügt:
 
 
 
"n)
dem Arbeitssicherheitsgesetz*,
 
 
 
o)
dem Bundesurlaubsgesetz*,
 
 
 
p)
dem Schwerbehindertengesetz*."
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2)Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften enthalten auch die Strahlenschutzverordnung*, die Röntgenverordnung*, die Gefahrstoffverordnung*, die PSA-Benutzungsverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit)*, die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung*, die Bildschirmarbeitsverordnung*, die Lastenhandhabungsverordnung*, die Arbeitsstättenverordnung*, die Biostoffverordnung* und die Baustellenverordnung*."
44.
Nummer 260 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe "§§ 4, 6 c, 12, 15, 17, 18, 20 UWG" durch die Angabe "§ 299 StGB, §§ 4, 6 c, 15, 17, 18, 20 UWG" ersetzt.
 
b)
In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "oder wenn durch die Verwendung irreführender Angaben zugleich gegen zwischenstaatliche Abkommen über den Schutz geographischer Bezeichnungen verstoßen wird (vgl. auch § 26 WZG)" gestrichen und durch den Klammerzusatz "(vgl. auch § 144 Markengesetz in Bezug auf geographische Herkunftsangaben)" ersetzt.
 
c)
In Satz 3 wird in der Klammer nach der Angabe "§ 374 Abs. 1 Nr" die Angabe "5 a" sowie ein Komma eingefügt.
45.
In Nummer 261 Satz 1 wird in der Klammer die Angabe "§ 25 d Abs. 1 und § 26 des Warenzeichengesetzes" durch die Angabe "§ 143 Abs. 1 und 1 a und§ 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes" ersetzt.
46.
In Nummer 261 a Abs. 1 wird in der Klammer die Angabe "§ 25 d Abs. 4 des Warenzeichengesetzes" durch die Angabe "§ 143 Abs. 4 des Markengesetzes" ersetzt.
47.
Nummer 265 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort "Zollfahndungsämter" werden ein Komma und die Worte "und in Fällen überörtlicher Bedeutung auch durch das Zollkriminalamt" eingefügt.
 
b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Auf die Koordinierungs- und Lenkungsfunktion des Zollkriminalamtes (§ 5 a Abs. 1 Nr. 4 Finanzverwaltungsgesetz) wird hingewiesen."
48.
Nummer 268 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Dem Schutz der Umwelt dienen außer den § 307 Abs. 2 bis 4, § 309 Abs. 3 und 6, §§ 310, 311, 312, 324 bis 330 a StGB in den Bereichen
Abfall- und Abwässerbeseitigung,
Boden-, Gewässer- und Grundwasserschutz,
Lärmbekämpfung,
Luftreinhaltung,
Naturschutz und Landschaftspflege,
Pflanzenschutz,
Strahlenschutz,
Tierschutz,
Tierkörperbeseitigung,
Trinkwasserschutz
 
Straf- und Bußgeldvorschriften u.a. in folgenden Bundesgesetzen:
 
a)
dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz*;
 
b)
dem Wasserhaushaltsgesetz*,
dem Bundeswasserstraßengesetz*,
dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz*;
 
c)
der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe*,
dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See*,
dem Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen*,
dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Ab fällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge*,
dem Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen*;
 
d)
dem Bundes-lmmissionsschutzgesetz*,
dem Luftverkehrsgesetz*,
dem Benzinbleigesetz*,
dem Chemikaliengesetz*,
der Chemikalienverbotsverordnung*,
dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter*,
der Gefahrstoffverordnung*;
 
e)
dem Bundesnaturschutzgesetz*,
dem Pflanzenschutzgesetz*,
der Reblaus-Verordnung*,
dem DDT-Gesetz*,
dem Düngemittelgesetz*;
 
f)
dem Bundes-Seuchengesetz*,
dem Tierseuchengesetz*;
 
g)
dem Atomgesetz*,
dem Strahlenschutzvorsorgegesetz*,
der Röntgenverordnung*;
 
h)
dem Tierschutzgesetz*,
der Tierschutz-Schlachtverordnung*,
dem Bundesjagdgesetz*,
dem Tierkörperbeseitigungsgesetz*;
 
i)
dem Gentechnikgesetz*;
 
j)
dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz*."
49.
In Nummer 270 wird folgender Satz 2 angefügt:
"In den Fällen des § 82 GWB ist die Staatsanwaltschaft nur zuständig, wenn die Kartellbehörde das betreffende Verfahren abgegeben hat."
50.
In Nummer 277 Abs. 2 Satz 1 wird in der Klammer das Wort "Kartellordnungswidrigkeiten" und das Komma gestrichen.
51.
In Nummer 281 Satz 1 werden die Worte "dem Staatsanwalt übersandt und stellt er" durch die Worte "über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht übersandt und stellt der Staatsanwalt dabei" ersetzt.
52.
Nummer 282 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
 
b)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 3 und 4. c) Der neue Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: "Stellt der Staatsanwalt das Verfahren ein, teilt er dies dem Betroffenen und der Verwaltungsbehörde formlos mit;".
53.
Nummer 283 erhält folgende Fassung:
 
"283
Zustimmung zur Rückgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde
 
Eine Zustimmung zur Rückgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts (§ 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG) kommt namentlich in Betracht, wenn
 
a)
nach dem Akteninhalt Beweismittel zur Feststellung der Beschuldigung fehlen oder naheliegende Beweise hierzu nicht erhoben sind oder
 
b)
Beweisanregungen des Betroffenen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, ohne Angabe von Gründen nicht entsprochen ist.
 
Die Zustimmung zur Rückgabe ist in diesen Fällen geboten, wenn es angezeigt ist, die Verwaltungsbehörde auch für künftige Fälle zu einer näheren Prüfung nach § 69 Abs. 2 OWiG zu veranlassen."
54.
Nummer 284 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
 
 
"b)
an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen wird (vgl. auch § 47 Abs. 2 OWiG) und auf Terminsnachricht verzichtet,".
 
b)
Buchstabe c wird gestrichen.
 
c)
Die bisherigen Buchstaben d und e werden Buchstaben c und d.
55.
In Nummer 287 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe f wird die Angabe "§ 47 Abs. 2 OWiG" durch die Angabe "§ 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG" ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

Dresden, den 20. Mai 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1999 Nr. 6, S. 106

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 1999

    Fassung gültig bis: 30. April 2015