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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammer des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammer des Freistaates Sachsen vom 18. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 53)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammer des Freistaates Sachsen

Vom 18. Januar 1995

Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380) wird verordnet:

§ 1

Rechnungsprüfungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 SächsIHKG ist die vom Deutschen Industrie- und Handelstag e.V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern in Bielefeld.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. Januar 1995

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 3, S. 53

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Februar 1995

    Fassung gültig bis: 3. Juli 2002