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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Elternmitwirkungsverordnung

Vollzitat: Elternmitwirkungsverordnung vom 29. November 1997 (SächsGVBl. S. 680)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Durchführung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
(Elternmitwirkungsverordnung – EltMitVO)

Vom 29. November 1997

Aufgrund von § 5 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386) wird verordnet:

§ 1
Bildung und Aufgaben der Elternversammlung

(1) Die Elternversammlung wird vom Elternbeirat oder gemeinsam vom Träger und der Leitung der Kindertageseinrichtung einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes der Sitzung. Die Elternversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens 20 vom Hundert der Erziehungsberechtigten verlangen.

(2) Die Elternversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt durch die Elternversammlung.

(3) Weitere Regelungen zum Verfahren kann die Elternversammlung in einer Geschäftsordnung treffen.

(4) Die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an allen wesentlichen Angelegenheiten, die die Kindertageseinrichtung betreffen, wird über die Elternversammlung sichergestellt.

Sie dient vor allem

1.
der Mitwirkung der Erziehungsberechtigten an der Gestaltung des Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsprozesses in der Kindertageseinrichtung,
2.
der Information der Erziehungsberechtigten über alle Angelegenheiten, die die Kindertageseinrichtung betreffen, insbesondere über die pädagogische Arbeit, über die Zusammenarbeit zwischen Träger, Fachkräften, Grundschule und Jugendamt sowie über personelle, organisatorische, finanzielle und sonstige Angelegenheiten,
3.
dem Informations- und Meinungsaustausch der Erziehungsberechtigten untereinander.

(5) Die Elternversammlung kann dem Elternbeirat Aufträge für dessen Tätigkeit erteilen und verlangen, daß er über deren Erledigung berichtet.

§ 2
Wahl des Elternbeirates

(1) Die Mitglieder des Elternbeirates werden von den Erziehungsberechtigten in einer Elternversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Die Amtszeit beginnt mit Verkündung des Wahlergebnisses und endet mit Amtsantritt des neugewählten Elternbeirates, spätestens jedoch nach 14 Monaten. Wahlberechtigt und wählbar sind die anwesenden Erziehungsberechtigten. Zur Wahl des Elternbeirates kann sich ein Erziehungsberechtigter durch jede sonstige Person über 18 Jahren im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Abwesende Erziehungsberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung beim Träger vorliegt.

(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung hat für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen.

(3) Die Zahl der Elternbeiratsmitglieder sollte mindestens drei betragen, sie sollte elf nicht überschreiten. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Erziehungsberechtigten erhält. Die Erziehungsberechtigten haben für jedes ihrer in die Kindertageseinrichtung aufgenommenen Kinder eine gemeinsame Stimme.

(4) Der Elternbeirat tritt im Anschluß an die Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen und kann mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und dessen Vertreter wählen. Die Mitgliedschaft im Elternbeirat endet, wenn kein Kind des Mitgliedes mehr die Kindertageseinrichtung besucht.

§ 3
Aufgaben des Elternbeirates

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung sollen Elternbeirat, Träger und Leitung vertrauensvoll zusammenarbeiten. An den Sitzungen des Elternbeirates sollen der Träger oder sein Beauftragter und die Leitung der Kindertageseinrichtung teilnehmen.

(2) Der Elternbeirat berichtet der Elternversammlung einmal jährlich über seine Tätigkeit.

(3) Der Elternbeirat hat insbesondere die Aufgaben

1.
Anregungen zur Organisation und Gestaltung der Kindertageseinrichtung zu geben und die Fachkräfte bei der Durchführung von Veranstaltungen zu unterstützen,
2.
Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Erziehungsberechtigten entgegenzunehmen und diese dem Träger oder der Leitung der Kindertageseinrichtung zu unterbreiten,
3.
das Interesse der Erziehungsberechtigten für die Arbeit der Kindertageseinrichtung zu wecken,
4.
das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit der Kindertageseinrichtung und für die Bedürfnisse der Einrichtung zu gewinnen.

Außerdem sollte der Elternbeirat die Zusammenarbeit zwischen Träger, Eltern, Fachkräften, Grundschule und Jugendamt fördern.

(4) Der Elternbeirat ist vor wichtigen Entscheidungen des Trägers zu hören. Hierzu gehören zum Beispiel

1.
die Festlegung von Öffnungs- und Betreuungszeiten,
2.
die Erarbeitung oder Änderungen der Konzeption der Einrichtung,
3.
die Durchführung von größeren Baumaßnahmen.

Ein Trägerwechsel sowie die Schließung einer Einrichtung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Einrichtung können nicht ohne Anhörung des Elternbeirates erfolgen.

§ 4
Übergangsvorschrift

Für einen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Elternbeirat hat eine Neuwahl spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 29. November 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 24, S. 680

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001