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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur CAE-Sanierung (Caprine Arthritis-Encephalitis) der Ziegenbestände im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur CAE-Sanierung (Caprine Arthritis-Encephalitis) der Ziegenbestände im Freistaat Sachsen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 962), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur CAE-Sanierung (Caprine Arthritis-Encephalitis) der Ziegenbestände im Freistaat Sachsen

Vom 13. Juli 1995

1
Einleitung
Mit dieser Richtlinie werden die Grundsätze für den Schutz der Ziegenbestände und die Durchführung eines freiwilligen Sanierungsprogrammes festgelegt. Die CAE ist eine virusbedingte, langsam verlaufende Infektionskrankheit der Ziegen, bei der vorrangig Gelenksentzündungen (Arthritis – besonders bei erwachsenen Tieren) und Gehirnentzündungen (Encephalitis – gehäuft bei jungen Ziegen) auftreten. Es können auch Euterentzündungen und chronische Lungenentzündungen hervorgerufen werden. Infizierte Tiere bleiben lebenslang Virusträger. Eine Heilung ist nicht möglich. Die Übertragung des CAE-Virus erfolgt hauptsächlich über die Milch, einschließlich Kolostrum infizierter Mutterziegen, aber auch über virushaltiges Nasensekret und die Atemluft. Die Verbreitung des Erregers erfolgt hauptsächlich durch das Einstellen infizierter, nicht klinisch erkrankter Tiere. Das CAE-Virus ist nahe verwandt mit dem Maedi-Visna-Virus der Schafe. Die Krankheit bewirkt wirtschaftliche Verluste durch Rückgang der Milchleistung, verminderte Schlachterlöse, durch vorzeitigen Tod oder Merzung von Zuchttieren. Die klinischen Anzeichen gestatten nur eine Verdachtsdiagnose. Häufig werden lediglich eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes sowie ein stumpfes, struppiges oder auch verdünntes Haarkleid festgestellt. Die Verdachtsdiagnose ist durch serologische Untersuchungen oder durch pathologisch-anatomische und histologische Untersuchungen abzuklären.
2
Allgemeine Bestimmungen und Definitionen
2.1
Die am Verfahren teilnehmenden Ziegenbestände sind auf Dauer geschlossen zu halten. Tiere aus diesen Beständen dürfen keinen direkten Kontakt (z. B. Deck- oder Ausstellungskontakt) zu Ziegen aus anderen Beständen haben; es sei denn, diese stammen aus anerkannt CAE-unverdächtigen Beständen. Schafe sollten nicht im selben Stall gehalten werden. Bei gemeinsamer Haltung im gleichen Stall gelten für die Schafe die gleichen Bedingungen und Anforderungen wie für die Ziegen.
2.2
CAE-unverdächtiger Bestand
Als CAE-unverdächtig gilt ein Bestand, in dem bei serologischen Untersuchungen aller Tiere des Bestandes dreimal im Abstand von jeweils sechs Monaten sowie einer weiteren Untersuchung im Abstand von zwölf Monaten ausschließlich negative Untersuchungsergebnisse nachgewiesen und keine verdächtigen klinischen Befunde erhoben worden sind. Anschließend sind serologische Untersuchungen im Abstand von zwölf Monaten bei allen über sechs Monate alten Tieren erforderlich. Werden diese Untersuchungsabstände nicht eingehalten, so ist die Anerkennung als CAE-unverdächtiger Bestand durch das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zu widerrufen oder auszusetzen.
2.3
CAE-verdächtiger Bestand
Als CAE-verdächtig gilt ein Bestand, der mit CAE-verdächtigen, CAE-positiven oder mit nicht kontrollierten Tieren Kontakt gehabt hat.
2.4
CAE-unverdächtige Ziegen
Als CAE-unverdächtig gelten Ziegen aus Beständen nach Nummer 2.2.
2.5
CAE-verdächtige Ziegen
Als CAE-verdächtig gelten alle Tiere, bei denen verdächtige klinische Symptome aufgetreten sind. CAE-verdächtige Tiere sind ferner Tiere, die mit CAE-positiven, CAE-verdächtigen oder nicht anerkannt CAE-unverdächtigen Tieren Kontakt hatten.
2.6
CAE-positive Tiere
Als CAE-positive Tiere gelten alle Tiere, die bei einer serologischen Untersuchung kein negatives Ergebnis erhalten haben.
3
Maßnahmen nach Ermittlung von CAE-Reagenten in einem Bestand
3.1
Bei einem Reagentenanteil von weniger als 25 vom Hundert sind alle CAE-positiven und CAE-verdächtigen Tiere sowie deren Nachzucht sobald wie möglich zu merzen. Sofern die CAE-positiven und CAE-verdächtigen Tiere nicht unmittelbar nach Feststellung ausgemerzt worden sind, sind sie durch Ohrlochung oder Ohrkerbung besonders zu kennzeichnen. In jedem Fall sind die betreffenden Tiere unverzüglich bis zur Ausmerzung räumlich getrennt von CAE-unverdächtigen Tieren zu halten und gesondert zu ver- und entsorgen. Dies gilt auch für deren Nachzucht.
3.2
Bei einem Reagentenanteil von mehr als 25 vom Hundert CAE-positiven und CAE-verdächtigen Tieren sollte der gesamte Bestand ausgemerzt und nach Stallreinigung und Desinfektion durch Tiere aus nachweisbar unverdächtigen Beständen (siehe Nummer 2.2) neu aufgebaut werden. Sofern ein Neuaufbau mit nachweisbar CAE-unverdächtigen Ziegen (siehe Nummer 2.4) nicht möglich ist, sollte die Nachzucht der vorhandenen Tiere unmittelbar nach dem Ablammen von der Mutter getrennt werden, ohne dass ein direkter Kontakt mit dem Muttertier und der Stallumgebung stattgefunden hat. Zuchtlämmer dürfen während der Aufzucht nur mit Kuhkolostrum, Kuhmilch oder Milchaustauscher ernährt werden. Lämmer sind spätestens acht Wochen nach der Geburt einer Blutuntersuchung zu unterziehen und bei dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses anschließend in den regelmäßigen Untersuchungsrhythmus einzubeziehen. Dies gilt nicht für Schlachtlämmer oder Lämmer, die nicht unmittelbar nach dem Ablammen von dem Muttertier getrennt worden sind.
4
Haltungs- und Hygieneanforderungen
4.1
Jeglicher unbefugter Personenverkehr ist zu vermeiden. Besucher (Tierarzt, Beratung) sollen möglichst betriebseigene Schutzkleidung verwenden und Einmalhandschuhe tragen.
4.2
Folgende, voneinander getrennte Stallabteile sollten zur Verfügung gehalten werden:
 
a)
ein Stall für CAE-unverdächtige Alttiere,
 
b)
ein Stall für die Nachzucht CAE-unverdächtiger Alttiere bis zur ersten Untersuchung,
 
c)
ein Stall für CAE-positive Tiere und deren Nachzucht bis zur endgültigen Ausmerzung sowie für Schlachtlämmer,
 
d)
ein Isolierstall für neueinzustallende Tiere aus fremden Betrieben (siehe Nummer 4.4). Melkeinheiten sind – soweit möglich – für jede Abteilung separat bereitzustellen; falls dies nicht möglich ist, sind CAE-positive und CAE-verdächtige Tiere im Anschluss an CAE-unverdächtige zu melken.
4.3
Ausläufe und Weiden für CAE-unverdächtige Tiere dürfen nicht von CAE-positiven und CAE-verdächtigen Tieren benutzt werden. Ausläufe für CAE-positive oder CAE-verdächtige Tiere müssen durch doppelte Zäune im Abstand von mindestens 150 cm von den Ausläufen CAE-unverdächtiger Tiere getrennt sein.
4.4
In den Bestand verbrachte Tiere, die aus anerkannt CAE-unverdächtigen Beständen stammen, sollen bis zum Vorliegen eines weiteren CAE-negativen Untersuchungsergebnisses isoliert gehalten werden (siehe Nummer 4.2). Tiere aus nicht anerkannt CAE-unverdächtigen Beständen dürfen nicht in den Bestand verbracht werden, auch nicht kurzfristig oder zum Transport. Tiere, die einen anerkannt CAE-unverdächtigen Bestand – auch nur kurzfristig – verlassen, dürfen nicht wieder zurückgenommen werden. Dies gilt nicht für Tiere, die im Rahmen von Ausstellungen und Märkten sowie zu Zuchtzwecken nur mit Tieren von CAE-unverdächtigen Beständen zusammengekommen sind.
4.5
Tätowierzangen und ähnliche Gerätschaften sind vor dem Einsatz bei CAE-unverdächtigen Tieren und deren Nachzucht zu reinigen und zu desinfizieren oder nachhaltig abzuflammen. Wenn möglich sind getrennte Gerätschaften zu verwenden.
4.6
Reinigung und Desinfektion der einzelnen Ställe, Stände, Geräte und Gerätschaften sind mit einem wirksamen gelisteten Desinfektionsmittel laufend durchzuführen. Das Melkgeschirr darf nur mit einem hierfür zugelassenen Desinfektionsmittel behandelt werden. Ausscheidungen von CAE-positiven und CAE-verdächtigen Tieren dürfen nicht durch Stallabteile der CAE-unverdächtigen Tiere oder deren Nachzucht oder durch den Isolierstall transportiert werden.
4.7
Empfohlen wird eine regelmäßige Entwesung des gesamten Betriebes.
4.8
Transportfahrzeuge – auch wenn sie für andere Tierarten verwendet worden sind – dürfen nur nach gründlicher Reinigung und Desinfektion eingesetzt werden.
5
Zuchtbetrieb
5.1
Die Ziegen des Sanierungsbestandes dürfen nur von CAE-unverdächtigen Böcken des eigenen Bestandes oder von Böcken aus anerkannt CAE-unverdächtigen Betrieben gedeckt oder mit Sperma von anerkannt CAE-unverdächtigen Böcken künstlich besamt werden.
5.2
Im Betrieb darf keine Bedeckung von Ziegen aus anderen Betrieben stattfinden.
6
Durchführung der Untersuchung
6.1
Blutentnahmen sind vorzugsweise im Frühjahr und Herbst durchzuführen und vom Tierhalter beim Schafgesundheitsdienst zu veranlassen.
6.2
Über jede Blutuntersuchung erhalten der Ziegenhalter, der einsendende Tierarzt, das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt sowie der Schafgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse einen schriftlichen Befund der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen. CAE-positive oder CAE-verdächtige Tiere sind nicht mehr zu untersuchen, aber im Einsendeformular aufzuführen. Das Ausscheiden des letzten Reagenten aus dem Betrieb ist ebenfalls gesondert zu vermerken.
7
Sanierungsüberwachung
7.1
Der Betrieb verpflichtet sich, alle Tiere des Bestandes so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Identifizierung jederzeit möglich ist sowie sämtliche Stallaufzeichnungen sorgfältig, gewissenhaft und nachvollziehbar durchzuführen und aufzubewahren.
7.2
Sobald im Alttierbestand ein CAE-positives Tier nachgewiesen oder ein Tier aus einem nicht anerkannt CAE-unverdächtigen Betrieb – auch nur kurzzeitig – verbracht worden ist, muss der gesamte Bestand als CAE-verdächtig betrachtet werden. Entsprechende Ermittlungen über die Ursache des positiven Befundes sind vorzunehmen.
7.3
In die Stallaufzeichnungen ist Einblick zu gewähren. Bei der Durchführung von Maßnahmen wie Blutentnahme und deren Einsendung, Identifizierung der Tiere und so weiter hat der Tierbesitzer Hilfe zu leisten; er hat auch auf eventuell noch vorhandene Reagenten im Bestand hinzuweisen.
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Zuständigkeiten
8.1
Mit der fachlichen Anleitung und Überwachung des Bekämpfungsprogrammes sowie der Beratung der Tierhalter in allen Einzelfragen auf der Grundlage dieser Richtlinie wird der Schafgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse beauftragt.
8.2
Die amtliche Bestätigung des Bestandsstatus und die Durchführung von Zertifizierungen ist Aufgabe des zuständigen Amtstierarztes. Er kann sich dazu der vom Schafgesundheitsdienst zu führenden Befunddokumentation bedienen. Auf Antrag des Tierbesitzers kann das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt eine amtstierärztliche Bescheinigung (siehe Anlage 2) ausstellen.
9
Kosten
9.1
Die Kosten hat der Tierbesitzer zu tragen.
9.2
Die Sächsische Tierseuchenkasse kann sich durch Beschluss des Verwaltungsrates finanziell im Rahmen ihrer Möglichkeiten beteiligen.
10
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Dresden, den 13. Juli 1995

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Schwerg
Abteilungsleiter

Anlage 1

Verpflichtungserklärung

Der Unterzeichner erklärt sich bereit, das Sanierungsverfahren nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur CAE-Sanierung (Caprine Arthritis-Encephalitis) der Ziegenbestände im Freistaat Sachsen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 962) durchzuführen und verpflichtet sich, den in der genannten Richtlinie angeordneten Maßnahmen Folge zu leisten. Er ist darüber informiert, dass bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ein Ausschluss aus dem Sanierungsverfahren erfolgen kann.

 

Formular
Formular
…………… den …………… ……………………………
   Unterschrift
 
………………………………  
Name  
 
……………………………… ……… ……………………
Straße  PLZ     Wohnort
 
………………………………  
Telefon  

Anlage 2

Lebensmittelüberwachungs-
und Veterinäramt

Amtstierärztliche Bescheinigung

Der Ziegenbestand des  ……………………………

in ………………………………………………………

gilt nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur CAE-Sanierung (Caprine Arthritis-Encephalitis) der Ziegenbestände im Freistaat Sachsen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 962) als CAE-unverdächtiger Bestand.

Folgende Tiere stammen aus diesem Bestand:

Formular
Formular
1. …………………………… 2. ……………………………
 
3. …………………………… 4. ……………………………
 
5. …………………………… 6. ……………………………

Diese Bescheinigung ist 30 Tage gültig. Sie wird ungültig, wenn die Tiere mit Ziegen aus nicht CAE-unverdächtigen Beständen, mit bisher nicht untersuchten Ziegen oder mit serologisch positiven Ziegen Kontakt hatten.

Formular
Formular
……………………………… ………………………………
Ort, Datum  Unterschrift

(Siegel)

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 36, S. 962
    Fsn-Nr.: 634-V95.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. August 1995