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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1996 bis 31.07.2008

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Vollzitat: Sächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist

Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
(SächsAG-AFBG)

Vom 5. November 1996

Der Sächsische Landtag hat am 9. Oktober 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörden nach dem Sechsten Abschnitt des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AufstiegsfortbildungsförderungsgesetzAFBG) vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) sind im Freistaat Sachsen die Handwerkskammern zu Leipzig und Dresden, die Industrie- und Handelskammern und das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung.

(2) Die Handwerkskammern zu Leipzig und Dresden sind zuständige Behörden für Antragsteller, die sich in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 42, 45 und 122 der Handwerksordnung vorbereiten und die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind.

(3) Die Industrie- und Handelskammern zu Leipzig, Dresden und Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau sind zuständige Behörden für Antragsteller, die sich in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes vorbereiten und die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind.

(4) Im übrigen ist zuständige Behörde das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

Örtliche zuständig ist die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Antragsteller am Tage der Antragstellung seine Hauptwohnung hat. Für den Bezirk der Handwerkskammer Chemnitz ist die Handwerkskammer zu Leipzig örtlich zuständig.

§ 3
Widerspruchsbehörde

Über Widersprüche gegen Bescheide der in § 1 genannten Behörden entscheidet das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung.

§ 4
Aufsicht

Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übt bei der Durchführung des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung die Fachaufsicht über das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung und dieses über die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern aus.

§ 5
Verordnungsermächtigung

Die Sächsische Staatsregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 5. November 1996

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 22, S. 448
    Fsn-Nr.: 712-7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1996

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008