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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 16.04.1999 bis 31.12.2002

Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Gesetz
zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen
(Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG)

Vom 16. April 1999

Der Sächsische Landtag hat am 17. März 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Behörden

(1) Dem Staatsministerium der Finanzen sind unmittelbar nachgeordnet

1.
das Landesamt für Finanzen,
2.
die Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter,
3.
die Staatshochbauämter und
5.
die Staatlichen Liegenschaftsämter.

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Staatshochbauämter und Staatliche Liegenschaftsämter zu Staatlichen Vermögens- und Hochbauämtern zusammenzulegen.

(2) Dem Staatsministerium für Kultus sind als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar nachgeordnet

1.
das Sächsische Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut – und
2.
die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung.

(3) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind nachgeordnet

1.
dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar
 
a)
das Sächsische Oberbergamt,
 
b)
das Sächsische Landesamt für Mess- und Eichwesen und
 
c)
das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
2.
den Regierungspräsidien
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,
3.
dem Sächsischen Oberbergamt
die Bergämter,
4.
dem Sächsischen Landesamt für Mess- und Eichwesen
die Eichämter.

(4) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie sind nachgeordnet

1.
dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie unmittelbar
 
a)
das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales,
 
b)
die landeseigenen psychiatrischen Krankenhäuser,
2.
dem Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales
die Ämter für Familie und Soziales.

(5) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sind nachgeordnet

1.
dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft unmittelbar
 
a)
das Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie,
 
b)
die Landesanstalt für Landwirtschaft und
 
c)
die Staatlichen Ämter für ländliche Neuordnung,
2.
den Regierungspräsidien
die Staatlichen Umweltfachämter,
3.
dem Regierungspräsidium Chemnitz
die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau.

§ 2
Aufgaben

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen nehmen wahr

1.
das Landesamt für Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle und der Hauptkasse des Freistaates Sachsen, der Aufsicht über die Schlossbetriebe, der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen und Aufgaben der Prozeßvertretung des Freistaates Sachsen vor den ordentlichen und den Arbeitsgerichten,
2.
die Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter insbesondere die Aufgaben der Landesvermögensverwaltung, insbesondere des Grundstücksverkehrs, der Grundstücksverwaltung, der Grundstücksbewirtschaftung, der Unterbringung der Behörden des Freistaates Sachsen, die Sicherung des Landesvermögens und die Hochbaumaßnahmen des Freistaates Sachsen sowie die Hochbaumaßnahmen des Bundes und Dritter im Freistaat Sachsen nach den entsprechenden Verwaltungsabkommen,
3.
die Staatshochbauämter insbesondere die Hochbaumaßnahmen des Freistaates Sachsen sowie die Hochbaumaßnahmen des Bundes und Dritter im Freistaat Sachsen nach den entsprechenden Verwaltungsabkommen,
4.
die Staatlichen Liegenschaftsämter insbesondere die Aufgaben der Landesvermögensverwaltung, insbesondere des Grundstücksverkehrs, der Grundstücksverwaltung, der Grundstücksbewirtschaftung, der Unterbringung der Behörden des Freistaates Sachsen sowie der Sicherung des Landesvermögens.

(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus nehmen wahr

1.
das Sächsische Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut – insbesondere die Schulbuchzulassung und
2.
die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage.

(3) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit nehmen wahr

1.
das Sächsische Oberbergamt und die Bergämter insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts,
2.
das Sächsische Landesamt für Mess- und Eichwesen und die Eichämter insbesondere die Aufgaben des Mess- und Eichwesens,
3.
das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin insbesondere die Aufgaben als sachverständige Stelle in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin einschließlich des Gewerbeärztlichen Dienstes,
4.
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des staatlichen Arbeitsschutzrechts.

(4) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie nehmen wahr

1.
das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales und die Ämter für Familie und Soziales insbesondere die Aufgaben der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, der Familienhilfe und des Schwerbehindertenrechts, das Landesamt darüber hinaus die Aufgaben des Landesjugendamtes sowie der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung,
2.
die landeseigenen psychiatrischen Krankenhäuser insbesondere die Unterbringung psychisch Kranker und den Vollzug von Sicherungsmaßregeln.

(5) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft nehmen wahr

1.
das Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie insbesondere die Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft bei wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes und der Geologie sowie der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme,
2.
die Landesanstalt für Landwirtschaft insbesondere Aufgaben des Vollzugs des Land-, Forst- und Ernährungswirtschaftsrechts sowie der Förderung der Landwirtschaft, der Erhaltung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft, der anwendungsorientierten Forschung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich der Landwirtschaft und des Gartenbaus,
3.
die Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung insbesondere die Aufgaben der Entwicklung des Ländlichen Raumes, der Landespflege und der Agrarstruktur sowie der Dorfentwicklung,
4.
die Staatlichen Umweltfachämter insbesondere die Aufgabe der fachlichen Unterstützung anderer Verwaltungsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung und der Überwachung der Einhaltung von Umweltvorschriften aus fachlicher Sicht,
5.
die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau insbesondere Aufgaben der fachlichen Beratung der in der Landwirtschaft tätigen Personen sowie landwirtschaftlichen Betrieben, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich der Landwirtschaft und der einzelbetrieblichen Förderung.

§ 3
Fach- und Dienstaufsicht

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, führen die Fach- und Dienstaufsicht über die durch dieses Gesetz errichteten Behörden

1.
die Staatsministerien über die ihnen nachgeordneten Behörden und
2.
die den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden über die ihnen nachgeordneten Behörden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 führt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Fachaufsicht über das Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie, soweit das Landesamt Aufgaben aus dessen Geschäftsbereich wahrnimmt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 führen das Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie die Fachaufsicht über die in die Staatlichen Umweltfachämter eingegliederten Stellen für Gebietsgeologie und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Dienstaufsicht über die Staatlichen Umweltfachämter, die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft sowie die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau.

§ 4
Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien

(1) Werden Geschäftsbereiche von Staatsministerien neu abgegrenzt, so gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das nach der Neuabgrenzung zuständige Staatsministerium über.

(2) Die einem Staatsministerium in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung der Bezeichnung des Staatsministeriums nicht berührt.

(3) Die Staatsregierung weist auf die Änderung der Geschäftsbereiche und die Änderung der Bezeichnung eines Staatsministeriums im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt hin.

(4) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, bei Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen von Staatsministerien im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Nennung des bisher zuständigen Staatsministeriums oder die alte Bezeichnung des zuständigen Staatsministeriums durch die Nennung des neu zuständigen Staatsministeriums oder durch die neue Bezeichnung des zuständigen Staatsministeriums zu ersetzen.

§ 5
Berichtspflicht

Die Staatsregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2001, ob sie die durch dieses oder andere Gesetze errichteten Behörden über den 31. Dezember 2004 hinaus für erforderlich hält.

§ 6
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. April 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 7, S. 184
    Fsn-Nr.: 111-10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. April 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002