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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gestaltung der Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse der Grund-, Förder-, Mittelschule und des Gymnasiums (Sekundarstufe I) im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Verwendung von Vordrucken für die schulische Verwaltung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gestaltung der Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse der Grund-, Förder-, Mittelschule und des Gymnasiums (Sekundarstufe I) im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Verwendung von Vordrucken für die schulische Verwaltung vom 17. April 2000 (MBl. SMK S. 97)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Gestaltung der Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse der Grund-, Förder-, Mittelschule und des Gymnasiums (Sekundarstufe I) im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Verwendung von Vordrucken für die schulische Verwaltung
(Verwaltungsvorschrift Zeugnisformulare – ZeugnisVwV)

Az.: 31-6631.00/6

Vom 17. April 2000

I.
Änderung der Verwaltungsvorschrift Zeugnisformulare

Die Verwaltungsvorschrift zur Gestaltung der Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse der Grund-, Förder-, Mittelschule und des Gymnasiums (Sekundarstufe I) im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Verwendung von Vordrucken für die schulische Verwaltung (Verwaltungsvorschrift Zeugnisformulare – ZeugnisVwV) vom 9. Oktober 1999 (MBl. SMK S. 421) wird wie folgt geändert:

Dem Punkt 7 „Formvorschriften“ werden folgende Sätze angefügt:
„In den Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnissen und Jahreszeugnissen aller Schularten mit Ausnahme für die Klassenstufe 1 der Grund- und Förderschule sowie für die übrigen Klassenstufen der Förderschule für geistig Behinderte und für geistig behinderte Schüler an anderen Förderschultypen ist im Feld „Bemerkungen“ die Eintragung der vom Schüler im jeweiligen Bewertungszeitraum insgesamt entschuldigt und unentschuldigt versäumten Unterrichtstage wie folgt vorzunehmen:
Fehltage entschuldigt:         unentschuldigt:
In der Klassenstufe 1 der Grund- oder Förderschule sowie für die übrigen Klassenstufen der Förderschule für geistig Behinderte und für geistig behinderte Schüler an anderen Förderschultypen ist die Eintragung der Fehltage in den für die Verbaleinschätzung vorgesehenen Zeilen vorzunehmen.“

II.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2000 in Kraft

Dresden, den 17. April 2000

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2000 Nr. 5, S. 97

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2000

    Fassung gültig bis: 31. August 2004