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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung zur Verwendung eines Vordrucks zur Erfüllung der Anzeigepflicht bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vollzitat: Bekanntmachung zur Verwendung eines Vordrucks zur Erfüllung der Anzeigepflicht bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 23. Juni 2000 (SächsABl. S. 583), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Verwendung eines Vordruckes zur Erfüllung der Anzeigepflicht bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 23. Juni 2000

Gemäß § 53 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), besteht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. S 2455, 2457), Anzeigepflicht.

Anzeigepflichtig sind auch der Wechsel des Betreibers sowie die Änderung der Anlage, die zu einer höheren Gefährdungsstufe im Sinne des Anhang 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223) führt. Für bestimmte bestehende Anlagen wird gemäß § 25 Abs. 1 SächsVAwS in Verbindung mit § 8 Abs. 3 SächsVAwS die Anzeigepflicht neu begründet. Anzeigepflichtig ist der Betreiber der Anlage.

Eine Anzeige hat nach § 8 Abs. 1 SächsVAwS mit einem Anzeigevordruck zu erfolgen, den die oberste Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt macht. Der nachstehende Anzeigevordruck wird hiermit eingeführt. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Verwendung eines Vordrucks zur Erfüllung der Anzeigepflicht bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit Regelung zur Selbsteinstufung von wassergefährdenden Stoffen vom 1. Oktober 1996 (SächsABl. S. 1022) außer Kraft.

Der Anzeigevordruck gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dung und Silagesickersaft.

Für Vorhaben, sofern die Anlagen nicht ausdrücklich nach § 8 Abs. 3 SächsVAwS von der Anzeigepflicht freigestellt sind, hat die Anzeige gemäß § 53 Abs. 1 SächsWG mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. Unter dem Beginn der Maßnahme ist der Planungsbeginn zu verstehen. Mit der Anzeige erhält die zuständige Behörde von Ort, Art und Umfang des geplanten Vorhabens Kenntnis. Die Anzeige wird nach gewässerschutzrelevanten Gesichtspunkten bewertet. Das heißt, es wird insbesondere geprüft, ob gegen das geplante Vorhaben standortbegründete Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen.

Die zuständige Behörde bestätigt gemäß § 8 Abs. 2 SächsVAwS dem Betreiber innerhalb eines Monats den Eingang der Anzeige und teilt gegebenenfalls standortbegründete Bedenken zum Vorhaben mit.

Die Anzeige ersetzt nicht die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Verfahren und Zulassungen.

Dresden, den 23. Juni 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr.-Ing. Jeschke
Abteilungsleiter

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 29, S. 583
    Fsn-Nr.: 612-V00.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Juli 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017