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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

2. Kreisgebietsreformänderungsgesetz

Vollzitat: 2. Kreisgebietsreformänderungsgesetz vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist

Zweites Gesetz
zur Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften
(2. Kreisgebietsreformänderungsgesetz – 2. KGRÄndG)

Vom 6. September 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004

Der Sächsische Landtag hat am 6. September 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderungen des Kreisgebietsreformgesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 SächsGVBI. S. 549), geändert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften (1. Kreisgebietsreformänderungsgesetz – 1. KGRÄndG) vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 281), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Zahl „23" gestrichen. Nach den Worten „Torgau-Oschatz“ wird das Wort „Vogtlandkreis“ eingefügt.
2.
In § 3 wird nach Nummer 18 folgende Nummer eingefügt:
„18a.    Der Landkreis Vogtlandkreis mit Sitz des Landratsamtes in Plauen; ihm gehören an:
 
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Auerbach,
 
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Klingenthal,
 
c)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Oelsnitz,
 
d)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Plauen,
 
e)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Reichenbach.“.
3.
In § 5 werden in der linken Spalte der Aufzählung nach dem Wort „Aue“ das Wort „Auerbach“, vor den Worten „Leipzig-Land“ das Wort „Klingenthal“, nach dem Wort „Niesky“ das Wort „Oelsnitz“, nach dem Wort „Pirna“ die Worte „Plauen“ und darunter „Reichenbach“ eingefügt; in der rechten Spalte der Aufzählung wird nach der erstmaligen Nennung des Wortes „Westerzgebirgskreis“, vor der drittmaligen Nennung der Worte „Leipziger Land“, nach der zweitmaligen Nennung der Worte „Niederschlesischer Oberlausitzkreis“, nach der erstmaligen Nennung der Worte „Sächsische Schweiz“ und vor der zweitmaligen Nennung der Worte „Riesa-Großenhain“ jeweils das Wort „Vogtlandkreis“ eingefügt.
4.
In § 22 wird nach Absatz 4 folgender Absatz eingefügt:
„(4a) Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 bilden der Landkreis Vogtlandkreis sowie die Kreisfreie Stadt Plauen einen Zweckverband als Gewährträger einer gemeinsamen Sparkasse. Dazu werden die Kreissparkassen Auerbach, Klingenthal, Oelsnitz und Reichenbach sowie die Stadt- und Kreissparkasse Plauen spätestens bis zum 1. Januar 1997 vereinigt.“.

Artikel 2
Auflösung der bestehen gebliebenen Landkreise

Die Landkreise Auerbach, Klingenthal, Oelsnitz, Plauen und Reichenbach werden aufgelöst.

Artikel 3
aufgehoben

Artikel 4
aufgehoben

Artikel 5
aufgehoben 1

Artikel 6
aufgehoben

Artikel 7
aufgehoben 2

Artikel 8
Änderung des Landesplanungsgesetzes;
Übergangsregelung

(1) Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 281), wird wie folgt geändert:

§ 19 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5.    Der Regionale Planungsverband „Südwestsachsen“ für das Gebiet der Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau sowie der Landkreise Aue-Schwarzenberg, Vogtlandkreis und Zwickauer Land.“

(2) Eine Neukonstituierung der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Südwestsachsen findet nicht statt. Der nach Artikel 4 Abs. 1 gewählte Landrat ist mit Beginn seiner Amtszeit (Artikel 5 Abs. 1 ) Nachfolger der Landräte der aufgelösten Landkreise in der Verbandsversammlung. Die durch die Kreistage der aufgelösten Landkreise in die Verbandsversammlung entsandten gewählten Verbandsräte bleiben bis zum Ende der Amtszeit der durch die am 12. Juni 1994 gewählten Kreistage gewählten Verbandsräte im Amt.

Artikel 9
Änderung des Kulturraumgesetzes

Die Anlage des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 281), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer 1 Nr. 1 wird das Wort „Göltzschtalkreis“ durch das Wort „Vogtlandkreis“ ersetzt.
2.
In Ziffer 1 Nr. 2 wird das Wort „Elstertalkreis“ durch die Worte „Stadt Plauen“ ersetzt.
3.
Ziffer 1 Nr. 3 wird gestrichen.

Artikel 10
aufgehoben 3

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 1, 2, 8 und 9 treten am 1. Januar 1996 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 6. September 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 22, S. 285
    Fsn-Nr.: 231-1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Mai 2004

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008