Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen im Freistaat Sachsen
Vom 30. Juni 1995
I
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach § 14 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149) für die ehrenamtliche Wahrnehmung ihrer Tätigkeit im Verwaltungsrat.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Vorstand der Sparkasse, da die Tätigkeit des Vorstandes im Verwaltungsrat der Sparkasse zu dessen Dienstaufgaben gehört.
II
(1) Die Aufwandsentschädigung wird als monatliche Pauschalentschädigung bis zu nach-folgenden Höchstbeträgen und als Sitzungsgeld gezahlt:
Bilanzsumme | Pauschalentschädigung für jeweilige Mitgliedschaft | ||
---|---|---|---|
Pauschalentschädigung für die Mitgliedschaft im | |||
Sparkasse mit einer Bilanzsumme | Verwaltungsrat | Kreditausschuß | |
bis zu | 1,7 Mrd. DM | 100 DM | 75 DM |
von | 1,7 bis 4 Mrd DM | 150 DM | 112 DM |
von | 4 bis 6 Mrd DM | 200 DM | 150 DM |
von | 6 bis 9 Mrd DM | 250 DM | 187 DM |
über | 9 Mrd DM | 300 DM | 225 DM |
Das Sitzungsgeld beträgt unabhängig von der Größe der Sparkasse je Sitzung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreter 100 DM.
(2) Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses können eine um 100 vom Hundert erhöhte Pauschalentschädigung erhalten.
(3) Die Stellvertreter der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses erhalten 50 vom Hundert der in Absatz 1 aufgeführten Pauschalentschädigung.
(4) Das Sitzungsgeld darf gewährt werden für Sitzungen des Verwaltungsrates, des Kreditausschusses, der anderen Ausschüsse des Verwaltungsrates sowie für Tätigkeiten, die einer Sitzungsteilnahme in Gremien der Sparkasse vergleichbar sind, wenn die Tätigkeiten zu den Aufgaben der Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse gehören; dies ist durch einen Beschluss des Verwaltungsrates sicherzustellen.
(5) Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
III
Für die Erstattung von Fahrtkosten mit privateigenen Kraftfahrzeugen werden die Regelungen der höchsten Reisekostenstufe des Landesreisekostengesetzes für anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge zugrunde gelegt.
IV
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1996 in Kraft.
Dresden, den 30. Juni 1995
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Muster
Abteilungsleiter