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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Befreiung vom Sportunterricht

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Befreiung vom Sportunterricht vom 1. März 1996 (MBl. SMK S. 223), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Befreiung vom Sportunterricht

Vom 1. März 1996

I.
Grundsätze

  1. Schüler können aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit werden. Teilbefreiungen sind möglich.
  2. Der Sportlehrer entscheidet über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht, soweit diese vier Wochen nicht überschreitet. Für eine Befreiung von mindestens einer Woche kann der Sportlehrer ein ärztliches Zeugnis vom Schüler anfordern.
  3. Über eine Befreiung vom Sportunterricht, die den Zeitraum von vier Wochen überschreitet, entscheidet der Schulleiter aufgrund einer Stellungnahme des Jugendärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, z.B. bei einem gebrochenen Bein, kann auf die Vorlage ärztlicher Zeugnisse verzichtet werden.

II.
Schulsportbefreiungen für die Dauer von mindestens vier Wochen

  1. Der Schulleiter benennt gegenüber dem Jugendärztlichen Dienst umgehend den Schüler, der aus gesundheitlichen Gründen länger als vier Wochen vom Sportunterricht befreit werden soll. Sofern ein ärztliches Zeugnis vorliegt, wird dies dem Jugendärztlichen Dienst zugestellt.
  2. Vor seiner Stellungnahme lädt der Jugendärztliche Dienst den betreffenden Schüler ein.
  3. Der Jugendärztliche Dienst gibt seine Stellungnahme für das laufende Schuljahr auf dem Formblatt ‘Jugendärztliche Bescheinigung über die Teilnahme am Sportunterricht’ ab.
    Der verantwortliche Jugendarzt empfiehlt in seiner Stellungnahme zugleich, welche sportlichen Übungen der Schüler kompensatorisch im Rahmen des normalen Sportunterrichts oder als Sportförderunterricht ausführen kann. Er leitet die Stellungnahme dem Schulleiter zu. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler erhalten vom Schulleiter eine Kopie der Stellungnahme.

III.
Zusammenarbeit zwischen Jugendärztlichem Dienst und Schule

  1. Bestehen Unklarheiten über Art und Umfang der Schulsportbefreiung, hat der Sportlehrer zunächst Rücksprache mit dem verantwortlichen Jugendarzt zu halten. Ebenso sollte der Jugendarzt bei Problemfällen den Rat des Sportlehrers einholen.
  2. Aus diesen Gründen sollten sich verantwortlicher Jugendarzt und Sportlehrer bereits zu Schuljahresbeginn über die schulsportbefreiten Schüler beraten. Bei grundsätzlichen Fragen wird empfohlen, den Sportfachbetreuer hinzuzuziehen.
  3. Diese enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Jugendärztlichem Dienst und Schule sollte darauf ausgerichtet sein, dass die betreffenden Schüler so bald als möglich wieder in vollem Umfang am Sportunterricht teilnehmen können.
  4. Die Zusammenarbeit entbindet nicht von der ärztlichen Schweigepflicht.

Dresden, den 1. März 1996

Dr. Matthias Rößler
Staatsminister
Sächsisches Staatsministerium
für Kultus

Dr. Hans Geisler
Staatsminister
Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1996 Nr. 6, S. 223
    Fsn-Nr.: 710-V96.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 1996

    Fassung gültig bis: 5. Februar 2015