Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen
Vom 20. Februar 2002
A.
Allgemeine Bestimmungen
- I.
- Ausbildungsgrundsätze
Die Ausbildung hat das Ziel, den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtsprechung, der Verwaltung, der Rechtsberatung und Rechtsgestaltung vertraut zu machen (§ 37 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen [ SächsJAPO ]). Der dort hervorgehobenen eigenverantwortlichen Tätigkeit kommt dabei besondere Bedeutung zu. - II.
- Ausbildung an der Ausbildungsstelle
- 1.
- Der Ausbilder ist gehalten, die praktische Ausbildung so zu gestalten, dass der Rechtsreferendar im Hinblick auf das Ziel der Ausbildung intensiv gefördert wird. Dazu ist erforderlich, dass der Rechtsreferendar am beruflichen Tagesablauf des Ausbilders teilnimmt und in die praktische Arbeit des Ausbilders einbezogen wird. Dem fortschreitenden Ausbildungsstand entsprechend sollen dem Rechtsreferendar zunehmend Aufgaben auch zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Von den gesetzlichen Möglichkeiten, zum Beispiel nach § 10 GVG, §§ 139, 142 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 2 Abs. 5 RPflG, soll Gebrauch gemacht werden. Die gefertigten Entwürfe und sonstigen Arbeiten sind eingehend mit dem Rechtsreferendar zu besprechen. Die Ausbildung an der Ausbildungsstelle soll pro Woche durchschnittlich ein bis zwei Tage betragen. Dem Rechtsreferendar ist ausreichend Zeit für das Selbststudium zur Verfügung zu stellen.
- 2.
- Dem Rechtsreferendar soll über die mögliche Teilung einer Station (§ 39 Abs. 2 SächsJAPO) hinaus auf Wunsch auch Gelegenheit gegeben werden, andere juristische Tätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Ausbildungsstation für eine kurze Zeit kennen zu lernen, soweit dies die Belange der Ausbildung zulassen. Die in den folgenden Vorschriften genannten Beispiele sind nicht abschließend.
- III.
- Nebentätigkeiten
Neben der Ausbildung in der Praxis und der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist das Selbststudium des Rechtsreferendars besonders bedeutsam, um das Ziel des Vorbereitungsdienstes zu erreichen. Deshalb wird vor Fertigung aller schriftlichen Arbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im eigenen Interesse des Rechtsreferendars eine Nebentätigkeit nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Nebentätigkeiten sind in der Regel nur bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und nur dann genehmigungsfähig, wenn die Leistungen des Rechtsreferendars in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprechen und eine Gefährdung des Ausbildungsziels nicht zu besorgen ist. - IV.
- Arbeitsgemeinschaften
Eine Arbeitsgemeinschaft soll nicht mehr als 25 Rechtsreferendare umfassen. - V.
- Arbeitsgemeinschaftsleiter
Die Arbeitsgemeinschaftsleiter werden im Zivil- und Strafrecht durch den Präsidenten des 0berlandesgerichts, im Öffentlichen Recht durch die Regierungspräsidenten bestimmt. Bei Dozenten, die ausschließlich Unterricht in einem Schwerpunktbereich der Wahlstation erteilen, ergänzende Lehrveranstaltungen abhalten oder mit den Referendaren Aktenvorträge einüben, kann von einer Bestellung abgesehen werden. Dozenten, die ausschließlich Übungs- oder Aufsichtsarbeiten oder Arbeiten des Klausurenkurses korrigieren oder besprechen, werden nicht als Arbeitsgemeinschaftsleiter bestellt. - VI.
- Sprecher der Arbeitsgemeinschaften
Die Rechtsreferendare wählen zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres für jede Arbeitsgemeinschaft einen Sprecher. Das Oberlandesgericht Dresden beruft zweimal im Jahr eine Sprecherkonferenz ein.
B.
Besondere Bestimmungen
- I.
- Ausbildungsstationen
- 1.
- Zivilstation (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
SächsJAPO)
Der Rechtsreferendar ist mit den Aufgaben des Zivilrichters und den wesentlichen Vorschriften des Zivilprozessrechtes vertraut zu machen. Er kann auch damit betraut werden, unter Aufsicht und Anleitung des Richters Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweis zu erheben und die mündliche Verhandlung zu leiten (§ 10 GVG) sowie die Geschäfte der Rechtsantragstelle wahrzunehmen. Dem Rechtsreferendar soll auf Antrag Gelegenheit gegeben werden, an einem Tag die Arbeit eines Gerichtsvollziehers kennen zu lernen. - 2.
- Strafstation (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SächsJAPO)
- a)
- Dem Rechtsreferendar soll auf Antrag Einblick in die Tätigkeit der Kriminalpolizei und/oder der Schutzpolizei gegeben werden. Er kann im Einvernehmen mit dem Leiter der zuständigen Polizeidienststelle dieser für die Dauer von bis zu zwei Tagen zugewiesen werden. Ferner soll der Rechtsreferendar auch die Möglichkeit haben, an einem Tag die Arbeit eines Sozialarbeiters der Justiz und die Arbeit in einer Justizvollzugsanstalt kennen zu lernen.
- b)
- In der Regel soll der Rechtsreferendar an zwei Sitzungstagen mit der Führung des Protokolls in der Hauptverhandlung beauftragt werden. Die Beauftragung erfolgt durch den ausbildenden Richter, bei Kollegialgerichten durch den Vorsitzenden, im Übrigen durch die Geschäftsleitung des Gerichts.
- c)
- Der Rechtsreferendar soll während der Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft regelmäßig wöchentlich mit der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes der Staatsanwaltschaft betraut werden. Soweit möglich, sollen auch die einem Strafgericht zugewiesenen Rechtsreferendare zum Sitzungsdienst der Staatsanwaltschaft eingeteilt werden. Zur Vorbereitung auf den Sitzungsdienst haben die Rechtsreferendare an einem besonderen Kurs (Plädierkurs) teilzunehmen, der von der Staatsanwaltschaft durchzuführen ist. An dem Plädierkurs haben auch die einem Strafgericht zugewiesenen Rechtsreferendare teilzunehmen, unabhängig davon, ob sie konkret zum Sitzungsdienst eingeteilt werden. Durch den Kurs sollen die Rechtsreferendare in die Lage versetzt werden, den Sitzungsdienst sachgerecht wahrzunehmen. Die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes soll zunächst unter Anleitung eines Staatsanwaltes erfolgen.
- 3.
- Verwaltungsstation (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 SächsJAPO)
- a)
- Die Ausbildung soll in der Regel nicht bei mehr als zwei Behörden erfolgen. Die Behörden sind so zu wählen, dass der Rechtsreferendar einen praktischen Eindruck von der Verwaltungstätigkeit gewinnt.
- b)
- Die Station kann, auch teilweise, an einem Verwaltungsgericht abgeleistet werden.
- 4.
- Anwaltsstation (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 SächsJAPO)
- a)
- Die Zuweisung erfolgt nur an Rechtsanwälte, die als solche hauptberuflich tätig sind und eine mehr als zweijährige Anwaltspraxis nachweisen können.
- b)
- Der Rechtsreferendar soll soweit möglich auch mit der selbständigen Wahrnehmung von Gerichtsterminen und mit der Führung von Mandantengesprächen betraut werden.
- 5.
- Wahlstation (§ 39 Abs. 2 Nr. 4, § 40 Abs. 1
SächsJAPO)
Der Rechtsreferendar ist mit der jeweiligen Eigenart des Aufgabengebietes der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und soll dabei die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnungen kennen lernen. - II.
- Stationsbegleitende Lehrveranstaltungen
- 1.
- Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften
- a)
- Zu Beginn der Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Anwaltsstation findet ein Einführungslehrgang mit einer Dauer von täglich bis zu sechs Stunden statt. Während des weiteren Vorbereitungsdienstes umfasst die Arbeitsgemeinschaft praxisbezogenen Unterricht, während der Ausbildung bei der Justiz zudem einen Lehrgang über Arbeitsrecht und einen Lehrgang, der dem Rechtsreferendar die Grundzüge des Steuerrechts vermittelt. Darüber hinaus sollen Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Kommunikation angeboten werden (§ 41 Abs. 6 SächsJAPO).
- b)
- Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor. Im Einzelfall kann der Ausbildungsleiter den Rechtsreferendar von der Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung befreien.
- 2.
- Aufgabe der Lehrveranstaltungen
- a)
- Die Einführungslehrgänge bereiten auf die anschließende Ausbildung in der Praxis vor. Sie vermitteln schwerpunktmäßig die verfahrensrechtlichen Kenntnisse, die für eine intensive und zunehmend selbständige Mitarbeit des Rechtsreferendars im Dezernat des Ausbilders erforderlich sind.
- b)
- Der praxisbezogene Unterricht ist auf juristisches Kernwissen auszurichten und praxisnah zu gestalten. Die Arbeitstechnik in der jeweiligen Station ist zu vermitteln. Der Unterricht soll für das Selbststudium und für die zweckentsprechende Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung anleiten. Die Prüfungsanforderungen sind im Rahmen der Besprechung der angefertigten und benoteten Übungs- und Aufsichtsklausuren deutlich zu machen.
- c)
- Die weiteren Veranstaltungen dienen der Ergänzung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie sollen nicht auf die Vermittlung examensrelevanten Stoffes beschränkt bleiben, sondern den Rechtsreferendar auf die praktische juristische Tätigkeit vorzubereiten helfen.
- 3.
- Gegenstand und Dauer der Lehrveranstaltungen
Soweit in den folgenden Vorschriften keine andere Regelung getroffen ist, werden Umfang und Dauer des praxisbezogenen Unterrichts durch den Ausbildungsleiter beim Oberlandesgericht oder die zuständigen Ausbildungsleiter bei den Regierungspräsidien bestimmt. - a)
- Zivilstation
- aa)
- Einführungslehrgang (drei Wochen, 60 Stunden):
Erkenntnisverfahren in erster Instanz einschließlich Mahnverfahren und Prozesskostenhilfe anhand einer geeigneten Akte. - bb)
- Praxisbezogener Unterricht im Zivilrecht (72 Stunden):
Arbeitstechnik und Methodik der Fallbearbeitung, Ergänzung und Vertiefung der im Einführungslehrgang behandelten Gegenstände, Arrest und einstweilige Verfügung, Berufung und Beschwerde, ausgewählte Fragen aus dem materiellen Recht, Familienrecht mit Verfahrensrecht, Erbrecht und Nachlasssachen, Zwangsvollstreckungsverfahren, Haftpflichtrecht im Straßenverkehr. - cc)
- Besondere Lehrveranstaltungen:
Durchführung eines Lehrganges im Arbeitsrecht (zehn Tage, Blockunterricht), Durchführung eines einwöchigen Steuerrechtslehrganges. - b)
- Strafstation
- aa)
- Einführungslehrgang (zwei Wochen, 40 Stunden):
Stellung und Aufgaben des Staatsanwalts, Ermittlungstätigkeit mit Abschlussverfügung, Tätigkeit des Strafrichters (Eröffnungsbeschluss, Vorbereitung der Hauptverhandlung), Strafurteil. - bb)
- Praxisbezogener Unterricht im Strafrecht (56 Stunden):
Arbeitstechnik und Methodik der Fallbearbeitung, Ergänzung und Vertiefung der im Einführungslehrgang behandelten Gegenstände, ausgewählte Fragen aus dem materiellen Recht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsdelikte, Beweisantragsrecht, Strafzumessung, Beschwerde und Berufung, Revisionsrecht. - cc)
- Praxisbezogener Unterricht im Zivilrecht (zwölf Stunden).
- c)
- Verwaltungsstation
- aa)
- Einführungslehrgang (zwei Wochen, 40 Stunden):
Verwaltungsorganisation/Behördenaufbau, Methodik der Fallbearbeitung, Bescheids- und Urteilstechnik, Vertiefung von Rechtsgebieten, in denen Vorkenntnisse vorhanden sind (Verwaltungsprozessrecht und allgemeines Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Kommunal-, Polizei- und Baurecht). - bb)
- Praxisbezogener Unterricht im Öffentlichen Recht (52 Stunden):
Ergänzung und Vertiefung der im Einführungslehrgang behandelten Gegenstände, Vermittlung weiterer materieller Inhalte (Amtshaftung, Immissionsschutz, Wasserrecht). - cc)
- Praxisbezogener Unterricht im Zivil- und Strafrecht (16 Stunden Zivilrecht und acht Stunden Strafrecht).
- d)
- Anwaltsstation
- aa)
- Anwaltsspezifischer Unterricht (eine Woche, 20 Stunden):
Durchführung und Inhalt des anwaltsspezifischen Unterrichts werden vom Ausbildungsleiter beim Oberlandesgericht in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Sachsen festgelegt. - bb)
- Praxisbezogener Unterricht:
(16 Stunden Zivilrecht, acht Stunden Strafrecht und 44 Stunden Öffentliches Recht). - e)
- Wahlstation im Schwerpunktbereich
- aa)
- Praxisbezogener Unterricht im jeweiligen Schwerpunktbereich (mindestens 20 Stunden) und Übung des Aktenvortrags in der mündlichen Prüfung (bis zu 16 Stunden):
Der Rechtsreferendar soll die Fähigkeit erwerben, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede innerhalb von zehn Minuten den Inhalt einer Akte darzustellen, einen praktisch brauchbaren Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten und diesen zu begründen. - bb)
- Veranstaltungen zur Vorbereitung der Berufswahl und der praktischen juristischen Tätigkeit besonders in den freien Berufen (bis zu acht Stunden).
- f)
- Ergänzungsvorbereitungsdienst
Praxisbezogener Unterricht im Zivilrecht (68 Stunden), Strafrecht (32 Stunden) und Öffentlichen Recht (40 Stunden). Der Ergänzungsvorbereitungsdienst kann für alle Rechtsreferendare an einer oder mehreren Stammdienststellen zentral durchgeführt werden. - 4.
- Übungs- und Aufsichtsarbeiten
- a)
- Im Rahmen des praxisbezogenen Unterrichts werden 18 Übungsarbeiten (acht Zivilrecht, vier Strafrecht und sechs Öffentliches Recht) mit fünfstündiger Bearbeitungszeit angeboten. Die Übungsarbeiten sollen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit in den Räumen der Arbeitsgemeinschaft oder in anderen geeigneten Räumen angefertigt werden. Der für die Besprechung notwendige Unterricht (zwei Unterrichtsstunden) wird nicht auf die Dauer der Lehrveranstaltungen nach Nummer 3 angerechnet.
- b)
- Gegen Ende der Zivilstation sind drei und gegen Ende der Strafstation zwei Aufsichtsarbeiten aus dem jeweiligen Gebiet mit fünfstündiger Bearbeitungszeit unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen. Am Anfang der Anwaltsstation sind während einer Woche fünf Aufsichtsarbeiten (zwei Zivilrecht, eine Strafrecht und zwei Öffentliches Recht) mit fünfstündiger Bearbeitungszeit unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen („Probeexamen“). Der Arbeitsgemeinschaftsleiter oder eine andere geeignete Person hat die Aufsicht zu führen.
- c)
- Bei der Bearbeitung der Aufgaben dürfen nur die in der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden.
- d)
- Die Teilnahme an den Aufsichtsarbeiten ist Pflicht. Von den angebotenen Übungsarbeiten müssen mindestens neun (vier Zivilrecht, zwei Strafrecht und drei Öffentliches Recht) abgegeben werden.
- e)
- Es findet ein Klausurenkurs statt, bei dem pro Kalenderjahr neun Übungsarbeiten aus den Bereichen Zivil-, Strafrecht und Öffentliches Recht zur Bearbeitung gestellt werden. Die Zahl der Klausuren aus den verschiedenen Rechtsgebieten soll sich an dem in § 53 Abs. 3 SächsJAPO vorgesehenen Verhältnis orientieren. Die Teilnahme am Klausurenkurs ist freiwillig; sie steht allen im Vorbereitungsdienst befindlichen Rechtsreferendaren offen.
- f)
- Übungs- und Aufsichtsarbeiten werden vom Arbeitsgemeinschaftsleiter korrigiert, mit einer Note gemäß § 10 SächsJAPO bewertet und eingehend besprochen. Die verwaltungsrechtlichen Aufsichtsarbeiten werden im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Verwaltung korrigiert und besprochen. In Ausnahmefällen kann die Besprechung und Korrektur einer Übungs- und Aufsichtsarbeit auch von Personen vorgenommen werden, die keine Arbeitsgemeinschaftsleiter sind.
- 5.
- Ergänzende Lehrveranstaltungen
Während der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes können und sollen nach näherer Bestimmung des Ausbildungsleiters zusätzliche Lehrveranstaltungen angeboten werden (bis zu 16 Stunden). Neben den besonders aufgeführten Veranstaltungen sollen dabei weitere Themen behandelt werden, die für die berufspraktische Tätigkeit von Bedeutung sind, auch wenn sie für die Prüfung keine Relevanz haben. - III.
- Dienstliche Beurteilung
- 1.
- Über die praktische Ausbildung des Rechtsreferendars erteilt der Ausbilder eine dienstliche Beurteilung (Dienstzeugnis), in der die Fähigkeit und Leistung mit einer Notenpunktzahl nach der
Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) bewertet wird (§ 45
SächsJAPO). Im Interesse der Gleichbehandlung der Rechtsreferendare muss die Beurteilung objektiv und leistungsgerecht sein; sie hat sich an der Notenbeschreibung der Bundesnotenverordnung zu orientieren. Erfolgt die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle durch mehrere Ausbilder, ist eine gemeinsame Beurteilung zu erstellen.
Die Beurteilung soll unverzüglich nach Beendigung der jeweiligen Ausbildung dem Oberlandesgericht und der Stammdienststelle vorgelegt werden, in der Verwaltungsstation über den Ausbildungsleiter beim Regierungspräsidium. Sie ist dem Rechtsreferendar durch den Ausbilder bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen. Die dienstliche Beurteilung soll dem anliegenden Zeugnismuster entsprechen. - 2.
- Über die Teilnahme des Rechtsreferendars an den Lehrveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) erteilt der Arbeitsgemeinschaftsleiter ein Dienstzeugnis. In das Zeugnis sind die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten und der abgegebenen Übungsarbeiten zu vermerken, wobei im Zivilrecht nur die vier besten Ergebnisse, im Strafrecht nur die zwei besten Ergebnisse und im Öffentlichen Recht nur die drei besten Ergebnisse zu vermerken sind. Bei Rechtsreferendaren, die aus wichtigem Grund, zum Beispiel Krankheit, genehmigte Abwesenheit, weniger als die in Ziffer II Nr. 4 Buchst. d geforderten Aufsichts- und Übungsarbeiten abgegeben haben, werden nur die Ergebnisse der abgegebenen Arbeiten vermerkt. In das Zeugnis kann darüber hinaus aufgenommen werden, dass weitere Übungsarbeiten abgegeben wurden. Besondere Leistungen, die der Rechtsreferendar während der theoretischen Ausbildung gezeigt hat (Aktenvortrag, Referate, aktive Teilnahme und so weiter) können im Dienstzeugnis vermerkt werden. Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit einer Note und Punktzahl nach § 10 SächsJAPO . Im Übrigen gilt Ziffer III Nr. 1 entsprechend.
C.
Schlussvorschriften
- I.
- Übergangsvorschrift
Rechtsreferendare, die vor dem 1. Mai 2002 ihren Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, werden auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen vom 29. Juni 1995 (SächsJMBl. S. 33), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Januar 2000 (SächsJMBl. S. 14) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2000 (SächsABl. S. 1004), ausgebildet. Die Teilnahme am Klausurenkurs (Buchstabe B Ziff. II Nr. 4 Buchst. e) steht ihnen offen. - II.
- In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
- 2.
- Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen vom 29. Juni 1995 (SächJMBl. S. 33), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Januar 2000 (SächsJMBl. S. 14) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2000 (SächsABl. S. 1004), außer Kraft. Ziffer I bleibt unberührt.
Dresden, den 20. Februar 2002
Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe