Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
über den Kooperationsverbund der Fortbildungseinrichtungen der Landesverwaltung
(VwV Kooperationsverbund-Fortbildung)
Vom 21. Januar 2003
- I.
- Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ressortübergreifenden und fachspezifischen Fortbildung innerhalb der Landesverwaltung in einem Kooperationsverbund.
- II.
- Ziel des Kooperationsverbundes
Durch den Kooperationsverbund soll unter Wahrung der Eigenverantwortung der Ressorts für die Fortbildung die ressortübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Ressourcenmanagement, Qualitätsmanagement und Konzeptentwicklung organisiert und verbessert werden. Der Kooperationsverbund beachtet das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen als Querschnittsauftrag bei seiner Tätigkeit.
- III.
- Mitglieder
Mitglieder des Kooperationsverbundes sind:
- die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen (AVS),
- die Landes-Polizeischule Sachsen (LPS),
- die Landesfeuerwehrschule Sachsen (LFS),
- das Staatsministerium der Justiz,
- das Staatsministerium der Finanzen,
- die Oberfinanzdirektion Chemnitz,
- das Staatsministerium für Kultus,
- die Sächsische Akademie für Lehrerfortbildung (SALF),
- das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
- das Bildungszentrum des Staatsministeriums für Soziales (BZ SMS),
- die Staatliche Fortbildungsstätte für Landwirtschaft (FStL) und
- die Staatliche Fortbildungsstätte für Forsten (FStF).
- IV.
- Aufgaben
Dem Kooperationsverbund obliegen folgende Schwerpunktaufgaben:
- Entwicklung und Abstimmung fachlicher und methodischer Konzepte,
- Erarbeitung von Konzepten zur Auslagerung von Aufgaben an externe Bildungsträger,
- Entwicklung und Testung von Instrumenten zum Qualitätsmanagement,
- Führung einer gemeinsamen Dozentendatei,
- Umsetzung eines gemeinsamen Ressourcenmanagements (Raumpool, Seminartechnik, gemeinsame Beschaffung, Bindung externer Raumkapazität/Tagungshotels) und
- Anwendung einheitlicher Methoden zum Lernen mit neuen Medien (Nutzung von Portalen, Umsetzung virtueller Konzepte, Schaffung von Grundlagen für ein Wissensmanagement).
- V.
- Organisation
Der Kooperationsverbund hat eine Mitgliederversammlung und eine Geschäftsstelle.
- 1.
- Mitgliederversammlung
- a)
- Die Mitgliederversammlung leitet den Kooperationsverbund. Entscheidungen werden im allseitigen Einvernehmen getroffen.
- b)
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus jeweils einem Vertreter jedes Mitglieds des Kooperationsverbundes zusammen. Sie erlässt eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Grundsätze für ihre Tätigkeit festgelegt werden.
- 2.
- Vorsitz
- a)
- Der Vorsitz der Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern nacheinander für jeweils ein Jahr wahrgenommen.
- b)
- Der Vorsitzende hat einen ständigen Vertreter. Nach Ablauf der Amtszeit des Vorsitzenden übernimmt der ständige Vertreter den Vorsitz. Gleichzeitig wird ein neuer ständiger Vertreter des Vorsitzenden bestellt; die Reihenfolge wird in der Geschäftsordnung bestimmt.
- c)
- Den Vorsitz im Jahr 2003 nimmt die AVS wahr. Ständiger Vertreter ist in diesem Zeitraum das BZ SMS.
- d)
- Zum Ende seiner Amtszeit legt der Vorsitzende der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.
- 3.
- Geschäftsstelle
- a)
- Der Kooperationsverbund handelt durch seine Geschäftsstelle. Sie ist der AVS angegliedert und hat ihren Sitz in den Räumen der AVS in Meißen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
- b)
- Die Landesbeschaffungsstelle der Polizei unterstützt die Geschäftsstelle durch die zentrale Beschaffung insbesondere von Tagungs- und Seminartechnik.
- VI.
- Finanzen
- Die finanziellen Mittel verbleiben bei den Ressorts.
- Kosten, die den Mitgliedern aus der unmittelbaren Tätigkeit in der Mitgliederversammlung entstehen (zum Beispiel Reisekosten) werden durch die jeweiligen Mitglieder selbst getragen. Dies gilt auch für die Kosten, die dem Vorsitzenden und seinem ständigen Vertreter bei der Ausübung dieser Funktionen entstehen. Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die AVS.
- Kostenverursachende Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen eine Regelung zur Finanzierung beinhalten.
- Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- VII.
- In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Dresden, den 21. Januar 2003
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Groh
Abteilungsleiter
Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Kindermann
Abteilungsleiter
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Oberacher
Stellvertretender Abteilungsleiter
Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Görlich
Abteilungsleiter
Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Meyer
Abteilungsleiterin
Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Sippel
Abteilungsleiter
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Schell
Abteilungsleiter