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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung vom 9. April 2010 (SächsABl. S. 596), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. Juli 2017 (SächsABl. S. 1080) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung
(VwV SGV)

Vom 9. April 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. August 2017

I.
Bezeichnung und Sitz

1.
Die Sächsische Gestütsverwaltung (SGV) ist ein Staatsbetrieb nach § 26 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) und hat ihren Sitz in Moritzburg.
2.
Zur SGV gehören als Betriebsteile:
 
a)
die Geschäftsleitung und Verwaltung in Moritzburg,
 
b)
das Landgestüt Moritzburg,
 
c)
das Hauptgestüt Graditz,
 
d)
die Deckstationen in Sachsen und Thüringen,
 
e)
die Sächsische Landesreit- und Fahrfachschule.
3.
Änderungen der Organisationsstruktur bedürfen der Zustimmung des SMUL.

II.
Aufgaben

1.
Die SGV betreibt Erhaltungszüchtung existenzbedrohter Pferderassen (mit Ausnahme der Renn- und Luxuspferdezucht) und unterstützt die Landespferdezucht in eigener Verantwortung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
a)
Hengsthaltung und Remonteproduktion,
 
b)
Vorbereitung von Pferden für die Leistungsprüfung,
 
c)
Ausbildung,
 
d)
Fortbildung,
 
e)
Mitwirkung bei Forschungsaufgaben und Demonstration auf dem Gebiet der Pferdezucht.
2.
Der SGV können weitere Aufgaben durch das SMUL übertragen werden.

III.
Aufgabenverteilung

1.
Der Leiter der SGV ist der Geschäftsführer. Der Geschäftsführer führt die Funktionsbezeichnung „Landstallmeister“. Er vertritt die SGV in allen Angelegenheiten und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Der kaufmännische Leiter ist der Geschäftsbereichsleiter Verwaltung der SGV. Er ist gleichzeitig Beauftragter für den Haushalt ( § 9 SäHO).
2.
Die Aufgabenverteilung in der SGV regeln im Einzelnen eine Geschäftsordnung und ein Geschäftsverteilungsplan. Die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan und deren Änderung infolge von Organisationsänderungen nach Ziffer I. Nr. 3 bedürfen der Zustimmung des SMUL.
3.
Besondere Vorkommnisse im Geschäftsbetrieb berichtet der Geschäftsführer unverzüglich dem SMUL und dem Verwaltungsrat.
4.
Der Geschäftsführer hat den Verwaltungsrat zu seinen Sitzungen unter anderem über die Geschäftsabläufe, über wesentliche Abweichungen von Vorgaben, wesentliche Vorkommnisse, wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan und von Bewirtschaftungsvorgaben zu unterrichten.
5.
Der Geschäftsführer schlägt den Abschlussprüfer vor. Derselbe Abschlussprüfer darf höchstens fünf aufeinander folgende Jahre Abschlüsse prüfen.

IV.
Verwaltungsrat

1.
Als Aufsichtsorgan wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens drei weiteren Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus dem SMUL und dem Vorsitzenden des Fachbeirates. Der Vorsitz wird von einem Vertreter des SMUL wahrgenommen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom SMUL widerruflich bestellt. Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben und tagt mindestens zweimal jährlich.
2.
Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die SGV in wirtschaftlichen (fiskalischen) Angelegenheiten.
3.
Der Verwaltungsrat legt die strategische Ausrichtung der SGV und die zu erreichenden Ziele mit Billigung der Hausleitung des SMUL fest. Außerdem beschließt er über
 
a)
den ersten Entwurf der Wirtschaftspläne für die Anmeldung zur Haushaltsaufstellung (Erstellung des Haushaltsvoranschlags des jeweiligen Doppelhaushalts),
 
b)
den jährlichen Wirtschaftsplan (bis zur Beschlussfassung gilt grundsätzlich der in der Anlage zum Haushaltsplan abgedruckte Wirtschaftsplan),
 
c)
die Bestellung des Abschlussprüfers,
 
d)
die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
 
e)
die Entlastung des Geschäftsführers.
4.
Der Verwaltungsrat hat das Recht, sich jederzeit von der SGV Auskunft erteilen, Unterlagen vorlegen sowie diese prüfen zu lassen.
5.
Der Geschäftsführer der SGV nimmt – vorbehaltlich der Entscheidung des Vorsitzenden – an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann die Teilnahme von Dritten zulassen.

V.
Fachaufsicht

1.
Die SGV untersteht der Fachaufsicht des SMUL, soweit diese nicht vom Verwaltungsrat wahrgenommen wird.
2.
Das SMUL kann von der SGV jederzeit Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten verlangen. Über wesentliche fachaufsichtliche Maßnahmen ist der Verwaltungsrat zeitnah zu informieren. Ziffer IV. Nr. 2 und 3 bleiben unberührt.

VI.
Dienstaufsicht und Personalangelegenheiten

1.
Die Dienstaufsicht übt das SMUL aus.
2.
Die SGV nimmt die Bearbeitung aller Personalangelegenheiten selbst wahr, mit Ausnahme der folgenden dem SMUL vorbehaltenen Aufgaben:
 
a)
die Ernennungsbefugnis für die Beamten des Staatsbetriebes,
 
b)
die Durchführung derjenigen beamtenrechtlichen Personalmaßnahmen, die durch Gesetz oder Verordnung dem Staatsminister zugewiesen sind,
 
c)
die grundsätzliche Bearbeitung aller Personalmaßnahmen, die den Geschäftsführer des Staatsbetriebes und dessen Stellvertreter betreffen,
 
e)
alle grundsätzlichen Fragen des Arbeits-, Tarif-, Beamten-, Laufbahn- und Personalvertretungsrechts.
3.
§ 17 Abs. 2 und 3, § 18 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, sowie Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen in sonstigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

VII.
Fachbeirat

1.
Als fachliches Beratungsorgan wird ein Fachbeirat eingerichtet. Im Fachbeirat sind folgende Bereiche vertreten:
 
a)
ein Vertreter des SMUL,
 
b)
ein Vertreter des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt,
 
c)
ein Vertreter des LfULG,
 
d)
zwei Vertreter des Pferdezuchtverbandes Sachsen-Thüringen e.V.,
 
e)
ein Vertreter des Landesverbandes Pferdesport Sachsen e.V.
2.
Der Fachbeirat unterstützt und berät die Geschäftsführung in allen fachlichen Fragen und gibt entsprechende Empfehlungen. Der Fachbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
3.
Die Mitglieder des Fachbeirates werden vom SMUL widerruflich bestellt. Der Fachbeirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

VIII.
Finanz- und Wirtschaftsführung

1.
Die SGV ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht, der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt wird.
2.
Grundlage der Wirtschaftsführung sind die mittelfristige Betriebsplanung und der Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan, sowie der Stellenplan und die Erlasse des SMUL zur Haushalts- und Wirtschaftsführung. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
3.
Die SGV erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben Zuführungen aus dem Staatshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes.
4.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt innerhalb des Geschäftsbereichs des SMUL grundsätzlich keine Kostenerstattung. Darüber hinaus findet in der Regel ein Kostenausgleich statt.

IX.
Buchführung, Zahlungsverkehr und Jahresabschluss

1.
Für die Buchführung gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung ( § 74 Abs. 1 SäHO).
2.
Die SGV führt eine Kosten- und Leistungsrechnung und stellt eine betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle sicher ( § 74 Abs. 2 SäHO).
3.
Der Zahlungsverkehr wird über eigene Konten abgewickelt.
4.
Für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Unterrichtung des Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Rechnungshofes sind die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung ( § 87 SäHO ), des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (insbesondere § 264 Abs. 1 und 2 HGB) und, soweit verbindlich geregelt, des Neuen Steuerungsmodells anzuwenden.

X.
Kassenwesen

1.
Die SGV führt eine Kasse.
2.
Die SGV erstellt eine Kassenordnung, die dem SMUL zur Genehmigung vorzulegen ist.

XI.
Liegenschaften

1.
Die Bewirtschaftung der der SGV zugewiesenen Betriebsgrundstücke, Dienst- und Verwaltungsgebäude (betriebsnotwendiges Anlagevermögen) obliegt dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB).
2.
Bauunterhaltungsmaßnahmen sowie Kleine und Große Baumaßnahmen im Sinne der Richtlinie für die Durchführung von Baumaßnahmen des Freistaates Sachsen ( RL Bau Sachsen) werden vom SIB durchgeführt.
3.
Maßnahmen des landwirtschaftlichen Wegebaus und des Kleinen Baubedarfs können von der SGV selbst durchgeführt werden. Die Mittel werden im Wirtschaftsplan der SGV veranschlagt.

XII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Errichtung der Sächsischen Gestütsverwaltung (SGV) (VwVSGV) vom 4. Dezember 2003 (SächsABl. S. 1220), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2008 (SächsABl. S. 312), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2568), außer Kraft.
2.
Eine vor dem 1. Januar 2010 nach altem Recht erfolgte Bestellung zum Aufsichtsrat oder Fachbeirat bleibt unberührt.

Dresden, den 9. April 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 17, S. 596
    Fsn-Nr.: 634-V10.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. August 2017

    Vorschrift außer Kraft seit:
    13. Januar 2022