Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Gewährung von Zuwendungen für absatz- und qualitätsfördernde Maßnahmen in der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft vom 8. April 1999
RL-Nr.: 78/97 1
Vom 9. November 2001
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- Die Absatzförderung von Produkten der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft trägt wesentlich zu einer marktwirtschaftlichen Landwirtschaft bei. Ziel ist es, den Absatz dieser Produkte durch
- –
- die Pflege und den Ausbau bestehender sowie die Erschließung neuer Absatzmärkte sowie
- –
- die Verbesserung der Markterkundung und -analyse für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
- auf Dauer zu sichern.
Die veränderten Marktbedingungen, insbesondere der gemeinsame Binnenmarkt erfordern dabei zunehmend die Stärkung der Wettbewerbskraft durch die Produktion von Qualitätserzeugnissen. Eine gezielte Förderung soll die Anpassung der Land- und Ernährungswirtschaft an die Erfordernisse des Marktes erleichtern.
Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
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- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
- 2.1.1
- Die gemeinschaftliche Teilnahme von Unternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft an Veranstaltungen und Aktionen, die der Förderung des Absatzes dienen.
Förderfähige Aktionen und Veranstaltungen sind insbesondere: - 2.1.1.1
- die Teilnahme an Fachmessen, Verbrauchermessen und Märkten,
- 2.1.1.2
- Verkaufsförderaktionen,
- 2.1.1.3
- Warenbörsen,
- 2.1.1.4
- Werbung und andere unmittelbar absatzfördernde Maßnahmen,
- 2.1.1.5
- Seminare und Fortbildungsveranstaltungen.
- 2.1.2
- Studien zur Marktsituation, die für die Absatzsituation und -entwicklung sächsischer Unternehmen von Bedeutung sind.
- 2.1.3
- Aufwendungen für Qualitäts- beziehungsweise Markenprogramme und zentral-regionale Marketingprojekte, insbesondere:
- 2.1.3.1
- die notwendigen Planungs- und Koordinierungskosten,
- 2.1.3.2
- der Mehraufwand, der in Folge der Erlangung beziehungsweise Sicherung der besonderen Qualitätsmerkmale der Produkte verursacht wird, insbesondere durch Kontrollen und Untersuchungen (soweit er nicht während der Test- beziehungsweise Markteinführungsphase über erhöhte Verkaufspreise gedeckt werden kann),
- 2.1.3.3
- die für das Produkt entstehenden Maßnahmekosten zur Umsetzung von Marketingkonzeptionen.
- 2.1.4
- Aufwendungen für die Einführung von Managementsystemen bei anerkannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüssen und Erzeugerorganisationen, insbesondere:
- 2.1.4.1
- die notwendigen externen Beratungskosten sowie die Kosten für notwendige Projektstellen einschließlich der Erstellung von Dokumentationen, interne Qualifizierungskosten,
- 2.1.4.2
- die Kosten für die erstmalige Zertifizierung.
- 2.2
- Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- –
- einzelbetriebliche Maßnahmen, sofern sie nicht der Imageförderung der gesamten Land- und Ernährungswirtschaft des Freistaates Sachsen dienen,
- –
- die Aufwendungen für Einzelstände bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1, sofern eine Teilnahme im Gemeinschaftsstand des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) möglich wäre,
- –
- Maßnahmen, die konkurrierende Erzeugnisse anderer Herkunft herabsetzen oder zu deren Lasten über Gebühr die sächsische Herkunft herausstellen,
- –
- ein nach Nummer 2.1.3.2 eventuell mit dem Programm verbundener Minderertrag.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger im Sinne der Richtlinie sind:
- 3.1
- bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.1
- Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft sowie Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft mit Unternehmens- und/oder Betriebssitz im Freistaat Sachsen, unabhängig von ihrer Rechtsform.
- 3.2
- bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.2
- Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft sowie Unternehmen, die Marktforschung für die sächsische Land- und Ernährungswirtschaft betreiben, unabhängig von ihrer Rechtsform.
- 3.3
- Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.3
- Vertikale Unternehmenskooperationen, wenn die zusammenarbeitenden Unternehmen ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben oder einen Betrieb mit Sitz im Freistaat Sachsen unterhalten sowie Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft.
- 3.4
- Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.4
- Anerkannte Erzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüsse und Erzeugerorganisationen mit Sitz im Freistaat Sachsen.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Es muss sich um gemeinschaftliche oder der Imageförderung der gesamten Land- und Ernährungswirtschaft des Freistaates Sachsen dienende Veranstaltungen und Initiativen handeln.
- 4.2
- Die Maßnahme muss die Absatzförderung und/oder die Verbesserung der Marktchancen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft zum Ziele haben.
- 4.3
- Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 ist Voraussetzung, dass die Ergebnisse dem SMUL kostenlos zur Verfügung gestellt werden und dieses berechtigt ist, die Ergebnisse beliebig zu verwerten, insbesondere auch ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen.
Die Bestimmungen des Datenschutzes, sowie des Urheberrechts werden dabei beachtet. - 4.4
- Für eine Förderung nach Nummer 2.1.3 sind ein schlüssiges Qualitäts- und Kontroll konzept sowie Verträge auf der Produktions- und Vermarktungsstufe Voraussetzung. Des Weiteren muss nach Beendigung der Fördermaßnahme eine gesicherte und wirtschaftliche Produktion und Vermarktung des Qualitätserzeugnisses zu erwarten sein.
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- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung, bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.5 auch als Vollfinanzierung, in Form eines Zuschusses gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähig sind die in geeigneter Form nachgewiesenen förderfähigen Aufwendungen, ohne die eventuell darin enthaltene Umsatzsteuer, es sei denn, der Zuwendungsempfänger weist nach, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Vorsteuerbeträge nach § 15 Umsatzsteuergesetz [ UStG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 [BGBl. I S. 1270], das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 [BGBl. I S. 1790] geändert wurde, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben [vergleiche Nummer 6.4 ANBest-P]).
- 5.3
- Höhe der Förderung
- 5.3.1
- Die Höhe der Förderung beträgt je Teilnehmer und Veranstaltung:
- 5.3.1.1
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1 (Teilnahme an Fachmessen, Verbrauchermessen und Märkten)
- a)
- –
- bei Fachmessen mit überregionaler Bedeutung bis zu 70 vom Hundert, höchstens jedoch 4 500 EUR,
- –
- bei Verbrauchermessen mit überregionaler Bedeutung bis zu 60 vom Hundert, höchstens jedoch 2 000 EUR,
- –
- bei Fachmessen mit regionaler Bedeutung bis zu 60 vom Hundert, höchstens jedoch 1 200 EUR,
- –
- bei Verbrauchermessen mit regionaler Bedeutung bis zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch 1 000 EUR
- der notwendigen Platz-, Miet- und Standbaukosten (gilt nicht für landwirschaftliche Direktvermarkter),
- b)
- zusätzlich:
bis zu 50 vom Hundert der Kosten für angemessene Werbeaufwendungen, die unmittelbar mit der Veranstaltung zusammenhängen, höchstens jedoch 2 500 EUR , - c)
- für landwirtschaftliche Direktvermarkter:
bis zu 90 vom Hundert der für das Projekt erforderlichen, angemessenen Kosten, höchstens jedoch 2 500 EUR ,
- 5.3.1.2
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 (Verkaufsförderaktionen)
wie nach Nummer 5.3.1.1 a/erster Spiegelstrich, b und c, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert, bei landwirtschaftlichen Direktvermarktern nicht mehr als 75 vom Hundert, - 5.3.1.3
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 (Warenbörsen)
wie nach Nummer 5.3.1.1 a und c, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert, bei landwirtschaftlichen Direktvermarktern nicht mehr als 75 vom Hundert und zusätzlich
bis zu 50 vom Hundert, bei landwirtschaftlichen Direktvermarktern nicht mehr als 75 vom Hundert, der Kosten für angemessene Werbeaufwendungen, die unmittelbar mit der Veranstaltung zusammenhängen, höchstens jedoch 5 000 EUR, - 5.3.1.4
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.4 (Werbung und allgemeine absatzfördernde Maßnahmen)
bis zu 50 vom Hundert der aktionsbezogenen Werbeaufwendungen, höchstens jedoch 25 000 EUR (ohne landwirtschaftliche Direktvermarkter),
für landwirtschaftliche Direktvermarkter bis zu 75 vom Hundert der aktionsbezogenen Werbeaufwendungen, höchstens jedoch 25 000 EUR. - 5.3.2
- Die Höhe der Förderung umfasst:
- 5.3.2.1
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.5 (Seminare und Fortbildungsveranstaltungen)
- –
- angemessene Referentenhonorare und -reisekosten gemäß Sächsischem Reisekostengesetz,
- –
- angemessene Saalmiete,
- –
- angemessene Aufwendungen für die Organisation,
- 5.3.2.2
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 (Studien)
bis zu 50 vom Hundert der angemessenen Kosten für Personal- und Sachaufwendungen, höchstens jedoch 25 000 EUR .
- 5.3.3
- Die Höhe der Förderung beträgt bei Maßnahmen nach:
Nummer 2.1.3 (Qualitäts-/Markenprogramm/zentral-regionales Marketingprojekt insgesamt)
bis zu 100 000 EUR je Antragsteller.
Hiervon entfallen auf: - –
- Nummer 2.1.3.1 (Planungs- und Koordinierungskosten):
- bis zu 50 vom Hundert der anfallenden notwendigen Kosten, höchstens jedoch 25 000 EUR ,
- –
- Nummer 2.1.3.2 (Mehraufwand):
- bis zu 70 vom Hundert der anfallenden notwendigen Kosten, höchstens jedoch 30 000 EUR,
- –
- Nummer 2.1.3.3 (Maßnahmen zur Umsetzung von Marketingkonzeptionen):
- bis zu 50 vom Hundert der anfallenden notwendigen Kosten, höchstens jedoch 45 000 EUR .
- 5.3.4
- Die Höhe der Förderung beträgt bei Maßnahmen nach:
Nummer 2.1.4 (Managementsysteme)
bis zu 22 500 EUR je Antragsteller.
Hiervon entfallen auf: - –
- Nummer 2.1.4.1 (Beratung, Dokumentation, Qualifizierung)
- bis zu 50 vom Hundert der anfallenden notwendigen Kosten oder Arbeitsentgelte, höchstens jedoch 20 000 EUR,
- –
- Nummer 2.1.4.2 (Zertifizierung)
- bis zu 50 vom Hundert der anfallenden notwendigen Kosten, höchstens jedoch 2 500 EUR.
- 5.4
- Jede Förderung setzt voraus, dass die Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens (2000/C 28/02) für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG 2000 Nr. C 232, S. 19 vom 12. August 2000) sowie der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (ABl. EG 2001 Nr. C 252 S. 5) erfüllt werden.
- 5.5
- In begründeten Einzelfällen kann das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Ausnahmen zulassen, sofern die unter Nummer 5.4 genannten Bedingungen weiterhin erfüllt werden.
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- Verfahren
- 6.1
- Antragstellung
- 6.1.1
- Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme schriftlich bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft erfolgen. Der Antrag sollte in der Regel zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme eingereicht werden; diese Frist kann nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden.
- 6.1.2
- Der Antragsteller hat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen
- –
- die besondere Bedeutung der Maßnahme für den Absatz und die Verbesserung der Marktchancen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft und die daraus abzuleitende Notwendigkeit der Förderung durch den Freistaat,
- –
- das Fehlen anderer Fördermittel,
- –
- eine eingehende Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme und einen Kosten- und Finanzierungsplan bei Ausweis der Eigenleistungen und Finanzierungsmittel aus anderen Förderprogrammen oder Zuschüssen Dritter.
- 6.2
- Bewilligung
- Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
Die Maßnahmen dürfen grundsätzlich vor Bewilligung nicht begonnen sein. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten. Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall dem vorzeitigen Beginn zustimmen.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe. - 6.3
- Auszahlung
- Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu stellen. - 6.4
- Verwendungsnachweis
- Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme gemäß dem vorgesehenen Muster bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft einzureichen.
Die Behörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Behörde so zu kennzeichnen, dass zu ersehen ist, dass diese Ausgabe durch das SMUL oder eine nachgeordnete Behörde gefördert wurde.
Die Behörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung vorbehaltlich einer Prüfung durch die zuständigen Rechnungshöfe fest und teilt dieses durch Bescheid mit. - 6.5
- Weiterführende Regelungen
- Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung sowie des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163), in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen (Vb) zu dieser Richtlinie dargelegt.
- 7
- In-Kraft-Treten
- Die Richtlinien änderung tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2003, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.
Dresden, den 9. November 2001
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef