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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit

Vollzitat: Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 8. April 1999 (SächsABl. S. 289)

Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Mittelstandsförderung
Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit

Vom 9. März 1999

Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen gewährt vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (Abl. SMF Nr. 5/1992 S. 1) Zuwendungen für die im Folgenden genannten Maßnahmen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die in den Richtlinien genannten Fördersätze sind Förderhöchstsätze.

Allgemeine Bestimmungen
Zuwendungen der Europäischen Union und des Bundes sind vorrangig zu beantragen.
Die Zuwendung kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn keine anderen öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden.
Dies gilt nicht, wenn Maßnahmen nach den entsprechenden Richtlinien aus Bundes- oder EU-Mitteln kofinanziert werden.
Bei der Vergabe von Aufträgen sind die VOL und die VOF zu beachten.

Begünstigte
Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Existenzgründer, Angehörige Freier Berufe sowie kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen.
Kleine und mittlere Unternehmen werden in der “Empfehlung der Kommission“ vom 3. April 1996, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 107/4 vom 30. April 1996, folgendermaßen definiert:

nicht mehr als 250 Beschäftigte
Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Millionen ECU oder Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Millionen ECU
höchstens 25 vom Hundert im Besitz eines oder mehrerer diese Definition nicht erfüllenden Unternehmens (Ausnahme: öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger, soweit keine Kontrolle ausgeübt wird) oder wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält.

Soweit die Europäische Kommission neue Grenzen festlegt, finden diese Berücksichtigung.
Die Betriebsstätte des Unternehmens muss sich in Sachsen befinden.
Wirtschaftsnahe Dienstleistungen im Sinne der Fördermaßnahmen 6 und 7 dieser Richtlinien sind Dienstleistungen, die auf erwerbswirtschaftlicher Basis für andere Unternehmen erbracht werden. Wirtschaftsnahe Dienstleistungen werden vom verarbeitenden Gewerbe und der Industrie nachgefragt, gehen unmittelbar in den Produktionsprozess von Waren ein und sind für den Absatz der Ware im Ausland von Bedeutung. Dazu können insbesondere Ingenieurbüros und Generalauftragnehmer zählen.

Verfahren
Soweit in den Richtlinien nicht anders bestimmt, gelten nachfolgende Grundsätze.
Anträge auf Förderung sind grundsätzlich vor Beginn der jeweiligen Maßnahme bei der zuständigen Stelle, die auch bewilligende Stelle ist, einzureichen. Sie müssen alle zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Zusätzliche Unterlagen sind auf Anforderung der bewilligenden Stelle vorzulegen. Diese entscheidet über Förderfähigkeit, Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Anträge auf Förderung können abweichend von den in den Richtlinien genannten zuständigen Stellen in Ausnahmefällen auch an das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit gestellt werden.
Die Begünstigten haben jeweils einen angemessenen Eigenanteil zu leisten.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt im laufenden Haushaltsjahr. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des bestimmten Zweckes verwendet werden.
Der Zuwendungsbescheid wird widerrufen, wenn der Zuwendungszweck nicht erreicht wird.
Die Verwendung der Zuwendung ist nach Erfüllung des Zuwendungszwecks in Form eines Verwendungsnachweises zu belegen, der einen Sachbericht und alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten muss.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P) sind einzuhalten.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorl. VV zu § 44 SäHO , soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Die Anschriften der Einrichtungen, bei denen die Anträge auf Förderung gestellt werden können, sind aus dem Verzeichnis im Anhang zu entnehmen.

Fördermaßnahmen

  1.
Unternehmensberatung
  2.
Unternehmerschulung
  3.
Kooperation
  4.
Mittelstandsforschung, Information und Dokumentation
  5.
Qualitäts- und Umweltmanagement
  6.
Außenwirtschaftsberatung
  7.
Messen
  8.
Produktdesignförderung
  9.
Errichtung eines Netzes überbetrieblicher Berufsbildungsstätten im Freistaat Sachsen
10.
Förderung der überbetrieblichen Lehrunterweisung
11.
Sonstige Maßnahmen
1
Unternehmensberatung
1.1
Zuwendungszweck
 
Die Unternehmensberatung ist ein wichtiges Instrument zur Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der Freien Berufe. Der Freistaat Sachsen gewährt Beratungszuschüsse, um den Unternehmen und Existenzgründern kostengünstige Beratungen zu ermöglichen und sie zur Inanspruchnahme von externem Sachverstand anzuregen.
Individuelle Beratung sowie Hilfestellung bei der Erarbeitung und Umsetzung eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes tragen zum Ausgleich größen- und standortbedingter Nachteile von kleinen und mittleren Unternehmen bei. Die Anpassung an veränderte Wettbewerbsbedingungen kann schneller erfolgen. Fehlentscheidungen werden vermieden.
Die Existenzgründungsberatung soll insbesondere dazu beitragen, die Bereitschaft zur Existenzgründung zu stärken.
1.2
Gegenstand der Förderung
 
Es werden Beratungen zu Fragen der Unternehmensführung sowie zu betriebswirtschaftlichen, finanziellen, personellen, technischen, gestalterischen und organisatorischen Problemen gefördert.
Nicht förderfähig sind Beratungen zu Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen.
1.2.1
Kurzberatung
In der Kurzberatung sollen Fach- und Detailkenntnisse vermittelt werden, die das Unternehmen befähigen, Probleme zu erkennen und an deren Lösungen zu arbeiten.
Im Rahmen der Kurzberatung können auch Existenzgründer hinsichtlich ihrer Gründungsidee, ihres Unternehmenskonzeptes und ihrer Qualifikation beraten werden. Sie erhalten Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Existenzgründung.
1.2.2
Intensivberatung
Gegenstand der Intensivberatung ist die Konzipierung von Unternehmensstrategien zur Existenzsicherung, zur Rationalisierung sowie zur effizienten Organisation betrieblicher Abläufe. Sie erstreckt sich auch auf die Erschließung neuer Märkte.
Weitere Schwerpunkte bilden die Bereiche Finanzierung, Marketing, Design, qualitätsgerechte Produktion, Anwendung umweltfreundlicher und energiesparender Technologien.
1.2.3
Begleitende Beratung – Coaching
Es werden Maßnahmen zur Behebung unternehmerischer Führungs- und Rationalisierungsdefizite gefördert. Dazu gehört neben der Umsetzung betrieblicher Strategien vor allem die Qualifizierung des Managements.
1.2.4
Organisationseigene Berater
Es können organisationseigene Berater, die bei Kammern und Verbänden angestellt sind, gefördert werden. Dies soll zu einer qualifizierten Existenzgründungs- oder Kurzberatung beitragen.
1.3
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt für die Förderung von Kurzberatungen sind Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter.
Für die Förderung von Intensivberatungen und Begleitende Beratung – Coaching sind kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige Freier Berufe antragsberechtigt.
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses für Kurzberatungen sind an das zuständige Regierungspräsidium, für Intensivberatungen und Begleitende Beratung – Coaching an die RKW Sachsen GmbH Dienstleistung und Beratung (RKW Sachsen GmbH) zu richten.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Beratungen können nur gefördert werden, wenn sie von selbständigen Beratern oder Beratungsunternehmen durchgeführt werden. Sie müssen die erforderliche Qualifikation haben sowie über ausreichende berufliche Erfahrungen und über ein hohes Maß an Zuverlässigkeit verfügen.
Zur Behandlung von Design-Fragen innerhalb einer Beratung ist ein qualifizierter Designer heranzuziehen.
Über jede Beratung ist vom Berater ein Beratungsbericht mit den wesentlichen Ergebnissen anzufertigen. Auf Wunsch hat der Berater dem Zuwendungsempfänger eine Kopie dieses Berichtes auszuhändigen.
1.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss zu den Honorarkosten in Form einer Festbetrags- beziehungsweise Anteilfinanzierung gewährt.
Der Zuschuss für die Beratungen beträgt maximal 800 DM je Tagewerk. Die Anzahl der geförderten Beratungstage richtet sich nach der Beratungsform.
1.5.1
Kurzberatung
Eine Kurzberatung kann bis zu zwei Tagewerke pro Jahr gefördert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren können maximal sechs geförderte Beratungstage in Anspruch genommen werden.
Eine Existenzgründungsberatung kann bis zu fünf Tagewerke pro Jahr bis drei Jahre nach Existenzgründung gefördert werden
1.5.2
Intensivberatung
Die Anzahl der geförderten Beratungstage kann bis zu 20 Tagewerke pro Jahr betragen. Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren können maximal 40 Tagewerke gefördert werden.
1.5.3
Begleitende Beratung – Coaching
Die Anzahl der geförderten Beratungstage kann bis zu 30 Tagewerke pro Jahr, in Ausnahmefällen bis zu 50 Tagewerke pro Jahr betragen. Innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren können maximal 60 Tagewerke gefördert werden.
1.5.4
Organisationseigene Berater
Es können bis zu 70 vom Hundert der Personalkosten bezuschusst werden.
2
Unternehmerschulung
2.1
Zuwendungszweck
 
Die Förderung der Unternehmerschulung dient der Verbesserung der Qualifikation von Fach- und Führungskräften der Unternehmen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die Qualifikationsanforderungen durch den wirtschaftlichen und technologischen Wandel laufend verändern und die Herausforderungen vielfach nur unter Nutzung von externen Weiterbildungsangeboten erfolgreich zu bewältigen sind.
2.2
Gegenstand der Förderung
 
Im Rahmen der Unternehmerschulung werden Schulungskurse für Fach- und Führungskräfte gefördert.
2.3
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter.
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an das zuständige Regierungspräsidium zu richten.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Schulungskurse müssen von der bewilligenden Stelle anerkannt sein.
Die Teilnehmerzahl an den Schulungen soll zwischen zehn und dreißig betragen.
2.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
Folgende Zuschüsse können gewährt werden:
 
Honorarzuschuss bis zu 500 DM je Referent einschließlich Vor- und Nachbereitung
 
Honorarzuschuss für Lehrgangsleitung bis zu 100 DM je Tag
 
hauptamtliche Mitarbeiter der Organisationen der Wirtschaft erhalten für die Lehrgangsleitung an Wochentagen (Montag bis Freitag) keinen Zuschuss zum Honorar
 
für Informationsmaterial bis zu 50 vom Hundert
 
für Organisation und Vorbereitung der Schulung bis zu 70 vom Hundert.
 
Die Erstattung der Reisekosten erfolgt nach dem Sächsischen Reisekostengesetz.
In begründeten Einzelfällen dürfen mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Honorarzuschüsse die genannten Beträge überschreiten.
3
Kooperation
3.1
Zuwendungszweck
 
Die Förderung unterstützt die Bildung von Kooperationen auf regionaler, überregionaler beziehungsweise branchenspezifischer Ebene. Die verstärkte Zusammenarbeit trägt zur effektiven Nutzung von vorhandenen Kapazitäten, von Synergieeffekten sowie zur Verbesserung der Leistungskraft und der Absatzchancen der beteiligten Unternehmen bei.
Die Förderung von Kooperationsmaßnahmen dient der Anschubfinanzierung zur Bildung von Kooperationen.
3.2
Gegenstand der Förderung
 
Im Rahmen der Kooperationsförderung werden folgende Maßnahmen unterstützt:
 
Bildung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen
 
Gemeinschaftsmaßnahmen und -einrichtungen
 
Aufbau von Vertriebskooperationen kleiner und mittlerer Unternehmen.
3.3
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind Kammern, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen sowie Arbeitskreise mittelständischer Unternehmen.
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an das zuständige Regierungspräsidium zu richten.
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses für Kooperationen in Form von Exportgemeinschaften von KMU zur gemeinsamen Erschließung ausländischer Märkte sind von den Unternehmen an die Sächsische Aufbaubank GmbH zu richten
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Arbeitskreissitzungen von mehrtägiger Dauer, Gemeinschaftsvorhaben und Entwicklungsarbeiten sowie der Einsatz eines Fach- oder Gruppenberaters bedürfen der vorherigen Einwilligung durch die bewilligende Stelle.
Maßnahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit können nur gefördert werden, wenn sie wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind.
Die Ergebnisse müssen interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden.
Firmenkooperationen sollen Modellcharakter haben oder branchenübergreifend sein.
3.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
Folgende Zuschüsse können gewährt werden:
für Arbeitskreise und Erfahrungsaustauschgruppen
 
Honorarzuschüsse für Fachberater bis zu 50 vom Hundert
 
Vor- und Nachbereitung von Arbeitskreisen bis zu 70 vom Hundert der Personal- und Sachkosten
 
Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz für die Arbeitskreismitglieder bei mehrtägigen Sitzungen,
 
für Gemeinschaftsmaßnahmen und -einrichtungen
 
Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen und Aufbau von Gemeinschaftseinrichtungen bis zu 70 vom Hundert der Personal- und Sachkosten,
 
für Kooperationen
 
bis zu 70 vom Hundert der Kosten der Anbahnung einer Kooperation für Beratung, Entwicklung des Kooperationsmodells sowie Schließen des Kooperationsvertrages.
4
Mittelstandsforschung, Information und Dokumentation
4.1
Zuwendungszweck
 
Ziel der Mittelstandsforschung ist die systematische Erforschung mittelstandsrelevanter Themen. Damit sollen den Unternehmen unter anderem betriebswirtschaftliche und technische Erkenntnisse zur Verfügung gestellt werden, mit deren Hilfe sie Schwierigkeiten besser überwinden und auf Veränderungen schneller reagieren können. Anwendungsorientierte Forschung soll spezielle Probleme einzelner Bereiche untersuchen, Schwachstellen eines Unternehmens erkunden sowie Entwicklungstendenzen aufzeigen.
Die Förderung von Informations- und Dokumentationsmaßnahmen dient dem Ziel, den Zugang zu betriebsrelevanten Informationen und deren Aufbereitung zu erleichtern. Die Unternehmen erlangen durch die Förderung dieser Maßnahmen auf speziellen Gebieten kostengünstig Zugang zu betriebsrelevanten Informationen.
4.2
Gegenstand der Förderung
 
Es werden Forschungsarbeiten, wie zum Beispiel Strukturuntersuchungen, Branchenanalysen oder Studien gefördert, die die Lage des Mittelstandes, die Situation einzelner Branchen oder Regionen beziehungsweise die Wirksamkeit mittelstandspolitischer Maßnahmen erforschen.
Ferner sind folgende Maßnahmen förderfähig:
 
Erarbeitung, Vervielfältigung und Verarbeitung von Informationshilfen für Existenzgründer
 
Erstellung und Verbreitung von Merkblättern und Informationsschriften für mittelständische Unternehmen
 
Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Vorträgen und Ausstellungen.
4.3
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft sowie Arbeitskreise oder andere Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft.
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an das zuständige Regierungspräsidium zu richten.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Förderung von Forschungsvorhaben ist nur möglich, wenn sie einer größeren Anzahl von Unternehmen dienlich sind. Die Ergebnisse sollen interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden.
Informations- und Dokumentationsmaßnahmen sind förderfähig, wenn sie eine größere Anzahl von Existenzgründern oder Unternehmen mit relevanten Informationen versorgen.
Inhalt und Gestaltung von Schriften müssen vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit genehmigt sein. Die förderfähige Auflagenhöhe richtet sich auch nach der Größe der Zielgruppe
4.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
Die Höhe der Förderung richtet sich neben der Art der Maßnahme auch nach der Größe der Zielgruppe. Honorarzuschüsse für Vorträge werden bis zu 500 DM je Referent gewährt. Hauptamtliche Mitarbeiter von Organisationen der Wirtschaft erhalten an Wochentagen (Montag bis Freitag) keinen Zuschuss zum Honorar.
Die Maßnahmen für Information und Dokumentation werden bis zu 50 vom Hundert bezuschusst.
Die Erstattung der Reisekosten erfolgt nach dem Sächsischen Reisekostengesetz.
5
Qualitäts- und Umweltmanagement
5.1
Zuwendungszweck
 
Ziel der Förderung dieser Maßnahme ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen durch deren Ausrichtung auf qualitäts- und umweltfreundliche Produkte, Technologien und Unternehmensführung. Der Aufbau und die Einführung von Qualitäts- und Umweltmanagementsystemen in die Unternehmensstrategie, den Unternehmensaufbau, die Produkt- und Investitionspolitik sowie in die gesamte Führungstätigkeit erleichtern den Zugang zu neuen Märkten.
5.2
Gegenstand der Förderung
 
Im Rahmen des Qualitäts- und Umweltmanagements werden folgende Maßnahmen gefördert:
 
Erarbeitung von Informations- und Schulungsmaterial
 
die Durchführung von Workshops und Beratungen zu Fragen des Umwelt- und Qualitätsmanagements
 
Kooperationen zur Erleichterung der betrieblichen Umsetzung
 
Zertifizierung der Unternehmen nach DIN ISO 9000 ff
 
Umweltauditierung gemäß der EU-Öko-AuditVerordnung und der nationalen Rechtsvorschriften.
5.3
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe.
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die RKW Sachsen GmbH Dienstleistung und Beratung (RKW Sachsen GmbH) zu stellen.
5.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Zertifizierung und Auditierung dürfen nicht durch den gleichen Berater oder das gleiche Beratungsunternehmen erfolgen, die bereits die Beratung durchgeführt haben.
Zertifizierung und Auditierung müssen durch einen akkreditierten Zertifizierer beziehungsweise zugelassenen Umweltgutachter vorgenommen werden.
5.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss in Form einer Festbetrags- bzw. Anteilfinanzierung gewährt.
Folgende Zuschüsse können gewährt werden:
 
für die Durchführung von Workshops und Beratungen jeweils bis zu 800 DM je Tagewerk, maximal 30 Tagewerke
 
für die Durchführung von Zertifizierungsverfahren gemäß DIN ISO 9000 ff bis zu 50 vom Hundert der Kosten, maximal 15 000 DM
 
für die Durchführung von Öko-Audits gemäß EU-Öko-Audit-Verordnung und der nationalen Rechtsvorschriften bis zu 50 vom Hundert der Kosten, maximal 15 000 DM
 
für Informations- und Schulungsmaterial bis zu 50 vom Hundert.
6
Außenwirtschaftsberatung
6.1
Zuwendungszweck
 
Durch die Vermittlung des erforderlichen Know-hows sollen sächsische Unternehmen bei ihren Bemühungen, verstärkt auf internationalen Märkten Fuß zu fassen, unterstützt werden.
6.2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden kann eine Außenwirtschaftsberatung, die über die von den sächsischen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Wirtschaftsförderung Sachsen GmbH erbringbaren Standardleistungen hinausgeht, auf folgenden Gebieten:
 
Ausfuhrbestimmungen im Inland
 
Dokumente und Vorschriften im Ausland
 
Wahl geeigneter Absatzwege
 
Erfordernisse der Auslandsmärkte an die eigenen Produkte
 
Zoll- und Präferenzbestimmungen
 
erfolgreiche Auslandswerbung
 
Teilnahme an Auslandsmessen
 
Exportfinanzierung, Exportversicherungen und weitere exportrelevante Maßnahmen
 
Gestaltung von Joint-Ventures mit ausländischen Unternehmen.
6.3
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen des produzierenden Gewerbes, wirtschaftsnahe Dienstleister und der sächsische Außenhandel, soweit dieser seine Umsätze zu mindestens 50 vom Hundert mit Produkten verdient, die in Sachsen hergestellt wurden.
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die Sächsische Aufbaubank GmbH zu richten
6.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Vor Antragstellung ist eine Erstberatung mit dem Außenwirtschaftsberater und dem beantragenden Unternehmen bei den sächsischen Industrie- und Handelskammern erforderlich, die zur Förderwürdigkeit der Beratungsleistung eine Stellungnahme abgeben. Diese ist dem Antrag beizulegen.
6.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
Zuschüsse können für das Beraterhonorar und die Kosten des Beratungsberichtes gewährt werden. Sie betragen bis zu 50 vom Hundert, maximal 10 000 DM pro Jahr.
Die Erstattung der Reisekosten erfolgt nach dem Sächsischen Reisekostengesetz.
7
Messen
71.
Zuwendungszweck
 
Der Freistaat Sachsen unterstützt kleine und mittlere Unternehmen bei der Erschließung neuer Absatzmärkte mit dem Ziel, Bekanntheitsgrad und Akzeptanz sächsischer Unternehmen und ihrer Erzeugnisse zu verbessern.
7.2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden insbesondere Gemeinschaftsaktionen sächsischer Unternehmen zur Darstellung ihrer Produkte bei:
 
Auslandsmessen und Messen mit überregionaler Bedeutung
 
Produktpräsentationen
 
der Erschließung ausländischer Märkte dienenden Symposien.
 
Die Förderung erfolgt gegebenenfalls mit Unterstützung durch einen Landesinformationsstand Sachsen, durch Informationsstände der sächsischen Industrie- und Handelskammern und Verbände sowie anlässlich von Messen, an denen sich sächsische Handwerkskammern beteiligen. Eine Förderung von Einzelbeteiligungen ist möglich.
7.3
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen des produzierenden Gewerbes, wirtschaftsnahe Dienstleister und der sächsische Außenhandel, soweit dieser seine Umsätze zu mindestens 50 vom Hundert mit Produkten verdient, die in Sachsen hergestellt wurden.
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die Sächsische Aufbaubank GmbH zu richten
7.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Anträge müssen rechtzeitig, mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeteiligung gestellt werden. In objektiv begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel kurzfristige Verfügbarkeit von Stellfläche) ist eine Antragstellung auch innerhalb der acht Wochen möglich.
Zu beachten ist, dass für die Messebeteiligung Anmeldefristen beim Veranstalter einzuhalten sind, die nicht im Zusammenhang mit der Antragstellung zur Förderung stehen.
7.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
Zuschüsse können zu folgenden Kosten gewährt werden:
 
Miete der Ausstellungsfläche
 
Auf- und Abbau der Ausstellungsfläche durch Dritte
 
Transport der Ausstellungsgüter
 
sonstige mit der Errichtung der Ausstellungsfläche verbundenen Kosten
 
externer Dolmetscher (für drei bis vier Firmen) bei einem Gemeinschaftsstand während der Ausstellungsöffnungszeiten
 
Gebühr für Teilnahme an Symposien
 
spezifische Werbekosten, insbesondere Erstellung von firmenspezifischen Werbematerialien zur Erschließung neuer Märkte, auch in Form elektronischer Medien, beziehungsweise Einführung neuer Produkte, vorrangig in Fremdsprachen.
 
Förderfähig sind bis zu 50 vom Hundert der Kosten, maximal 20 000 DM je Unternehmen und Veranstaltung. Die Förderung kann bis zu fünfmal pro Kalenderjahr erfolgen. Die wiederholte Teilnahme an einer Messe wird bis zu dreimal gefördert.
8
Produktdesignförderung
8.1
Zuwendungszweck
 
Die Produktdesignförderung dient dem Ziel, die Unternehmen bei der Erarbeitung einer eigenständigen Designkonzeption zu unterstützen und ihre Innovationskraft zu stärken. Um die Absatzchancen ihrer Produkte zu verbessern, sollen die Unternehmen befähigt werden, Design als bedeutenden Wettbewerbsvorteil zu nutzen.
8.2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert wird die Produktgestaltung für Konsum- und Investitionsgüter. Ausschließliche Leistungen aus den Bereichen Grafik, Werbung und Architektur sind nicht förderfähig.
8.3
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen des produzierenden Gewerbes.
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an das zuständige Regierungspräsidium zu richten.
8.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Gefördert werden Designer-Erstaufträge.
Der Auftrag ist an leistungsfähige Designbüros zu vergeben. Er muss die Gestaltung von Produkten beinhalten, die im antragstellenden Unternehmen ganz oder teilweise hergestellt werden.
8.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Kosten, maximal 50 000 DM.
9
Errichtung eines Netzes überbetrieblicher Berufsbildungsstätten im Freistaat Sachsen (ÜBS)
9.1
Zuwendungszweck
 
Im Freistaat Sachsen ist die Errichtung eines fachlich bedarfsgerechten und regional ausgewogenen Netzes an überbetrieblichen Aus- und Fortbildungsstätten (ÜBS) erforderlich. In den ÜBS sollen Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung die Ausbildung im Betrieb durch eine Verbreiterung der Grundausbildung und Vertiefung von Fachkenntnissen ergänzen sowie für die Anpassung der beruflichen Erstausbildung an die technische Entwicklung sorgen. Des Weiteren sollen die ÜBS die Ausbildungsbetriebe von Unterweisungsaufgaben auf speziellen Gebieten entlasten.
Durch aktuelle und branchenorientierte Fachlehrgänge werden betriebliche Mitarbeiter im Handwerk auf künftige Aufgaben vorbereitet, deren Kenntnisse und Fertigkeiten an die gestiegenen Anforderungen der Praxis angepasst sowie für die Gründung und den Erhalt betrieblicher Existenzen künftige Meister qualifiziert.
9.2
Gegenstand der Förderung
 
Es wird die Errichtung von ÜBS gefördert, das heißt Neubau, Umbau, Erweiterung und Modernisierung von Gebäuden sowie die Ausstattung von Werkstätten, die der überbetrieblichen Aus- und Fortbildung dienen.
9.3
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt ist der Träger der ÜBS, wie Handwerkskammern, Organisationen des Handwerks, Industrie- und Handelskammern oder Fachverbände.
Das Vorhaben ist zunächst unter Angabe der geschätzten Kosten und der vorgesehenen Finanzierung über das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk der Antragsteller die Errichtung der ÜBS beabsichtigt, beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen.
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nimmt hinsichtlich seiner Werkstattkapazitätenplanung Stellung zum Vorhaben, beauftragt einen externen Gutachter und stellt erforderlichenfalls das Einvernehmen mit dem/n Zuwendungsgeber(n) des Bundes her.
Das Verfahren der Beteiligung der Bauverwaltung richtet sich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (SäZBau) zur Vorl. VV zu § 44 SäHO, wenn im Einvernehmen mit den übrigen Zuwendungsgebern nichts anderes bestimmt wird.
Über den Antrag entscheidet nach Vorliegen der Stellungnahmen das zuständige Regierungspräsidium.
9.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Bedarf, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des zu fördernden Vorhabens sind nachzuweisen, erforderlichenfalls können Gutachten verlangt werden.
Im Einzelnen ist weiter nachzuweisen, dass
 
die Förderungsleistungen des Bundes, die Zuschüssen nach dieser Richtlinie entsprechen oder mit ihnen vergleichbar sind, in Anspruch genommen werden
 
die zuständige Industrie- und Handelskammer beziehungsweis die Handwerkskammer die Errichtung der Berufsbildungsstätte befürwortet
 
die laufenden Kosten des Lehrbetriebes aufgebracht werden können
 
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist
 
der Antragsteller für das Gebäude beziehungsweise Grundstück einen langfristigen Miet- oder Pachtvertrag hat oder Eigentümer des Grundstücks ist.
 
Für die ÜBS ist ein Schulungsplan aufzustellen. Zur Sicherstellung der geplanten Nutzung und Auslastung der ÜBS sind bei öffentlich-rechtlichen Trägern entsprechende Beschlüsse der zuständigen Gremien anzustreben. Bei privatrechtlich organisierter Trägerschaft können zusätzlich weitere Nachweise, insbesondere Nutzungsverträge der ausbildenden Betriebe, verlangt werden.
Die Gewährung der Zuwendungen ist an die Einhaltung der zweckentsprechenden Verwendung der geförderten ÜBS gebunden. Die Zweckbindungsfristen betragen grundsätzlich bei Neu- und Erweiterungsbauten 25 Jahre, für die übrigen baulichen Maßnahmen zehn Jahre, für Ausstattungsgegenstände fünf Jahre, wenn im Einvernehmen mit den übrigen Zuwendungsgebern nichts anderes bestimmt wird. Bei zweckwidriger Nutzung ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, den Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern.
Die ÜBS soll nach Möglichkeit in solcher räumlichen Nähe zu Berufsschulen errichtet werden, dass ein Austausch von Lehrkräften und eine gegenseitige Nutzung von Gebäuden möglich sind. Sie soll eine Größe haben, die eine wirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
9.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe des Anteils des Freistaates Sachsen wird jährlich festgelegt. Sie beträgt derzeit bei gemeinsamer Förderung des Vorhabens durch mehrere Zuwendungsgeber 15 vom Hundert. Bei einer gemeinsamen Förderung des Vorhabens durch mehrere Zuwendungsgeber darf die Summe der Zuschüsse grundsätzlich 85 vom Hundert der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
Eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers ist in Höhe von mindestens 15 vom Hundert erforderlich. Als zuwendungsfähig können dabei nur die Kosten anerkannt werden, die eine zweckmäßige Gestaltung und einen wirtschaftlichen Betrieb der Einrichtung bei rationeller Durchführung des Vorhabens gestatten.
10
Förderung der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU)
10.1
Zuwendungszweck
 
Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks ist in hohem Maße von der Qualifikation der Beschäftigten abhängig. Kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks verfügen oftmals nicht über die entsprechenden wirtschaftlichen, technologischen und/oder personellen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Aus- und Fortbildung. Durch die überbetriebliche Lehrunterweisung (ÜLU) wird die Ausbildung im Betrieb durch die Verbreiterung der Grundausbildung und Vertiefung von Fachkenntnissen ergänzt, an die technische Entwicklung angepasst und darüber hinaus werden die Ausbildungsbetriebe von Unterweisungsausgaben auf speziellen Gebieten entlastet.
10.2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden die Lehrgänge der ÜLU und die gegebenenfalls erforderliche Unterbringung der Lehrlinge im Internat.
10.3
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt und Erstzuwendungsempfänger sind die Handwerkskammern. Letztzuwendungsempfänger sind die Veranstalter von Lehrgängen der ÜLU. Veranstalter können Handwerkskammern sowie Organisationen des Handwerks oder von den Kammern für die Durchführung der ÜLU anerkannte Berufsbildungseinrichtungen sein.
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind bei der zuständigen Handwerkskammer bis zum 1. November für das Folgejahr einzureichen. Die Handwerkskammer fasst die Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag zusammen und reicht diesen bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres bei dem Regierungspräsidium ein, in dessen Regierungsbezirk die Handwerkskammer ihren Sitz hat.
10.4
Zuwendungsvorausset
 
zungenFörderungsfähig sind Lehrgänge der ÜLU für Lehrlinge in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr). Den Lehrgängen sind die vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beziehungsweise vom Bundesministerium für Wirtschaft anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen.
Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen maßgebend.
Die Lehrgänge sind als Ganztageslehrgänge durchzuführen.
Die Lehrkräfte müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
Der Veranstalter der Lehrgänge hat die Ausbildungsbetriebe über die Förderung durch den Freistaat Sachsen zu unterrichten.
10.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Bezuschusst werden die Lehrgangskosten und die notwendigen Unterbringungskosten je Lehrling und Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Beträgt die Dauer eines Lehrgangs weniger als fünf Tage, wird der Zuschuss anteilig gekürzt. Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der Lehrling regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat.
Die Zuschüsse werden nur für die Lehrlinge gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
Folgende Zuschüsse können gewährt werden:
Zuschüsse
Beistrich Lehrgang Betrag
zu den Lehrgangskosten für
Lehrgänge der Grundstufe (außer Bauberufe) 75 DM/Teilnehmerwoche
Lehrgänge der Grundstufe in handwerklichen Bauberufen 60 DM/Teilnehmerwoche
Lehrgänge der Fachstufe die Zuschüsse werden in Höhe des Anteils des Bundesministeriums für Wirtschaft gewährt, sollen jedoch mit diesen Zweidrittel der Lehrgangskosten nicht übersteigen,
zu den Lehrgangskosten in Splitterberufen
bei Lehrgängen in Splitterberufen wird zusätzlich zu dem Lehrgangskostenzuschuss ein weiterer Zuschuss von 20 DM je Teilnehmerwoche für jeden Teilnehmer gewährt; die Festlegung der Splitterberufe erfolgt durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
zu den Internatskosten
für auswärtige Teilnehmer wird ein Betrag von 61 DM je Teilnehmerwoche gewährt
davon abweichend gilt für die handwerklichen Bauberufe ein Betrag von 56 DM je Teilnehmerwoche
sofern der Bund einen Zuschuss zu den Internatskosten in der Fachstufe gewährt, beträgt der Landeszuschuss 70 vom Hundert des Bundeszuschusses (außer Bauberufe).
 
Eine Mehrfachförderung des betreffenden Lehrgangs seitens des Landes ist auch bei Erfüllung mehrerer Förderungstatbestände nicht möglich.
10.6
Bewilligungsverfahren
 
Das zuständige Regierungspräsidium entscheidet über den Gesamtantrag.
Soweit die jeweilige Handwerkskammer die Lehrgänge nicht selbst durchführt, bewilligt sie die Zuschüsse den übrigen Veranstaltern als Letztzuwendungsempfänger. Die Weitergabebescheide müssen sinngemäß die gleichen Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen enthalten wie der Bescheid über den Gesamtantrag. Eine Durchschrift jedes Weitergabebescheides ist der Bewilligungsbehörde zu übersenden.
10.7
Auszahlungsverfahren
 
Die Zuwendung wird nach erbrachter Leistung vierteljährlich auf Anforderung an die Handwerkskammer ausgezahlt.
10.8
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der nach § 44 SäHO erforderliche Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel ist wie folgt zu erbringen:
Der Veranstalter hat für jeden Lehrgang eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen und der zuständigen Handwerkskammer vorzulegen. Unterbringungskosten sind durch geeignete Belege nachzuweisen. Die Belege sowie die Lehrgangsbescheinigungen sind mindestens fünf Jahre bei der Handwerkskammer aufzubewahren und der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen. Die Handwerkskammer hat die Verwendungsnachweise ihres Kammerbezirks zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und bis zum 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
11
Sonstige Maßnahmen
 
Neben den genannten Maßnahmen können einzelne Vorhaben gefördert werden, die besonders geeignet sind, die Leistungsfähigkeit mittelständischer Unternehmen zu steigern beziehungsweise an deren Durchführung ein besonderes mittelstandspolitisches Interesse besteht.
Form und Höhe der Zuwendungen richten sich nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und werden im Einzelfall festgelegt. Eine angemessene Eigenbeteiligung ist erforderlich. Sie beträgt in der Regel 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten.
Die entsprechenden Anträge sind bei den zuständigen Regierungspräsidien zu stellen.

In-Kraft-Treten

Die Richtlinien vom 6. Juni 1996, veröffentlicht im Sächsisches Amtsblatt. Nummer 25/1996 vom 20. Juni 1996, treten außer Kraft.
Diese Richtlinien treten am 12. November 1998 in Kraft und behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2000.

Dresden, den 9. März 1999

Der Sächsische Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage

Anschriften der Einrichtungen, bei denen Förderanträge gestellt werden können

Regierungspräsidium Chemnitz
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Telefon: (03 71) 5 32 - 0

Regierungspräsidium Dresden
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Telefon: (03 51) 8 25 - 0

Regierungspräsidium Leipzig
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Braustraße 2
04107 Leipzig
Telefon: (03 41) 9 77 - 0

RKW Sachsen GmbH
Dienstleistung und Beratung
(RKW Sachsen GmbH)
Ledenweg 2
01445 Radebeul
Telefon: (03 51) 83 22 - 30

Sächsische Aufbaubank GmbH
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: (03 51) 49 10 - 47 43

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 14, S. 289

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. November 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000