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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Schwimmunterricht an Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Schwimmunterricht an Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen im Freistaat Sachsen vom 24. März 2004 (MBl. SMK S. 219), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895)

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zum Schwimmunterricht an Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen im Freistaat Sachsen

Az.: 26-6862.40/62

Vom 24. März 2004

1. Geltungsbereich/Grundsatz

1.1
Dieser Erlass gilt für Grundschulen und die Primarstufe der Förderschulen des Freistaates Sachsen.
1.2
Der Schwimmunterricht ist Teil des Sportunterrichtes und in der Grundschule bzw. der Primarstufe der Förderschulen obligatorisch durchzuführen. Wesentliches Lernziel ist die Erlangung der Schwimmfähigkeit und die Wassersicherheit der Schüler.

2. Schulschwimmzentrum (SSZ)

2.1
Der obligatorische Schwimmunterricht wird grundsätzlich in Schulschwimmzentren (SSZ) durchgeführt. Die SSZ sind in Hallenbädern durch die Regionalschulämter einzurichten.
2.2
Die Regionalschulämter legen in Abstimmung mit den betroffenen Schulträgern für jedes SSZ einen Einzugsbereich fest.

3. Leiter/Aufgaben

3.1
Jedes SSZ hat einen Leiter und einen stellvertretenden Leiter. Der Leiter ist Schwimmlehrer am SSZ.
3.2
Der Leiter des SSZ bzw. sein Stellvertreter ist gegenüber Schwimmlehrern und Begleitlehrern berechtigt, Anordnungen zu treffen; dies gilt insbesondere für die methodisch-didaktische Gestaltung des Schwimmunterrichts und die Klärung unmittelbar auftretender organisatorischer Probleme. Ihm obliegt die Aufsicht über die für den Schwimmunterricht erforderliche Ausrüstung des SSZ.

4. Schwimmlehrer

4.1
Schwimmlehrer sind Lehrkräfte der Grundschule und erteilen den Unterricht für alle dem SSZ zugeordneten Schulen der Primarstufe. Um dem Förderbedarf bei Körperbehinderten, Hörgeschädigten und Gehörlosen und geistig Behinderten gerecht zu werden, können diese Schüler durch entsprechend qualifizierte Lehrkräfte ihrer Schule im Schwimmen unterrichtet werden.
4.2
Schwimmlehrer müssen in der Methodik des Schulschwimmens ausgebildet sein und mindestens das Deutsche Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze besitzen. Dazu müssen sie mindestens alle zwei Jahre in einer Fortbildung ihre Rettungsfähigkeit nachweisen. Es werden Fortbildungskurse zum Erhalt der Rettungsfähigkeit durch die Regionalschulämter, durch den Landesverband Sachsen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder durch den DRK-Landesverband Sachsen e. V./Wasserwacht anerkannt.

5. In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Schulschwimmen im Freistaat Sachsen vom 10. Oktober 2003 (veröffentlicht im Ministerialblatt des SMK, Nr. 10 vom 20. Oktober 2003) außer Kraft.

Dresden, 24. März 2004

Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2004 Nr. 6, S. 219
    Fsn-Nr.: 710-V04.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Mai 2004

    Fassung gültig bis: 5. Februar 2015