Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Sitz und örtliche Zuständigkeit des Sächsischen Landesamtes für Mess- und Eichwesen und der Eichämter
Vom 30. November 1999
Auf Grund von § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen () vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:
§ 1
Sitz und örtliche Zuständigkeit
(1) Das Sächsische Landesamt für Mess- und Eichwesen hat seinen Sitz in Dresden. Seine örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen.
(2) Die Eichämter haben ihren Sitz in
- Chemnitz mit örtlicher Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz und die Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida und Stollberg;
- Dresden mit örtlicher Zuständigkeit für die Kreisfreien Städte Dresden, Görlitz und Hoyerswerda und die Landkreise Bautzen, Kamenz, Löbau-Zittau, Meißen, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis;
- Leipzig mit örtlicher Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig und die Landkreise Delitzsch, Döbeln, Leipziger Land, Muldentalkreis und Torgau-Oschatz;
- Zwickau mit örtlicher Zuständigkeit für die Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau und die Landkreise Aue-Schwarzenberg, Vogtlandkreis und Zwickauer Land.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Dresden, den 30. November 1999
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer