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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 21.07.1995 bis 30.06.1999

Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

Vollzitat: Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 205), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist

Gesetz
über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
(SächsLBG)

Vom 30. Juni 1995

Der Sächsische Landtag hat am 15. Juni 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung, Rechtsform, Sitz, Name

(1) Aus der bisherigen Sächsischen Landesbibliothek und der bisherigen Universitätsbibliothek der Technischen Universität Dresden wird eine Bibliothek als Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden errichtet. Sie trägt den Namen „Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“.

(2) Die „Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“ ist die Staatsbibliothek des Freistaates Sachsen und zugleich die Universitätsbibliothek der Technischen Universität Dresden.

(3) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Anstalt aus.

§ 2
Organisation, Aufgaben

(1) Die „Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“ ist in eine Zentralbibliothek und dieser nachgeordnete Zweigbibliotheken gegliedert. Sie umfaßt auch alle bibliothekarischen Einrichtungen der Technischen Universität Dresden.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören:

  1. Sammlung, Pflege und wissenschaftliche Betreuung der wertvollen Bestände der sächsischen, nationalen und internationalen Literatur und Buchkultur sowie der Sondersammlungen, insbesondere der Musikquellen, Handschriften, Karten, stenographischen Schriften, Bild- und Tonträger;
  2. Beschaffung, Erschließung und Vermittlung der für Lehre, Forschung und Studium an der Technischen Universität Dresden sowie der zur Deckung des zusätzlichen wissenschaftlichen Bedarfs des Landes erforderlichen Literatur und anderer Informationsträger;
  3. Umfassende Sammlung und Archivierung von Literatur, Bild- und Tonträgern über Sachsen sowie der in Sachsen erscheinenden ablieferungspflichtigen Publikationen (Pflichtexemplare);
  4. Erarbeitung der jährlich erscheinenden „Sächsischen Bibliographie“;
  5. Anfertigung von Fotodokumenten aufgrund des Sammelauftrages;
  6. Einrichtung und Betrieb einer „Landesstelle für Bestandserhaltung“;
  7. Bearbeitung des „Sächsischen Zentralkataloges“ als Leihverkehrszentrale aller sächsischen Bibliotheken;
  8. Archivierung von ausgesondertem staatlichen Bibliotheksgut;
  9. Unterstützung der regionalen Arbeit der Bibliotheken und Informationseinrichtungen im Freistaat Sachsen;
  10. Mitwirkung in überregionalen Gremien.

Weitere Aufgaben dürfen ihr vom zuständigen Fachminister nur übertragen werden, wenn sie mit den in diesem Gesetz genannten Aufgaben zusammenhängen.

(3) Die „Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“ gibt sich eine Satzung und eine Benutzungsordnung. Beide bedürfen der Genehmigung des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst; zuvor ist der Generaldirektor zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Satzung und der Benutzungsordnung.

(4) Nach Maßgabe der Benutzungsordnung steht die „Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“ gleichermaßen den Mitgliedern und Angehörigen der Technischen Universität Dresden sowie der Allgemeinheit zur Verfügung.

§ 3
Organe

(1) Organe der „Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“ sind der Generaldirektor und das Kuratorium.

(2) Der Generaldirektor leitet die Bibliothek. Er wird auf Vorschlag des Kuratoriums vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt. Der Generaldirektor hat zwei Stellvertreter. Ein Stellvertreter wird auf Vorschlag des Rektors im Einvernehmen mit dem Senat der Technischen Universität Dresden, der andere auf Vorschlag des Generaldirektors der Bibliothek vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt.

(3) Das Kuratorium beschließt über die Satzung und über die Benutzungsordnung. Es gibt dem Generaldirektor Empfehlungen zu

  1. den Grundsätzen des Bestandsaufbaues und der Bestandserhaltung;
  2. den Schwerpunkten der Informationsvermittlung;
  3. der öffentlichen Darstellung der musealen Bestände.

(4) Das Kuratorium besteht aus zehn Personen. Ihm gehören als ständige Kuratoren an:

  1. der Kanzler der Technischen Universität Dresden;
  2. der Vorsitzende der Bibliothekskommission der Technischen Universität Dresden.

Auf Vorschlag der Technischen Universität Dresden werden für die Dauer von vier Jahren drei Angehörige des Hochschulpersonals der Technischen Universität Dresden vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt; sie handeln im Einvernehmen mit der Bibliothekskommission der Technischen Universität Dresden. Weitere fünf Persönlichkeiten des wissenschaftlichen und kulturellen Lebens in Sachsen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Technischen Universität Dresden sind, werden für die Dauer von vier Jahren vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst berufen. An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt der Generaldirektor der „Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“ mit beratender Stimme teil. Beschlüsse und Empfehlungen in Bibliotheksangelegenheiten der Technischen Universität Dresden dürfen nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Kuratoren aus der Technischen Universität Dresden, Empfehlungen zur Pflege der besonderen Traditionen der Sächsischen Landesbibliothek nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der fünf vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst berufenen Kuratoren getroffen werden. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Generaldirektors.

(5) Will der Generaldirektor von Beschlüssen und Empfehlungen des Kuratoriums nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 abweichen, entscheidet der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Kuratoriums.

§ 4
Zweigbibliotheken

Der Bestandsaufbau in den Zweigbibliotheken gemäß § 127 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), die Aufgaben für Lehre, Forschung und Studium an der Technischen Universität Dresden wahrnehmen, geschieht im Einvernehmen mit dem Senat der Technischen Universität Dresden. § 113 Abs. 1 Nr. 8, erster Halbsatz SHG gilt sinngemäß.

§ 5
Haushalt und Haushaltsplan

(1) Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen werden im Staatshaushaltsplan für die Aufgaben der Bibliothek nach § 2 veranschlagt.

(2) Nach Anhörung des Rektoratskollegiums der Technischen Universität Dresden und im Einvernehmen mit dem Kuratorium stellt der Generaldirektor den Voranschlag zum Entwurf des Staatshaushaltsplanes auf und verteilt die jährlichen Haushaltsmittel. Der Generaldirektor unterstützt den Kanzler der Technischen Universität Dresden bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen der Technischen Universität Dresden in bezug auf die Bibliotheksausstattung.

(3) Die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus Haushaltsmitteln für die Technische Universität Dresden erworbene Literatur geht in den Bestand der „Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“ ein. Die §§ 44 Abs. 3 und 119 Abs. 1 SHG bleiben unberührt.

§ 6
Übergangs- und Schlußvorschriften

(1) Das Personal der bisherigen Sächsischen Landesbibliothek und der Universitätsbibliothek Dresden wird in die neue „Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“ übernommen. Die Funktionen des Direktors der bisherigen Sächsischen Landesbibliothek und des Direktors der bisherigen Universitätsbibliothek Dresden entfallen mit der Errichtung der „Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Das Personal wird nach Errichtung der „Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“ den Ämtern und Funktionen gemäß der durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestätigten Struktur zugeordnet. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst beruft unverzüglich eine Integrationskommission, der Vertreter der Technischen Universität Dresden und der Sächsischen Landesbibliothek in gleicher Zahl und weitere Personen angehören. Die Kommission erarbeitet Vorschläge für die Struktur der „Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“ nach Maßgabe dieses Gesetzes. Diese Vorschläge müssen gewährleisten:

  1. die Unterbringung der Zentralbibliothek an einem Standort gemäß der Notwendigkeit, die Bestände der bisherigen Landesbibliothek geschlossen zu erhalten und die Bibliothek auch als Forschungsbibliothek mit den herausragenden Altbeständen, Spezialbibliothek mit den Sondersammlungen und Archiven, Zentrum für die Buchbearbeitung und Sitz der regionalen und zentralen Dienstleistungsaufgaben weiterzuführen;
  2. die öffentliche Darstellung der musealen Bestände im Zentrum der Landeshauptstadt.

Mit Bestätigung der Struktur durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, spätestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, gilt die „Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“ als errichtet. Dieser Zeitpunkt wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst durch Erlaß festgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen die beiden bisherigen Bibliotheken in der Rechtsform fort, die sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes haben.

(4) Die Überführung der Sächsischen Landesbibliothek und der Universitätsbibliothek Dresden in die „Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“ obliegt dem Vorsitzenden der Integrationskommission und dem Kanzler der Technischen Universität Dresden auf der Grundlage eines Organisationserlasses des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst.

(5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erläßt der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen weiteren Verwaltungsvorschriften.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 30. Juni 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 18, S. 205
    Fsn-Nr.: 70-7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Juli 1995

    Fassung gültig bis: 30. Juni 1999