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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 10.05.1996 bis 02.07.2002

Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung

Vollzitat: Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 24. April 1996 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) geändert worden ist

Gesetz
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung

Vom 24. April 1996

Der Sächsische Landtag hat am 28. März 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Vollzug der Heizungsanlagen-Verordnung

Der Vollzug der Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung – HeizAnlV) vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 613) obliegt den unteren Bauaufsichtsbehörden. Soweit es sich um Anlagen handelt, die einem Verfahren nach § 75 Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401) unterliegen, sind die Regierungspräsidien zuständig.

§ 2
Vollzug der Verordnung über Heizkostenabrechnung

(1) Das Sächsische Landesamt für Meß- und Eichwesen ist zuständig für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115).

(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 2 der HeizkostenV. Soweit es sich um Anlagen handelt, die einem Verfahren nach § 75 SächsBO unterliegen, sind die Regierungspräsidien zuständig.

§ 3
Vollzug der Wärmeschutzverordnung

Der Vollzug der Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden ( Wärmeschutzverordnung – WärmeschutzV) vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) obliegt den unteren Bauaufsichtsbehörden. Soweit es sich um Anlagen handelt, die einem Verfahren nach § 75 SächsBO unterliegen, sind die Regierungspräsidien zuständig.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. April 1996

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 9, S. 161
    Fsn-Nr.: 421-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Mai 1996

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002