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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 12. November 2002 (SächsJMBl. S. 147)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Vom 12. November 2002

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Bundesnotarordnung (VwVAusfBNotO) vom 13. Januar 1999 (SächsJMBl. S. 14) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nr. 2 Buchst. a wird das Wort „dreifacher“ durch das Wort „zweifacher“ ersetzt.
2.
Ziffer I Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb wird gestrichen.
3.
Ziffer I Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb wird wie folgt gefasst:
 
„bb)
die Zeugnisse der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung sowie hinsichtlich der letztgenannten ein Einzelnotennachweis (schriftlicher und mündlicher Teil) und eine Bescheinigung über die erreichte Platzziffer oder die in Artikel 13 Abs. 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2595, 2599) genannten Nachweise,“
4.
In Ziffer I Nr. 6 werden die Worte „eines Monats“ durch die Worte „von zwei Wochen“ ersetzt.
5.
In Ziffer II Nr. 8 werden nach dem Wort „Notarkammer“ die Worte „und der Ländernotarkasse“ eingefügt.
6.
In Ziffer II Nr. 9 Buchst. a wird das Wort „dreifacher“ durch das Wort „zweifacher“ ersetzt.
7.
Ziffer II Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. bb wird gestrichen.
8.
In Ziffer II Nr. 9 Buchst. c Doppelbuchst. bb wird die Angabe „§ 4, § 8“ durch die Angabe „§§ 4, 8“ ersetzt.
9.
In Ziffer II Nr. 10 Satz 1 wird die Angabe „gilt Nummer 3“ durch die Angabe „gelten die Nummern 3 und 6“ ersetzt.
10.
In Ziffer III Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. bb werden nach dem Wort „hat“ ein Komma und die Worte „und zur Übernahme eines in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten“ eingefügt.
11.
In Ziffer III Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. cc werden nach der Angabe „(§ 57 Abs. 2 Satz 1 BNotO)“ ein Komma und die Worte „die Mitteilung über die Beendigung des Amtes (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BNotO)“ eingefügt.
12.
In Ziffer IV Nr. 17 Buchst. c Doppelbuchst. ff wird nach der Angabe „§ 10“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
13.
Ziffer IV Nr. 18 wird gestrichen.
14.
In Ziffer IV Nr. 19 Buchst. b wird die Angabe „§ 93 Abs. 3 Satz 1 BNotO“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 3 Satz 2 BNotO“ ersetzt.
15.
In Ziffer IV Nr. 20 Buchst. b Satz 1 werden die Worte „des Amtsprüfberichts“ durch die Worte „eines Berichts“ ersetzt.
16.
In Ziffer IV Nr. 20 Buchst. c Satz 1 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
17.
In Ziffer IV Nr. 20 Buchst. c Satz 2 werden die Worte „Höhere Aufsichtsbehörde ist“ durch die Worte „Höhere Aufsichtsbehörden sind“ ersetzt.
18.
In Ziffer IV Nr. 20 Buchst. c Satz 7 wird nach dem Wort „Rechtsbehelfe“ die Angabe „und in Verfahren, die auf den Ausspruch einer Missbilligung gerichtet sind“ eingefügt.
19.
In Ziffer IV Nr. 21 Buchst. b wird das Wort „Zuweisung“ durch das Wort „Überweisung“ ersetzt.
20.
In Ziffer V Nr. 22 Buchst. a Satz 1 Doppelbuchst. nn werden nach dem Wort „hat“ ein Komma und die Worte „und zur Übernahme eines in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten“ eingefügt.
21.
In Ziffer V Nr. 22 Buchst. a Satz 2 wird das Wort „direkt“ durch das Wort „unmittelbar“ ersetzt.
22.
In Ziffer V Nr. 24 Satz 1 werden die Worte „nach Möglichkeit“ durch das Wort „grundsätzlich“ ersetzt.
23.
Ziffer V Nr. 24 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zu der Frage, ob Notarassessoren zur Verfügung stehen, ist eine Stellungnahme der Notarkammer einzuholen.“
24.
Ziffer V Nr. 24 Satz 3 wird gestrichen.
25.
In Ziffer V Nr. 27 Buchst. b werden die Worte „den Präsidenten des Landgerichts“ durch die Angabe „das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Notarstelle befindet,“ ersetzt.
26.
Nach Ziffer VI Nr. 28 Buchst. a werden folgende Sätze angefügt:
„Nicht zu den Personalakten gehören Vorgänge, die einen überwiegenden Bezug zu der Notarstelle aufweisen, und die bei Bedarf in einer gesonderten Sachakte geführt werden (Notarstellenakte). In der Notarstellenakte sind insbesondere Vorgänge zu führen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
 
aa)
Dienstantrittsanzeige, Amtssiegelprobe, Unterschriftsprobe und Anzeigen zum Kanzleisitz,
 
bb)
Geschäftsübersichten,
 
cc)
Verwahrungsübersichten,
 
dd)
Vertreterbestellungen,
 
ee)
Notariatsverwaltungen.“
27.
In Ziffer VI Nr. 28 Buchst. b werden nach dem Wort „Landgerichts“ die Worte „unter Beachtung der für den jeweiligen Aufgabenbereich bestehenden Zuständigkeiten“ eingefügt.
28.
In Ziffer VI Nr. 28 Buchst. d Satz 2 wird das Wort „Unterhefte“ durch die Angabe „Teilakten (Unterhefte)“ ersetzt.
29.
Ziffer VI Nr. 28 Buchst. e Satz 1 Doppelbuchst. bb wird wie folgt gefasst:
 
„bb)
Disziplinarvorgänge,“
30.
Ziffer VI Nr. 28 Buchst. e Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Weitere Unterhefte, insbesondere Personalaktenqualität besitzende Vorgänge betreffend Gerichts-, Ermittlungs- und Bußgeldverfahren oder betreffend die Prüfung der Amtsführung, sowie Teile von Unterheften sind bei Bedarf anzulegen.“
31.
Ziffer VI Nr. 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Buchstabe e werden folgende Buchstaben f und g eingefügt:
 
 
„f)
Während des Disziplinarverfahrens sind die Disziplinarakten gesondert zu führende Sachakten und unterliegen für diese Zeit nicht den Regelungen über die Personalakten, sondern den besonderen Verfahrensvorschriften der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427) und durch Gesetz vom 13. November 2001 (SächsGVBl. S. 696). Erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens werden sie als Unterheft II Bestandteil der Personalakte. Dies gilt nicht, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wird.
 
 
g)
Buchstabe f gilt entsprechend für die gesondert zu führenden Teilakten über Gerichts-, Ermittlungs- und Bußgeldverfahren.“
 
b)
Die bisherigen Buchstaben f bis h werden zu Buchstaben h bis j.
32.
Ziffer VI Nr. 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
31. Aufnahme von ungünstigen Tatsachen in die Personalakte und Tilgung von Eintragungen
 
b)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
 
„b)
Wird bei einer der personalaktenführenden Stellen festgestellt, dass Eintragungen nach Maßgabe des § 110a Abs. 1 bis 5 BNotO zu tilgen sind, oder geht bei ihr ein Antrag eines Notars auf Tilgung von Eintragungen nach § 110a Abs. 6 BNotO ein, setzt sie die anderen personalaktenführenden Stellen hiervon in Kenntnis. Die Tilgungsfrist beginnt im Falle des § 110a Abs. 6 BNotO mit dem Tag, an dem die das Verfahren abschließende Entscheidung ergeht, im Übrigen mit dem Tag, an dem die für die Verfolgung des Dienstvergehens zuständige Behörde Kenntnis von den wesentlichen Verdachtsmomenten erhält. Schriftliche Hinweise auf die Tilgung sind zusammen mit dem zu entfernenden Personalaktenbestandteil zu vernichten.“
33.
Nach Ziffer VI Nr. 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:
31a. Aufbewahrung von Personalakten
Für die Aufbewahrung von Personalakten gilt § 123 SächsBG entsprechend.“
34.
In Ziffer VI Nr. 32 wird die Angabe „Nummern 28 bis 31“ durch die Angabe „Nummern 28 bis 31a“ ersetzt.
35.
In der Bezeichnung der Anlage 1 wird die Angabe „Ziffer 2“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
36.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Bezeichnung der Anlage wird nach der Angabe „Nummer 26“ die Angabe „Buchst. a“ eingefügt.
 
b)
In Spalte 8 wird unterhalb der Worte „Wechsel-/Scheckproteste“ die Angabe „1:10“ eingefügt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Dresden, den 12. November 2002

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizire

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2002 Nr. 11, S. 147

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. August 2013