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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 25.12.1998 bis 01.03.2012

VwV Fw-Statistik

Vollzitat: VwV Fw-Statistik vom 27. November 1998 (SächsABl. S. 947), die durch Ziffer XXI der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Erstellung der Einsatzberichte für Brand- und Hilfeleistungseinsätze und über die Jahresstatistik bei den Feuerwehren im Freistaat Sachsen
(VwV Fw-Statistik)

Az.: 42-1500.10/64

Vom 27. November 1998

Aufgrund von § 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz - SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54) wird zur einheitlichen Erstellung der Einsatzberichte und der Jahresstatistik in den Feuerwehren bestimmt:

1
Zu führende Berichte und Statistiken
Bei den Feuerwehren im Freistaat Sachsen werden folgende Berichte und statistische Erhebungen geführt:
1.1
Einsatzberichte für Brand- und Hilfeleistungseinsätze (Anlage 1),
1.2
Jahresstatistik (Anlage 2, Bögen A bis E).
2
Identitätsnummer
Grundlage der Identitätsnummer bildet die Schlüsselnummer der Gemeinde ( Anlage zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 10. Dezember 1991 [SächsGVBl. 1992 S. 2] in der jeweils gültigen Fassung).
Der Schlüsselnummer sind zwei weitere Zahlen anzufügen, wobei folgende Zuordnung gilt:
 
  • 01 bis 09 für die Wachen der Berufsfeuerwehren,
  • 10 bis 39 für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden und Ortsfeuerwehren,
  • 40 bis 49 für Werkfeuerwehren mit örtlichem Ausrückebereich.
3
Begriffe
Folgende Begriffe werden verwendet:
 
Begriffe
Begriff Verwendung
 – Kleinbrand A    Einsatz von nicht mehr als einem kleinen Löschgerät,
 – Kleinbrand B Einsatz von nicht mehr als einem C-Rohr,
 – Mittelbrand Gleichzeitiger Einsatz von zwei bis drei C-Rohren,
 – Großbrand Gleichzeitiger Einsatz von mehr als drei C-Rohren.
 
Für die Bewertung der oben genannten Begriffe gilt folgender Größenvergleich:
Einem kleinen Löschgerät entspricht:
 
  • eine Feuerpatsche,
  • ein Eimer mit Sand,
  • eine Kübelspritze,
  • ein Handfeuerlöscher mit einem Löschmittelvorrat bis zu 12 kg,
  • ein D-Rohr,
  • ein Sprinkler.
 
Einem C-Rohr entspricht:
 
  • ein Schwerschaumrohr L 200,
  • ein Mittelschaumrohr L 200,
  • ein Leichtschaumgenerator bis 200 l/min Gemischdurchfluß,
  • ein Pulverlöschgerät mit einem Löschmittelvorrat bis zu 250 kg,
  • zwei bis drei Sprinkler,
  • mehrere Handfeuerlöscher gleichzeitig mit einem Gesamt-Löschmittelvorrat von mindestens 24 kg,
  • ein Kohlendioxidlöschgerät mit einem Löschmittelvorrat bis zu 200 kg.
 
Zwei C-Rohren entsprechen:
 
  • ein B-Rohr,
  • ein Schwerschaumrohr L 400,
  • ein Mittelschaumrohr L 400,
  • ein Leichtschaumgenerator mit mehr als 200 l/min Gemischdurchfluß,
  • ein Löschfahrzeug mit 250 bis 750 kg Löschmittelvorrat.
 
Vier C-Rohren entsprechen:
 
  • ein Schwerschaumrohr L 800,
  • ein Pulverlöschfahrzeug mit über 1 500 kg Löschmittelvorrat.
4
Erstellung der Brand- und Hilfeleistungsberichte
4.1
Verantwortlich für die Erstellung der Brand- und Hilfeleistungsberichte ist der Einsatzleiter der für den Einsatzort zuständigen Feuerwehr. Andere hinzugezogene Feuerwehren erstellen die Berichte für ihren Träger in zweifacher Fertigung; eine davon ist dem Träger der für den Einsatzort zuständigen Feuerwehr zu übermitteln. Für die Erstellung der Brand- und Hilfeleistungsberichte benötigte Angaben sind bei der zuständigen Leitstelle Feuerwehr/Rettungsdienst anzufordern (zum Beispiel genaue Alarmierungszeit, Einsatznummer, Zeit der Herstellung der Einsatzbereitschaft).
4.2
Grundsätzlich verbleiben die Brand- und Hilfeleistungsberichte bei dem Träger der Feuerwehr mit Ausnahme der Fertigung, die für den Träger der für den Einsatzort zuständigen Feuerwehr bestimmt ist.
4.3
Der Träger der für den Einsatzort zuständigen Feuerwehr hat für das zuständige Landratsamt nach Anforderung einen Satz aller für ein Ereignis gefertigten Brand- und Hilfeleistungsberichte zu fertigen.
5
Erstellung der Jahresstatistik
5.1.
Der Träger der Feuerwehr ist verantwortlich für
 
a)
die Erstellung der Jahresstatistik der Feuerwehr nach Anlage 2 Bögen A bis C,
 
b)
die Übersendung der ausgefüllten Bögen A bis C an das zuständige Landratsamt jährlich bis zum 5. Januar.
 
Im Bogen B werden die Brand- und Hilfeleistungseinsätze im eigenen Zuständigkeitsbereich detailliert erfasst. Alle Brand- und Hilfeleistungseinsätze, für die nach Nummer 4.1 eine Fertigung des Brand- und Hilfeleistungsberichtes an den Träger der örtlich zuständigen Feuerwehr gesandt wurde, werden als überörtliche Einsätze geführt. Gemeinsame Einsätze von Berufsfeuerwehr und Freiwilliger Feuerwehr in Kreisfreien Städten können intern einzeln geführt werden, sind jedoch in der Jahresstatistik in der Spalte BF zusammenzufassen.
5.2
Die Landratsämter fassen die Bögen A bis C unter Beteiligung des Kreisbrandmeisters zusammen und übersenden diese Zusammenfassung den zuständigen Regierungspräsidien jährlich bis zum 20. Januar. In den Kreisfreien Städten ist entsprechend zu verfahren.
5.3
Die Regierungspräsidien fassen die Meldungen der Landkreise/Kreisfreien Städte zusammen. Diese Zusammenfassungen sind dem Sächsischen Staatsministerium des Innern jährlich bis zum 31. Januar zu übersenden.
5.4
Auf Anforderung sind die Bögen D und E aktualisiert auszufüllen und wie unter Nummer 5.2 und 5.3 angegeben als Zusammenfassung dem Sächsischen Staatsministerium des Innern auf dem Dienstwege zuzuleiten.
6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die statistische Erfassung der Brand- und Hilfeleistungseinsätze der Feuerwehren vom 25. November 1992 (SächsABl. 1993 S. 6) außer Kraft.

 

Dresden, den 27. November 1998

Sächsisches Staatsministerium des Innern
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Ministerialdirigent

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 52, S. 947
    Fsn-Nr.: 28-V98.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Dezember 1998

    Fassung gültig bis: 1. März 2012