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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Wahlgesetz

Vollzitat: Sächsisches Wahlgesetz vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598)

Gesetz
über die Wahlen zum Sächsischen Landtag
(Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG)

Vom 11. August 2023

Der Sächsische Landtag hat am 5. Juli 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Wahlsystem

§ 1
Zusammensetzung des Sächsischen Landtages und Wahlrechtsgrundsätze

(1) 1Der Sächsische Landtag (Landtag) besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 120 Abgeordneten. 2Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.

(2) Von den Abgeordneten werden 60 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeslisten gewählt.

§ 2
Einteilung des Wahlgebietes

(1) Die Einteilung des Freistaates Sachsen (Wahlgebiet) in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz erneut bekannt zu machen, wenn die Gebietsbeschreibung unrichtig geworden ist.

(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 3
Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

(1) 1Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident ernennt eine ständige unabhängige Wahlkreiskommission. 2Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Landesamtes, einer Richterin oder einem Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes und drei weiteren Mitgliedern.

(2) 1Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. 2Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. 3Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie folgende Grundsätze zu beachten:

1.
Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 Prozent abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
2.
Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.
3.
Die Grenzen der Gemeinden, Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.

4Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländerinnen und Ausländer (§ 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.

(3) 1Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Staatsministerium des Innern zur Mitte der Wahlperiode des Landtages zu erstatten. 2Das Staatsministerium des Innern leitet den Bericht unverzüglich der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zu und veröffentlicht ihn im Sächsischen Amtsblatt.

(4) Zur nötigen Neuabgrenzung der Wahlkreise hat die Staatsregierung dem Landtag rechtzeitig vor der nächsten Landtagswahl einen Gesetzentwurf zur Änderung der Anlage zum Landeswahlgesetz vorzulegen.

§ 4
Direkt- und Listenstimmen

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Direktstimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Direktbewerberin oder Direktbewerber) und eine Listenstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei.

§ 5
Wahl in den Wahlkreisen

1In jedem Wahlkreis wird eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter gewählt. 2Gewählt ist die Direktkandidatin oder der Direktkandidat, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

§ 6
Wahl nach Landeslisten

(1) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Listenstimmen erhalten oder in mindestens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben.

(2) Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl jener erfolgreichen Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber (Direktkandidatinnen und Direktkandidaten) abgezogen, die nicht von einer nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen worden sind.

(3) 1Die nach Absatz 2 verbleibenden Sitze werden auf die gemäß Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Parteien nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë verteilt: es werden die für jede Landesliste einer Partei insgesamt abgegebenen Listenstimmen zusammengezählt und die Gesamtstimmenzahl einer jeden Landesliste nacheinander solange durch 0,5, 1,5, 2,5, 3,5 und so weiter geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. 2Jeder Landesliste wird dabei der Reihe nach so oft ein Mandat angerechnet, als sie jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. 3Ergeben sich für den letzten Sitz oder die letzten Sitze gleiche Höchstzahlen für eine größere Anzahl von Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, entscheidet das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(4) 1Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Listenstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Absatz 3 zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 3 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. 2Die restlichen Sitze werden dann nach Absatz 3 zugeteilt.

(5) 1Von der für jede Landesliste so ermittelten Zahl der Sitze werden die von der Partei in den Wahlkreisen errungenen Direktmandate abgezogen. 2Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. 3Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Wahlkreis direkt gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. 4Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerberinnen und Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(6) 1In den Wahlkreisen errungene Direktmandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn die Summe dieser Sitze die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl übersteigt (Überhangmandate). 2Die übrigen Landeslisten erhalten Ausgleichsmandate, wenn auf sie höhere Höchstzahlen entfallen als auf das letzte Überhangmandat. 3Die Zahl der Ausgleichsmandate darf die der Überhangmandate nicht übersteigen. 4Die Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Zahl der Überhang- und Ausgleichsmandate.

Teil 2
Wahlorgane

§ 7
Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

1.
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet,
2.
eine Kreiswahlleiterin oder ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis,
3.
eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
4.
mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass für mehrere benachbarte Wahlkreise eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet wird.

(3) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises einzusetzen sind. 2Sie oder er bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und bei mehreren Gemeinden die mit der Briefwahldurchführung betraute Gemeinde.

§ 8
Berufung der Wahlorgane

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern berufen.

(2) 1Die Wahlausschüsse bestehen aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und sechs von ihr oder ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzern. 2Für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. 3Bei Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer sind die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Gemeinde berufen.

(4) 1Die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände bestehen aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher als Vorsitzender oder Vorsitzendem, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben von der Gemeinde zu berufenden Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzern. 2Bei der Zusammensetzung der Wahlvorstände sollen die in der Gemeinde bestehenden Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.

(5) 1Niemand darf in mehrere Wahlorgane berufen werden. 2Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht in Wahlorgane berufen werden.

(6) 1Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes auch für künftige Wahlen zu erheben und zu verarbeiten, sofern die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat. 2Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. 3Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahl der Berufungen als Mitglied eines Wahlvorstandes und die dabei ausgeübte Funktion.

(7) 1Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Namen, Vornamen, akademischem Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zum Zweck der Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes diejenigen Personen zu benennen, die im Gemeindegebiet wohnen und volljährig sind. 2Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die Datenübermittlung zu unterrichten.

(8) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen sonstigen Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen.

§ 9
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) 1Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. 2Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 10
Ehrenämter

(1) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten verpflichtet. 3Das Ehrenamt darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 4Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände der Gemeinderat, im Übrigen der betroffene Wahlausschuss.

(2) Die Übernahme eines Wahlamtes können ablehnen:

1.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages sowie der Bundes- oder Staatsregierung,
2.
Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
3.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

Teil 3
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 11
Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten,
3.
nicht nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

§ 12
Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 13
Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann ihr oder sein Wahlrecht in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

1.
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
2.
durch Briefwahl

ausüben.

(4) 1Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 2Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig.

(5) 1Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 3Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

§ 14
Wählbarkeit

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens zwölf Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten,
3.
nicht nach § 15 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

§ 15
Ausschluss von der Wählbarkeit

Nicht wählbar ist,

1.
wer nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.

Teil 4
Vorbereitung der Wahlen

§ 16
Wahltag, Wahlzeit

(1) 1Die Staatsregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Sächsischen Landtages den Wahltag. 2Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. 3Die Stimmabgabe hat zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr (Wahlzeit) zu erfolgen.

(2) 1Der Wahltag muss frühestens 58, spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegen. 2Hat sich der Landtag gemäß Artikel 58 der Verfassung des Freistaates Sachsen aufgelöst, muss die Neuwahl binnen 60 Tagen stattfinden.

§ 17
Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) 1Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. 2Für die Führung des Wählerverzeichnisses dürfen, soweit erforderlich, die Daten des Melderegisters genutzt werden. 3Alle Wahlberechtigten haben das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen. 4Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn diejenige oder derjenige, die oder der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. 5Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist.

(2) 1Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein. 2Das Gleiche gilt für Wahlberechtigte, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind.

§ 18
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden.

(2) 1Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind und deren Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht festgestellt hat, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. 2Nicht parlamentarisch vertreten ist eine Partei dann, wenn sie am 90. Tag vor der Wahl weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landesparlament aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten ist. 3Die Anzeige muss enthalten:

1.
den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, und
2.
die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände in deren Bereich der Wahlkreis liegt.

4Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.

(3) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. 2Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. 3Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. 4Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

1.
Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
2.
die Parteibezeichnung fehlt,
3.
die nach Absatz 2 erforderlichen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, oder
4.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.

5Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. 6Gegen Entscheidungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuss anrufen.

(4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

1.
welche Parteien parlamentarisch vertreten sind,
2.
für welche Parteien der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt hat,
3.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.

(5) Eine Partei kann im Wahlgebiet nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

§ 19
Einreichung der Wahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge sind der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, Landeslisten der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.

§ 20
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) 1Der Kreiswahlvorschlag muss den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten. 2Die Bewerberin oder der Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag genannt werden. 3Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(2) 1Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, eigenhändig unterzeichnet sein. 2Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind (§ 18 Absatz 2 Satz 2), müssen außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. 3Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Unterstützungsunterschrift nachzuweisen.

(3) 1Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.

§ 21
Aufstellung von Parteibewerberinnen und Parteibewerbern

(1) 1Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. 2Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei. 3Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter. 4Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 Parteiengesetz) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

(2) 1In Landkreisen und Kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerberinnen und Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden. 2Dabei sind für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen.

(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt. 2Jede stimmberechtigt an der Versammlung teilnehmende Person ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. 3Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. 4Die Wahlen dürfen frühestens vier Jahre nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(4) Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(5) 1Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahlen ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. 2Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte teilnehmende Personen gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. 3Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 22
Vertrauensperson

(1) 1In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. 2Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 23
Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen

1Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. 2Ein von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine schriftliche, öffentlich beglaubigte Erklärung zurückgenommen werden.

§ 24
Änderung von Kreiswahlvorschlägen

1Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit oder die Mitgliedschaft der Partei, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, verliert. 2Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Absatz 2 und 3 bedarf es nicht. 3Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Absatz 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 25
Beseitigung von Mängeln

(1) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. 2Stellt sie oder er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) 1Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. 2Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

1.
die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,
2.
die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die oder der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3.
bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Absatz 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,
4.
die Bewerberin oder der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass ihre oder seine Person nicht feststeht, oder
5.
die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Absatz 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Entscheidungen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die Vertrauenspersonen oder die Bewerberin oder der Bewerber den Kreiswahlausschuss anrufen.

§ 26
Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) 1Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. 2Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.

3Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekannt zu geben.

(2) 1Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. 2Beschwerdeberechtigt sind die Bewerberin oder der Bewerber und die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter. 3Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde einlegen. 4In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. 5Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tage vor der Wahl getroffen werden.

(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am 48. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 27
Landeslisten

(1) 1Eine Landesliste kann nur von einer Partei eingereicht werden. 2Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig. 3Die Landesliste muss von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen, eigenhändig unterzeichnet sein. 4Landeslisten von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind (§ 18 Absatz 2 Satz 2) müssen außerdem von mindestens 1 000 Wahlberechtigten des Wahlgebietes eigenhändig unterzeichnet sein. 5Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Unterstützungsunterschrift nachzuweisen.

(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

(3) Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

(4) 1Eine Listenbewerberin oder ein Listenbewerber kann nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. 2Hierzu bedarf es ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung; diese ist unwiderruflich.

(5) § 21 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Versicherung an Eides statt nach § 21 Absatz 5 Satz 2 auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

§ 28
Zulassung der Landeslisten

(1) 1Der Landeswahlausschuss entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. 2Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie

1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.

3Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen oder Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen und die folgenden Bewerberinnen oder Bewerber rücken nach. 4Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am 48. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 29
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel, die Wahlumschläge für die Briefwahl und die Wahlbriefumschläge (§ 35 Absatz 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält

1.
für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Direktbewerberinnen und Direktbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort,
2.
für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten.

(3) 1Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Listenstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. 2Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. 3Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. 4Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

Teil 5
Wahlhandlung

§ 30
Öffentlichkeit der Wahlhandlung

1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 31
Unzulässige Wahlbeeinflussung

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

§ 32
Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) 1Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Für die Aufnahme der gefalteten Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) 1Die nach § 13 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

§ 33
Wahlräume

1Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 2Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

§ 34
Stimmabgabe mit Stimmzetteln

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) 1Die Wählerin oder der Wähler gibt

1.
ihre oder seine Direktstimme in der Weise ab, dass sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Direktbewerberin oder welchen Direktbewerber sie oder er wählt,
2.
ihre oder seine Listenstimme in der Weise ab, dass sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Landesliste sie oder er wählt.

2Die Wählerin oder der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass ihre oder seine Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne ein.

§ 35
Briefwahl

(1) 1Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Briefumschlag

1.
den Wahlschein und
2.
in einem besonderen verschlossenen Umschlag ihren oder seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. 2§ 32 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist. 2Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Teil 6
Feststellung des Wahlergebnisses

§ 36
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktkandidatinnen und Direktkandidaten) und Landeslisten abgegeben worden sind.

§ 37
Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktkandidatinnen und Direktkandidaten) und Landeslisten entfallen.

§ 38
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) 1Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.
nicht amtlich hergestellt ist oder für eine andere Wahl gültig ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4.
den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

2In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen (Direkt- und Listenstimme) ungültig; im Falle der Nummer 3 ist nur die Direktstimme ungültig. 3Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. 4Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 2 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

(2) 1Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
6.
die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7.
kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
8.
ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

2Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) 1Bei der Briefwahl gelten mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen. 2Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.

(4) Die Stimmen einer Wählerin oder eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlgebiet wegzieht oder das Wahlrecht nach § 12 verliert.

§ 39
Entscheidung des Wahlvorstandes

1Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Fragen, die sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ergeben. 2Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

§ 40
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktbewerberinnen und Direktbewerber) und Landeslisten abgegeben worden sind und welche Direktbewerberin oder welcher Direktbewerber als Wahlkreisabgeordnete oder Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die gewählte Wahlkreisabgeordnete oder den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert sie oder ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt.

§ 41
Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlgebiet für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt auch fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

Teil 7
Besondere Vorschriften für eine Nachwahl oder Wiederholungswahl

§ 42
Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,

1.
wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2.
wenn eine Wahlkreisbewerberin oder ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.

(2) 1Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. 2Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. 3Den Tag der Nachwahl bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften, auf denselben Grundlagen und aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt.

(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung auf der Grundlage der abgegebenen Stimmen zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.

§ 43
Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.

(3) 1Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. 2Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. 3Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

(4) 1Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Teils neu festgestellt. 2§ 40 Absatz 2 und § 41 Absatz 3 gelten entsprechend.

Teil 8
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 44
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) 1Eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 40 Absatz 2 oder § 41 Absatz 3 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages und im Falle des § 43 Absatz 4 nicht vor Ausscheiden der oder des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. 2Gibt die oder der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. 3Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 4Annahme und Ablehnung können nicht widerrufen werden.

(2) 1Nach Annahme des Mandats hat die oder der Abgeordnete innerhalb einer Woche der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ihre oder seine Wohnanschriften der letzten zehn Jahre vor der Herstellung der Einheit Deutschlands schriftlich mitzuteilen. 2Die oder der Abgeordnete soll ihre oder seine Personenkennzahl nach dem Recht der DDR hinzufügen. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages fordert vom Bundesarchiv sämtliche die Person der oder des gewählten Abgeordneten betreffenden Unterlagen im Sinne der § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b, § 21 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an und gibt der oder dem Abgeordneten hiervon Kenntnis. 4Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übersendet dem Bundesarchiv die ihr oder ihm nach Satz 1 zugegangenen Mitteilungen.

(3) 1Der Landtag bildet zu Beginn der Wahlperiode einen Bewertungsausschuss. 2Dieser setzt sich aus je zwei Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen zusammen. 3Der Bewertungsausschuss bewertet die vom Bundesarchiv übergebenen Unterlagen. 4Er erstellt einen Bericht mit einer Beschlussempfehlung, ob Antrag auf Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll. 5Der Landtag entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) 1Die Sitzungen des Bewertungsausschusses sind nichtöffentlich. 2Die Mitglieder des Bewertungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bewertungsausschuss bekannt geworden sind. 3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

(5) Der Bewertungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) 1Vor der Entscheidung über eine Beschlussempfehlung an den Landtag, ob ein Antrag auf Erhebung der Abgeordnetenanklage gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll, gibt der Ausschuss dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Die oder der Betroffene kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. 3Sie oder er hat das Recht, sich durch eine Person des Vertrauens begleiten und bei der Einsichtnahme vertreten zu lassen.

(7) 1Eine Beschlussempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu empfehlen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewertungsausschusses. 2In der Beschlussempfehlung ist zu begründen, weshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. 3Die Beschlussempfehlung wird nur an die Mitglieder des Landtages verteilt.

§ 45
Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) 1Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag bei

1.
Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
2.
Neufeststellung des Wahlergebnisses,
3.
Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
4.
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der sie oder er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,
5.
Verzicht,
6.
Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen.

2Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei Ungültigkeit ihrer oder seiner Direktwahl im Wahlkreis bleibt die oder der Abgeordnete Mitglied des Landtags, wenn sie oder er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Absatz 5 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist.

(3) 1Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages oder einer Notarin oder eines Notars, die ihren oder der seinen Sitz im Wahlgebiet hat, erklärt wird. 2Die notarielle Verzichtserklärung hat die oder der Abgeordnete der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln. 3Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(4) 1Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Listennachfolgerinnen und Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben. 2Haben gewählte Direktbewerberinnen und Direktbewerber nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren, wird die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 43 Absatz 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerberinnen und Bewerber auftreten. 3Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. 4Im Übrigen gilt § 47 Absatz 1.

§ 46
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 45 Absatz 1 Satz 1 entscheidet

1.
in den Fällen der Nummern 1 und 3 der Landtag im Wahlprüfungsverfahren,
2.
in den Fällen der Nummern 2 und 4 der Landtag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss,
3.
im Falle der Nummer 5 die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident, der eine Verzichtserklärung schriftlich bestätigt,
4.
im Falle der Nummer 6 der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen.

(2) Führt eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren zum Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet die oder der Abgeordnete mit Rechtskraft der Entscheidung aus dem Landtag aus.

(3) 1Führt eine Entscheidung des Landtages, der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten oder eines Landtagsausschusses zum Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet die oder der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Landtag aus. 2Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. 3Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann die betroffene Person die Entscheidung des Landtages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. 4Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 47
Berufung von Mandatsnachfolgerinnen und Mandatsnachfolgern sowie Ersatzwahlen

(1) 1Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste in der dort am Wahltag festgeschriebenen Reihenfolge derjenigen Partei besetzt, für die die oder der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. 2Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerberinnen und Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden sind. 3Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. 4Die Feststellung, wer als Listennachfolgerin oder Listennachfolger eintritt, trifft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. 5§ 41 Absatz 3 und § 44 gelten entsprechend.

(2) 1War die oder der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordnete oder Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die im Wahlgebiet keine Landesliste zugelassen worden war, so findet im Wahlkreis eine Ersatzwahl statt. 2Die Ersatzwahl muss spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. 3Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. 4Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. 5Den Wahltag bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. 6§ 40 Absatz 2 und § 44 gelten entsprechend.

Teil 9
Schlussbestimmungen

§ 48
Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 49
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 10 ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
2.
entgegen § 31 Absatz 2 ein Ergebnis einer Wählerbefragung veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1
a)
die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Wahlvorsteherin oder eines Wahlvorstehers, einer Briefwahlvorsteherin oder eines Briefwahlvorstehers, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters oder einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss,
b)
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Landeswahlausschuss
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

§ 50
Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen

(1) Bewerberinnen und Bewerber eines nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 10 Prozent der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Direktstimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 2,56 Euro.

(2) 1Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von der Bewerberin oder dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Sächsischen Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. 2Der Betrag wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages festgesetzt und ausgezahlt.

(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung.

(4) Die nach dem Parteiengesetz vom Bund dem Freistaat Sachsen für die Landesverbände der Parteien zugewiesenen Mittel werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages ausgezahlt.

§ 51
Wahlkosten

(1) 1Die Kosten der Landtagswahl trägt der Freistaat Sachsen. 2Im Wege der Einzelabrechnung werden erstattet

1.
den Gemeinden oder Verwaltungsverbänden
a)
die Kosten für den Versand der Wahlbenachrichtigungen,
b)
die Kosten für den Versand der Briefwahlunterlagen,
c)
die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände,
2.
die Kosten der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter,
3.
die Kosten der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters.

3Die übrigen Kosten der Gemeinden oder Verwaltungsverbände werden durch einen Festbetrag je Wahlberechtigter oder Wahlberechtigten erstattet, der auf der Grundlage einer Kostenerhebung festgesetzt wird.

(2) 1Der Betrag wird vom Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. 2Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden (Verwaltungsgebäude) und Landkreise nicht berücksichtigt.

(3) Der Freistaat Sachsen erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen verursachten notwendigen Ausgaben.

§ 52
Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten.

(2) 1In den von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen zu bestimmenden Wahlbezirken sind auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten sowie der Wählerinnen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. 2Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, soweit die Stimmabgabe der einzelnen Wählerinnen und Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

§ 53
Landeswahlordnung

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Landeswahlordnung) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
die Bestellung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse, Wahlvorstände und Briefwahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane einschließlich der Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,
2.
die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
3.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Einsichtnahme, Berichtigung und Abschluss, den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
4.
die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Wahlscheinen,
5.
den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
6.
das Verfahren nach § 18 Absatz 2 bis 4,
7.
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, ihre Zulassung, die Beseitigung von Mängeln, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
8.
Form und Inhalt des Stimmzettels,
9.
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen,
10.
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
11.
die Briefwahl,
12.
die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten sowie in sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,
13.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
14.
die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern,
15.
die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik.

§ 54
Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 55
Fristen, Termine und Form

(1) 1Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder religiösen Feiertag fällt. 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, für den Fall einer Auflösung des Landtages die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.

(3) Soweit in diesem Gesetz oder in der Landeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen die nach diesem Gesetz oder der Landeswahlordnung vorgeschriebenen Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

§ 56
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt.

§ 57
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Sächsische Wahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 11. August 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Anlage
Wahlkreiseinteilung

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 15, S. 598
    Fsn-Nr.: 113-3/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. August 2023