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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 30.09.2001 bis 30.04.2004

Justizzuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Justizzuständigkeitsverordnung vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 281), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. 2016 S. 103) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen
(Justizzuständigkeitsverordnung – JuZustVO)

Vom 6. Mai 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. September 2001

Es wird verordnet aufgrund von
1.
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. n Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 925) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflege-Anpassungsgesetz – RpflAnpG) vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030, 2033), sowie § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 1998 (SächsGVBl. S. 610),
2.
§ 93 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489, 2499), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-7, veröffentlichten bereinigten Fassung und mit § 1 Abs. 1 Nr. 18 ZustÜVJu,
3.
§ 22 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 ZustÜVJu,
4.
§ 68 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 17 ZustÜVJu,
5.
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz – SächsGerOrgG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1009),
6.
Artikel 7 § 1 Abs. 2 a Satz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1587), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 22 ZustÜVJu,
7.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836, 3839), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 23 ZustÜVJu:

§ 1
Zuständigkeitskonzentration

(1) Die Konzentration von Verfahrenszuständigkeiten bei Amtsgerichten, Landgerichten, Verwaltungsgerichten und Sozialgerichten ergibt sich aus der Anlage 1.

(2) Für anhängige Verfahren verbleibt es unbeschadet des § 71 Abs. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482) bei der bisherigen Zuständigkeit. 1

§ 2
Kammern für Handelssachen

Bei allen Landgerichten werden für deren Bezirke Kammern für Handelssachen gebildet.

§ 3
Bußgeldverfahren

(1) In den Landkreisen Kamenz, Löbau-Zittau, Torgau-Oschatz und Vogtlandkreis entscheidet bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort).

(2) Bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz aufgrund der §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist, soweit die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten auf Bundesautobahnen begangen wurde, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Begehungsort liegt oder der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs seinen Wohnsitz hat, sofern der für die Zuständigkeit maßgebliche Ort im Freistaat Sachsen liegt. § 37 Abs. 3 OWiG gilt entsprechend.

(3) Lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Kann die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht bestimmt werden, ist das Amtsgericht Chemnitz zuständig. 2

§ 4
Auswärtige Zivilkammern und auswärtige Kammern für
Handelssachen des Landgerichts Zwickau in Plauen

Für den Amtsgerichtsbezirk Plauen werden zwei auswärtige Zivilkammern und eine auswärtige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zwickau in Plauen gebildet.

§ 5
Auswärtige Strafvollstreckungskammern

(1) Für den Amtsgerichtsbezirk Döbeln wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig in Döbeln gebildet.

(2) Für den Amtsgerichtsbezirk Torgau wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig in Torgau gebildet.

(3) Für den Amtsgerichtsbezirk Plauen wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zwickau in Plauen gebildet. Der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zwickau in Plauen werden die Zuständigkeiten übertragen, die nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu treffen sind. 3

§ 6
Zweigstellen der Amtsgerichte

(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Grimma wird eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Wurzen gebildet.

(2) Die Zweigstelle nach Absatz 1 ist vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, mit Ausnahme der

1.
Angelegenheiten, deren Erledigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Amtsgerichten übertragen ist,
2.
Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen,
3.
Familiensachen nach § 23b Abs. 1 GVG,
4.
Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz.
(3) Im Bezirk des Amtsgerichts Zwickau wird als amtsgerichtliche Zweigstelle das Grundbuchamt Zwickau mit Sitz in Werdau gebildet. Diese ist in ihrem Bezirk für die Führung der Grundbücher zuständig.

(4) Die Bezirke der Zweigstellen nach den Absätzen 1 und 3 umfassen die in der Anlage 2 bezeichneten Gemeinden.

(5) Ist in einem Amtsgerichtsbezirk die Zuständigkeit gemäß den Absätzen 1 bis 4 zwischen dem Hauptgericht und einer Zweigstelle aufgeteilt und wird aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, die den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen angehören, eine Gemeinde neu gebildet, ist für diese das Hauptgericht zuständig. 4

§ 7
Übergangsvorschrift

(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Eilenburg wird bis zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen, längstens bis zum 30. Juni 2002, die Zweigstelle Delitzsch aufrecht erhalten. § 6 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Bis zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen werden amtsgerichtliche Zweigstellen als Grundbuchämter in den Bezirken der folgenden Amtsgerichte aufrecht erhalten:

1.
Amtsgericht Freiberg
längstens bis zum 31. Dezember 2001 das Grundbuchamt Oederan und
2.
Amtsgericht Riesa
längstens bis zum 31. März 2002 das Grundbuchamt
Großenhain.
§ 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 5

§ 8
Justizverwaltung

Die der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.

§ 9
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen (Justizzuständigkeitsverordnung – SächsZustVoJu) vom 14. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 668), außer Kraft.

Dresden, den 6. Mai 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1) 6

Anlage 1
Lfd. Nr. Art der zu konzentrierenden Verfahren Zuständiges Gericht Zuständigkeitsbereich (Bezirke der aufgeführten Gerichte)
Lfd. Nr. Art der zu konzentrierenden Verfahren Zuständiges Gericht (AG    =    Amtsgericht
 LG    =    Landgericht
 VG    =    Verwaltungsgericht
 SG    =    Sozialgericht)
Zuständigkeitsbereich (Bezirke der aufgeführten Gerichte)
1 Verfahren der Gesamtvollstreckung und der Insolvenzordnung
sowie
Führung der Güterrechts-, Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
AG Chemnitz AG Annaberg
AG Aue
AG Auerbach
AG Chemnitz
AG Freiberg
AG Hainichen
AG Hohenstein-Ernstthal
AG Marienberg
AG Plauen
AG Stollberg
AG Zwickau
  AG Dresden AG Bautzen
AG Dippoldiswalde
AG Dresden
AG Görlitz
AG Hoyerswerda
AG Kamenz
AG Löbau
AG Meißen
AG Pirna
AG Riesa
AG Weißwasser
AG Zittau
  AG Leipzig AG Borna
AG Döbeln
AG Eilenburg
AG Grimma
AG Leipzig
AG Oschatz
AG Torgau
2 Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung AG Bautzen AG Bautzen
AG Hoyerswerda
AG Kamenz
  AG Chemnitz AG Annaberg
AG Chemnitz
AG Freiberg
AG Hainichen
AG Hohenstein-Ernstthal
AG Marienberg
AG Stollberg
  AG Dresden AG Dippoldiswalde
AG Dresden
AG Meißen
AG Pirna
AG Riesa
  AG Görlitz AG Görlitz
AG Löbau
AG Weißwasser
AG Zittau
  AG Leipzig AG Borna
AG Döbeln
AG Eilenburg
AG Grimma
AG Leipzig
AG Oschatz
AG Torgau
  AG Zwickau AG Aue
AG Auerbach
AG Plauen
AG Zwickau
3 Urheberrechtsstreitsachen, die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen (§ 104 Satz 1, § 105 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes) AG Leipzig alle Amtsgerichte
4 Urheberrechtsstreitsachen, die in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen (§ 104 Satz 1, § 105 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes) und Klagen nach § 13 AGB-Gesetz
und
Patentstreitsachen gemäß § 143 Abs. 1 PatG einschließlich der Streitigkeiten über Arzneimittel-Schutzzertifikate
und
Geschmacksmusterstreitsachen gemäß § 15 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes
und
Gebrauchsmusterstreitsachen gemäß § 27 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes
und
Gemeinschaftsmarkenstreitsachen nach § 125 e Abs. 1 MarkenG
und
Kennzeichenstreitsachen gemäߧ 140 Abs. 1 MarkenG
und
Halbleiterschutzstreitsachen gemäß § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes
und
Sortenschutzstreitsachen gemäß § 38 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes
und
Aktienrechtssteitigkeiten gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 und § 132 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
und
Entscheidungen nach § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in Verbindung mit § 98 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
und
Entscheidungen in umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nach § 305 UmwG in Verbindung mit §§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 und 212 UmwG
und
Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (Entscheidungen nach § 304 Abs. 3 Satz 3, § 305 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 306 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes)
und
Auskunfts- oder Einsichtsersuchen der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 51 b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
und
Entscheidungen über die Bestellung von Verschmelzungs- und Spaltungsprüfern gemäß § 10 Abs. 1 UmwG in Verbindung mit § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, § 60 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 100 Satz 1 und § 125 UmwG sowie § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuches
und
Entscheidungen nach § 320 b Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 306 des Aktiengesetzes
und
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 GWB ausschließlich die Landgerichte zuständig sind
LG Leipzig alle Landgerichte
5 Wettbewerbsstreitigkeiten nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht gleichzeitig Rechtsstreitigkeiten nach Nummer 4 betroffen sind LG Dresden LG Bautzen
LG Dresden
LG Görlitz
  LG Leipzig LG Chemnitz
LG Leipzig
LG Zwickau
6 Binnenschifffahrtssachen gemäß § 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen AG Torgau alle Amtsgerichte
7 Landwirtschaftssachen gemäß § 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes AG Bautzen AG Bautzen
AG Dippoldiswalde
AG Dresden
AG Görlitz
AG Hoyerswerda
AG Kamenz
AG Löbau
AG Meißen
AG Pirna
AG Riesa
AG Weißwasser
AG Zittau
  AG Chemnitz AG Annaberg
AG Chemnitz
AG Freiberg
AG Hainichen
AG Hohenstein-Ernstthal
AG Marienberg
AG Stollberg
  AG Oschatz AG Borna
AG Döbeln
AG Eilenburg
AG Grimma
AG Leipzig
AG Oschatz
AG Torgau
  AG Zwickau AG Aue
AG Auerbach
AG Plauen
AG Zwickau
8 Verfahren gemäß § 217 BauGB LG Chemnitz LG Chemnitz
LG Zwickau
  LG Dresden LG Bautzen
LG Dresden
LG Görlitz
9 Entscheidungen in Strafsachen einschließlich Jugendstrafsachen:    
a) soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren zuständig ist, sich das Verfahren gegen einen männlichen Beschuldigten richtet und wenn entweder AG Bautzen AG Bautzen
AG Hoyerswerda
AG Kamenz
aa) im vorbereitenden Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung der zuständige Richter oder der Richter des nächsten Amtsgerichts oder der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde, über die Anordnung, den Vollzug oder die Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden hat, oder AG Chemnitz AG Annaberg
AG Chemnitz
AG Freiberg
AG Hainichen
AG Hohenstein-Ernstthal
AG Marienberg
AG Stollberg
AG Dresden AG Dresden
AG Meißen
AG Pirna
AG Riesa
bb) der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt, oder AG Görlitz AG Görlitz
AG Löbau
AG WEißwasser
AG Zittau
cc) sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet oder gegen den Beschuldigten eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht, oder AG Leipzig AG Borna
AG Döbeln
AG Eilenburg
AG Grimma
AG Leipzig
AG Oschatz
AG Torgau
AG Pirna AG Dippoldiswalde
AG Pirna
AG Plauen AG Auerbach
AG Plauen
dd) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafrechtssachen das Amtsgericht die Haftentscheidung trifft. AG Zwickau AG Aue
AG Zwickau
b) soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren zuständig ist, sich das Verfahren gegen eine weibliche Beschuldigte richtet und wenn eine der unter Buchstabe a Doppelbuchst. aa bis dd genannten weiteren Voraussetzungen vorliegt. AG Chemnitz AG Annaberg
AG Chemnitz
AG Freiberg
AG Hainichen
AG Hohenstein-Ernstthal
AG Marienberg
AG Stollberg
AG Borna
AG Döbeln
AG Eilenburg
AG Grimma
AG Leipzig
AG Oschatz
AG Torgau
AG Aue
AG Auerbach
AG Plauen
AG Zwickau
AG Dresden AG Dippoldiswalde
AG Dresden
AG Meißen
AG Pirna
AG Riesa
AG Bautzen
AG Hoyerswerda
AG Kamenz
AG Görlitz AG Görlitz
AG Löbau
AG Weißwasser
AG Zittau
c) Ist wegen außergewöhnlicher Verkehrsschwierigkeiten die Vorführung von Beschuldigten bei dem Haftrichter innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich, ist in den Fallgruppen nach den Buchstaben a und b insoweit auch das Amtsgericht zuständig, das ohne diese Vorschrift örtlich zuständig wäre.    
d) soweit das Landgericht in diesem Verfahren zuständig ist, sich das Verfahren gegen eine weibliche Beschuldigte richtet und wenn entweder LG Chemnitz AG Leipzig
AG Chemnitz
AG Zwickau
aa) der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt oder LG Dresden LG Bautzen
LG Dresden
bb) sich die Beschuldigte bei der Erhebung der öffentlichen Klage in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet oder gegen die Beschuldigte eine mit Freiheitsstrafe verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht oder LG Görlitz LG Görlitz
cc) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen das Landgericht die Haftentscheidung trifft.    
  § 13 StPO bleibt unberührt. In den unter den Buchstaben a, b und d genannten Fällen steht der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) gleich.    
10 Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG, Strafsachen nach § 266 a StGB sowie den Steuerstraftaten gleichgestellte Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist,    
a) soweit das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist AG Chemnitz AG Annaberg
AG Aue
AG Auerbach
AG Chemnitz
AG Freiberg
AG Hainichen
AG Hohenstein-Ernstthal
AG Marienberg
AG Plauen
AG Stollberg
AG Zwickau
  AG Dresden AG Dippoldiswalde
AG Dresden
AG Meißen
AG Pirna
AG Riesa
  AG Görlitz AG Bautzen
AG Görlitz
AG Hoyerswerda
AG Kamenz
AG Löbau
AG Weißwasser
AG Zittau
  AG Leipzig AG Borna
AG Döbeln
AG Eilenburg
AG Grimma
AG Leipzig
AG Oschatz
AG Torgau
b) soweit das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist. LG Chemnitz LG Chemnitz
LG Zwickau
  LG Dresden LG Dresden
  LG Görlitz LG Bautzen
LG Görlitz
  LG Leipzig LG Leipzig
11 Unaufschiebbare Eilentscheidungen an dienstfreien Tagen, Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen treffen, soweit in Satz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, die in Nummer 9 genannten Amtsgerichte für die dort genannten Bezirke. Im Bezirk des Landgerichts Dresden werden diese Entscheidungen durch das Amtsgericht Dresden getroffen. Nummer 9 Buchst. c) findet keine Anwendung.
12 Personalvertretungsangelegenheiten
und
Disziplinarverfahren der Beamten
und
Streitigkeiten wegen Entscheidungen des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen über Anträge nach den §§ 6, 6 a und 6 b VermG, einschließlich der Entscheidungen über Grund und Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG
VG Dresden alle Verwaltungsgerichte
13 Angelegenheiten des Kassenarztrechts und der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) (§ 10 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG) SG Dresden alle Sozialgerichte
14 Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau SG Chemnitz alle Sozialgerichte
Hinweis: Staatsvertraglich wurden folgende Zuständigkeiten vereinbart:
  a) Führung des Binnenschiffsregisters AG Magdeburg alle Amtsgerichte
  b) Führung des Seeschiffsregisters und die gerichtlichen Aufgaben im Verfahren zur Aufmachung der Dispache AG Rostock alle Amtsgerichte
  c) Führung des Schiffsbauregisters    
  aa) fürSchiffsbauwerke, die für die Binnenschifffahrt bestimmt sind AG Magdeburg alle Amtsgerichte
  bb) fürSchiffsbauwerke die für  die Seeschifffahrt bestimmt sind   AG Rostock alle Amtsgerichte

Anlage 2
(zu § 6 Abs. 4) 7

Anlage 2
Zweigstellen des Amtsgerichts Zuständigkeit
Zweigstellen des Amtsgerichts Zuständigkeit
1 Amtsgericht Eilenburg
Zweigstelle Delitzsch
aus dem Landkreis Delitzsch für die Gemeinden Delitzsch, Döbernitz, Krostitz, Löbnitz, Neukyhna, Rackwitz, Schönwölkau, Wiedemar, Zschortau, Zwochau und die Stadt Schkeuditz
2 Amtsgericht Grimma
Zweigstelle Wurzen
aus dem Landkreis Muldentalkreis für die Gemeinden Bennewitz, Borsdorf, Brandis, Falkenhain, Hohburg, Kühren-Burkartshain, Machern, Thallwitz und Wurzen
Zweigstellen als Grundbuchämter Zuständigkeit
1 Amtsgericht Freiberg
Grundbuchamt Oederan
aus dem Landkreis Freiberg für die Gemeinden Augustusburg, Eppendorf, Falkenau, Flöha, Frankenstein, Gahlenz, Leubsdorf, Niederwiesa und Oederan
2 Amtsgericht Riesa
Grundbuchamt Großenhain
aus dem Landkreis Riesa-Großenhain für die Gemeinden Ebersbach, Großenhain, Lampertswalde, Priestewitz, Schönfeld, Tauscha, Thiendorf, Weißig am Raschütz, Wildenhain und Zabeltitz
3 Amtsgericht Zwickau
Grundbuchamt Zwickau mit Sitz in Werdau
Kreisfreie Stadt Zwickau und Landkreis Zwickauer Land

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 10, S. 281
    Fsn-Nr.: 300-7.2/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. September 2001

    Fassung gültig bis: 30. April 2004