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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung vom 13. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 13)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung

Vom 13. Januar 1999

Auf Grund von § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 961), geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 1), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung vom 14. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 343) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1
Reisekostenvergütung für Inlandsreisen

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung als Reisekostenvergütung:

  1. Tagegeld in entsprechender Anwendung von § 8 und § 11 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. eine Erstattung der nachgewiesenen Übernachtungskosten für jede auswärtige Übernachtung, wobei Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, vorab um 9 DM zu kürzen sind,
  3. eine Fahrkostenerstattung und
  4. eine Erstattung von Nebenkosten im Sinne von § 12 SächsRKG.

§ 17 SächsRKG gilt entsprechend.

(2) Für die Dauer der amtlichen Tätigkeit am Wohnort stehen den Mitgliedern der Staatsregierung Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung nicht zu. Nachgewiesene notwendige Auslagen für Verpflegung abzüglich eines Betrages je Mahlzeit in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung werden erstattet; höchstens jedoch der Betrag, der bei einer entsprechenden Reise im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 als Tagegeld zustehen würde.

(3) Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantritts oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.“

4.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
5.
Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 5
Zuständigkeit

Die Auszahlung der Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie der sonstigen Entschädigungen nach dieser Verordnung obliegt dem jeweiligen Staatsministerium.“

6.
Der bisherige § 5 wird § 6.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Januar 1999

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 2, S. 13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Februar 1999

    Fassung gültig bis: 29. Juni 2016