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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 19. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 373)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Vom 19. Oktober 1995

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, ber. S. 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624),
2.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 59):

Artikel 1
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 417) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4.
nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BimSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 20. Juli 1994 (BGBI. I S. 1680), wiederkehrend zu überwachende Anlagen sowie bivalente Feuerstätten im Sinne des § 2 Nr. 2 der 1. BimSchV bei Verbrennung von
xxx
Nummerierung Brennstoffart Kehrhäufigkeit
a) flüssigen Brennstoffen einmal
b) Kohlen und Koksen zweimal
c) anderen festen Brennstoffen dreimal
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 der 1. BimSch V)“
2.
§ 2 erhält folgende Fassung:
 
§ 2
Überprüfungspflicht
 
(1) Abgasschornsteine, Abgasleitungen und Abgaswege von Gasfeuerstätten sind wie folgt auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:
1.
bei raumluftabhängigen Gasfeuerstätten einmal jährlich
2.
bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten einmal alle zwei Jahre.
 
(2) Die Überprüfung der Abgasschornsteine und Abgasleitungen im Sinne von Absatz 1 soll von der Schornstein- oder Leitungsmündung aus erfolgen. Die Überprüfung bei raumluftabhängigen Gasfeuerstätten schließt eine Reinigung der Abgasanlagen ein, wenn dies zur ordnungsgemäßen Überprüfung erforderlich ist oder wenn Querschnittsverengungen festgestellt werden, die die Funktion der Gasfeuerungsanlage beeinträchtigen.
 
(3) Abgasleitungen von Ölbrennwertfeuerstätten sind einmal jährlich auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Absatz 2 gilt entsprechend.
 
(4) Bei Gasfeuerstätten im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist eine Kohlenmonoxid-(CO)-Messung im Abgas durchzuführen. Der Kohlenmonoxidanteil darf – bezogen auf unverdünntes Abgas - nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Wird dieser Wert überschritten, ist die Messung nach Wartung durch eine Fachfirma spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung und der Kohlenmonoxidmessung ist bei festgestellten Mängeln, im übrigen auf Antrag, eine Bescheinigung auszustellen. Die Überprüfung auf Kohlenmonoxid ist mit einem eignungsgeprüften Meßgerät durchzuführen, welches zweimal jährlich bei der Technischen Prüfstelle der Schornsteinfegerinnung auf seine Funktionsfähigkeit zu prüfen ist. Ausgenommen von der Kohlenmonoxidmessung sind Außenwand-Raumheizer und Außenwand-Wasserheizer, deren Abgasausmündung sich nicht im Zugangsbereich von Menschen befindet.
 
(5) An Gasfeuerstätten, die nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen wiederkehrend zu überwachen sind, ist die Abgaswegüberprüfung zugleich mit der Emissionsmessung sowie mit der Überprüfung der übrigen Abgasanlagen im Gebäude durchzuführen. In Gebäuden mit kehrpflichtigen Schornsteinen soll die Überprüfung der übrigen Abgasanlagen gleichzeitig mit der Kehrung erfolgen.
 
(6) Für den Betrieb von Feuerstätten erforderliche Lüftungsanlagen sind jährlich einmal auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung schließt eine Reinigung ein, wenn dies zur ordnungsgemäßen Überprüfung erforderlich ist oder wenn Querschnittsverengungen festgestellt werden, die die Funktion der Anlage beeinträchtigen.
 
(7) Zur Be- und Entlüftung von Räumen dienende Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen, die bis zum 31. Dezember 1990 errichtet wurden, sind jährlich einmal auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Abgas-Abluft-Verbundschornsteine sind dabei eingeschlossen. Lüftungsanlagen im Sinne von Satz 1, die nach dem 1. Januar 1991 errichtet wurden, sind nur dann zu überprüfen, wenn sie der Lüftung von Küchen dienen und ohne Filter betrieben werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
 
(8) Dunstabzugsanlagen sind jährlich einmal auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.
 
(9) Die Überprüfungen sind in möglichst gleichen Abständen durchzuführen.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden die Worte „andere Abgasanlagen“ durch das Wort „Abgasleitungen“ ersetzt.
b)
Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3.
Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe,“
c)
Das Komma am Ende der Nummer 4 wird durch einen Punkt ersetzt. Die Nummern 5 und 6 werden gestrichen.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der Feuerwehr“ durch die Worte „der gemeinsamen Leitstelle der Feuerwehr und des Rettungsdienstes“ ersetzt.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „anderen Abgasanlagen und Lüftungsschächte“ durch die Worte „Abgasleitungen und Lüftungsanlagen“ ersetzt.
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber haben bei der Überschreitung der Abgasmeßwerte nach § 2 Abs. 4 unverzüglich die Instandsetzung der Anlage zu veranlassen.“
b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. In Satz 1 wird das Wort „Feuerungsanlagen“ durch die Worte „Feuerungs- und Lüftungsanlagen“ ersetzt.
d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird wie folgt geändert:
aa)
Das „Komma“ vor dem Wort „Verbindungsstücke“ soll gestrichen werden.
bb)
Das Wort „Abgaswege“ wird durch das Wort „Abgasleitungen“ ersetzt.
e)
er bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
8.
§ 8 erhält folgende Fassung:
 
§ 8
Begriffsbestimmungen
 
Im Sinne dieser Verordnung sind
Begriffe
Nummerierung Begriff Buchstabe Begriff Erläuterung
1. Abgasanlage: Einrichtung zur Abgasabführung von Feuerstätten ins Freie. Sie kann bestehen aus:
a) Verbindungsstück und Schornstein, von Feuerstätten ins Freie. Sie kann bestehen aus:
b) Abgasleitung.
2. Abgasleitung: Leitung, die dazu bestimmt ist, Rauch- oder Abgase von Feuerstätten ins Freie abzuleiten.
3. Abgasweg: Strömungsstrecke der Heiz- beziehungsweise Abgase einer Gasfeuerstätte vom Brenner bis zum Eintritt in den Schornstein, bei Gasfeuerstätten der Art Ct, C3.2 und C3.3 nach DVGW TRGI 1986 (Deutscher Verband des Gas- und Wasserfachs, Technische Regeln für Gasinstallation) Strömungsstrecke der Heiz- beziehungsweise Abgase vom Brenner bis ins Freie.
4. Dunstabzugs-
anlage:
Einrichtung, in der Dünste gewerblicher Koch-, Grill-, Brat- und Röstanlagen gesammelt und ins Freie abgeführt werden.
5. Feuerstätte: An eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtung zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe.
6. Lüftungsanlage: Be- und Entlüftungseinrichtung, die
a) für den Betrieb von Feuerstätten erforderlich ist oder
b) der Be- und Entlüftung von Räumen aus lufthygienischen Gründen dient und Geschosse miteinander verbindet oder Brandabschnitte überwindet.
7. Raumluft-
unabhängige Gasfeuerstätte:
Gasfeuerstätte mit abgeschlossenem Ver brennungsraum gegenüber dem Aufstellraum.
8. Schornstein: Aufwärts führender Schacht oder Rohr, der oder das Rauch- oder Abgase von Feuerstätten ins Freie leitet:
a) Rauchgas-
schornstein:
Schornstein, an den Feuerstätten angeschlossen sind, in denen feste oder flüssige Stoffe verbrannt werden.
b) Abgas-
schornstein:
Schornstein, an den nur Feuerstätten angeschlossen sind, in denen ausschließlich gasförmige Stoffe verbrannt werden. Dazu zählen auch Abgas-Abluft-Verbundschornsteine.
c) Luft-
Abgas-
Abgas-
Schornstein:
Abgasschornstein, der Gasfeuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer Verbrennungsluft zu- und gleichzeitig deren Abgase abführt.
9. Selten benutzte Feuerstätte: Feuerstätte, die an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr benutzt wird.
10. Verbindungs-
stück:
Leitung (Kanal, Rohr), die dazu bestimmt und geeignet ist, Rauch- oder Abgase von der Feuerstätte in den Schornstein zu leiten.
11. Zugangsbereich von Menschen: Bereich bis 3 m Höhe über begehbaren Flächen oder bis 1 m horizontal oder vertikal von Fenstern, Türen oder Lüftungsöffnungen.
12. Zusatz-
feuerstätte:
Zusätzlich zur Zentral- oder Etagenheizung zeitweise benutzte Feuerstätte, die weder zur Warmwasserbereitung dient noch mit der Zentral- oder Etagenheizung in Verbindung steht.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Dresden, den 19. Oktober 1995

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 29, S. 373

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007