1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1993 bis 21.09.1993

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Vollzitat: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen vom 19. November 1992 (SächsGVBl. S. 551), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist

Gesetz
über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
(SächsGKV)

Vom 19. November 1992

Der Sächsische Landtag hat am 13. Oktober 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Aufbau und Rechtsstellung

§ 1
Rechtsstellung und Sitz

(1) Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er besitzt das Recht, Beamte zu haben.

(2) Das Geschäftsgebiet umfaßt den Freistaat Sachsen.

(3) Sitz des Kommunalen Versorgungsverbands ist Dresden.

§ 2
Allgemeine Aufgaben

(1) Der Kommunale Versorgungsverband gleicht die Lasten seiner Mitglieder aus, die durch die Versorgung von Beschäftigten und deren Hinterbliebenen sowie die Gewährung der Beihilfen entstehen.

(2) Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gewährung von Versorgungsbezügen an Beamte und ausnahmsweise auch an Angestellte der Mitglieder, soweit die Beamten und Angestellten Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands sind. Der Kommunale Versorgungsverband gewährt ferner nach Maßgabe dieses Gesetzes die Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und nimmt die übrigen in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben wahr.

§ 3
Satzungen

(1) Der Kommunale Versorgungsverband kann seine Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Satzungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn sie keinen anderen Zeitpunkt. bestimmen.

Zweiter Teil
Mitglieder und Angehörige

1. Abschnitt
Mitglieder

§ 4
Pflichtmitglieder

Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands sind

1.
die Gemeinden,
2.
die Landkreise,
3.
die Zweckverbände,
4.
die öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
5.
der Landeswohlfahrtsverband,
6.
die Orts- und Innungskrankenkassen und ihre Landesverbände sowie der Gemeindeunfallversicherungsverband.

§ 5
Freiwillige Mitglieder

(1) Als freiwillige Mitglieder können vom Kommunalen Versorgungsverband auf Antrag aufgenommen werden

1.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Pflichtmitglieder sind, jedoch von den in § 4 bezeichneten Körperschaften und Anstalten maßgeblich beeinflußt werden,
2.
juristische Personen des Privatrechts, denen ausschließlieb oder mehrheitlich Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands angehören oder die von den in § 4 bezeichneten Körperschaften und Anstalten maßgeblich beeinflußt werden.

Die Aufnahme kann von der Erfüllung von Bedingungen, insbesondere von der Zahlung eines Ausgleichsbetrages, abhängig gemacht werden.

(2) Ein freiwilliges Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Ende eines Haushaltsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. Dem Kommunalen Versorgungsverband steht dieses Recht ohne eine Kündigungsfrist zu, wenn ein freiwilliges Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband nicht nachkommt oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine andere juristische Person übergeführt wird.

2. Abschnitt
Angehörige

§ 6
Allgemeines

(1) Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands sind, sofern sie dienstfähig und bei einem Mitglied -beschäftigt sind,

1.
die hauptamtlichen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe sowie die ehrenamtlichen Bürgermeister mit Anwartschaft auf Ehrensold,
2.
die nach einer Dienstordnung im Sinne der Reichsversicherungsordnung beschäftigten Angestellten, soweit sie nicht im Vorbereitungs- oder Anwärterdienst stehen,
3.
die leitenden Angestellten der Sparkassen, wenn ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist,
4.
die Angestellten der freiwilligen Mitglieder ohne Dienstherrnfähigkeit, wenn ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist und sie in die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen oder der Landesbesoldungsordnungen A oder B eingereiht sind.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Beschäftigten bleiben Angehörige, wenn sie nach dem Ausscheiden Anspruch auf Versorgung aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem Mitglied haben; ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen werden mit Beginn der Versorgungsberechtigung Angehörige. Versorgungsempfänger eines neu aufgenommenen Mitglieds können als Angehörige aufgenommen werden; § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7
Beginn und Anmeldung

(1) Die in§ 6 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten werden Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands mit dem Eintritt in die versorgungsberechtigende Tätigkeit bei einem Mitglied, in den Fällen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 2 Satz 2 frühestens mit der Aufnahme des Mitglieds.

(2) Die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen sind vom Mitglied unverzüglich beim Kommunalen Versorgungsverband anzumelden. Mit der Anmeldung ist die Dienstfähigkeit nachzuweisen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8
Beendigung

(1) Die in§ 6 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebenen sind nicht mehr Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands,

1.
wenn sie aus der versorgungsberechtigenden Tätigkeit bei einem Mitglied ausscheiden; § 6 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt,
2.
wenn sie infolge Umbildung von Körperschaften in den Dienst eines Dienstherrn übernommen werden, der nicht Mitglied des Kommunalen Versorgungsverbands ist,
3.
wenn das Mitglied, bei dem sie beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren, aus dem Kommunalen Versorgungsverband ausscheidet.

Satz 1 Nr. 3 findet auf Versorgungsempfänger keine Anwendung.

(2) Der Kommunale Versorgungsverband hat im Falle des Absatzes 1 Satz 2 einen angemessenen Ausgleichsbetrag festzusetzen, den das Mitglied an den Kommunalen Versorgungsverband zu leisten hat.

(3) Die Mitglieder haben dem Kommunalen Versorgungsverband das Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

Dritter Teil
Leistungen und Erstattungen; weitere Aufgaben

§ 9
Allgemeines

Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den Angehörigen die Leistungen nach diesem Gesetz im Namen des Mitglieds. Insoweit trifft er auch im Namen des Mitglieds die notwendigen Entscheidungen und vertritt das Mitglied in Rechtsstreitigkeiten. Satz 2 gilt nicht für die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Kannvorschriften sowie die Untersuchung und die Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfällen. Die Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Kannvorschriften werden vom Kommunalen Versorgungsverband vorbereitet. Den Mitgliedern obliegt die Ausfertigung und Zustellung der Entscheidungen.

§ 10
Versorgungsleistungen

(1) Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den Angehörigen Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen mit Ausnahme

1.
der für den Sterbemonat zu zahlenden Bezüge,
2.
der Erstattung von Sachschäden,
3.
des Übergangsgeldes,
4.
des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen.

(2) Bei der Versetzung eines Angehörigen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist vom Kommunalen Versorgungsverband bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, das Ruhegehalt nur zu tragen, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt ist. In Zweifelsfallen kann der Kommunale Versorgungsverband die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 11
Leistungen in besonderen Fällen

Leistungen, die sich aus Entscheidungen eines Mitglieds über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Kannvorschriften sowie über die Anerkennung von Dienstunfällen ergeben, übernimmt der Kommunale Versorgungsverband nur, wenn er diesen Entscheidungen zustimmt.

§ 12
Versorgungsleistungen an Angestellte

Versorgungsleistungen für die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Angehörigen werden außer im Falle des Todes des Angehörigen nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis durch Umstände beendet wird, die bei einem Beamten auf Lebenszeit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zum Eintritt in den Ruhestand führen. Für die Geschäftsführer der kommunalen Landesverbände und ihre Stellvertreter, die für eine Zeit von mindestens acht Jahren, und für die Angehörigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, die für eine Zeit von mindestens sechs Jahren angestellt sind, werden Versorgungsleistungen auch gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Beamte auf Zeit Versorgungsbezüge erhalten.

§ 13
Beihilfen

(1) Der Kommunale Versorgungsverband gewährt die Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfallen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen

1.
an die Beschäftigten der Mitglieder,
2.
an die Versorgungsempfänger der Mitglieder.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Versorgungsverband die für die Festsetzung der Beihilfen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 14
Weitere Pflichtaufgaben

Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt

1.
die Gewährung von Unfallfürsorge an
a)
Ehrenbeamte,
b)
ehrenamtlich Tätige, die dieselben Rechte wie Ehrenbeamte haben,
c)
Beamte auf Widerruf und dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst,
d)
frühere Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte der Mitglieder sowie an die Hinterbliebenen dieser Personen,
2.
die Gewährung der Unfallfürsorge an Angehörige im Sinne von § 6 Abs. 1, die für einen kommunalen Landesverband oder für einen anderen Verband, der überwiegend von Mitgliedern des Kommunalen Versorgungsverbands getragen wird, tätig sind, soweit ihnen für ihre Tätigkeit Unfallfürsorge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften durch Satzung zugesichert wurde, sowie an die Hinterbliebenen dieser Angehörigen,
3.
die Nachentrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ausscheidende Angehörige von dem in § 7 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt an sowie die Durchführung der Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; dies gilt auch für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst, wobei sich die Leistungen auf die Zeit der Ausbildung während der Mitgliedschaft ihres Dienstherrn beim Kommunalen Versorgungsverband beschränken,
4.
die Erstattung der Aufwendungen der Versicherungsträger nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
5.
die Gewährung von Ehrensold an ehrenamtliche Bürgermeister.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 gilt § 10 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.

§ 15
Freiwillige Aufgaben

Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegen, wenn die Satzung dies bestimmt,

1.
die Erstattung von Besoldungsbezügen an Mitglieder für Angehörige, die durch Krankheit an der Ausübung des Dienstes gehindert sind, vom Ablauf des sechsten Krankheitsmonats an auf die Dauer von höchstens sechs Monaten,
2.
Dienstleistungen für die Mitglieder, soweit sie im Zusammenhang mit den allgemeinen Aufgaben des Verbands stehen.

§ 16
Erstartungen

(1) Gewährt ein Mitglied Leistungen an Angehörige, die nach diesem Gesetz der Kommunale Versorgungsverband zu tragen hätte, so sind ihm diese vom Kommunalen Versorgungsverband innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu erstatten.

(2) Gewährt der Kommunale Versorgungsverband an Angehörige Leistungen, die er nicht zu tragen hat, so sind ihm diese vom Mitglied innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu erstatten.

(3) Versorgungsbezüge oder Teile davon, die Mitgliedern von Dritten für Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands erstattet werden, erhält der Kommunale Versorgungsverband. Dies gilt auch für die Kapitalbeträge, die in den Fällen des § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge an die Mitglieder bezahlt werden. Für die Festsetzung dieser Kapitalbeträge gilt § 9 Satz 2 entsprechend. Versorgungsbezüge oder Teile davon, die von einem Mitglied einem Dritten für frühere Angehörige zu erstatten sind, trägt der Kommunale Versorgungsverband.

Vierter Teil
Verfassung und Verwaltung

1. Abschnitt
Organe

§ 17
Organe

Organe des Kommunalen Versorgungsverbands sind der Verwaltungsrat und der Direktor.

2. Abschnitt
Verwaltungsrat

§ 18
Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan des Kommunalen Versorgungsverbands. Er beschließt über alle Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbands, soweit nicht der Direktor kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Verwaltungsrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Er kann Grundsätze für die Verwaltung des Kommunalen Versorgungsverbands festlegen und überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. § 33 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ernennung und Entlassung des Direktors. Er entscheidet ferner im Einvernehmen mit dem Direktor über die Ernennung und Entlassung der Beamten sowie über die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie ft1r die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht; kommt es zu keinem Einvernehmen, so entscheidet der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Direktor ist zuständig, soweit der Verwaltungsrat ihm die Entscheidung überträgt.

(3) Der Verwaltungsrat kann sich vom Direktor jederzeit über alle Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbands unterrichten lassen. Er kann vom Direktor verlangen, daß ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrats Akteneinsicht gewährt wird.

§ 19
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwölf weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder werden vom Staatsministerium des Innern aus den Organen und den Beamten der Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands berufen, und zwar zehn Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände, zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landesverbände der Orts- und Innungskrankenkassen sowie ein Mitglied auf Vorschlag der Sparkassen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu berufen.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat bei dessen erstem Zusammentreten aus seiner Mitte gewählt.

§ 20
Amtszeit und Ergänzung

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren, längstens auf die Dauer ihres Hauptamts, berufen. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Verwaltungsrats führt der bisherige Verwaltungsrat die Geschäfte weiter.

(2) Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 berufen.

§ 21
Rechtsstellung der Mitglieder

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Mitglieder der Gemeindevertretung maßgebenden Vorschriften entsprechend. Die Vorschriften über den Ausschluß wegen Befangenheit gelten nicht, wenn die Entscheidung Verpflichtungen der Mitglieder betrifft, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Kommunalen Versorgungsverband ergeben und für alle ihm angehörenden Mitglieder nach gleichen Grundsätzen festgesetzt werden.

§ 22
Geschäftsgang

(1) Auf den Geschäftsgang des Verwaltungsrats finden die für die Gemeindevertretung maßgebenden Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Einberufung der Sitzungen, die Verhandlungsleitung und den Geschäftsgang, die Beschlußfassung, die Niederschrift sowie die beschließenden und beratenden Ausschüsse entsprechende Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat kann Sachverständige mit beratender Stimme zu den Sitzungen zuziehen.

(3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats muß Beschlüssen des Verwaltungsrats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie gesetzwidrig sind. Er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für den Kommunalen Versorgungsverband nachteilig sind. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Er muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach der Beschlußfassung, gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrats ausgesprochen werden. Wenn die Angelegenheit nicht in der gleichen Sitzung bereinigt werden kann, ist spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung eine weitere Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Ist nach Ansicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats der neue Beschluß gesetzwidrig, muß er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.

(4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrats an Stelle des Verwaltungsrats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich mitzuteilen.

3. Abschnitt
Direktor

§ 23
Rechtsstellung

(1) Der Direktor ist Leiter der Verwaltung. Er vertritt den Kommunalen Versorgungsverband.

(2) Der Direktor ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.

(3) Die disziplinarrechtliehen Aufgaben des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt das Staatsministerium des Innern, die übrigen Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde sowie die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle der Vorsitzende des Verwaltungsrats wahr.

(4) Ein Beamter des Kommunalen Versorgungsverbands ist vom Verwaltungsrat zum ständigen allgemeinen Stellvertreter des Direktors zu bestellen. Er muß Beamter auf Lebenszeit sein.

§ 24
Aufgaben

(1) Der Direktor bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse.

(2) Der Direktor erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz sowie vom Verwaltungsrat oder Verwaltungsausschuß übertragenen Aufgaben. Der Direktor ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich.

(3) Der Direktor ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten des Kommunalen Versorgungsverbands.

§ 25
Beauftragung, Vollmacht, Verpflichtungserklärungen

Für die Beauftragung, die rechtsgeschäftliche Vollmacht und die Abgabe von Verpflichtungserklärungen gelten die für die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen entsprechend.

4. Abschnitt
Beschäftigte

§ 26
Beschäftigte

Der Kommunale Versorgungsverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten, Angestellten und Arbeiter einzustellen. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Stellenplan gelten entsprechend.

Fünfter Teil
Finanzwirtschaft

§ 27
Wirtschaftsrührung

(1) Auf die Wirtschaftsführung des Kommunalen Versorgungsverbands finden die für die Wirtschaft der Landkreise geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Auflegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans sowie der Jahresrechnung entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; das Staatsministerium des Innern kann von der Verpflichtung zur Finanzplanung freistellen, wenn diese weder für die Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird. Den Mitgliedern ist ein Bericht über die wichtigsten Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres mit einer Vermögensübersicht zuzuleiten.

(2) Der Kommunale Versorgungsverband hat eine Sicherheitsrücklage in Höhe von einem Sechstel seiner Jahresleistungen im letzten Haushaltsjahr zu bilden. Außerdem kann durch Satzung die Ansammlung weiteren Vermögens bis zu einer Höhe der Jahresleistungen im letzten Haushaltsjahr vorgesehen werden.

§ 28
Umlage

(1) Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs eine Umlage. Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen bilden zur Deckung des auf sie entfallenden Finanzbedarfs eine eigene Umlagegemeinschaft.

(2) Die Umlage nach Absatz I wird innerhalb einer Umlagegemeinschaft von den Mitgliedern im gleichen Vomhundertsatz erhoben. Bemessungsgrundlagen sind

1.
die zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die jährlichen Sonderzuwendungen im Haushaltsjahr der bei dem Mitglied beschäftigten Angehörigen, bei ehrenamtlichen Bürgermeistern die zustehende Aufwandsentschädigung,
2.
die den Angehörigen im vorangegangenen Haushaltsjahr bezahlten Versorgungsbezüge.

Einer Beschäftigung beim Mitglied steht es gleich, wenn der Angehörige vom Mitglied beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet ist. Für Angehörige, die bei der erstmaligen Erlangung der Versorgungsberechtigung das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, kann ein angemessener Zuschlag zu der sich aus Satz 2 Nr. 1 ergebenden Umlage erhoben werden, sofern dies die Satzung bestimmt.

(3) Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines Aufwands für Leistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 eine besondere Umlage. Bemessungsgrundlage hierfür ist die Zahl der Anspruchsberechtigten. Die Umlage wird für alle Anspruchsberechtigten in gleichen Beträgen erhoben.

(4) Das Nähere ist in der Satzung zu regeln. Die Satzung hat Bestimmungen zu treffen über den Stichtag für die Ermittlung der bei dem Mitglied beschäftigten Angehörigen (Absatz 2 Satz 2 Nr. 1) und der vorhandenen Anspruchsberechtigten (Absatz 3 Satz 2). Durch Satzung können auch Regelungen getroffen werden über eine Pauschalierung der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 für die einzelnen Besoldungsgruppen, bei den ehrenamtlichen Bürgermeistern für Größengruppen der Gemeinden. Ferner können durch Satzung Regelungen getroffen werden über den Wegfall oder die Ermäßigung der Umlage nach Absatz 1 für Angehörige mit Teilzeitbeschäftigung, für beurlaubte Angehörige oder für solche, deren Rechte als Angehörige vorübergehend ruhen. Für die besondere Umlage nach Absatz 3 können durch Satzung Umlagegruppen mit unterschiedlicher Umlage unter Berücksichtigung des zu erwartenden unterschiedlichen Aufwands gebildet werden.

(5) Die Höhe der Umlagen ist in der Haushaltssatzung festzusetzen.

§ 29
Auskunftspflicht

Die Mitglieder haben dem Kommunalen Versorgungsverband auf Anforderung die zur Berechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Werden die Angaben nicht innerhalb einer vom Kommunalen Versorgungsverband gesetzten angemessenen Frist gemacht, so kann der Umlageberechnung eine Schätzung zugrunde gelegt werden. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 30
Zahlung der Umlage

(1) Die Umlage ist innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu zahlen.

(2) Auf die Umlage können Vorauszahlungen angefordert werden. Sie sind bis zu dem in ihrer Anforderung festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen.

(3) Für die Zeit des Verzugs können Zinsen berechnet werden. Das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.

Sechster Teil
Aufsicht

§ 31
Aufsicht

Der Kommunale Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern. Die für die Rechtsaufsicht über die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen gelten entsprechend.

Siebter Teil
Sonderkasse

§ 32
Allgemeines

(1) Für den Fall, daß den Angestellten und Arbeitern neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung gewährt wird, bildet der Kommunale Versorgungsverband eine rechtlich unselbständige Sonderkasse. Das Nähere regelt eine Satzung.

(2) Der Zweite, Dritte und Fünfte Teil dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden; § 27 Abs. 1 gilt jedoch insoweit, als sich aus der Zweckbestimmung der Sonderkassen nichts anderes ergibt.

(3) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), findet keine Anwendung.

§ 33
Verwaltungsausschuß

(1) Für die Angelegenheiten der Sonderkasse ist vom Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbands ein Verwaltungsausschuß zu bilden. Dieser entscheidet über den Erlaß der Satzung für die Sonderkasse, bei organisatorischen Fragen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat; er entscheidet ferner über die in dieser Satzung näher zu bezeichnenden Angelegenheiten.

(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und zwölf weiteren Mitgliedern. Diese werden je zur Hälfte aus den Organen der Mitglieder der Sonderkasse und aus dem Kreis der Versicherten berufen. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Die §§ 20 bis 22 und§ 24 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

Achter Teil
Schlußvorschriften

§ 34
Inkrafttreten und Schlußvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

(2) Bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt kann der Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbands nach Maßgabe des § 19 gebildet werden. Der Verwaltungsrat kann

1.
Satzungen erlassen;
2.
über alle Angelegenheiten beschließen, deren Erledigung bereits vor dem 1. Januar 1993 in Angriff genommen werden muß;
3.
den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg übergangsweise mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Kommunalen Versorgungsverbands beauftragen. Die Aufgaben des Direktors werden in diesem Fall vom Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg wahrgenommen.

Insoweit tritt das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(3) Entstehen vor dem Inkrafttreten, jedoch nach der Verkündung des Gesetzes gegenüber einem Pflichtmitglied Ansprüche im Sinne der §§ 10 bis 14, so kann der Kommunale Versorgungsverband diese zu Lasten der künftigen Ausgleichsgemeinschaft erfüllen.

(4) Am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Versorgungsempfänger der Pflichtmitglieder werden mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Angehörige im Sinne von§ 6 Abs. 2.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. November 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 36, S. 551
    Fsn-Nr.: 242-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1993

    Fassung gültig bis: 21. September 1993