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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 3. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 914), die durch die Verordnung vom 28. April 2005 (SächsGVBl. S. 156) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen

Vom 3. Mai 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juni 2005

Aufgrund von § 11 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SäBesG) vom 5. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 49) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1

Für die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen werden die in den Anlagen bei den jeweiligen Grundämtern aufgeführten Zusätze nach Vorbemerkung 1 Abs. 2 Satz 2 zu den Besoldungsordnungen A und B festgesetzt.

§ 2

(1) Die nach § 1 jeweils maßgebenden Zusätze bestimmen sich nach dem Dienstherrn, der Laufbahn und der Fachrichtung des Beamten.

(2) Grundamtsbezeichnungen, die nicht in den Anlagen enthalten sind, werden ohne Zusatz geführt.

(3) Die Grundamtsbezeichnung und – soweit vorhanden – der beigefügte Zusatz bilden die Amtsbezeichnung im Sinne von § 105 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen.

§ 3

(1) Die im Freistaat Sachsen bereits ernannten Beamten führen die neue Amtsbezeichnung ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2) Beamten, die zu einer Grundamtsbezeichnung einen anderen Zusatz als die in den Anlagen enthaltenen Zusätze führen, ist die Grundamtsbezeichnung mit dem neuen Zusatz mitzuteilen, die sie nach dieser Verordnung zu führen haben. Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Beamter anstelle des bisher zu einer Grundamtsbezeichnung geführten Zuatzes einen anderen Zusatz zu führen hat.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten entsprechende oder entgegenstehende Regelungen außer Kraft.

Dresden, den 3. Mai 1994

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage 1 1

Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Staatsbeamten

Lfd. Nr.  Grundamtsbezeichnung Zusatz
Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen
Lfd. Nr. Grundamtsbezeichnung Zusatz
1 Oberwachtmeister1
Hauptwachtmeister
Erster Hauptwachtmeister2
Justiz-
2 Assistent
Sekretär
Obersekretär1
Hauptsekretär
Amtsinspektor3
Bau-
im Justizvollzugsdienst
Justiz-
Regierungs-
Steuer-
Vermessungs-
3 Inspektor
Oberinspektor1
Amtmann4
Amtsrat3
Oberamtsrat1 3
Archiv-
Bau-
Berg-
Bibliotheks-
Brand-
Eich-
Forst-
Gewerbe-
im Justizvollzugsdienst
Justiz-
Kartographen-
Landwirtschafts-
Regierungs-
Sozial-
Steuer-
Technischer
Vermessungs-
4 Pfarrer
Dekan
im Justizvollzugsdienst
5 Rat
Oberrat1
Direktor
Leitender Direktor2
Archiv-
Bau-
Berg-
Bibliotheks-
Biologie-5
Brand-
Chemie-5
Eich-
Forst-
Geologie-5
Gewerbe-
Kriminal-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Pharmazie-5
Physik-5
Polizei-
Psychologie-5
Regierungs-
Vermessungs-
Veterinär-
1
Ein Zusatz wird stets vorangestellt.
2
Ein Zusatz wird stets vor das Hauptwort gestellt.
3
Bei obersten Staatsbehörden werden die Grundamtsbezeichnungen „Amtsinspektor“, „Amtsrat“ und „Oberamtsrat“ ohne Zusatz geführt.
4
Beamtinnen können sich für die Grundamtsbezeichnungen „Amtmann“ oder „Amtfrau“ entscheiden; die Entscheidung ist unwiderruflich.
5
Nicht für die Grundamtsbezeichnung „Leitender Direktor“

Anlage 2 2

Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Lfd. Nr.  Grundamtsbezeichnung Zusatz
Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen
Lfd. Nr. Grundamtsbezeichnung Zusatz
1 Assistent
Sekretär
Obersekretär1
Hauptsekretär
Amtsinspektor
Bau-
Bibliotheks-
Forst-
Gemeinde-
Gesundheits-
Gewerbe-
Kartographen-
Kreis-
Landwirtschafts-
Stadt-
Verbands-
Vermessungs-
Verwaltungs-3
2 Inspektor
Oberinspektor1
Amtmann4
Amtsrat
Oberamtsrat1
Archiv-
Bau-
Bibliotheks-
Brand-
Forst-
Gesundheits-
Gemeinde-2
Gewerbe-
Kartographen-
Kreis-2
Landwirtschafts-
Sozial-
Sparkassen-
Stadt-2
Technischer
Verbands-
Vermessungs-
Verwaltungs-3
3 Rat
Oberrat1
Direktor
Leitender Direktor6
Archiv-
Bau-
Bibliotheks-
Biologie-7
Brand-
Chemie-7
Forst-
Geologie-7
Gewerbe-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Pharmazie-7
Physik-7
Psychologie-
Rechts-5
Sparkassen-
Vermessungs-
Verwaltungs-3
Veterinär-
1
Ein Zusatz wird stets vorangestellt.
2
Die Gemeinden und Landkreise können festlegen, daß Zusätzen, die auf die Laufbahn oder Fachrichtung hinweisen, dieser weitere Zusatz vorangestellt, bei dem Zusatz „Technischer“ angefügt wird.
3
Dieser Zusatz ist zu verwenden, wenn keine anderen auf die Laufbahn oder Fachrichtung hinweisenden Zusätze festgesetzt sind.
4
Beamtinnen können sich für die Grundamtsbezeichnungen „Amtmann“ oder „Amtfrau“ entscheiden; die Entscheidung ist unwiderruflich.
5
ausschließlich für die Beamten der Gemeinden und Landkreise, die als Volljuristen in der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes überwiegend Justitiaraufgaben wahrnehmen.
6
Ein Zusatz wird stets vor das Hauptwort gestellt.
7
Nicht für die Grundamtsbezeichnung „Leitender Direktor“

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 29, S. 914
    Fsn-Nr.: 242-3.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juni 2005

    Fassung gültig bis: 31. März 2014